An die Rechtsträger von Kindergärten und Krabbelstuben. Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden
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- Hansl Kirchner
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1 Amt der Oö. Landesregierung Direktion Bildung und Gesellschaft 4021 Linz Bahnhofplatz 1 Geschäftszeichen: BGD / Tr/Bla An die Rechtsträger von Kindergärten und Krabbelstuben Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden Bearbeiter: Hofrätin Dr. Barbara Trixner und OAR Schiefermüller Tel: Tel: ( ) Fax: ( ) bgd.post@ooe.gv.at _ Informationsschreiben zur 15a B-VG- Vereinbarung zum Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes Sehr geehrte Damen und Herren! Linz, 11. September 2014 Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer hat am 26. Juni 2014 die Vereinbarung gem. Art 15 a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots unterzeichnet. Die Beschlussfassung durch den OÖ Landtag ist für den Herbst 2014 geplant. Die neue Vereinbarung gilt für die Jahre 2014 bis Vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den OÖ Landtag soll das vorliegende Schreiben einen Überblick über die wichtigsten Inhaltspunkte und Fördermöglichkeiten geben: Wesentliche Inhalte der Vereinbarung: Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des Betreuungsangebots für die unter-3-jährigen, wobei die Betreuung durch Tagesmütter und väter in besonderem Maß unterstützt wird. Für die Jahre 2014 und 2015 stehen jeweils für ganz Österreich 100 Mio. Euro, für die Jahre 2016 und 2017 jeweils 52,5 Mio. Euro zur Verfügung. Der Anteil für die einzelnen Bundesländer berechnet sich aus dem Verhältnis des Anteils der unter 3-Jährigen pro Bundesland an der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung und beträgt für OÖ rund 17 %. Durch die Länder hat eine entsprechende Kofinanzierung zu erfolgen, wobei Finanzmittel der Gemeinden zur Gänze und Mittel von privaten Rechtsträgern zur Hälfte eingerechnet werden. Erstmals werden auch Mittel für Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zur Verfügung stehen (z.b. räumliche Qualitätsverbesserung, Senkung des Erzieher-Kind-Schlüssels). Voraussetzung für sämtliche Förderungen: Die Einrichtung muss mindestens halbtägig im Sinne der Vereinbarung geführt werden, d.h.: - es wird qualifiziertes Personal eingesetzt und - die Einrichtung hat mindestens 45 Wochen pro Jahr und DVR
2 - mindestens 20 Stunden pro Woche und - werktags von Montag bis Freitag durchschnittlich 4 Stunden täglich geöffnet Die Bundeszuschüsse können im Wesentlichen für infrastrukturelle Investitionen und für Personalaufwendungen verwendet werden. Die folgende Ausführung stellt Ihnen unter Punkt 1 und Punkt 2 beide Fördermöglichkeiten genauer vor: 1. Investitionskostenzuschüsse für infrastrukturelle Maßnahmen A) Für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze maximal Euro pro Gruppe: Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze maximal Euro pro Gruppe Für die Schaffung von neuen Gruppen können Investitionen in der Höhe von maximal Euro pro Gruppe seitens des Bundes gefördert werden. Dabei sind Investitionen für Nebenräume (z. B. Küche, Garderobe, Bewegungsraum) den Gruppen entsprechend zuzurechnen. B) Für räumliche Qualitätsverbesserungen maximal Euro pro Gruppe: Investitionskostenzuschuss für räumliche Qualitätsverbesserung maximal Euro pro Gruppe Für räumliche Qualitätsverbesserungen stehen maximal Euro pro Gruppe zur Verfügung. Diese Verbesserungen müssen einen positiven Einfluss auf die pädagogische Arbeit in der gesamten Bildungs- und Betreuungseinrichtung und das Kindeswohl haben. Beispiele dafür wären die Schaffung eines zusätzlichen Bewegungsraums, die kindgerechte Gestaltung des Außengeländes oder die Ausstattung der Gruppenräume mit Akustikdecken. Kleinere Erhaltungsarbeiten sowie vereinzelte Anschaffungen von Spielmaterial oder Turngeräten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Investitionen können Baukosten aber auch die Grundausstattung von Gruppen- und Bewegungsräumen, Spielplatzangebote im Freien, sowie sonstige für den Betrieb der Bildungs- und Betreuungsstätte notwendigen Anschaffungen sein. C) Zur Erreichung der Barrierefreiheit maximal Euro pro Gruppe: Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes maximal Euro pro Gruppe Zur Ermöglichung einer barrierefreien Nutzung der Einrichtung können Zuschüsse für Investitionen in der Höhe von maximal Euro für jede vorhandene oder zu bildende Seite 2
3 Gruppe verwendet werden. Dieser Zuschuss setzt keine Erweiterung des Betreuungsangebots voraus. Abwicklung/Antragstellung Förderanträge sind formlos unter Anschluss einer Projektbeschreibung, von Kostenschätzungen und Planskizzen an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Gruppe Objektförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu stellen. Ansprechpartner: Frau AR Petra Fuchs, DW und Frau Hildegard Zainer, DW Personalkostenzuschüsse: A) Zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen (allenfalls generationenübergreifend) für 0 2- Jährige und für 3 6-Jährige Zusätzliche Gruppen werden wie gewohnt über die Pauschalförderung gem. Oö KBG gefördert. Für die nachweisliche Öffnung der Gruppen mit zusätzlichen Plätzen für mind. 45 Wochen pro Jahr wird eine zusätzliche Pauschale in der Höhe von 2.000,-- Euro pro zusätzlicher Gruppe für maximal 3 Jahre an die Rechtsträger zur Verfügung gestellt. Für Gruppen mit zusätzlichen Plätzen, die den VIF-Kriterien (mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung) entsprechen, wird eine entsprechende Pauschale in der Höhe von 4.500,-- Euro pro Jahr und Gruppe für maximal 3 Jahre gewährt. Für Gruppen mit zusätzlichen Plätzen, in denen generationenübergreifende Projekte durchgeführt werden, wird ein weiterer Zuschuss in Höhe von 2.000,-- Euro pro Jahr und Projekt gewährt. Diese Fördermöglichkeit besteht aufgrund der Vereinbarung für alle ab zusätzlich in Betrieb genommenen Gruppen. Kriterien für die mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, elementare Kinderbildung und -betreuung (VIF-Kriterien) - institutionelles Angebot - Betreuung durch qualifiziertes Personal - mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr - mindestens 45 Stunden wöchentlich - werktags von Montag bis Freitag - an 4 Tagen wöchentlich mindestens 9 1/2 Stunden - mit Angebot von Mittagessen Kriterien für generationenübergreifende elementare Kinderbildung und betreuung - institutionelles Angebot - Betreuung durch qualifiziertes Personal - mindestens 45 Öffnungswochen im Kindergartenjahr - mindestens 30 Öffnungsstunden wöchentlich - werktags Montag bis Freitag geöffnet - mit Angebot von Mittagessen - unter Einbeziehung von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, integriert in den Tagesablauf im Ausmaß von mindestens 10 Stunden pro Woche. B) Personalkostenzuschüsse zur (freiwilligen) Verbesserung des Betreuungsschlüssels: Seite 3
4 Die Qualität der frühkindlichen Bildung wird maßgeblich durch den Betreuungsschlüssel beeinflusst. Der Bund hat sich zum Ziel gesetzt, diesen konsequent zu verbessern und stellt hierfür Zweckzuschüsse bereit. Personalkostenzuschüsse werden in der nachgewiesenen Höhe, mit maximal ,-- Euro je zusätzlich vollbeschäftigter Fachkraft und Jahr ,-- Euro je zusätzlich vollbeschäftigter Hilfskraft und Jahr bzw. jeweils aliquot, entsprechend dem Beschäftigungsausmaß und den tatsächlichen Kosten für eine Senkung des Betreuungsschlüssels - auf 1:4 in Krabbelstuben - und auf 1:10 in Kindergärten gewährt. Diese Zweckzuschüsse werden zu 100 % den Rechtsträgern für maximal 3 Jahre zur Verfügung gestellt. Beispiele: In einer Kindergartengruppe mit Überschreitung der Kinderhöchstzahl von 23 um 1 Kind wird eine zusätzlich Hilfskraft eingesetzt (Betreuungsschlüssel bisher 1:12; Betreuungsschlüssel neu 1:8). In einer Krabbelstubengruppen mit 10 Kindern wird eine zweite Fachkraft oder Hilfskraft eingesetzt (Betreuungsschlüssel bisher 1:5; Betreuungsschlüssel neu 1:3,3). Für zwei Kindergartengruppen wird zusätzlich eine Helferin für den übergreifenden Einsatz in diesen beiden Gruppen eingesetzt (Betreuungsschlüssel bisher 1:11,5 Betreuungsschlüssel neu 1:9). Zur Senkung des Betreuungsschlüssels können unter folgenden Voraussetzungen auch Zivildienstleistende eingesetzt werden: - Die Kinderbetreuungseinrichtung verfügt über eine Anerkennung für den Einsatz von Zivildienstleistenden durch die Direktion Inneres und Kommunales. - Der Zivildienstleistende hat die vom Amt der Oö Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Gruppe Kinderbetreuung, angebotene Schulung absolviert. - Der Rechtsträger und der Zivildienstleistende erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Zivildienstleistende wie ein Helfer eingesetzt wird. - Zivildienstleistende dürfen nicht im Dienstpostenplan der Gemeinde aufscheinen. - Einhaltung der Formvorschriften (siehe Beilage) Diese Möglichkeit besteht für alle ab zusätzlich eingesetzten Personalressourcen. C) Personalkostenzuschüsse zur Verlängerung der Öffnungszeiten: Die Anhebung der Wochenöffnungszeit unterstützt in erster Linie berufstätige Eltern in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Verlängerung der Öffnungszeiten bedeutet die Anhebung der Wochenöffnungszeit um mindestens 5 Stunden auf mindestens 38 Stunden von Montag bis Freitag, an 4 Tagen wöchentlich mindestens 9 1/2 Stunden mit Angebot von Mittagessen, mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr. Für die Verlängerung der Öffnungszeiten im angeführten Ausmaß wird ein Zuschuss von 2.000,-- Euro pro Jahr für maximal 3 Jahre gewährt. Seite 4
5 Diese Fördermöglichkeit besteht für jene Einrichtungen, die ab ihre Öffnungszeiten im obigen Sinn ausgeweitet haben. D) Zuschuss zum Koordinationsaufwand für zusätzliche Plätze in gemeindeübergreifenden Einrichtungen: Gemeindeübergreifende Betreuungseinrichtungen bieten den kommunalen Rechtsträgern die Möglichkeit, gemeinsam dringend benötigte Betreuungsstrukturen aufzubauen. Der Bund fördert diese Kooperationen einmalig mit bis zu ,-- Euro. Voraussetzungen: Ein gemeindeübergreifendes Betreuungsangebot muss von mindestens 2 Gemeinden gemeinsam eingerichtet werden und mit entsprechend qualifiziertem Personal ausgestattet sein. Wird die Einrichtung von einem privaten Rechtsträger betrieben, gilt sie als gemeindeübergreifend, wenn mindestens 2 Gemeinden sich verpflichtet haben, deren Abgang zu tragen. Koordinationsaufwendungen sind z.b.: - Kosten für externe Moderation von Arbeitsgesprächen, - administrativer Mehraufwand in Form von geleisteten Mehrstunden eines/einer Gemeindebediensteten der jeweiligen Gemeinde. E) Zuschüsse im Zusammenhang mit den Tagesmüttern/-vätern werden über die jeweiligen Rechtsträger abgerechnet. Abwicklung /Antragstellung Für die Punkte 2 A bis D gilt, dass die jeweiligen Förderansuchen bis spätestens 15. April 2015 mittels entsprechend zur Verfügung gestellter Online-Lösung zu übermitteln sind. Diesbezüglich erhalten Sie rechtzeitig entsprechende Informationen. Die Auszahlung sämtlicher Zweckzuschüsse für die Punkte 2 A bis D erfolgt frühestens ab Juni 2015 und vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch den Bund für das Jahr Es ist beabsichtigt, im November 2014 regionale Informationsveranstaltungen zur 15a B-VG- Vereinbarung abzuhalten. Die entsprechenden Einladungen werden ehestmöglich übermittelt. Ansprechpartner: Matthias Schinagl MA, DW Mit freundlichen Grüßen Für die Oö Landesregierung Im Auftrag HR Ing. Dr. Hermann Felbermayr 1 Beilage Seite 5
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