Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

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1 Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Landtagswahl 22. April 2018

2 Impressum Medieninhaber: Land Herausgeber: Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft, vertreten durch Mag. Michael Bergmüller Koordination: Dr. Elisabeth Sikora, Irene Kain Gestaltung und Satz: Grafik Land Druck: Druckerei Land Alle Postfach 527, 5010

3 Inhalt Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Allgemeines Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirkes Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels des Wahlbezirkes Vorzugsstimme Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels des Wahlbezirkes Leerer amtlicher Stimmzettel Gültigkeit des Leeren amtlichen Stimmzettels Ungültigkeit des Leeren amtlichen Stimmzettels In einem Wahlkuvert befinden sich mehrere Stimmzettel...9 Beispiele... 10

4 Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln 1. Allgemeines 4 Die Gültigkeit von Stimmzetteln wird durch die Sprengelwahlbehörden beurteilt. Die Gemeindewahlbehörden beurteilen die Gültigkeit von Stimmzetteln, sofern sie auch die Aufgaben einer Sprengelwahlbehörde wahrnehmen. Die Bezirkswahlbehörden beurteilen die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln hinsichtlich der von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen. Gemäß 67 Abs 3 der er Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) hat die Gemeindewahlbehörde unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörde festzustellen und somit deren Stimmzettel auszuzählen und auch deren Gültigkeit zu beurteilen hat. Die Gültigkeit bzw Ungültigkeit von Stimmzetteln bei der Landtagswahl 2018 wird nach den Bestimmungen der 71 bis 76 LTWO 1998 beurteilt. Es gibt nach der LTWO 1998 zwei Arten von amtlichen Stimmzetteln: für jeden der sechs Wahlbezirke einen eigenen Stimmzettel und den leeren amtlichen Stimmzettel. Durch die folgenden Informationen soll jedoch dem Prüfungs- und Entscheidungsrecht der zuständigen Wahlbehörde in keiner Weise vorgegriffen werden.

5 2. Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirkes 2.1 Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels des Wahlbezirkes Gemäß 71 LTWO 1998 ist der amtliche Stimmzettel gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder vorgedruckten Kreise a) ein liegendes Kreuz oder b) ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. c) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise eindeutig erkennbar ist. Das Gesetz sieht beispielsweise folgende Fälle vor: Anhaken Unterstreichen sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Eintragung eines Bewerbers gemäß 72 Abs 2 LTWO 1998 (Vorzugsstimme). 5 zu a) In der Regel bringt der Wähler in dem neben der Listennummer befindlichen Kreis ein liegendes Kreuz an. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Schnittpunkt der beiden Linien, die das Kreuz bilden, innerhalb eines Kreises liegt, wenn auch die Linien sich noch auf andere Zeilen ausdehnen (Muster 1). zu b) Das gleiche gilt, wenn die Kennzeichnung der Partei durch Anhaken erfolgt und die Hakenspitze eindeutig den Kreis einer Partei bezeichnet (Muster 2). Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung im Kreis durch ein anderes Zeichen erfolgt (zb einen senkrechten Strich innerhalb des Kreises Muster 3 oder durch Durchstreichen der übrigen Kreise Muster 4). zu c) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn die Listennummer, die oder die eindeutig gekennzeichnet ist (zb Anhaken, Unterstreichen, Einkreisen Muster 5, 6, 7 und 8) oder alle Listennummern, en oder en bis auf eine durchgestrichen sind. Der Wählerwille kann auch durch Eintragung der oder in der entsprechenden Zeile eindeutig zum Ausdruck kommen.

6 2.2 Vorzugsstimme Gemäß 72 LTWO 1998 kann der Wähler in den auf dem amtlichen Stimmzetteln hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm n Parteiliste eintragen. 6 Es muss aus der Eintragung eindeutig hervorgehen, welchen Bewerber der n Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers (Muster 9) enthält oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Familienamen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal beigefügt wurde: zb Angabe der Reihungszahlen der Parteiliste, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Adresse. Die Eintragung ist jedoch auch dann als gültig anzusehen, wenn der Name des Bewerbers nicht in der gleichen Zeile, sondern über mehrere Zeilen geschrieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er die eindeutige Kennzeichnung einer Parteiliste aufweist (Muster 10 und 11). Die Eintragung den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler n Parteiliste ist, wenn der Name des Bewerbers in eine Zeile eingesetzt wurde, die von der verschieden ist, in der die Partei gekennzeichnet wurde (Muster 12). Ein Stimmzettel, der nur eine Vorzugsstimme aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die des Bewerbers enthält (Muster 13). Hat der Wähler jedoch keine Partei bezeichnet und den Bewerber einer Parteiliste in die Zeile einer anderen Partei eingetragen, so ist die Stimme ungültig, und damit kann auch keine gültige Vorzugsstimme abgegeben werden. Sofern der Name eines Bewerbers über alle Rubriken oder über den ganzen Stimmzettel geschrieben wurde und keine Partei bezeichnet wurde, ist der Stimmzettel als ungültig zu beurteilen (Muster 14).

7 2.3 Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels des Wahlbezirkes Gemäß 74 LTWO 1998 ist der Stimmzettel ungültig, wenn a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, c) überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und auch kein Bewerber gemäß 72 Abs 2 eingetragen wurde, d) zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden (Muster 15), e) eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Nummer aber keine enthält, f) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte (Muster 16). 7 zu a) In Frage kommt hier, dass ein amtlicher Stimmzettel eines anderen Wahlbezirkes, einer früheren Wahl oder ein gefälschter Stimmzettel verwendet wurde. zu b) Hier ist zb der Fall denkbar, dass Kreise oder Parteirubriken abgerissen sind. zu d) Hierbei kommt es folgt man der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in keiner Weise auf die Art oder Intensität der Kennzeichnung an. zu e) Diese Regelung stellt auf den Fall ab, dass eine Partei in einem Wahlbezirk nicht kandidiert und dass daher dieser Listenplatz die leer enthält. Leere Wahlkuverts zählen gemäß 74 Abs 2 LTWO 1998 als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

8 3. Leerer amtlicher Stimmzettel 3.1 Gültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels 8 Der leere amtliche Stimmzettel ist gemäß 75 LTWO 1998 gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die oder die einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlbezirk, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde. Im Regelfall wird der Wähler auf dem leeren amtlichen Stimmzettel am dafür vorgesehenen Platz die oder der von ihm n Partei eintragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die amtlichen Stimmzettel des Wahlbezirkes ( 71 bis 73 LTWO 1998) sinngemäß. 3.2 Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels Gemäß 76 LTWO 1998 ist der leere amtliche Stimmzettel ungültig, wenn a) aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, b) eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Bezirkswahlvorschlag in dem Wahlbezirk, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, c) keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, d) nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, e) die Nummer des Wahlbezirkes nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist. Die Eintragung der Wahlbezirksnummer obliegt gemäß 62 Abs 1 LTWO 1998 dem Wahlleiter, bevor er dem Wähler den leeren amtlichen Stimmzettel übergibt! Die Bestimmungen über die Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels des Wahl be zirkes ( 74 Abs 1 Z. 1 und 2 sowie Abs 2 und Abs 3 LTWO 1998) gelten sinngemäß.

9 4. In einem Wahlkuvert befinden sich mehrere Stimmzettel Gemäß 73 LTWO 1998 zählen mehrere amtliche Landtagswahlstimmzettel in einem Landtagswahlkuvert für einen gültigen Stimmzettel, wenn a) auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste bezeichnet wurde, b) mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die Liste ergibt, c) neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist. Mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, zählen als nur ein ungültiger Stimmzettel. 9 Weisen die für ein und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern (Vorzugsstimmen) auf, so gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß 72 Abs 2 LTWO 1998 als nicht beigesetzt.

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11 Beispiele 11

12 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 1 - Hallein Partei im Kreis ein 12 Muster 1: gültig für SPÖ Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 2 -Stadt Partei im Kreis ein Muster 2: gültig für ÖVP

13 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 3 -Umgebung Partei im Kreis ein 13 Muster 3: gültig für FPÖ Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 4 St. Johann im Pongau Partei im Kreis ein Muster 4: gültig für ÖVP

14 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 5 - Tamsweg Partei im Kreis ein 14 Muster 5: gültig für SPÖ Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 6 Zell am See Partei im Kreis ein Muster 6: gültig für GRÜNE

15 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 1 - Hallein Partei im Kreis ein 15 Muster 7: gültig für FPÖ Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 2 -Stadt Partei im Kreis ein Muster 8: gültig für ÖVP

16 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 3 -Umgebung Partei im Kreis ein 16 Muster 9: gültig für ÖVP, Vorzugsstimme gültig (Bewerber scheint auf dem Bezirkswahlvorschlag auf) Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 4 St. Johann im Pongau Partei im Kreis ein Muster 10: gültig für SPÖ, Vorzugsstimme gültig (Bewerber scheint auf dem Bezirkswahlvorschlag auf)

17 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 5 - Tamsweg Partei im Kreis ein 17 Muster 11: gültig für FPÖ, Vorzugsstimme gültig (Bewerber scheint auf dem Bezirkswahlvorschlag auf) Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 6 Zell am See Partei im Kreis ein Muster 12: gültig für GRÜNE, Vorzugsstimme ungültig

18 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 1 - Hallein Partei im Kreis ein 18 Muster 13: gültig für SPÖ, Vorzugsstimme gültig (Bewerber scheint auf dem Bezirkswahlvorschlag auf) Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 2 -Stadt Partei im Kreis ein Muster 14: ungültig, Vorzugsstimme ungültig

19 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 3 -Umgebung Partei im Kreis ein 19 Muster 15: ungültig Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 4 St. Johann im Pongau Partei im Kreis ein Muster 16: ungültig

20 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 5 - Tamsweg Partei im Kreis ein 20 5 FPS Liste Dr. Karl Schnell - Freie Partei 6 NEOS Neos - das neue 7 leer Muster 17: gültig für FPS, Vorzugsstimme ungültig

21 Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl am 22. April 2018 / Wahlbezirk 1 - Hallein Partei im Kreis ein 21 5 FPS Liste Dr. Karl Schnell - Freie Partei 6 NEOS Neos - das neue 7 leer Muster 18: gültig für NEOS, Vorzugsstimme gültig (Bewerber scheint auf dem Bezirkswahlvorschlag auf)

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