Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden. (Kartoffelzystennematoden-Verordnung 2011)

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematoden-Verordnung 2011) Auf Grund der 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung wird verordnet: Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt zum Schutz des Anbaus von Kartoffelpflanzen die Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung und Verhütung einer Ausbreitung der Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Beherens (europäische Populationen), die im Folgenden als Kartoffelzystennematoden bezeichnet werden. Begriffsbestimmungen 2 Im Sinn dieser Verordnung gilt als: 1. Amtlicher Pflanzenschutzdienst: der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg; 2. Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten; 3. Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet; 4. Feld: a) eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder G-KartoffelzystennematodenVO 2010 Entwurf \ :11 \

2 b) ein Teil einer solchen Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Flächen in der Natur genau lokalisiert werden können; 5. Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind; 6. Pflanzkartoffeln: Knollen oder andere Teile der Art Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind; 7. resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation hemmt; 8. Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld. Regelmäßige Überwachung von potentiell befallsgefährdeten Gebieten 3 (1) Zur Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden und einer Gefahr ihrer Ausbreitung sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind Methoden anzuwenden, die den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie der Kartoffelzystennematoden stehen und die jeweiligen Produktionsbedingungen berücksichtigen. (2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der nach dem Ort der Untersuchung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs 1 mitzuteilen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Mitteilung gemäß Abs 2 mit Verordnung 1. diejenigen Gebiete festzulegen, für die keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht; 2. bereits getroffene Festlegungen gemäß Z 1 an die jeweils aktuellen Untersuchungsergebnisse anzupassen. (4) Verordnungen gemäß Abs 3 sind 1. durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und 2. im Internet auf der Homepage der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie in der Zeitschrift Salzburger Bauer zu veröffentlichen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlags an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft. 2

3 Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion 4 (1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern haben dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, dass und wann sie auf einem bestimmten Feld 1. in der Anlage 1 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder 2. Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, anpflanzen oder lagern wollen. In der Meldung sind auch diejenigen Umstände gemäß Abs 4 bekannt zu geben, aus denen sich ergibt, dass eine Untersuchung gemäß Abs 2 und 3 nicht erforderlich ist. (2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 im Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur und dem Anpflanzen oder dem Lagern von Pflanzgut gemäß Abs 1 eine Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen, soweit nicht bereits Untersuchungsergebnisse gemäß Abs 5 vorliegen. (3) Die Untersuchung gemäß Abs 2 hat zu umfassen: 1. Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 1 und 3, wenn auf dem Feld a) in der Anlage 1 Z 1 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder b) Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen; 2. Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 1 und 3 oder eine Überprüfung gemäß der Anlage 3, wenn auf dem Feld in der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen. (4) In den von einer Verordnung gemäß 3 Abs 3 umfassten Gebieten ist eine Untersuchung gemäß Abs 2 und 3 nicht erforderlich für 1. das Anpflanzen von in der Anlage 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, das an demselben Erzeugungsort verwendet werden soll; 2. das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort verwendet werden sollen; 3

4 3. das Anpflanzen von in der Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, wenn die geernteten Pflanzen durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennnematoden besteht. (5) Die Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 3, die abweichend von Abs 2 zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden sind, oder die Ergebnisse von anderen amtlichen Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 2 und 3, wenn durch das Vorliegen von entsprechenden Nachweisen belegt ist, dass 1. bei diesen Untersuchungen keine Kartoffelzystennematoden festgestellt worden sind und 2. zum Zeitpunkt der Untersuchung keine in der Anlage 1 Z 1 genannten Wirtspflanzen oder Kartoffeln vorhanden waren und seit der Untersuchung auch nicht angebaut worden sind. Amtliche Erhebungen auf Konsumanbauflächen 5 (1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen. (2) Die Erhebungen gemäß Abs 1 sind auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchzuführen, auf der in dem betreffenden Jahr Kartoffeln erzeugt wurden, und haben Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 2 zu umfassen. Meldepflicht und Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden 6 (1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern, auf denen Kartoffeln oder in der Anlage 1 genannte Pflanzen angebaut werden, haben alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls mit Kartoffelzystennematoden erregen oder auf einen solchen Befall hinweisen, sowie jedes Auftreten von Kartoffelzystennematoden unverzüglich dem Bürgermeister sowie dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden. 4

5 (2) Auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst die erforderlichen Untersuchungen gemäß 4 Abs 3 oder Erhebungen gemäß 5 Abs 2 durchzuführen. Maßnahmen bei Befall, Bekämpfungsmaßnahmen 7 (1) Wird bei einer Untersuchung gemäß 4 oder Erhebung gemäß 5 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, so hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst 1. das betroffene Feld im Verzeichnis gemäß 9 als befallen auszuweisen, 2. davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und 3. den Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid 1. den Befall des betroffenen Feldes mit Karoffelzystennematoden festzustellen und 2. die auf diesem Feld gezogenen oder gelagerten, in der Anlage 1 genannten Pflanzen oder Kartoffeln als befallen zu erklären. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Anlage 1 genannte Pflanzen oder Kartoffeln, die sonst mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, mit Bescheid als befallen zu erklären. (4) Auf Grund einer Feststellung gemäß Abs 2 Z 1 sind ab Erlassung des Bescheides auf dem betroffenen Feld folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen: 1. Es dürfen keine in der Anlage 1 Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. 2. In der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dürfen a) nicht gelagert werden, b) nur angepflanzt werden, wenn sie zuvor durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. 3. Es dürfen keine Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt werden. 5

6 4. Andere als die in Z 3 genannten Kartoffeln dürfen nur nach vorheriger Anzeige an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst und unter Durchführung eines Bekämpfungsprogramms gemäß 10 angepflanzt werden. (5) Auf Grund einer Erklärung gemäß Abs 2 Z 2 oder Abs 3 oder einer entsprechenden Erklärung durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind ab Erlassung des Bescheides hinsichtlich der davon erfassten Pflanzen, soweit sich diese im Bundsland Salzburg befinden, folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen: 1. In der Anlage 1 Z 1 genannte Pflanzen und Pflanzkartoffeln dürfen nicht angepflanzt werden. 2. In der Anlage 1 Z 2 genannte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie zuvor durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass sie nicht mehr befallen sind und kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennnematoden besteht. 3. Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- oder Speisekartoffel sind an einen geeigneten Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb zu übergeben und einem geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht, zu unterziehen. Maßnahmen bei Erreichen der Befallsfreiheit 8 (1) Wird frühestens nach sechs Jahren oder im Fall der Durchführung eines Bekämpfungsprogramms gemäß 10 frühestens nach drei Jahren seit dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder dem letzten Kartoffelanbau bei erneuten Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß 4 Abs 3 oder 5 Abs 2 vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst kein weiterer Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt, so hat dieser 1. die Ausweisung des betroffenen Feldes als befallen im Verzeichnis gemäß 9 zu löschen und 2. davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 ihren Bescheid gemäß 7 Abs 2 Z 1 aufzuheben. 6

7 Verzeichnis der Ergebnisse der Untersuchungen und Erhebungen 9 (1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den 4 Abs 2, 3 und 5 sowie 8 Abs 1 und der Erhebungen gemäß 5 aufzunehmen sind. (2) Der Europäischen Kommission ist auf deren Ersuchen Einsicht in das Verzeichnis gemäß Abs 1 zu gewähren. Amtliches Bekämpfungsprogramm 10 Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat ein Bekämpfungsprogramm festzulegen, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden, die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation und die Verwendung von resistenten Kartoffelsorten mit dem höchsten verfügbaren, gemäß der Anlage 4 bewerteten Resistenzgraden mit einbezieht und soweit erforderlich weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden umfasst. Berichtspflichten 11 (1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der Landesregierung mitzuteilen: 1. jährlich bis zum 10. März eines jeden Jahres die Ergebnisse der seit dem 1. März des vergangenen Jahres bis Ende Februar des laufenden Jahres durchgeführten amtlichen Erhebungen auf Konsumanbauflächen gemäß 5 und 2. den Inhalt des amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß 10 sowie jede Änderung. (2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse gemäß Abs 1 Z 1 bis zum 20. März eines jeden Jahres und die Mitteilungen gemäß Abs 1 Z 2 unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. 7

8 Kostentragung 12 (1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Felder haben die Kosten für die folgenden Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln ( 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden: 1. die Kosten der Untersuchungen durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst gemäß den 4 Abs 2 und 3 und 7 Abs 1, 2. die Kosten der Erhebungen durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst gemäß 5 Abs 2, 3. die Kosten der Maßnahmen gemäß 7 Abs 4, 4. die Kosten der Durchführung eines amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß 7 Abs 4 und 8 Abs 1. (2) Die Kosten für die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß 7 Abs 5 sind, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln ( 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden, zu tragen: 1. im Fall einer Befallserklärung gemäß 7 Abs 2 Z 2 vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Feldes; 2. im Fall einer Befallserklärung gemäß 7 Abs 3 oder einer entsprechenden Erklärung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedsstaates der Europäischen Union vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Pflanzen. Umsetzungshinweis 13 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl Nr L 156 vom 16. Juni

9 In- und Außerkrafttreten 14 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kartoffelnematoden- Verordnung, LGBl Nr 24/1998, außer Kraft. Anlage 1 Verzeichnis der Pflanzen 1. Bewurzelte Wirtspflanzen: Capsicum spp. (Paprika), Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Paradeiser, Tomate), Solanum melongena L. (Eierfrucht) 2. Sonstige Pflanzen: a) Sonstige bewurzelte Pflanzen: Allium porrum L. (Lauch), Beta vulgaris L. (Rübe), Brassica spp. (Kohl), Fragaria L. (Erdbeere), Asparagus officinalis L. (Spargel); b) Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L. (Schalotte), Allium cepa L. (Zwiebel), Dahlia spp. (Dahlie), Gladiolus Tourn. Ex L. (Gladiole), Hyacinthus spp. (Hyazinthe), Iris spp. (Iris, Schwertlilie), Lilium spp. (Lilie), Narcissus L. (Narzisse) und Tulipa L. (Tulpe), die aa) in Erde angebaut wurden, bb) zum Anpflanzen bestimmt sind, cc) nicht durch Waschen oder Bürsten so weit von Erde befreit worden sind, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennnematoden besteht und dd) aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen nicht offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben. 9

10 Anlage 2 Anforderungen an Probenahmen und Tests 1. Grundsätzliche Anforderungen an Probenahmen und Tests gemäß 4 Abs 3: 1.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Standardrate von mindestens ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Probenahmen und Tests gemäß 5 Abs 2: 2.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Mindestrate von 400 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden Abweichend von Z 2.1 kann a) nach einer visuellen Untersuchung der Wurzeln im Fall des Auftretens von visuellen Symptomen eines Befalls eine gezielte Probe von mindestens 400 ml Erde genommen werden oder b) nach der Ernte eine Probe von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, genommen werden, wenn zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut waren Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind. 3. Abweichungen in Bezug auf die Probenahme: 3.1. Abweichend von Z 1.1 kann die Standardrate der Proben bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, wenn 10

11 a) Belege dafür vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld die letzten sechs Jahre vor der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut und vorhanden waren; b) bei den letzten beiden aufeinander folgenden Untersuchungen an Proben von ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bzw Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angebaut wurden; oder c) bei der letzten amtlichen Untersuchung an einer Probe von mindestens 1500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Kartoffelnematodenzysten ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bzw Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angebaut wurden. Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen gemäß lit b und c Abweichend von Z 1.1 und 3.1 kann die Probenrate bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 4 Hektar bzw mehr als 8 Hektar wie folgt verringert werden: a) Im Fall der Anwendung der Standardrate gemäß Z 1.1 sind die Proben von den ersten 8 Hektar mit dieser Standardrate zu nehmen. Für jeden weiteren Hektar kann die Rate bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden. b) Im Fall der Anwendung einer verringerten Rate gemäß Z 3.1 sind die Proben von den ersten 4 Hektar mit dieser Standardrate zu nehmen. Für jeden weiteren Hektar kann die Rate bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden Für die nachfolgenden Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion ( 4) kann die reduzierte Probengröße gemäß Z 3.1 und 3.2 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden In allen Fällen ist eine Mindestgröße der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten. Anlage 3 Gegenstand der Überprüfung gemäß 4 Abs 3 Z 2 Im Rahmen der Überprüfung gemäß 4 Abs 3 Z 2 ist a) an Hand der Ergebnisse von amtlich anerkannten geeigneten Tests festzustellen, ob auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren vor der Überprüfung Kartoffelzystennematoden aufgetreten sind, oder 11

12 b) festzustellen, ob auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren vor der Überprüfung in der Anlage 1 Z 1 genannte Wirtspflanzen oder Kartoffeln angebaut worden sind. Anlage 4 Bewertung der Resistenzgrade von Kartoffeln Der Resistenzgrad von Kartoffeln gegen Kartoffelzystennematoden ist an Hand der folgenden Standardbewertungsskala anzugeben. Die Bewertungszahl 9 steht für den höchsten Resistenzgrad. Relative Anfälligkeit Bewertungszahl < 1 % 9 1,1 % bis 3 % 8 3,1 % bis 5 % 7 5,1 % bis 10 % 6 10,1 % bis 15 % 5 15,1 % bis 25 % 4 25,1 % bis 50 % 3 50,1 % bis 100 % 2 > 100 % 1 12

13 Erläuterungen 1. Allgemeines: Durch die Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 68/465/EWG (im Folgenden als Richtlinie 2007/33/EG bezeichnet) wurden auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene die Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung und Verhinderung einer Ausbreitung der europäischen Populationen der Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Beherens (im Folgenden als Kartoffelzystennematoden bezeichnet) neu geregelt. Inhalt des Verordnungsvorschlags ist die Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG, ausgenommen deren Art 11 und 12 sowie des Anhangs IV. Diese Bestimmungen sind vom Bund auf der Grundlage des im Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestandes Saatgutanerkennung umzusetzen. Im Hinblick auf den durch die Richtlinie 2007/33/EG gegebenen umfangreichen Umsetzungsbedarf wird aus legistischer Sicht von einer Novellierung der geltenden Kartoffelnematoden-Verordnung Abstand genommen und einer gänzlichen Neuerlassung der Verordnung der Vorzug gegeben. 2. Gesetzliche Grundlagen: 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/ Kosten: 3.1. Vorbemerkung: Die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen werden im Bundesland Salzburg auf einer Fläche von etwa 120 Hektar vor allem in der Gemeinde Wals-Siezenheim angebaut. Auf diesen Flächen, die nicht der Erzeugung von Pflanzgut dienen, sind daher nur jährliche Untersuchungen gemäß 3 durchzuführen. Der Kartoffelanbau im Land Salzburg ist in der Gemeinde Wals-Siezenheim (Anbaufläche ca 60 Hektar) und im Lungau (Anbaufläche ca 40 Hektar) konzentriert. Für diese Anbauflächen sind sowohl jährliche Untersuchungen gemäß 3 als auch, abhängig von der Zweckbestimmung der gewonnenen Pflanzen, Untersuchungen gemäß 4 oder Erhebungen gemäß 5 durchzuführen Die Kosten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes: Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat die Kosten für die jährlichen Untersuchungen der Anbauflächen gemäß 3 Abs 1, die Kosten für die Ausarbeitung des amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß 10 und die mit der Durchführung der Untersuchungen gemäß 4 und der Erhebungen gemäß 5 verbundenen Personal- und Reisekosten zu tragen. Der Personalaufwand einschließlich Reisekosten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes für die Überwachung der Anbauflächen gemäß 3 Abs 1 in Bezug auf die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen beträgt laut Mitteilung der für die 13

14 Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Abteilung (4) des Amtes der Landesregierung ca Euro. Für die Überwachung der Kartoffelanbauflächen gemäß 3 Abs 1 im Lungau, die in Verbindung mit den amtlichen Untersuchungen gemäß 4 Abs 2 durchgeführt werden kann, wird der Personalaufwand einschließlich Reisekosten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes auf 420 Euro geschätzt. Der jährliche Personalaufwand einschließlich Reisekosten für die im Lungau durchzuführenden amtlichen Untersuchungen gemäß 4 Abs 2 wird auf Euro jährlich geschätzt. Kartoffeln, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, werden im Land Salzburg auf ca 60 Hektar angebaut. Die amtlichen Erhebungen sind gemäß 5 Abs 2 auf 0,3 Hektar (0,5 % der Anbaufläche) durchzuführen. Unter Zugrundelegung der im Pkt 2.1 der Anlage 2 festgelegten Anforderungen an Probenahmen und Tests gemäß 5 ergibt dies rein rechnerisch eine Probe. Der dafür anfallende Aufwand hängt von der Lage der beprobten Fläche ab und kann nicht abgeschätzt werden. Der Aufwand für die Führung des Verzeichnisses gemäß 9 sowie für die notwendigen Verständigungen der Bezirksverwaltungsbehörden kann nicht abgeschätzt werden, es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Kostenfaktor vernachlässigbar ist. Für die erstmalige Ausarbeitung des amtlichen Bekämpfungsprogramms gemäß 10 rechnet der Amtlicher Pflanzenschutzdienst mit einem einmaligen Aufwand von etwa Euro. Der Aufwand für spätere Überarbeitungen hängt von nicht vorhersehbaren Faktoren ab und kann vorab nicht eingeschätzt werden. Eine Zusammenfassung der dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst erwachsenden Kosten ergibt folgendes Bild: Kostenfaktor jährlicher Aufwand einmaliger Aufwand Untersuchungen gemäß 3 Abs Euro Untersuchungen gemäß 4 Abs Euro Erhebungen gemäß 5 Abs 1 vernachlässigbar Führung des Verzeichnisses gemäß 9 Abs 1 vernachlässigbar Ausarbeitung des Amtlichen Bekämpfungsprogramms Euro gemäß 10 Wahrnehmung der Mitteilung- und Berichtspflichten vernachlässigbar gemäß den 3 Abs 2, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 11 Abs 1 Summe Euro Euro 14

15 3.3. Die Kosten des Landes: Bislang ist das Land Salzburg frei von Kartoffelzystennematoden. Der im Fall eines Auftretens dieses Schädlings dem Land im Zusammenhang mit der Vollziehung der 3 Abs 3 und 4, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 2 und 11 Abs 2 entstehende Mehraufwand kann nicht abgeschätzt werden, wird jedoch als vernachlässigbar eingeschätzt. 4. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: 1. Diese Bestimmung entspricht 1 der geltenden Kartoffelnematoden-Verordnung und legt den Gegenstand und den Zweck der Verordnung fest. Als Wirtspflanze der Kartoffelzystennematoden kommen nicht nur Kartoffeln, sondern auch die in der Anlage 1 Z 1 genannten Pflanzen in Betracht. 2. Bei den Kartoffelzystennematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens [Weißes Kartoffelzystenälchen] und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [Gelbes Kartoffelzystenälchen]) handelt es sich um die wirtschaftlich bedeutendsten tierischen Schädlinge an Kartoffeln, die Ertragseinbußen von 30 % bis zu 80 % verursachen können. Kartoffelzystennematoden sind mikroskopisch kleine Fadenwürmer, die im Boden leben und die Wurzeln ihrer Wirtspflanzen parasitieren. Der Entwicklungszyklus der Kartoffelzystennematoden dauert etwa 8 Wochen und erfolgt über das Eistadium, die (vier) wurmförmigen Larvenstadien bis zu den geschlechtsreifen Tieren. Die Larven überdauern geschützt in Zysten im Boden. Erst wenn sie durch bestimmte Stoffe in den Wurzelausscheidungen der Kartoffelwurzel angelockt werden, verlassen sie die Zyste. Danach dringen sie in die Wurzel der Wirtspflanze ein und beeinträchtigen durch ihre Saugtätigkeit das Wurzelwachstum. Durch mehrere Häutungen entwickeln sie sich über das dritte und vierte Larvenstadium zu männlichen und weiblichen Tieren. Die Weibchen schwellen zu kugelförmigen Gebilden an und durchstoßen mit ihrem hinteren Körperabschnitt das Wurzelgewebe. Die beweglichen, wurmförmigen Männchen verlassen dagegen die Wurzel und befruchten die Weibchen. Die von den Weibchen produzierten Eier (bis zu 300 oder mehr) verbleiben im Körperinneren, danach stirbt das Weibchen. Mit dem Absterben der Weibchen verfestigt sich deren Außenhaut zur Zyste, die in weiterer Folge von der Wurzel abfällt. In der Zyste können die Eier und die sich entwickelnden Larven (erstes Larvenstadium) bis zu 20 Jahre überdauern. Zu 2: Diese Bestimmung setzt Art 2 und 3 der Richtlinie 2007/33/EG um. Die in der Z 4 enthaltene Begriffsbestimmung orientiert sich an der im 3 der Verordnung über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009; BGBl II Nr 338/2009) enthaltenen Begriffsbestimmung. 15

16 Die Richtlinie 2007/33/EG verwendet wiederholt den Begriff Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind. Dieser Begriff wird durch den Begriff Pflanzgut (Z 5) ersetzt. Zu 3: Gemäß Art 4 Abs 4 der Richtlinie 2007/33/EG ist eine amtliche Untersuchung bestimmter Felder auf Kartoffelzystennematoden nicht erforderlich, wenn die zuständigen amtlichen Stellen zuvor festgestellt haben, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Abs 1 verpflichtet den Amtlichen Pflanzenschutzdienst als der zuständigen amtlichen Stelle, in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen ( Monitoring ) durchzuführen. Die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden sind (im Gegensatz zu den Untersuchungen gemäß den 4 und 5) gemeinschaftsrechtlich nicht vorgegeben. Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der nach dem Ort der Untersuchung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund dieser Mitteilung mit Verordnung diejenigen Gebiete festzulegen, für die keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht (Z 1), bzw ihre Festlegungen an die jeweils aktuellen Untersuchungsergebnisse anzupassen (Z 2). Dh die Gebietsfestlegung ist entweder zu ändern oder die Verordnung ist zur Gänze aufzuheben, wenn und soweit in dem ursprünglich festgelegten Gebiet auf Grund der Untersuchungsergebnisse die Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. 4 Abs 4 knüpft an die Erlassung einer solchen Verordnung an: Für die im 4 Abs 4 angeführten Tätigkeiten ist eine Untersuchung gemäß 4 Abs 2 und 3 nicht erforderlich, wenn der Ort der Tätigkeit des Anpflanzens in einem Gebiet liegt, das in einer Verordnung gemäß Abs 3 angeführt ist und für das daher keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Zu den 4 und 5: 1. Diese Bestimmungen setzen Art 4 Abs 1 bis 4, Art 5, Art 6 Abs 1 und 2 und die Anhänge II und III der Richtlinie 2007/33/EG um und regeln die Untersuchung von Anbauflächen von Kartoffeln und Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen hängt von der Zweckbestimmung der auf den Anbauflächen angepflanzten Pflanzen ab: 4 erfasst nur solche Flächen, die der Produktion von Pflanzgut, also etwa von Kartoffelknollen, die selbst wiederum angepflanzt werden sollen, dienen; der Anwendungsbereich des 5 erfasst dagegen nur solche Flächen, die der Produktion von Kartoffeln dienen, die nicht mehr weiter angepflanzt werden sollen, wie Konsum- oder Industriekartoffeln. Von dieser Zweckbestimmung der angepflanzten Pflanzen hängt weiters auch die bei der Untersuchung der Anbauflächen anzuwendende Untersuchungsmethode ab Abs 1 verpflichtet die darin angeführten Personen, dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst ihre Absichten in Bezug auf eine bestimmte Verwendung von Anbauflächen in der nächsten Vegetationsperiode zu melden. Diese Meldung hat unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu erfolgen und besteht im Hinblick auf die lange Zeit, welche die Zysten 16

17 im Boden überdauern können, unabhängig davon, um welche Kultur es sich dabei gehandelt hat. Eine dem 4 Abs 1 vergleichbare Meldepflicht besteht im Fall des Anbaus von Speise- oder Industriekartoffeln nicht Abs 2 legt den Zeitraum fest, in dem die Untersuchungen durchzuführen sind. Die im 4 Abs 3 festgelegten Untersuchungsmethoden sind im Art 5 Abs 1 und 2 sowie im Anhang II und im ersten Abschnitt des Anhangs III der Richtlinie 2007/33/EG gemeinschaftsrechtlich vorgegeben Abs 4 legt die weiteren Voraussetzungen fest, unter denen eine Untersuchung des Feldes entfallen kann. Im Übrigen wird dazu auf die Erläuterungen zu 3 verwiesen. 5. Zu Abs 5: Der zweite Satz des Art 4 Abs 2 und Art 4 Abs 3 der Richtlinie 2007/33/EG lassen abweichend vom ersten Satz des Art 4 auch Untersuchungen zu früheren Zeitpunkten zu und legen die Voraussetzungen fest, unter denen die Ergebnisse von früheren Untersuchungen den Ergebnissen von nach den Vorgaben des Abs 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen gleich gestellt sind. Gemäß Art 4 Abs 3 der Richtlinie 2007/33/EG gilt das für andere amtlichen Untersuchungen nur, wenn diese vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden. Dieser Zeitpunkt., der auf das Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2007/33/EG mit 30. Juni 2010 abstellt, wird aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen im Abs 5 durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ersetzt. Aus den in der Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen ergibt sich, dass die Ergebnisse von früheren, von den Vorgaben des Abs 2 und 3 abweichenden Untersuchungen nur dann den gemäß diesen Vorgaben durchgeführten Untersuchungen gleich gestellt sind (und in das Verzeichnis gemäß 9 eingetragen werden können), wenn diese keinen Hinweis auf einen Befall mit Kartoffelzystennematoden ergeben haben (Z 1) und dieses Ergebnis nicht durch einen zwischenzeitigen Anbau von Kartoffeln oder anderen Wirtspflanzen gefährdet wurde (Z 2). 6. Zur Kostentragung für die Durchführung der Untersuchungen gemäß 4 Abs 2 und 3 bzw Erhebungen gemäß 5 wird auf den 12 und die Erläuterungen dazu verwiesen. Zu 6: Diese Bestimmung entspricht dem geltenden 3 der Kartoffelnematoden-Verordnung. Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Grund einer Meldung abhängig von der Zweckbestimmung der angebauten Pflanzen (siehe dazu Pkt 1 der Erläuterungen zu den 4 und 5) die erforderlichen Untersuchungen gemäß 4 Abs 3 oder Erhebungen gemäß 5 Abs 2 durchzuführen. Das weitere Vorgehen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes ergibt sich aus den 7 bis 9. Zu den 7 und 8: 1. 7 Abs 1 legt die Pflichten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes im Fall eines positiven Untersuchungs- oder Erhebungsergebnisses fest. Die Z 1 setzt Art 8 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2007/33/EG um. Die in der Z 3 festgelegte Verstän- 17

18 digungspflicht soll dem Bundesamt für Ernährungssicherheit als der zuständigen Saatgutbehörde ermöglichen, auf Veränderungen in der Wirksamkeit von als resistent geltenden Kartoffelsorten reagieren zu können. 2. Die im 7 Abs 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen setzen Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2007/33/EG um. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass das betroffene Feld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, und zugleich die davon stammenden Pflanzen als befallen erklären. Der im Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2007/33/EG verwendete Ausdruck In Anhang I aufgeführte Kartoffeln oder Pflanzen von einem Feld, das auf Grund des Befalls mit Kartoffelzystennematoden (...) in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, wird im 7 Abs 2 Z 2 dahingehend konkretisiert, dass es sich dabei entweder um Pflanzen handeln muss, die unabhängig davon, ob diese bereits geerntet sind oder nicht auf dem befallenen Feld gezogen wurden oder, ohne auf dem Feld gezogen worden zu sein, darauf gelagert wurden. Gemäß Abs 3 sind Pflanzen auch dann als befallen zu erklären, wenn diese auf eine andere Weise als in den von 7 Abs 2 Z 2 erfassten Fällen (arg.: sonst ) mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, etwa im Verlauf ihres weiteren Verarbeitungsprozesses nach ihrer Ernte von einem noch unbefallenen Feld. 3. Die im 7 Abs 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen setzen die Art 9 und 10 sowie den Abschnitt III des Anhangs III der Richtlinie 2007/33/EG um. Die im Abs 4 enthaltenen Bekämpfungsmaßnahmen sollen verhindern, dass die in der Erde vorhandenen Kartoffelzystennematoden über darin angepflanzte Pflanzen weiter verbreitet werden. Die im Abs 5 enthaltenen Maßnahmen sollen dagegen verhindern, dass die auf Pflanzen befindlichen Kartoffelzystennematoden in noch unbefallene Erde eingebracht werden. Das im Abs 5 Z 1 festgelegte Verbot geht über das im Art 10 Abs 1 lit a der Richtlinie 2007/33/EG enthaltene Verbot hinaus, weil die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme vom Verbot des Anpflanzens die gemeinschaftsrechtliche Festlegung der Spezifikationen der Methoden [zur Entseuchung der Pflanzen] voraussetzt. Eine solche Festlegung wurde bislang noch nicht getroffen. Die im Abs 4 und 5 festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen sind bereits ab der Erlassung des diese Verpflichtungen auslösenden Rechtsaktes zu ergreifen. Zur Kostentragung für die jeweiligen Bekämpfungsmaßnahmen wird auf 12 und die Erläuterungen dazu verwiesen. 4. Die Abs 1 und 2 des 8 setzen Art 13 und Anhang III, Abschnitt III lit C der Richtlinie 2007/33/EG um. Ergibt eine Kontrolluntersuchung gemäß 8 Abs 1, dass die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgreich waren und die Kartoffelzystennematoden getilgt werden konnten, hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst sein Verzeichnis gemäß 9 entsprechend zu berichtigen ( 8 Abs 1 Z 1 ) und davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese hat sodann ihren Feststellungsbescheid gemäß 7 Abs 2 Z 1 aufzuheben. Damit findet auch die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Abs 4 ihr Ende. Für die Frage, welche Probenahmen und Tests im Rahmen der Kontrolluntersuchung durchzuführen sind, ist die Zweckbestimmung der Anbaufläche entscheidend: Dient die Anbaufläche der Pflanzgutproduktion, ist die Kontrolluntersuchung 18

19 gemäß 4 Abs 3 nach Maßgabe der Anlage 2 Z 1 und 3 durchzuführen; handelt es sich bei der Anbaufläche dagegen um eine Konsumanbaufläche, ist die Kontrolluntersuchung gemäß 5 Abs 3 nach Maßgabe der Anlage 2 Z 2 durchzuführen. Zu 9: 1. Abs 1 setzt die im Art 7 und Art 8 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2007/33/EG enthaltene Verpflichtung zur Eintragung eines positiven oder negativen Untersuchungs- oder Erhebungsergebnisses in ein amtliches Verzeichnis um. Als die zur Führung dieses Verzeichnisses zuständige amtliche Stelle wird der Amtliche Pflanzenschutzdienst festgelegt. 2. Aus den im 4 Abs 5 festgelegten Voraussetzungen ergibt sich, dass die Ergebnisse von früheren Untersuchungen nur dann in das Verzeichnis eingetragen werden können, wenn diese keinen Hinweis auf einen Befall mit Kartoffelzystennematoden ergeben haben und dieses Ergebnis nicht durch einen zwischenzeitigen Anbau von Kartoffeln oder anderen Wirtspflanzen gefährdet wurde. Zu 10: Diese Bestimmung setzt Art 9 Abs 2 der Richtlinie 2007/33/EG um. Zu 11: Diese Bestimmung setzt Art 6 Abs 3 und den zweiten Satz des Art 9 Abs 2 der Richtlinie 2007/33/EG um. Zu 12: Die im Abs 1 enthaltene Kostentragungsregel konkretisiert die in den 2 Abs 2 lit b, 4 Abs 1 und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes enthaltenen Bestimmungen. Klargestellt wird, dass die im Eingangssatz des Abs 1 angeführten Verpflichteten auch die ihnen aus den Maßnahmen gemäß 7 Abs 4 Z 1, 2 lit a und 3 erwachsenen Kosten zu tragen haben. Auch die Durchführung dieser Maßnahmen kann mit Kosten, etwa den Kosten für den Abtransport der bereits zum Anpflanzen vorbereiteten Pflanzen oder den durch eine Anpflanzungsbeschränkung frustrierten Anschaffungskosten für das Pflanzgut, verbunden sein. Abs 2 regelt die Kostentragung für die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß 7 Abs 5 und unterscheidet danach, ob die Befallserklärung auf der Grundlage des 7 Abs 2 Z 2 oder des 7 Abs 3 ausgesprochen wurde oder der einer Befallserklärung vergleichbare Rechtsakt von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Vertragsstaates der Europäischen Union stammt. Im Fall einer Befallserklärung gemäß 7 Abs 2 Z 2 sind die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß 7 Abs 5 vom Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter des Feldes oder dem sonst 19

20 darüber Verfügungsberechtigten zu tragen, in allen anderen Fällen trifft die Kostentragungspflicht den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Pflanzen. Zu den Anlagen 1 bis 4: In den Anlagen 1 bis 4 werden die Anhänge I, II, III Abschnitt I und IV der Richtlinie 2007/33/EG umgesetzt. Die Abschnitte II und III des Anhangs III der Richtlinie 2007/33/EG werden in den 4 Abs 4 und 5, 5 Abs 2, 7 Abs 4 und 5 und 11 Abs 1 umgesetzt. 20

21 Entsprechungstabelle gemäß Art 18 Abs 1 der Richtlinie 2007/33/EG Richtlinie 2007/33/EG Kartoffelzystennematoden-Verordnung 2011 Art 1 1 Art 2 2 Z 1, 3, 7 und 8 Art 3 2 Z 4 Art 4 Abs 1 4 Abs 1 und 2 Art 4 Abs 2, erster Satz 4 Abs 2 Art 4 Abs 2, zweiter Satz 4 Abs 5 Art 4 Abs 3 4 Abs 5 Art 4 Abs 4 3 Abs 3 Z 1 4 Abs 4 Art 4 Abs 5 9 Art 5 4 Abs 3 Art 6 Abs 1 und 2 5 Art 6 Abs 3 11 Art 7 9 Art 8 Abs 1 und 2 9 Art 8 Abs 3 7 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Art 9 Abs 1 7 Abs 4 Z 1 bis 3 Art 9 Abs 2, erster Unterabsatz 7 Abs 4 Z 4 Art 9 Abs 2, zweiter Unterabsatz, erster 10 Satz Art 9 Abs 2, zweiter Unterabsatz, zweiter 11 Satz 21

22 Art 10 7 Abs 5 Art 13 8 Art Abs 2 und 3 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949 Anhang I Anlage 1 Anhang II Anlage 2 Anhang III, Abschnitt I Anlage 3 Anhang III, Abschnitt II 5 Abs 2 11 Abs 1 Anhang III, Abschnitt III, lit A und B 4 Abs 4 Z 3 und 5 Z 2 7 Abs 4 Z 2 und Abs 5 Z 2 und 3 Anlage 1 Z 2 Anhang III, Abschnitt III, lit C 9 Abs 1 Anhang IV Anlage 4 22

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