Betrifft Landtagswahl 2003; 1. Durchführungserlass

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1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An die Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden bei den Bezirkshauptmannschaften und Städten mit eigenem Statut Beilagen IVW2-W-1990/1 Wahlkalender Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Ing. Weninger Februar 2003 Betrifft Landtagswahl 2003; 1. Durchführungserlass INHALTSVERZEICHNIS S e i t e I. WAHLKREISE UND MANDATSAUFTEILUNG 3 II. KREISWAHLVORSCHLÄGE 3 A) Einbringung 3 B) Überprüfung 4 C) Ergänzungsvorschläge 5 D) Zurückziehung 6 E) Abschluss und Veröffentlichung 6 III. LANDESWAHLVORSCHLÄGE 6 IV. WAHLRECHT UND WÄHLBARKEIT 7 A) Aktives Wahlrecht 7 B) Passives Wahlrecht 7 C) Wahlausschliessungsgründe 7 V. BILDUNG DER WAHLBEHÖRDEN 8 A) Landeswahlbehörde 8 B) Kreiswahlbehörden 9 C) Bezirkswahlbehörden 9 D) Gemeindewahlbehörden 10 E) Sprengelwahlbehörden 10 F) Wahlsprengel in Heil- und Pflegeanstalten 10 G) Besondere Wahlbehörden gem. 70 LWO 11 H) Besondere Wahlbehörden gem. 71 LWO 11 I) Wahlzeugen 12 J) Konstituierung, Kundmachung, Gelöbnis, Beschlussfähigkeit 12 VI. ANLEGUNG DES WÄHLERVERZEICHNISSES 13 VII. AUFLEGUNG DES WÄHLERVERZEICHNISSES 14 VIII. EINSPRUCHSVERFAHREN 15 IX. WAHLKARTEN 17 X. ANORDNUNGEN DER KREISWAHLBEHÖRDEN 20 XI. WAHLKALENDER 20 und Anhang

2 - 2 - Die NÖ Landesregierung hat die Wahl des Landtages von Niederösterreich mit Verordnung vom 30. Dezember 2002 (LGBl. 0300/12-0) ausgeschrieben. Es wurden festgesetzt: S T I C H T A G : 31. Jänner 2003 W A H L T A G : 30. März 2003 Zur Kundmachung der Wahlausschreibung wurde bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 allen Gemeinden ein entsprechendes Formular (F1) zur Verfügung gestellt J e d e r Kreis-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde muss am Wahltag ein Gesetzestext der LWO sowie je ein Exemplar der für sie bestimmten Durchführungserlässe zur Verfügung stehen. Allenfalls noch erforderliche Exemplare dieser Durchführungserlässe können beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung IVW2, schriftlich angefordert werden. Zur leichteren Orientierung liegt ein W a h l k a l e n d e r bei. Die im Wahlkalender angeführten Termine ergeben sich im Hinblick auf den 31. Jänner 2003 als Stichtag und den 30. März 2003 als Wahltag zwingend aus dem Gesetz. Sie müssen daher unbedingt eingehalten werden, auch wenn sie auf gesetzliche Feiertage fallen, da nur so die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleistet ist. Gemäß 111 LWO wird im Wahlverfahren der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonnoder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage. Auch die Tage des Postlaufes sind in die Fristen einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden (z.b. durch Journaldienst) entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen (siehe Wahlkalender) zur Kenntnis gelangen können. Es wird daher zur Einhaltung der Termine die Festsetzung und ortsübliche Kundmachung entsprechender Amtsstunden notwendig sein. Im Einzelnen ist hinsichtlich der Durchführung der Wahl folgendes zu beachten:

3 - 3 - I. WAHLKREISE UND MANDATSAUFTEILUNG Für die Landtagswahl wird das Land Niederösterreich in 21 Wahlkreise eingeteilt ( 2 Abs. 1 LWO). Die 56 Mandate des Landtages wurden mit der Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 30. Dezember 2002, LGBl. 0300/5-0, auf die einzelnen Wahlkreise wie folgt aufgeteilt: Wahlkreisnummer Bezeichnung Zahl der Mandate 1 Amstetten 5 2 Baden 4 3 Bruck an der Leitha 1 4 Gänserndorf 3 5 Gmünd 1 6 Hollabrunn 2 7 Horn 1 8 Korneuburg 2 9 Krems an der Donau 3 10 Lilienfeld 1 11 Melk 3 12 Mistelbach 3 13 Mödling 4 14 Neunkirchen 3 15 St. Pölten 5 16 Scheibbs 2 17 Tulln 2 18 Waidhofen an der Thaya 1 19 Wien-Umgebung 4 20 Wiener Neustadt 4 21 Zwettl 2 Anmerkung: Aufgrund des Ergebnisses der Volkszählung vom 15. Mai 2001 wanderte ein Mandat aus dem Wahlkreis 5 Gmünd in den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung (in obiger Aufstellung bereits berücksichtigt) A) Einbringung ( 42 LWO): II. KREISWAHLVORSCHLÄGE Die Bewerber für die Mandate zum Landtag von Niederösterreich sind von den wahlwerbenden Parteien getrennt für jeden Wahlkreis in Listen, den Kreiswahlvorschlägen, zusammenzufassen. Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag (das ist der 28. Februar 2003) bis Uhr, bei den Kreiswahlbehörden einzubringen. Auf den Kreiswahlvorschlägen ist Tag und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken ( 42 Abs. 1 LWO). Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 am Stichtag Wahlberechtigten des Wahlkreises unter-

4 - 4 - stützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die ausgefüllten, unterschriebenen und von der Gemeinde frühestens am Stichtag bestätigten Unterstützungserklärungen (Anlage 3 zur LWO) anzuschließen. Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten: 1. Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben; 2. Die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 15 Bewerbern (Bezirkskandidaten) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers; 3. Die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Dem Kreiswahlvorschlag sind die Erklärungen der Bewerber über ihre Zustimmung zur Aufnahme in die Liste anzuschließen. Weiters haben die wahlwerbenden Parteien einen Kostenbeitrag in der Höhe von ¼ gleichzeitig mit der Übermittlung des Kreiswahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht und ist keiner weiteren Behandlung zuzuführen. B) Überprüfung ( 43 LWO): Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die bei ihr eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigsten drei Mitgliedern des Landtages oder von wenigstens je 50 Wahlberechtigten, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt und ob die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Wahlwerber zum Landtag wählbar sind. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften bzw. Unterstützungserklärungen oder die in Punkt A angeführten Angaben mit Ausnahme des zustellungsbevollmächtigten Vertreters auf, so ist er spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag (das ist der 6. März 2003) von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen ( 45 Abs. 3 LWO). Bei Fehlen eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters gilt der an jeweils erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als Zustellungsbevollmächtigter. Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag (das ist der 3. März 2003) erfolgt ist ( 45 Abs. 2 LWO). Die wahlwerbende Partei kann jederzeit den zustellungsbevollmächtigten Vertreter durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unter-

5 - 5 - schriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann ( 44 Abs. 2 LWO). Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen auf, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ( 43 LWO). Gleichen die Namen der Listenführer von Namenslisten einander oder sind sie schwer voneinander unterscheidbar, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Kreiswahlvorschläge zu laden und sie aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung keinen Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Bezeichnung jener Partei Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat ( 43 Abs. 3 und 4 LWO). Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen 8 Tagen, jedoch spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag (das ist der 3. März 2003) zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen ( 47 Abs. 1 LWO). Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen, auf den übrigen gestrichen ( 47 Abs. 1 LWO). C) Ergänzungsvorschläge ( 46 LWO): Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder wegen des Fehlens der schriftlichen Zustimmungserklärung gestrichen wird, so kann der Kreiswahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzt bzw. die fehlende Zustimmung eines Bewerbers nachgebracht werden. Diese Ergänzungsvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und müssen samt Zustimmungserklärung(en) spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag (das ist der 3. März 2003) bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen. D) Zurückziehung ( 49 LWO):

6 - 6 - Eingebrachte Kreiswahlvorschläge können bis spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag (das ist der 3. März 2003) bis 13 Uhr zurückgezogen werden, wenn diese Erklärung von den drei Mitgliedern des Landtages oder von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben ist, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben. Wenn sämtliche Bewerber eines Kreiswahlvorschlages im eigenen Namen schriftlich bis zum 27. Tag vor dem Wahltag, 13 Uhr, gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichten, gilt dieser ebenfalls als zurückgezogen. In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag von ¼]XU FN]XHUVWDWWHQ E) Abschluss und Veröffentlichung ( 48 LWO): Frühestens am 26. (das ist der 4. März 2003), spätestens aber am 24. Tag vor dem Wahltag (das ist der 6. März 2003), haben die Kreiswahlbehörden die Kreiswahlvorschläge abzuschließen. Enthält eine Wahlkreisliste mehr als 15 Bewerber, so sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Die eingebrachten Wahlkreislisten sind zu reihen. Zuerst werden die Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Anzahl ihrer Mandate gereiht (Liste 1 ÖVP, Liste 2 SPÖ, Liste 3 FPÖ, Liste 4 Die Grünen-Die Grüne Alternative - wenn im betreffenden Wahlkreis gültige Kreiswahlvorschläge eingebracht werden). Im Anschluss an diese Reihung sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Die Reihenfolge gleichzeitig eingebrachter Wahlvorschläge wird durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Kreiswahlbehörde zu ziehen ist, entschieden. Nach Abschluss der Kreiswahlvorschläge und ihrer Reihung nach Listennummern sind die eingebrachten Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat ortsüblich, also jedenfalls auch durch Kundmachung an den Amtstafeln, zu erfolgen ( 48 Abs. 5 LWO). Diese Kundmachungen sind auch für die Anschläge in den Wahlzellen gemäß 55 Abs. 4 LWO zu verwenden. Achtung: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Kundmachungsplakate durch die Landeswahlbehörde hergestellt. III. LANDESWAHLVORSCHLÄGE ( 98 LWO) Parteien, welche gemäß 42 LWO in einem Wahlkreis kandidieren, können spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag (das ist der 28. Februar 2003) bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einbringen. Dieser muss von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muss, unterschrieben sein. Die Landeswahlvorschläge werden von der Landeswahlbehörde geprüft und danach sofort amtlich verlautbart. Die Landeswahlvorschläge sind auch von den Kreis-, Bezirks- und Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich zu verlautbaren.

7 - 7 - Auf dem Landeswahlvorschlag dürfen auch Personen aufscheinen, welche nicht auf Kreiswahlvorschlägen verzeichnet sind. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) aufweisen. A) Aktives Wahlrecht ( 21 LWO): IV. WAHLRECHT UND WÄHLBARKEIT Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die 1. vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl, also spätestens am 31. Dezember 2002, das 18. Lebensjahr vollendet haben (also: Jahrgang 1984 und älter), und 2. am S t i c h t a g, das ist der 31. Jänner 2003, a) in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben und b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. B) Passives Wahlrecht ( 41 LWO): Wählbar sind alle Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl, also spätestens am 31. Dezember 2002, das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom aktiven Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. C) Wahlausschliessungsgründe ( 22 LWO): Personen sind nicht wahlberechtigt, wenn sie durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden. Der Ausschluss vom Wahlrecht endet sechs Monate nachdem die verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils. Falls nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen wurde, die Rechtsfolgen erloschen sind oder dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen wurden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein. V. BILDUNG DER WAHLBEHÖRDEN Für die Landtagswahl 2003 sind neue Wahlbehörden zu bilden. Die für die Landtagswahl 1998 gebildeten Wahlbehörden scheiden mit der Konstituierung der neu gebildeten Wahlbehörden aus dem Amt.

8 - 8 - Alle Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern. Die Vorschläge für die Bildung der Wahlbehörden bis auf jene gem. 70 und 71 LWO wurden bereits vorgelegt. Für die besonderen Wahlbehörden gemäß 70 LWO sind die diesbezüglichen Vorschläge spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (das ist der 19. März 2003) an den Bezirkswahlleiter zu richten. Für die besonderen Wahlbehörden gemäß 71 LWO waren die diesbezüglichen Vorschläge spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag (das ist der 10. Februar 2003) an den Bezirkswahlleiter zu richten. Die Ernennung der Wahlleiter, der ständigen Vertreter und der Beisitzer und Ersatzbeisitzer kann bis zum 11. Tag vor dem Wahltag (das ist der 19. März 2003) erfolgen ( 13 Abs. 3 LWO). Maßgebend für die Aufteilung der Beisitzer aller Wahlbehörden auf die wahlwerbenden Parteien ist das Ergebnis der Landtagswahl 1998 ( 15 Abs. 3 LWO) im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde (bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden gem. 70 und 71 LWO das Ergebnis in der Gemeinde). Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen ( 6 Abs. 2 LWO). Mitglieder aller Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Die Kreis- und Bezirkswahlleiter haben daher alle bei ihnen einlangenden Vorschläge auf Berufung von Beisitzern, Ersatzbeisitzern und Vertrauenspersonen unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen die Voraussetzungen des 6 Abs. 3 LWO erfüllen. Für die Überprüfung dieser Vorschläge auf die Erfordernisse des 6 Abs. 3 LWO und die stufenweise Einsetzung der Wahlbehörden bleibt nur eine Frist von 11 Tagen. Um nicht in Terminnot zu geraten, wird daher den Kreis- und Bezirkswahlleitern dringend empfohlen, bereits jetzt mit den wahlwerbenden Parteien Verbindung aufzunehmen, damit die Eingaben möglichst vor dem Endtermin erfolgen. A. Landeswahlbehörde ( 12 LWO): Vorsitzender der Landeswahlbehörde und Landeswahlleiter ist der Landeshauptmann, Dr. Erwin PRÖLL, sein Stellvertreter der Leiter der Abteilung IVW2, Wirkl. Hofrat Mag. Hanspeter BEIER, im Vertretungsfall Ing. Joachim WENINGER. Weiters besteht die Landeswahlbehörde aus 12 Beisitzern, die von der Landesregierung auf Vorschlag der wahlwerbenden Parteien berufen werden. Aufgrund des Ergebnisses der Landtagswahl 1998 haben die Parteien Anspruch auf die Entsendung von Beisitzern wie folgt: ÖVP 6, SPÖ 4 und FPÖ 2 Beisitzer. Andere wahlwerbende Parteien als ÖVP, SPÖ und FPÖ haben das Recht, höchstens je zwei Vertrauenspersonen namhaft zu machen ( 15 Abs. 4 LWO).

9 - 9 - B) Kreiswahlbehörden ( 11 LWO): In jedem Wahlkreis wird je eine Kreiswahlbehörde eingerichtet. Vorsitzender und Kreiswahlleiter ist der jeweilige Bezirkshauptmann, in den Wahlkreisen 9, 15 und 20 der Bürgermeister von Krems an der Donau, St.Pölten bzw. Wiener Neustadt oder der vom Kreiswahlleiter zu bestellende ständige Vertreter. Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Für jeden Beisitzer wird durch die Landeswahlbehörde auch ein Ersatzbeisitzer berufen; andere wahlwerbende Parteien als ÖVP, SPÖ und FPÖ haben gemäß 15 Abs. 4 LWO das Recht, höchstens je 2 Vertrauenspersonen namhaft zu machen. Wird der Antrag mit dem Vorschlag für Beisitzer und Ersatzbeisitzer von einer im Landtag nicht vertretenen Partei eingebracht und sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute nicht bekannt und ist er nicht in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, hat der Wahlleiter die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe noch vor dem 10. Februar 2003 von wenigstens 25 Wahlberechtigten unterschrieben wird. C) Bezirkswahlbehörden ( 10 und 11 LWO): In den Wahlkreisen 1, 9, 15 und 20 sind von der zuständigen Kreiswahlbehörde Bezirkswahlbehörden zu berufen. Diese bestehen aus den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut bzw. den Bezirkshauptmännern oder den von ihnen bestellten ständigen Vertretern als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter, dem für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestellten Stellvertreter und mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und ihre Aufteilung auf die wahlwerbenden Parteien ist von der Kreiswahlbehörde festzusetzen. Die Vorschläge der wahlwerbenden Parteien für die Bildung der Bezirkswahlbehörden sind an den zuständigen Kreiswahlleiter zu richten. Die Kreiswahlbehörden Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya, Wien-Umgebung und Zwettl übernehmen jeweils die Agenden der Bezirkswahlbehörden. D) Gemeindewahlbehörden ( 8 LWO): Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter und mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.

10 Die Bürgermeister von St.Pölten, Wiener Neustadt und Krems an der Donau sind Kreiswahlleiter und sollten daher auch für ihre Funktion als Gemeindewahlleiter einen ständigen Vertreter bestellen. Der Bürgermeister von Waidhofen an der Ybbs ist gleichzeitig auch Bezirkswahlleiter und sollte ebenso für beide Funktionen einen ständigen Vertreter bestellen. Die Anzahl der Beisitzer und ihre Aufteilung auf die wahlwerbenden Parteien ist von den Bezirkswahlbehörden festzusetzen. E) Sprengelwahlbehörden ( 9 LWO): In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wahlberechtigten der Zustimmung der Kreiswahlbehörde bedarf ( 51 Abs. 3 LWO). Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und ihre Aufteilung auf die wahlwerbenden Parteien ist von den Bezirkswahlbehörden festzusetzen. Gemäß 9 Abs. 1 LWO kann die Gemeindewahlbehörde in einem Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde besorgen. F) Wahlsprengel in Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Gefangenenhäusern ( 69 LWO) Für Heil-, Pflege- und Kuranstalten können die Gemeindewahlbehörden einen oder mehrere besondere Wahlsprengel einrichten. Vor diesen besonderen Wahlbehörden können nur die dort Untergebrachten und die dort beruflich tätigen Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben, jedoch nur dann, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind ( 69 LWO). Gleiches gilt für gerichtliche Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßnahmenvollzuges und Hafträume. G) Besondere Wahlbehörden gem. 70 LWO ( fliegende Wahlkommission ): Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat jede Gemeindewahlbehörde spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag (das ist der 25. März 2003) besondere Wahlbehörden in ausreichender Anzahl, zumindest aber eine, einzurichten. Dies auch dann, wenn bekannt sein sollte, dass im Gemeindegebiet keine Person bettlägerig ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein ortsfremder bettlägeriger Wahlberechtigter am Wahltag, z.b. bei Verwandten, aufhältig ist.

11 Die besondere Wahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Dieser sowie der für den Fall der vorübergehenden Verhinderung notwendige Stellvertreter sind vom Bürgermeister spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag, (das ist der 27. März 2003) zu ernennen ( 13 Abs. 3 LWO). Die Beisitzer bzw. Ersatzmänner sind von der Bezirkswahlbehörde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag, (das ist der 27. März 2003) zu ernennen ( 13 Abs. 3 LWO). H) Besondere Wahlbehörden gem. 71 LWO: Bereits seit der Landtagswahl 1993 besteht für den Wähler die Möglichkeit, seine Stimme mit einer besonderen Wahlkarte gemäß 38 Abs. 4 LWO schon am achten Tag (Samstag, dem 22. März 2003) oder am dritten Tag vor dem Wahltag (Donnerstag, dem 27. März 2003) vor einer besonderen Wahlbehörde abzugeben. Zu diesem Zweck hat die Gemeindewahlbehörde am 18. Tag vor dem Wahltag (12. März 2003) zu bestimmen, wie viele solche besondere Wahlbehörden gem. 71 LWO eingerichtet werden ( 50 Abs. 4 LWO). Spätestens am 11. Tag vor dem Wahltag (19. März 2003) erfolgt die Ernennung der Wahlleiter durch den Bürgermeister und die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden nach 71, gegebenenfalls der Vertrauenspersonen nach 15 Abs. 4 LWO, durch die Bezirkswahlbehörde. In der Landtagswahlordnung ist kein Zeitraum normiert, wann diese Wahlbehörden am achten und am dritten Tag vor dem Wahltag den Wählern zur Verfügung stehen soll. Die Wahlzeit dieser Wahlbehörde gem. 71 LWO sollte daher im Gleichklang mit der Möglichkeit der Ausstellung der Wahlkarte durch die Gemeinde festgelegt werden, um so den Wählern die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme bei dieser Wahlbehörde unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte abzugeben. Nach Ende der Ausstellungszeit für Wahlkarten an diesem Tag sollte daher zumindest eine halbe Stunde zusätzlich die besondere Wahlbehörde nach 71 LWO zur Verfügung stehen, auch wenn dies über Uhr hinausgehen sollte. Für den achten Tag vor dem Wahltag wird angeregt, allenfalls auch die Möglichkeit der Ausstellung von Wahlkarten zu schaffen, da viele Wahlberechtigte nicht die Möglichkeit haben, während der Woche am Gemeindeamt die Wahlkarte zu beantragen bzw. entgegenzunehmen. I) Wahlzeugen ( 58 LWO): In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörden und haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Wahlzeugen nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Wahlzeugen müssen nunmehr das aktive Wahlalter erreicht haben.

12 Die Wahlzeugen sind bis spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag (das ist der 20. März 2003) der Bezirkswahlbehörde durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der Wahlbehörde vorzuweisen ist ( 58 LWO, F 14). J) Konstituierung, Kundmachung, Gelöbnis, Beschlussfähigkeit Die Wahlbehörden haben spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag (das ist der 21. Februar 2003) ihre konstituierende Sitzung abzuhalten ( 16 Abs. 1 LWO). Für die konstituierende Sitzung der Landeswahlbehörde, in welcher auch die Berufung der Kreiswahlbehörden erfolgen wird, ist vorläufig der 13. Februar 2003 in Aussicht genommen. Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden können sich unmittelbar danach konstituieren. Die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden können sich dann spätestens am 21. Februar 2003 konstituieren. Die Konstituierung der Sprengelwahlbehörden in Gemeinden mit mehr als Einwohnern (Amstetten, Baden, Klosterneuburg, Krems an der Donau, Mödling, St. Pölten und Wiener Neustadt) kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen ( 16 Abs. 4 LWO). Die konstituierende Sitzung der besonderen Wahlbehörden gemäß 70 und 71 LWO (Pkt. G und H) kann auch noch am Wahltag, unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, erfolgen ( 16 Abs. 2 LWO). Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind neben einer allfälligen Verlautbarung in den Amtsblättern auf jeden Fall ortsüblich, also auch durch Anschlag an der Amtstafel des entsprechenden Amtes, kundzumachen ( 15 Abs. 5 LWO, F 2). Vor Antritt ihres Amtes haben die Mitglieder der Wahlbehörden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen ( 13 Abs. 2 LWO). Zur Beschlussfähigkeit einer Wahlbehörde ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie von wenigstens zwei Drittel der berufenen Beisitzer (bzw. Ersatzbeisitzer) notwendig. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, doch gibt er bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Die LWO bestimmt, dass sich jeder Beisitzer durch einen von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer (nicht mehr den zugeordneten ) vertreten lassen kann ( 17 Abs. 1 LWO). VI. ANLEGUNG DES WÄHLERVERZEICHNISSES ( 23 LWO)

13 Die Wählerverzeichnisse sind gemäß 23 Abs. 3 LWO von den Gemeinden auf Grund der Landes-Wählerevidenz nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, anzulegen. Es sind daher alle Personen, die am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz enthalten sind, als wahlberechtigt in die Wählerverzeichnisse einzutragen. Der Datenbestand nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz enthält aber auch die Personen, welche voraussichtlich im nächsten Jahr wahlberechtigt sein werden. Diese Personen sind natürlich nicht in das Wählerverzeichnis aufzunehmen - Eine Überprüfung des diesbezüglichen EDV-Programms ist daher notwendig! Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, ansonsten nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. Für die Anlage der Wählerverzeichnisse sind Formulare nach Anlage 1 der LWO zu verwenden. Diese Formulare werden, sofern die bürotechnischen EDV-Anlagen einer Gemeinde nicht ein Spezialformular erfordern, auf selbstdurchschreibendem Papier als 7-fach Garnituren gedruckt und jenen Gemeinden, welche keine EDV-Anlage besitzen, direkt zur Verfügung gestellt (F 3). Eine Ausfertigung ist für den Wahlakt der Wahlbehörde und eine zweite Ausfertigung als Durchschrift für die Gemeinde vorgesehen. Die restlichen 5 Durchschriften können über rechtzeitige Anforderung den wahlwerbenden Parteien als Abschriften gemäß 27 Abs. 1 LWO gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung gestellt werden. Anfragen an das Strafregisteramt, 1090 Wien, Wasagasse 22, die der Feststellung von Wahlausschließungsgründen (siehe Abschnitt IV) dienen, sind mit dem Vermerk Wahl zu versehen. Anträge der wahlwerbenden Parteien auf Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse sind bis spätestens zwei Wochen vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse (also bis 7. Februar 2003) zu stellen. Gleichzeitig ist die Hälfte der zu erwartenden Herstellungskosten zu bezahlen. Spätestens am ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse (das ist der 21. Februar 2003) sind diese Abschriften den antragstellenden Parteien auszufolgen; dabei ist der Rest der Herstellungskosten zu entrichten ( 27 Abs. 2 LWO). Nach Erstellung, jedoch noch vor Auflage des Wählerverzeichnisses müsen die Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörden die vorläufige Anzahl der Wahlberechtigten jeder Gemeinde, getrennt nach Männern und Frauen, den Kreiswahlbehörden bekanntgeben; die Kreiswahlbehörden melden dies aufgeschlüsselt nach Gemeinden und Bezirken (Amstetten, Krems, St.Pölten und Wiener Neustadt inkl. der Bezirkssummen) der Landeswahlbehörde per Fax (02742/9005/12777 oder post.ivw2wahlen@noel.gv.at). Diese Meldung hat am 20. Februar 2003, bis spätestens Uhr, zu erfolgen ( 35 LWO, F 4). Änderungen im Wählerverzeichnis können nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Auch hiebei ist für die Frage des Wahlrechtes der Stichtag (31. Jänner 2003) maßgeblich.

14 VII. AUFLEGUNG DES WÄHLERVERZEICHNISSES ( 25 LWO): Die bislang zehntägige Auflage des Wählerverzeichnisses wird auf fünf Tage eingeschränkt. Das Angebot, auch am Wochenende Einsicht nehmen zu können, wurde kaum genützt, wobei aber gerade dieser Umstand mit erheblichen finanziellen und personellen Aufwendungen für das dafür erforderliche Personal verbunden war. Die Auflagefrist wird daher auf fünf aufeinanderfolgende Werktage eingegrenzt, wobei die Einsichtnahme während der Amtsstunden möglich sein muss zumindest aber 4 Stunden täglich und jedenfalls an einem Werktag bis Uhr. Auflage des Wählerverzeichnisses sohin am Freitag, dem 21. Februar, Montag 24., Dienstag 25., Mittwoch 26., und Donnerstag, dem 27. Februar 2003, erforderlich. Zusätzlich können, um den neuen technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, Terminals oder Bildschirme in der Gemeinde aufgestellt werden, um die Einsichtmöglichkeit auch außerhalb der Amtsstunden zu erleichtern. Ein unmittelbarer Datentransfer darf dabei jedoch nicht möglich sein, um einen allfälligen Datenmissbrauch hintanzuhalten. Die Möglichkeit darf auch keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben. Mit dieser Regelung kann ein ausgewogener Ausgleich zwischen dem in einer demokratischen Gesellschaft wichtigen öffentlichen Interesse am freien Zugang zu den Wählerevidenzen und der Kontrolle der Wählerevidenzen einerseits und dem geschützten Recht auf Privatleben andererseits gefunden werden. Keinesfalls darf das Wählerverzeichnis in das Internet gestellt werden. Während die Auflagefrist auf 5 Tage verkürzt wird, bleibt die Einspruchsfrist von 10 Tagen erhalten (Einbringungsfrist ist daher bis 2. März 2003). Hierüber ist eine Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen (F 5). In Gemeinden mit mehr als Einwohnern (Amstetten, Baden, Klosterneuburg, Krems an der Donau, Mödling, St.Pölten und Wiener Neustadt) ist vor Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnungen geordnet, enthält. Diese Kundmachung hat auch die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, zu enthalten ( 26 LWO). VIII. EINSPRUCHSVERFAHREN ( 28 LWO): Während der fünftägigen Einsichtsfrist und danach bis Sonntag, dem 2. März 2003, kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben (Formblatt F 6, F 7). In diesem Zusammenhang wird vor allem die Frage des ordentlichen Wohnsitzes zu prüfen sein. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte ( 24 Abs. 2 LWO).

15 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Daraus ergibt sich andererseits, dass ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet gilt, wenn der Aufenthalt: bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen (etwa nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder ausschließlich zu Lern- oder Studienzwecken) offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Unbeschadet einer meldebehördlichen Meldung oder sonstigen gesetzlichen Erfassung der Person spricht für einen Wohnsitz insbesondere die Tatsache, dass a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird, b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss bzw. c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt ( 2 und 3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006). Darauf wird im Falle von Einsprüchen bzw. Berufungen im Einzelfall zu achten sein. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Wird die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege und ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Soll durch den Einspruch eine Person aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden, so ist der Betroffene unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen und kann dieser binnen 4 Tagen Einwendungen erheben ( 29 LWO). Über den Einspruch hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die neu gebildete Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Gegen ihre Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen 3 Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde Berufung einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von 2 Tagen in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Gründen Stellung zu nehmen ( 30, 32 LWO).

16 Die Entscheidung über die Berufung obliegt der neu gebildeten Bezirkswahlbehörde binnen fünf Tagen nach ihrem Einlangen. Gegen ihre Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Die zu Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Evidenzen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz sind gemäß 33 LWO als Einsprüche und Berufungen gegen das Wählerverzeichnis zu behandeln. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses durchzuführen. Ist eine Person neu in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist ihr Name am Schluss anzuführen und an der Stelle, wo sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen 31 LWO). Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens - das sollte spätestens der 17. März 2003 sein - sind die Wählerverzeichnisse abzuschließen und ist die endgültige Anzahl der Wahlberechtigten im Wege der Bezirkswahlbehörden den Kreiswahlbehörden und von diesen, aufgeschlüsselt nach Bezirken und Gemeinden, der Landeswahlbehörde per Telefax und durch das Erfassungsprogramm des von LAD-IT installierten ON-LINE Wahlprogramms bis 21. März 2003, Uhr, bekanntzugeben. Formulare für die Meldungen der Gemeinden werden zur Verfügung gestellt (F 8). Der Termin 17. März 2003 ergibt sich aus folgenden Terminen: a) Spätester Termin zur Erhebung eines Einspruches b) Spätester Termin zur Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über den Einspruch c) Ende der Berufungsfrist d) Spätester Termin zur Entscheidung der Bezirkswahlbehörde über die Berufung. Die Meldungen der Bezirkswahlbehörden über die endgültige Anzahl der Wahlberechtigten müssen enthalten: 1. Für jede Gemeinde die Zahl der weiblichen und männlichen sowie die Gesamtzahl der Wahlberechtigten; 2. Für den Stimmbezirk die Summen der weiblichen und männlichen Wahlberechtigten. Die Art und Form dieser Berichte ist auch bei der Meldung über die vorläufige Anzahl der Wahlberechtigten einzuhalten (siehe Abschnitt VI und F 4). Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind sodann der Landtagswahl zugrundezulegen. Grundsätzliches: IX. WAHLKARTEN ( 38, 39, 40 LWO)

17 Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden, und ihr Wahlrecht in einem anderen Ort in Niederösterreich oder im Ausland ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ( 38 Abs. 1 LWO). Ferner haben diesen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte auch Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen) oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, wenn sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde ( 70) in Anspruch nehmen wollen - sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß 69 in Betracht kommt ( 38 Abs. 2 LWO). Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Personen, die sich am Wahltag außerhalb Niederösterreichs oder im Ausland aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht vor einer besonderen Wahlbehörde ( 71) ausüben wollen ( 38 Abs. 4 LWO). Die Wahlkarte besteht aus einem Briefumschlag (Anlage 2 zur LWO). In diese Wahlkarte ist von der ausstellenden Behörde der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises und ein verschließbares Wahlkuvert zu legen. Sie ist dem Antragsteller mit dem Bemerken auszufolgen, dass diese dem jeweiligen Wahlleiter zu übergeben ist. Wahlkarten können erst nach dem Einlangen der amtlichen Stimmzettel bei der Gemeinde, also frühestens am 24. Tag vor dem Wahltag bzw. erst nach Auslieferung der Stimmzettel durch die Kreiswahlbehörden, ausgefolgt werden. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel des Wahlkreises dürfen Duplikate nicht ausgefolgt werden. Möglichkeiten der Stimmabgabe mittels Wahlkarte in Niederösterreich: o Stimmabgabe am Wahltag in jedem NÖ Wahlkartenlokal; o Stimmabgabe am Wahltag durch Besuch einer besonderen Wahlbehörde gem. 70 LWO ( fliegende Wahlkommission ); o Stimmabgabe am 8. oder am 3. Tag vor dem Wahltag in jeder NÖ Gemeinde vor der besonderen Wahlbehörde gem. 71 LWO (also am 22. oder am 27. März 2003); Stimmabgabe mit Wahlkarte im Ausland ( 72 LWO): o Bestätigung durch zwei volljährige österreichische Zeugen unter Angabe deren Familien- und Vornamen, Geburtsdatum sowie von Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum des Reisepasses der Zeugen oder mit o Bestätigung durch einen Beamten einer österreichischen Vertretungsbehörde oder mit o Bestätigung durch eine dem österreichischen Notar vergleichbare Person. Der Regelfall der Stimmabgabe im Ausland wird darin bestehen, dass eine Person ihr Wahlrecht in der Form ausübt, dass zwei volljährige Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gültigen österreichischen Reisepässen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass die Stimmabgabe

18 * im Ausland, * geheim (also unbeobachtet von anderen Personen) und * vor dem Ende der letztmöglichen Wahlzeit in Niederösterreich erfolgt ist. Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf diese Art der Stimmabgabe nur im Ausland erfolgen. Gültig ist aber auch die Stimmabgabe in einem österreichischem Flugzeug über fremden Territorium). Aus Erfahrung ist anzunehmen, dass das Personal österreichischer Fluggesellschaften (AUA, Lauda-Air) voraussichtlich nicht nur als Zeugen zu fungieren bereit ist, sondern auch den Rücktransport der Wahlkarten nach Österreich übernimmt. Die die Wahlkarte ausstellende Gemeindebehörde sollte den Wahlkartenwähler genauestens über die formalen Bestimmungen des Ausfüllens der Wahlkarte (Zeugen, Notar usw.) informieren. Die Bestätigung kann nicht nur durch zwei Zeugen, sondern auch durch eine dem österreichischen Notar vergleichbare Person oder eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland erfolgen. Besonders wichtig ist der Hinweis für diese Wählergruppe, dass die Wahlhandlung sofort nach Verlassen des Gebietes der Republik Österreich erfolgen kann und die Rücksendung der Wahlkarte samt Wahlkuvert und ausgefüllten Stimmzettel sofort nach Wahlhandlung erfolgen sollte, um das rechtzeitige Eintreffen der Wahlkarte bei der zuständigen Kreiswahlbehörde spätestens am 7. April 2003, Uhr, zu gewährleisten. Die Gemeindebehörden sollten bereits bei der Aushändigung der Wahlkarte an den Wähler diese Möglichkeiten dem Wähler erklären und darauf hinweisen, dass die geforderten Angaben und Bestätigungen auf der Wahlkarte genauestens auszufüllen bzw. die sonstigen Bestimmungen einzuhalten sind, da ansonsten die Wahlkarte nicht in das Ermittlungsverfahren einbezogen werden kann. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag (das ist der 27. März 2003) mündlich oder schriftlich einzubringen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Rubrik Anmerkung mit dem Wort Wahlkarte unter ergänzender Ersichtlichmachung, ob es sich um eine Wahlkarte nach 38 Abs. 2 oder Abs. 4 LWO handelt (z.b. WK 1 für 38 Abs. 2-Wahlkarte oder WK 2 für 38 Abs. 4-Wahlkarte in unterschiedlichen Farben, etwa rot und blau) auffällig zu vermerken. Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte wegen voraussichtlicher Abwesenheit des Wählers am Wahltag ( 38 Abs.1 LWO) und der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit der Wahl am 3. oder 8. Tag vor dem Wahltag ist vom Ausstellungsorgan in der Wahlkarte das Kästchen Besondere Wahlkarte gemäß 38 Abs. 4 LWO und die Wortfolge vor einer besonderen Wahlbehörde im darunter liegende Kästchen Vor dem Ausfüllen zur Beachtung zu streichen.

19 Wird eine Wahlkarte für einen Wähler wegen Bettlägerigkeit ausgestellt ( 38 Abs. 2 LWO), ist nur das Kästchen Besondere Wahlkarte gemäß 38 Abs. 4 LWO zu streichen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Wähler bis zum Wahltag auf den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde verzichtet bzw. dass er sein Wahlrecht nur in einer Kranken- oder Kuranstalt ausüben kann. In diesem Falle hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde zu enthalten sowie die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers usw., wo der Besuch erfolgen soll (dieser Ort kann auch in einer anderen Gemeinde in Niederösterreich gelegen sein). Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der ausserhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Bettlägerige aufhält, zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist ( 40 Abs. 2 LWO) Ausstellungsvorgang: ( 39 LWO): Die Gemeinde trägt auf der Rückseite der Wahlkarte den Namen der Gemeinde, den Verwaltungsbezirk, die Wahlkreisnummer, die Ortschaft, den Wahlsprengel, die Straßenbezeichnung samt Hausnummer, die Zahl der Eintragung im Wählerverzeichnis, den Familien- und Vornamen und das Geburtsjahr des Wahlkartenwählers ein. Besonders wichtig ist es, den Antragsteller schon vor der Ausstellung der Wahlkarte zu befragen, ob er am 3. oder am 8. Tag vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde gem. 71 LWO seine Stimme abgeben möchte. Bejahendenfalls ist unbedingt das entsprechende Kästchen der Wahlkarte Besondere Wahlkarte gemäß 38 Abs. 4 LWO zusätzlich mit dem Gemeindesiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der ausstellungsberechtigten Person zu versehen, ansonsten die Wahlkarte vor den Wahlbehörden gem. 71 LWO keine Gültigkeit besitzt. Jeder Wahlkarte ist bei der Ausstellung ein amtlicher Stimmzettel und ein weißliches verschließbares Wahlkuvert einzulegen und das Merkblatt für Wahlkartenwähler auszuhändigen. Keinesfalls darf das Wahlkuvert und die Wahlkarte vom Aussteller zugeklebt werden. Berichterstattung ( 40 Abs. 3 LWO): Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist aufgeschlüsselt nach Ausstellungsgründen noch am 28. März 2003 unverzüglich der Bezirkswahlbehörde telefonisch/fax oder bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der Berichte ebenfalls unverzüglich die Summe der im Wahlkreis ausgestellten Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach Ausstellungsgründen, per Fax (02747/9005/12777 oder , mitzuteilen. Letzter Termin für diesen Bericht ist der 29. März 2003, Uhr. X. ANORDNUNGEN DER KREISWAHLBEHÖRDE Sämtliche Erlässe der Kreiswahlbehörden bzw. der Bezirkswahlbehörden an die nachfolgenden Behörden sind der Landeswahlbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

20 XI. WAHLKALENDER Diesem Erlass ist ein Wahlkalender angeschlossen, welcher sämtliche Termine enthält. In der Terminübersicht sind nur die in diesem Erlass angeführten wesentlichen Termine genannt. Weitere Exemplare des Wahlkalenders können im Bedarfsfall beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung IVW2, schriftlich angefordert werden. Hinweise: Im 82 Abs. 1 Z.1 LWO hat sich in der Endredaktion ein Schreibfehler eingeschlichen: zwischen die Worte Wählerwille und eindeutig ist das Wort nicht einzufügen, damit der Sinn der Regelung erhalten bleibt. Bei der Vorbereitung der Wahlzellen ist schon jetzt darauf Bedacht zu nehmen, dass der Stimmzettel das Format DIN A2 hat (ca. 44 mal 60 cm) und daher die Auflagefläche dementsprechend zu dimensionieren ist. Der Stimmzettel ist vorgefaltet und wird vom Wähler in ein C5 Kuvert gesteckt. Die Dimension der Wahlurnen (auch Öffnungsschlitz) dürfte daher mit den bisherigen Größen kompatibel sein. el. unterfertigt Der Landeswahlleiter-Stellvertreter Mag. Beier Abteilungsleiter

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