Bundestagswahl am Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl - Muster Stimmzettel Bundestagswahl Wahlkreis 229 Passau

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1 A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen Nummer 24 INHALT Landtags- und Bezirkswahlen, Volksentscheide am Wahlbekanntmachung zur Landtags- und zur Bezirkswahl und zu den Volksentscheiden am Muster Stimmzettel Landtagswahl (Erststimme), Stimmkreis 205 Passau-Ost - Muster Stimmzettel Landtagswahl (Zweitstimme), Stimmkreis 205 Passau-Ost - Muster Stimmzettel Bezirkswahl (Erststimme), Stimmkreis 205 Passau-Ost - Muster Stimmzettel Bezirkswahl (Zweitstimme), Stimmkreis 205 Passau-Ost - Muster Stimmzettel Volksentscheide - Bekanntmachung der Sitzung des Stimmkreisausschusses zur Feststellung der Wahlergebnisse für die Landtags- und Bezirkswahlen, Volksentscheide am Bundestagswahl am Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl - Muster Stimmzettel Bundestagswahl Wahlkreis 229 Passau SEITE Herausgeber und presserechtlich verantwortlich: Stadt Passau - Hauptamt, Rathausplatz 2, Passau Jahresabonnement (einschl. Zustellung) 23,00 Euro; Einzelpreis 0,80 Euro / Anzeigenfrei / bei Ausfall kein Ersatzanspruch 157

2 Stadt Passau Verwaltungsgemeinschaft Zutreffendes bitte ankreuzen oder in Druckschrift ausfüllen WAHLBEKANNTMACHUNG zur Landtags- und zur Bezirkswahl und zu den Volksentscheiden am 15. September Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 2. Die Stadt Passau ist in 44 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben. In der Wahlbenachrichtigung ist auch angegeben, ob der Wahlraum barrierefrei ist oder nicht. 3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr im Alten Rathaus, Neuen Rathaus und Rathaus Zollamtsgebäude, Rathausplatz 1,2,3, Passau zusammen. 4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen. Jeder Wähler/Jede Wählerin hat zwei Stimmen für die Landtagswahl, zwei Stimmen für die Bezirkswahl und je eine Stimme für die fünf Volksentscheide. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die dem Wähler/der Wählerin bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden. Im Einzelnen erhält der Wähler/die Wählerin folgende Stimmzettel: - einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme), - einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme), - einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme), - einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme), (auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden), sowie - einen gelben Stimmzettel zu den fünf Volksentscheiden über die vom Landtag beschlossenen Gesetze zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (auf diesem Stimmzettel dürfen insgesamt fünf Stimmen abgegeben werden: je eine Stimme Ja oder Nein zu jedem der fünf Volksentscheide). Auf dem Stimmzettel zu den Volksentscheiden sind die Gesetzestexte mit Erläuterungen abgedruckt. Die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden nach Art. 75 Abs. 2 Landeswahlgesetz enthält zusätzlich die Begründungen zu den einzelnen Gesetzen, die Auffassung der Staatsregierung und das Abstimmungsergebnis im Landtag. Die Stimmberechtigten können die Bekanntmachung im Internet unter abrufen, mit den Briefwahlunterlagen oder gesondert bei der Gemeinde anfordern oder dort einsehen. Sie hängt außerdem in jedem Abstimmungsraum aus. 158

3 Bei der Wahl zum Landtag und zum Bezirkstag kennzeichnet der Wähler/die Wählerin durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will. Bei der Abstimmung über die fünf Volksentscheide kennzeichnet der Wähler/die Wählerin jeweils durch ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem gelben Stimmzettel, ob er/sie dem jeweils vom Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung zustimmt (Ja-Stimme) oder es ablehnt (Nein-Stimme). Die Stimmzettel müssen vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach gefaltet werden. 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an den Abstimmungen a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen: - je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), - je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), - einen Stimmzettel für die fünf Volksentscheide (gelb), - drei Stimmzettelumschläge (weiß, blau und gelb), - einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl und - die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden (falls angefordert). Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 15. September 2013 bis 18 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. 7. Stimmberechtigte können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3, 108d des Strafgesetzbuchs). 8. Im Wahlraum des Stimmbezirks 27 (Wahllokal Grundschule Heining, Zimmer 22, Carossastraße 1) und des Stimmbezirks 30 (Wahllokal Feuerwehrhaus Schalding r.d.donau, Schaldinger Straße 41 a) werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel (Stimmkreisbewerber Landtagswahl) verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 6 Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist im Art. 91 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes bei der Wahl zum Bayerischen Landtag geregelt und zugelassen. Ausführungsbestimmungen dazu enthält 87 der Landeswahlordnung. Die Stimmbezirke wurden durch die Landeswahlleitung festgelegt. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses sind folgende Vorkehrungen getroffen: a) in die Auswahl werden nur Stimmbezirke mit mehr als 400 Stimmberechtigten genommen 159

4 b) die Auswertung nach den Unterscheidungsmerkmalen werden örtlich und zeitlich vom Wahllokal, d.h. von der eigentlichen Wahlhandlung getrennt vorgenommen. Der Wahlvorstand lässt die aufgedruckten Merkmale bei der Ermittlung des Ergebnisses unberücksichtigt. Die Stimmenauszählung nach den Unterscheidungsmerkmalen erfolgt ausschließlich beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. c) die Ergebnisse der Sondererhebungen für einzelne Auswahlbezirke werden nicht veröffentlicht. Nähere Informationen können bei der Stadt Passau erfragt werden. Passau, Auerbeck, Wahlamt Stadt Passau 160

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10 Stimmkreisleiter des Stimmkreises 205 Passau Ost BEKANNTMACHUNG der Sitzung des Stimmkreisausschusses zur Feststellung der Wahlergebnisse für die Landtags und Bezirkswahlen, Volksentscheide am 15. September 2013 Die Sitzung des Stimmkreisausschusses gemäß Art. 41 Landeswahlgesetz, 4 Landeswahlordnung zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Landtags und Bezirkswahlen, sowie der Volksentscheide im Stimmkreis 205 Passau Ost findet statt am Mittwoch, den 18. September 2013, um 15:30 Uhr im Alten Rathaus, Kleiner Rathaussaal, Rathausplatz 2, Passau Die Sitzung ist öffentlich. Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei. Passau, 22. August 2013 Auerbeck, stellv. Stimmkreisleiter 166

11 Stadt Passau Verwaltungsgemeinschaft Zutreffendes bitte ankreuzen oder in Druckschrift ausfüllen WAHLBEKANNTMACHUNG zur Bundestagswahl 6. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 7. Die Stadt Passau ist in 44 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. In der Wahlbenachrichtigung ist auch angegeben, ob der Wahlraum barrierefrei ist oder nicht. 8. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr im Alten Rathaus, Neuen Rathaus und Rathaus Zollamtsgebäude, Rathausplatz 1,2,3, Passau zusammen. 9. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die wählende Person gibt 167

12 ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll, und ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 10. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 9. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 10. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 11. Im Wahlraum des Wahlbezirks 27 (Wahllokal Grundschule Heining, Zimmer 22, Carossastraße 1) und des Wahlbezirks 30 (Wahllokal Feuerwehrhaus Schalding r.d.donau, Schaldinger Straße 41 a) werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in jeweils 6 Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlstatistikgesetz WStatG) vom 21.Mai 1999 (BGBl I S.1023), zuletzt geändert durch Art. 1 a des 21. Änderungsgesetz v , BGBl I S. 962) geregelt und zugelassen. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses sind folgende Vorkehrungen getroffen: a) in die Auswahl werden nur Wahlbezirke mit einer für die Wahrung des Wahlgeheimnisses ausreichend großen Zahl von Wahlberechtigten bzw. Wählern einbezogen. b) die Auswertung nach den Unterscheidungsmerkmalen wird örtlich und zeitlich vom Wahllokal, d.h. von der eigentlichen Wahlhandlung getrennt vorgenommen. Der Wahlvorstand lässt die aufgedruckten Merkmale bei der Ermittlung des Ergebnisses unberücksichtigt. Die Stimmenauszählung nach den Unterscheidungsmerkmalen erfolgt ausschließlich beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. c) die Ergebnisse der Sondererhebungen für einzelne Auswahlbezirke werden nicht veröffentlicht. d) die Geburtsjahrgänge werden zu so großen Gruppen zusammengefasst, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner möglich ist. e) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Nähere Informationen können bei der Stadt Passau erfragt werden. Dort ist auch ein Informationsfaltblatt des Bundeswahlleiters erhältlich. Passau, 22. August 2013 Auerbeck, Wahlamt Stadt Passau 168

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