Vors. Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (UT) GEWALT IM FUSSBALL

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1 Vors. Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (UT) GEWALT IM FUSSBALL Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum sog. Fanregress (1. FC Köln./. den Kölner Böllerwerfer ) Juristische Gesellschaft Hamm e.v. Oberlandesgericht Hamm, Universität zu Köln

2 Persönliche Vorstellung Wer bin ich? Und warum kann ich Ihnen etwas über Sportrecht und den Fanregress erzählen? Universität zu Köln

3 Service-Folie zum Vortrag Vorschlag: Während des Vortrags lauschen! Nach dem Vortrag: Alle Folien und Materialien warten später auf Sie unter Universität zu Köln

4 Online finden Sie: Alle Urteile (LG, OLG, BGH) Die DFB-Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Aufsätze zum Fanregress (als pdf) Aufsätze zur Wirksamkeit von 9a RuVO/DFB Weitere Links

5 Gliederung des Vortrags Der sportpolitische Hintergrund Der sportrechtliche Hintergrund Die Regressklage (Parteien und Antrag) Sachverhalt mit einem Schwerpunkt auf der Darstellung der sportrechtlichen Besonderheiten Rechtsprechungsübersicht Die Begründetheit der Regressklage unter besonderer Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofs

6 Der sportpolitische Hintergrund Kein Rückgang von Gewaltphänomenen im hier Profifußball Schlechte Stimmung im Verhältnis DFB/Clubs/Fans 9-Punkte-Plan von DFB-Vizepräsident RiOLG Dr. Rainer Koch Täterorientiertes Strafen Bedeutung der BGH-Entscheidung aus sport- und ordnungspolitischer Sicht

7 Der sportrechtliche Hintergrund Wir wissen: Ein DFB-Gericht verhängt gegen den 1. FC Köln eine Geldstrafe. Wie funktioniert das?

8 Der sportrechtliche Hintergrund Wieso haftet der 1. FC Köln für seine Fans? Tut er dies zivilrechtlich? Tut er dies aber möglicherweise sportrechtlich?

9 Der sportrechtliche Hintergrund Wieso haftet der 1. FC Köln für seine Fans? Tut er dies zivilrechtlich? Tut er dies aber möglicherweise sportrechtlich?

10 Die Regressklage Klägerin: 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, vertreten durch die 1. FC Köln Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Wehrle und Jörg Schmadtke Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Beklagter: Herr A.G. aus Köln

11 Sachverhalt RheinEnergieStadion, , 2. Liga, 1. FC Köln Paderborn Beklagte war mit der Dauerkarte eines Freundes dort Er warf in der 1. Hz. eine brennende Zigarette auf der Unterrang der Nordtribüne

12 Sachverhalt 59. Spielminute: Bekl. zündet Knallkörper der ital. Fa. La Bomba, der dem SprengstoffG unterfällt. Der Böller detoniert auf dem Unterrang. Sieben Zuschauer werden verletzt.

13 Sachverhalt Der Beklagte hat auf der Stadionwache eine AAK von 0,85 mg/l und zwei Stunden nach der Tat eine BAK von 1,94. Strafrechtl. Konsequenz durch das AG Köln: 18 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungsaussetzung

14 Sachverhalt DFB-Sportgericht verurteilt den 1. FC Köln wg. dieses Vorfalls und vier vorangegangener Vorfälle zu einer Gesamtgeldstrafe von ,00 und zur Verwendung eines weiteren Betrags von ,00 für präventive Maßnahmen. 1. FC Köln macht hiergegen von verbandsinternen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch.

15 Sachverhalt Das DFB-Sportgericht hat analog 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Die für den Vorfall beim Paderborn-Spiel beantragte Einzelgeldstrafe betrug , FC Köln bezahlt die Geldstrafe an den DFB. Berechnung der Klageforderung: Restschaden. Einzelstrafe sei 50 % des Gesamtschadens, daher:

16 Bisheriger Erfolg des 1. FC Köln mit seiner Regressklage LG Köln OLG Köln BGH Urt. v Urt. v VU v Klage: (+) Einzelrichter spricht voll zu Klage: (-) Es fehle am Zurechnungszusammenhang. Verbandsstrafe unterfalle nicht Schutzzweck der verletzten Pflicht Klage dem Grunde nach: (+), i.ü. zurückverwiesen: Weitere Feststellungen notwendig

17 Naheliegende Anspruchsgrundlagen 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. dem Zuschauervertrag 826 BGB

18 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden Es muss ein Schuldverhältnis vorliegen. Vertragsübernahme der Rechte und Pflichten aus der Dauerkarte? Aber auf jeden Fall: Konkludenter Abschluss eines eigenen Zuschauervertrags zwischen dem Veranstalter (hm: 1. FC Köln, i.e. str.) und dem konkreten Zuschauer BGH: Rn. 11

19 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden Eine Pflichtverletzung muss gegeben sein, hier die Verletzung einer Nebenpflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB (Verhaltenspflicht). Die Pflicht, keine Böller zu werfen, ergibt sich aus der wirksam einbezogenen Stadionordnung und auch unmittelbar aus 241 Abs. 2 BGB. Der Bekl. beeinträchtigt durch den Böllerwurf pflichtwidrig das Interesse der Kl. an einem ungestörten Spielverlauf. Erstmals: OLG Rostock NJW 2006, BGH: Rn. 11

20 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden Der Beklagte muss die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben, 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB. Eine Entlastung gelingt ihm nicht, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Was ist mit der vorgetragenen und geltend gemachten Alkoholisierung, zur Tatzeit immerhin rund 2? Sie ist schon unerheblich: 276 Abs. 1 Satz 2, 827 Satz 2 BGB

21 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden Es müsste zwischen Pflichtverletzung und Schaden zunächst Ursachen- und Zurechnungszusammenhang bestehen. Adäquate Kausalität: (+), BGH Rn. 12. Problematisch ist nur der Zurechnungszusammenhang. Liegt der verursachte Schaden im Schutzzweck der Norm? LG Köln: Ja. Die nach 241 Abs. 2 BGB bestehenden Rücksichtnahmepflichten eines Zuschauers bestehen gerade auch gegenüber dem Verein, sodass ein Zuschauer dem Verein den durch sein Fehlverhalten entstandenen Vermögensschaden ersetzen muss.

22 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Schutzzweck der Norm? Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden OLG Köln: Nein. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Maßgeblich für das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion seien mögliche Gesundheitsgefährdungen. Diese Gefahrlage habe sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadens nicht realisiert. Realisiert habe sich vielmehr das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, für sportliche Vergehen seiner Anhänger zu haften und deswegen mit Strafen belegt zu werden. Der BGH sieht das zu Recht anders.

23 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Schutzzweck der Norm? Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden BGH: Ja. Haftung nur für Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. (Rn. 14) Notwendig: Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht. (Rn. 14) normative Betrachtung Auch Dazwischentreten eines Dritten ist kein Problem. (Rn. 15)

24 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Schutzzweck der Norm? Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden Die Verbandsstrafe steht in einem inneren Zusammenhang mit der Störung des Spielverlaufs. (Rn. 19) Die Pflicht, das Spiel nicht zu stören, belastet den Zuschauer nicht. Sie ist eine Selbstverständlichkeit. Die Verbandsstrafe als vernünftige Folge ist für den Veranstalter nicht abwendbar. Sie beruht gemäß 9a RuVO/DFB direkt auf der Störung des Beklagten. Materieller Grund der Regelung ist die vom Beklagten verursachte Störung. BGH: Rn

25 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Wirksamkeit von 9a RuVO/DFB? Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden Entfiele der Zurechnungszusammenhang, wenn 9a RuVO/DFB mit der Konsequenz unwirksam wäre, dass die Verbandsstrafe nicht zu zahlen wäre? Ich meine: Ja. Der BGH meint: Nein. (Wenn auch, wie ich finde, mit einer etwas schlanken Begründung, vgl. Rn )

26 Begründetheit der Klage aus 280 Abs. 1 BGB Mitverschulden des 1. FC Köln? Begründetheit aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden Einwendung des Beklagten: Das Sicherheitspersonal hat mich so oberflächlich untersucht, dass der Böller nicht gefunden wurde. Der Ordner hätte mich bereits nach dem Zigarettenwurf des Stadions verweisen müssen. BGH: keine entsprechende Pflicht im Verhältnis der Klägerin zum Bekl. (Rn. 31)

27 Ausblick Das große Problem der Schadenshöhe

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alle Informationen zum Vortrag:

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