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1 Nr. 92 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder, Steiner-Wieser und Wiedermann an Landesrätin Mag. a Berthold MBA (Nr. 6 der Beilagen der 3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) betreffend den Ausbau der Kinderbetreuung Hohes Haus! Zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder, Steiner-Wieser und Wiedermann betreffend den Ausbau der Kinderbetreuung vom 16. Juli 2014 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren stehen derzeit im Land Salzburg zur Verfügung (es wird um Aufgliederung nach Bezirken und Betreuungsform ersucht)? Die Auflistung der betreuten Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen ist aus der Liste im Anhang 1 ersichtlich. Zu Frage 1.1.: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren fehlen derzeit im Land Salzburg (es wird um Aufgliederung nach Bezirken und Betreuungsform ersucht)? Da ich mich in meiner politischen Zielsetzung an den Vorgaben der Europäischen Union orientiere, stellt sich der Handlungsbedarf für Kinder unter drei Jahren wie folgt dar: Kinderanzahl Gesamtsumme Wohnbevölkerung Barcelonaziel Noch zu politischer Bezirk betreute Kinder Kinder unter 3 Jahren 33 % schaffende Plätze Salzburg(Stadt) Hallein Salzburg-Umgebung

2 Kinderanzahl Gesamtsumme Wohnbevölkerung Barcelonaziel Noch zu politischer Bezirk betreute Kinder Kinder unter 3 Jahren 33 % schaffende Plätze St.Johann im Pongau Tamsweg Zell am See Gesamtergebnis Quelle: Statistik Ausria Bearbeitung: Landesstatistik Mögliche Betreuungsformen für diese Altersstufe sind Krabbelgruppen oder alterserweiterte Gruppen. Zu Frage 1.2.: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren beabsichtigen Sie noch im heurigen Jahr aus den zusätzlichen Bundesmitteln zu schaffen (es wird um Aufgliederung nach Bezirken und Betreuungsform ersucht)? Ich möchte darauf hinweisen, dass für die Bewilligung und Förderung von neuen Gruppen durch die Landesregierung laut Salzburger Kinderbetreuungsgesetz (LGBl. Nr. 41/2007 in der geltenden Fassung) eine Bedarfsfeststellung notwendig ist. Die Feststellung des Bedarfes obliegt nicht der Landesregierung, sondern der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und wird durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) entschieden. Nach Aussage des Referates für Kindergärten, Horte und Tagesebetreuung werden voraussichtlich im heurigen Jahr in Krabbelgruppen zusätzlich 194 Plätze und in alterserweiterten Gruppen 108 Plätze von der Landesregierung bewilligt. Einige Bewilligungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Zu Frage : Wie viele dieser zusätzlichen Betreuungsplätze werden aus den Einsparungen aus der Kürzung des Zuschusses für die Kinderbetreuung finanziert (es wird um Aufgliederung nach Bezirken und Betreuungsform ersucht)? Die Abrechnung für die neuen Betreuungsplätze für das Jahr 2014 ist noch nicht erfolgt. 2

3 Zu Frage 2: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren stehen derzeit im Land Salzburg zur Verfügung (es wird um Aufgliederung nach Bezirken, Altersgruppen und Betreuungsform ersucht)? Die Auflistung der betreuten Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen ist aus der Liste im Anhang 2 ersichtlich. Zu Frage 2.1: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren fehlen derzeit im Land Salzburg (es wird um Aufgliederung nach Bezirken, Altersgruppen und Betreuungsform ersucht)? Die Betreuungsquote liegt in der Altersstufe von drei bis sechs Jahren über dem Barcelonaziel von 90 %. Allerdings ist es auch hier wichtig die Betreuungsquote in allen Bezirken deutlicher über 90 % anzuheben. Zu Frage 2.2.: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren beabsichtigen Sie noch im heurigen Jahr aus den zusätzlichen Bundesmitteln zu schaffen (es wird um Aufgliederung nach Bezirken, Altersgruppen und Betreuungsform ersucht)? Ich möchte darauf hinweisen, dass für die Bewilligung und Förderung von neuen Gruppen durch die Landesregierung laut Salzburger Kinderbetreuungsgesetz (LGBl. Nr. 41/2007 in der geltenden Fassung) eine Bedarfsfeststellung notwendig ist. Die Feststellung des Bedarfes obliegt nicht der Landesregierung, sondern der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und wird durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) entschieden. Nach Aussage des Referates für Kindergärten, Horte und Tagesebetreuung werden voraussichtlich im heurigen Jahr in alterserweiterten Gruppen 108 Plätze, in Kindergärten 562 und für Schulkinder 97 Plätze von der Landesregierung bewilligt. Einige Bewilligungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Zu Frage : Wie viele dieser zusätzlichen Betreuungsplätze werden aus den Einsparungen aus der Kürzung des Zuschusses für die Kinderbetreuung finanziert (es wird um Aufgliederung nach Bezirken, Altersgruppen und Betreuungsform ersucht)? Die Abrechnung für die neuen Betreuungsplätze für das Jahr 2014 ist noch nicht erfolgt. 3

4 Zu Frage 3: Was ist Inhalt der Richtlinien für den Einsatz der zusätzlichen Bundesmittel? Die Richtlinien zur 15a B-VG Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots wurden am 1. Juli 2014 vom Landeshauptmann Dr. Haslauer unterschrieben. Die Richtlinien enthalten die Konkretisierungen der Vereinbarung und stehen Ende August zur Verfügung. Zu Frage 4: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren beabsichtigen Sie bis 2017 zu schaffen (es wird um Aufgliederung nach Bezirken, Betreuungsform und Jahren ersucht)? Ich möchte darauf hinweisen, dass für die Bewilligung und Förderung von neuen Gruppen durch die Landesregierung laut Salzburger Kinderbetreuungsgesetz (LGBl. Nr. 41/2007 in der geltenden Fassung) eine Bedarfsfeststellung notwendig ist. Die Feststellung des Bedarfes obliegt nicht der Landesregierung, sondern der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und wird durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) entschieden. Ziel ist das Erreichen des Barcelonaziels von 33 % für diese Altersstufe. Zu Frage 4.1.: In welchem Ausmaß und in welcher Höhe beteiligt sich das Land an den Kosten für die Schaffung dieser Plätze (es wird um Aufgliederung nach Jahren ersucht)? Die Kofinanzierung ist wie folgt in der 15a B-VG Verordnung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes im Artikel 3 Ziffer 3 und 4 vereinbart. (3) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2017 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 und 2 zur Verfügung: 1. im Jahr 2014 in der Höhe von 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes, 2. im Jahr 2015 in der Höhe von 45 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes, 3. im Jahr 2016 in der Höhe von 40 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes, 4. im Jahr 2017 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes, (4) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. 4

5 Zu Frage 4.2.: Mit welchem zusätzlichen Förderungsaufwand für das Land rechnen Sie (es wird um Aufgliederung nach Art der Förderung und Jahren ersucht)? Eine Einschätzung zum Mehraufwand für die Landesregierung kann erst nach Abschluss der Richtlinien abgegeben werden. Zu Frage 5: Wie viele Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren beabsichtigen Sie bis 2017 zu schaffen (es wird um Aufgliederung nach Bezirken, Altersgruppen, Betreuungsform und Jahren ersucht)? Ich möchte darauf hinweisen, dass für die Bewilligung und Förderung von neuen Gruppen durch die Landesregierung laut Salzburger Kinderbetreuungsgesetz (LGBl. Nr. 41/2007 in der geltenden Fassung) eine Bedarfsfeststellung notwendig ist. Die Feststellung des Bedarfes obliegt nicht der Landesregierung, sondern der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und wird durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) entschieden. Die Betreuungsquote liegt in der Altersstufe von drei bis sechs Jahren im Kinderbetreuungsjahr 2013/2014 über dem Barcelonaziel von 90 %. Allerdings ist es auch hier wichtig die Betreuungsquote in allen Bezirken deutlicher über 90 % anzuheben. Zu Frage 5.1.: In welchem Ausmaß und in welcher Höhe beteiligt sich das Land an den Kosten für die Schaffung dieser Plätze (es wird um Aufgliederung nach Jahren ersucht)? Die Regelung zur Kofinanzierung wurde in Frage 4.1. beantwortet. Zu Frage 5.2.: Mit welchem zusätzlichen Förderungsaufwand für das Land rechnen Sie (es wird um Aufgliederung nach Art der Förderung und Jahren ersucht)? Eine Einschätzung zum Mehraufwand für die Landesregierung kann erst nach Abschluss der Richtlinien abgegeben werden. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 29. August 2014 Mag. a Berthold MBA eh. 5

6 Anhang 1: Quelle: Statistik Austria, Bearbeitung: Landesstatistik

7 Anhang 2: Quelle: Statistik Austria, Bearbeitung: Landesstatistik

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