Herzlich Willkommen. zur Info-Veranstaltung für die Bundestagswahl am

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1 Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung für die Bundestagswahl am

2 Inhaltsverzeichnis Gliederung I. Allgemeines Zusammensetzung Ernennung der Wahlorgane Beschaffenheit des Wahllokales Aufgaben der Wahlorgane II. Wahlhandlung Eröffnung der Wahlhandlung Beginn der Wahl Sonstiges Stimmabgabe Zurückweisung eines Wählers Ablauf der Wahlzeit III. Ergebnisermittlung Zulassung & Zurückweisung von Wahlbriefen Allgemeine Regelungen Niederschrift & Verpackung

3 Der Deutsche Bundestag Allgemeine Informationen Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich etwaiger Überhang- und Ausgleichsmandate - aus 598 Abgeordneten ( 1 Abs. 1 BWG) Die Vergabe der Sitze erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl ( 4 BWG). Der Wähler ist an die zugelassenen Wahlvorschläge gebunden (gebundene Listen) Der Wähler hat eine - Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten 299 Direktmandate ( 1 Abs. 2 BWG), 15 in Rheinland-Pfalz (15 Wahlkreise, Nr. 198 bis 212) - Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste 299 Abgeordnete I. Allgemeines

4 Der Deutsche Bundestag I. Allgemeines Sitzverteilung nach Zweitstimmen 5 % Sperrklausel / oder drei Direktmandate ( 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers ( 6 Abs. 2 BWG) - mit Mehrheitssicherungsklausel ( 6 Abs. 3 BWG) Überhangmandate (2009: 24, davon 21 CDU, 3 CSU) ( 6 Abs. 5 Satz 1 BWG) Ausgleichsmandate (22. Gesetz zur Änderung des BWG vom [BGBl. I 2013 S. 1082]) - s. Holste, Sitzzuteilungsverfahren im BWahlG, NVwZ 2013 S. 531

5 I. Allgemeines Ergebnis der Bundestagswahl 2009 nach altem und neuem Recht Zweitstimmen SPD CDU CSU FDP Linke GRÜNE Gesamt in % 24,5 29,0 6,9 15,5 12,6 11,4 100 Sitze 2009* (21) 45 (3) in % 23,5 31,2 7,2 15,0 12,2 10,9 100 Sitze in % 24,4 29,1 7,0 15,5 12,7 11,3 100 * (davon Überhangmandate); Beispiel aus: Holste, Sitzzuteilungsverfahren im BWG, NVwZ 2013 S. 531

6 I. Allgemeines Zusammensetzung Rechtsgrundlage: 6 BWO Der Wahlvorstand besteht aus den Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahlbezirk 1 Wahlvorsteher, 1 Stellvertretenden Wahlvorsteher und mindestens 3, höchstens 7 weiteren Personen als Beisitzer.... bei mehreren Wahlräumen jeweils aus 1 Wahlvorsteher, 1 Stellvertretenden Wahlvorsteher und mindestens 3, höchstens 7 weiteren Personen als Beisitzer

7 I. Allgemeines Ernennung Die Ernennung der Wahlorgane Nach 1 Nr. 1 bis 3 der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz vom ist die Befugnis Wahlvorsteher, den Stellvertreter, den Schriftführer, dessen Stellvertreter und die Beisitzer zu ernennen in Ortsgemeinden auf den Ortsbürgermeister übertragen.

8 I. Allgemeines Das Ehrenamt 11 BWG Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand ist ein Ehrenamt ( 11 Abs. 1 Satz 1 BWG) Verpflichtung zur Übernahme des Ehrenamtes ( 11 Abs. 1 Satz 2 BWG) Ablehnung der Übernahme und Ausübung nur aus wichtigem Grund ( 11 Abs. 1 Satz 3 BWG) - Wichtige Gründe s. 9 BWO - Ahndung als Ordnungswidrigkeit ( 49 a Abs. 1 Nr. 1 BWG)

9 I. Allgemeines Vorbereitung Beschaffenheit des Wahllokales - Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum ( 46 Absatz 1 BWO) möglichst behindertengerecht - In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen ( 50 Absatz 1 BWO) ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. - Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. - Im Eingangsbereich des Gebäudes ist die Wahlbekanntmachung, (Kopie wird an die Ortsgemeinden ausgehändigt) am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. - Zusätzlich ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen (zwingend als Muster zu kennzeichnen!)

10 I. Allgemeines Aufgaben Reibungslose, ordnungsgemäß äße Durchführung hrung der Wahl,... - Ruhe und Ordnung im Wahlraum - Wahlgeheimnis -unparteiische Amtsführung / Verbot von Wahlpropaganda ( 32 BWG) Schweigepflicht Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses... - Auszählung/Erfassung der abgegebenen Stimmen Schnellmeldung Niederschrift für r den Stimmbezirk! amtliches Endergebnis = Wahlausschuss

11 Eröffnung - 53 BWO Verpflichtung der Mitglieder - unparteiische Amtsführung - Schweigepflicht II. Wahlhandlung Kontrolle der Wahlurnen - durch alle Mitglieder des Wahlvorstandes vor Beginn der Stimmabgabe Verschließen en der Wahlurne - durch Wahlvorsteher - Verwahrung des Schlüssels

12 Beginn der Wahl (08:00 Uhr) II. Wahlhandlung Anwesenheitspflicht - bei der Wahlhandlung am Wahltag ist durch den Wahlvorsteher, oder seinen Stellvertreter sicher zu stellen, dass immer mindestens 3 Wahlhelfer im Wahlbüro anwesend sind. Aufteilung - darunter der Wahlvorsteher, oder sein Stellvertreter, - der Schriftführer, oder sein Stellvertreter - und ein Beisitzer

13 II. Wahlhandlung Sonstiges Bei der Wahlhandlung zu beachten: - Wahlunterlagen werden einen Tag vor der Wahl zu den Gemeinden gebracht. - Briefwahlunterlagen müssen zur Kreisverwaltung (durch die Verbandsgemeinde), bei verspäteter Abgabe = Pech gehabt

14 II. Wahlhandlung Stimmabgabe Ausgabe der Stimmzettel Wahlberechtigung - Vorlage Wahlbenachrichtigung - Eintrag im Wählerverzeichnis - Wahlschein Wo und wie? - Wahlzelle (allein) -Stimmzettel gefaltet (Wahlgeheimnis)

15 II. Wahlhandlung Stimmabgabe Wähler mit Wahlschein nur Original-Wahlscheine aus dem Wahlkreis 201 berechtigen zur Teilnahme an der Wahl Der Wahlschein ist nur in dem Wahlkreis gültig, in dem er ausgestellt ist. Der Wahlscheinberechtigte, der einen Wahlschein hat, kann seine Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, abgeben und dort wählen (wenn die Briefwahl nicht ausgeübt wurde) Im Zweifel Verbandsgemeinde anrufen

16 II. Wahlhandlung Stimmabgabe Kontrolle des Wahlrechts - Wahlbenachrichtigung - Wählerverzeichnis - Wahlschein - ggf. Personalausweis Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis

17 Zurückweisung eines Wählers Gründe - kein Wahlrecht - bereits gewählt - Wahlgeheimnis verletzt - wählt außerhalb Wahlzelle - nicht amtlich hergestellter Stimmzettel - falsche Faltung (Heilung möglich) - mehrere Stimmzettel - weiteren Gegenstand in Urne II. Wahlhandlung lediglich Bedenken Beschluss durch Wahlvorstand Beschluss durch Wahlvorstand - Niederschrift

18 II. Wahlhandlung Schluss Ablauf der Wahlzeit (18:00 Uhr) - ab 18 Uhr kein Einlass mehr für Wähler - Wähler im Wahlraum dürfen noch wählen Wahlvorsteher - sperrt den Zutritt - erklärt die Wahl für geschlossen Öffentlichkeit der Wahlhandlung muss gewährleistet sein

19 Allgemeine Regelungen III. Ergebnisermittlung Feststellung des Wahlergebnisses und Schnellmeldung 1. Die Zahl der Wahlberechtigten 2. Die Zahl der Wähler 3. Die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen 4. Die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen 5. Die Zahlen der der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen 6. Die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimme

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22 III. Ergebnisermittlung Niederschrift Niederschrift - Anlagen - Stimmzettel u. Stimmzettelumschläge, über deren Gültigkeit beschlossen wurde - Unterschrift von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes - ZS I = Zwischensumme I = nach der Zählung Stapel Bewerber und Liste gleich (gültige Stimmen) Das Ergebnis muss gleich sein Bewerber und Landesliste - ZS II = gültige Erst- & Zweitstimme unterschiedlicher Bewerber / Parteien - ZS III = aus dem Stapel unsicher Entscheidung Wahlausschuss eintragen

23 Muster-Stimmzettel Die Gültigkeit der Stimmabgabe 23 Stimmzettel mit Beispielen für eine gültige oder ungültige Stimmabgabe Stimmzettel Präsentation öffnen

24 Aufteilung der Stimmzettel III. Ergebnisermittlung Unzweifelhaft gültige Stimmzettel mit jeweils übereinstimmender Stimmabgabe bei der Erst- und Zweitstimme nach Parteien sortiert - Gleiche 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWO

25 Aufteilung der Stimmzettel III. Ergebnisermittlung Unzweifelhaft gültige Stimmzettel mit unterschiedlicher Stimmabgabe bei der Erststimme und der Zweitstimme, sowie Stimmzettel, auf den nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist Splitting 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWO

26 Aufteilung der Stimmzettel III. Ergebnisermittlung Stimmzettel ohne Kennzeichnung - Gleiche (ungekennzeichnet) 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWO

27 Aufteilung der Stimmzettel III. Ergebnisermittlung Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben - Bedenken 69 Abs. 1 Satz 2 BWO Hierüber hat der Wahlvorstand Beschluss zu fassen; Die Stimmzettel werden mit einer fortlaufenden Nummer versehen und das Ergebnis der Beschlussfassung ist auf der Rückseite des jeweiligen Stimmzettels zu vermerken ( 69 Abs. 6 Satz 3 BWO); Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen (ZS) in die Wahlniederschrift übertragen ( 69 Abs. 6 Satz 4 BWO) die Stimmzettel sind der Wahlniederschrift beizufügen ( 72 Abs. 1 Satz 5 BWO)

28 Daten für f r die Schnellmeldung Wahlbezirk Nummer: 0101 Briefwahlvorstand Nr.: Gemeinde/Kreis: Wahlkreis/Land: Bärenbach Wahlkreis 201 Mosel/Rhein-Hunsrück A1 + A2 - Wahlberechtigte B - Wähler C - ungültige Erststimmen D - gültige Erststimmen Davon D1 D2 1. Vorschlag 2. Vorschlag Zusammen ====== Als gewählt gelten kann der Bewerber: E - ungültige Zweitstimmen F - gültige Zweitstimmen Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf: Name der Partei: F F Stimmenzahl Stimmenzahl Zusammen ======

29 Allgemeine Regelungen III. Ergebnisermittlung Ungültige Stimmen - falscher Stimmzettel (nicht amtlich hergestellt o. falsche Gemeinde) - leerer Stimmzettel (keine Kennzeichnung) - Wille nicht zweifelsfrei erkennbar (z. B. ) - Zusatz oder Vorbehalt ( nur wenn er..., den nicht! ) Anlass zu Bedenken es entscheidet der Wahlvorstand

30 III. Ergebnisermittlung Verpackung der Wahlunterlagen Verpackung - Niederschrift + Anlagen - gültige Stimmzettel - ungültige Stimmzettel einzeln verpacken + versiegeln (Siegelmarke)

31 IV. Fertig Endlich Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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