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1 INFORMATIONEN Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Hessen // Landesrechtsstelle Hessen // Stand: Juni 2017 Pflichtstundenverordnung 2017 Zum 1. August tritt eine neue Pflichtstundenverordnung in Kraft. Die Landesregierung kommt damit wenn auch nur in Teilen dem für den Schulbereich maßgeblich durch die GEW erzeugten gewerkschaftlichen Druck nach, dem gestiegenen Arbeitsaufwand und den Arbeitsbelastungen der Lehrkräfte unverzüglich durch eine Verringerung der Arbeitszeit zu begegnen und den Abstand von der tariflichen Arbeitszeit mindestens schrittweise zu minimieren. Für alle Beamtinnen und Beamten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs wird die regelmäßige Arbeitszeit von 42 auf 41 Zeitstunden reduziert. Für Beamtinnen und Beamte bis 60 bleibt es bei 41 und ab 60 bei 40 Zeitstunden. Für Lehrkräfte bis 50 wird die regelmäßige Pflichtstundenzahl entsprechend um eine halbe Stunde reduziert. Für Lehrkräfte nach Vollendung des 50. Lebensjahres gibt es wie für alle anderen Beamtinnen und Beamten keine Änderung. Weiterhin werden die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto ausgeweitet. Zukünftig erfolgt die Gutschrift für die 41. Zeitstunde nicht mehr bis zum 50. Lebensjahr, sondern bis zum 60. Lebensjahr. Dass die Landesregierung verkündet, dass dadurch faktisch die 40-Stunden-Woche eingeführt werde, ist wahltaktisch nachvollziehbar, aber rechtlich falsch. Wir möchten in dieser Information über die Neuregelungen informieren. Im Übrigen haben wir unsere allgemeine Information aus der Landesrechtsstelle zu den Pflichtstunden der Lehrkräfte den neuen Regelungen angepasst. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl ( 1) Die Zahl der wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden richtet sich nach den folgenden Kriterien: Art des Einsatzes (entscheidend ist der zeitlich überwiegende Einsatz) Lebensalter der Lehrkraft Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ( unter 60 Jahren ) beträgt: An Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind An allgemeinen Schulen, an denen sie im Rahmen des inklusiven Unterrichts für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren, an Förderschulen und in Förderschulklassen, - abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen 28,5 Stunden 27,5 Stunden Landesrechtsstelle GEW Hessen PF 1703, Frankfurt Tel. 069/ rechtsstelle@gew-hessen.de Verantwortlich: Kathrin Kummer Annette Loycke twitter.com/gewhessen youtube.de/hessengew

2 An Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie an Haupt-, Realschul- und Mittelstufenschulzweigen kooperativer Gesamtschulen, Abendhauptschulen und Abendrealschulen An Förderstufen und an integrierten Gesamtschulen An Gymnasien, Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen, Abendgymnasien und Hessenkollegs An beruflichen Schulen 26,5 Stunden 25,5 Stunden 25,5 Stunden 24, 5 Stunden Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung müssen wie bisher auch eine zusätzliche Pflichtstunde leisten ( 1 Abs. 5). Unverändert reduziert sich die Pflichtstundezahl um eine halbe Stunde ab dem Schulhalbjahr nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Förderschullehrkräfte Bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl der Förderschullehrkräfte im Rahmen des inklusiven Unterrichts wurde klargestellt, dass es sich beim inklusiven Unterricht sowohl um vorbeugende Maßnahmen als auch um inklusive Beschulung handelt. Die Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung oder Behinderung (VOSB) vom 15. Mai 2012 enthält diese Unterscheidung bereits. Abendgymnasien und Hessenkolleg Die regelmäßige Pflichtstundenzahl betrug bisher 25 Stunden. Nun ist eine Pflichtstundenzahl von 25.5 aufgeführt. Die Änderung ist im Zusammenhang mit der Änderung in 3 Abs. 7 S. 1 zu sehen. Wenn Lehrkräfte mehr als acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe an Abendgymnasien oder am Hessenkolleg arbeiten, wird eine Wochenstunde auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet. Für die meisten dort Beschäftigten ergibt sich somit im Ergebnis eine um eine halbe Stunde reduzierte Unterrichtsverpflichtung. Wenn aufgrund der Anrechnung von Schulleitungs- und Schuldeputaten allerdings keine acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden, kommt es nicht zu einer Reduzierung der Pflichtstunden um eine Wochenstunde. Daher hatte die GEW diese Neuregelung in 1 Abs. 2 Nr. 5 abgelehnt. Oberstufeneinsatz ( 3 Abs. 7 bis 9) Der nach der letzten Novellierung der Pflichtstundenverordnung ergangene Erlass Anrechnung bei Einsatz in der gymnasialen Oberstufe und bei Unterricht nach 20 Uhr oder an Samstagen vom wurde jetzt in die Pflichtstundenverordnung übernommen. Bezogen auf die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte brachte die Pflichtstundenverordnung 2012 eine Verschlechterung mit sich, die durch unter GEW Rechtsschutz geführte Prozesse wieder aufgehoben wurden. Das Land Hessen hatte die Pflichtstundenverordnung in der Folge per Erlass vom

3 nachgebessert. Die bisher in dem Erlass geregelten Bestandteile zur Regelung der Anrechnung für den Einsatz in der Oberstufe für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte werden etwas modifiziert in 3 Abs. 7 bis 9 geregelt. Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe, an Abendgymnasien und Hessenkollegs, wird eine Wochenstunde auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet ( 3 Abs. 7 S. 1). Lehrkräfte, die zeitlich überwiegend an einer beruflichen Schule eingesetzt sind, erhalten diese Anrechnung nicht ( 3 Abs. 7 S. 2), da diese gegenüber den Lehrkräften an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen eine geringere Pflichtstundenzahl haben. Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Unterrichtsstunden nach 20 Uhr oder an Samstagen wird eine Wochenstunde auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet ( 3 Abs. 8). Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Einsatz in der gymnasialen Oberstufe, an Abendgymnasien und Hessenkollegs weniger als acht Wochenstunden beträgt, jedoch mindestens dem ihrem prozentualen Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil von acht Wochenstunden entspricht, erhalten eine Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstunden. Diese Anrechnung erfolgt in Höhe des ihrem prozentualen Beschäftigungsumfangs entsprechenden Anteils einer Wochenstunde ( 3 Abs. 9 S. 1). Die Regelungen zur Anrechnung bei Oberstufeneinsatz gelten entsprechend für den Unterricht nach 20 Uhr oder an Samstagen ( 3 Abs. 9 S. 3). Anrechnung der Arbeit in Ganztagsangeboten ( 8a) Auch der nach der letzten Novellierung der Pflichtstundenverordnung ergangene Erlass zur Anrechnung der Ganztagsangebote auf die Pflichtstundenzahl vom wurde in 8a integriert. Geregelt wird das Folgende: Auf die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte werden diejenigen Tätigkeiten im Rahmen eines Ganztagsangebotes angerechnet, die sie inhaltlich vor- oder nachbereiten müssen. Dazu zählen insbesondere Förderangebote, qualifizierte Hausaufgabenhilfe und Arbeitsgemeinschaften. Die Lehrkräfte und das weitere pädagogisch tätige Personal sind verpflichtet, sie in der üblichen Form zu dokumentieren. Andere pädagogische Tätigkeiten im Rahmen eines Ganztagsangebotes gelten als betreuende Aufsicht; diese wird zur Hälfte auf die Pflichtstunden der Lehrkraft angerechnet und muss inhaltlich nicht dokumentiert werden. Abs. 1 und 2 greifen nicht für Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung. Stichtag ( 1 Abs. 7) Stichtag für die Bemessung der Pflichtstundenzahl ist der Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres, bei einer Einstellung nach diesem Stichtag der Tag der Einstellung. Bisher wurde die Pflichtstundenzahl einmal jährlich zu Beginn eines Schuljahres festgestellt. 3

4 Teilzeitbeschäftigte Die Absenkung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl für alle Lehrkräfte bis zum 50. Lebensjahr um 0,5 Pflichtstunden ab dem 1. August 2017 führt dazu, dass bei Teilzeitbeschäftigten die individuelle Arbeitszeit neu berechnet werden muss. Die Teilzeit wird stets im Verhältnis zur vollen Arbeitszeit genehmigt. Die individuelle Arbeitszeit kann in der Genehmigung entweder durch eine bestimmte Stundenzahl angeben sein, z.b. 18/26 oder durch ein bestimmtes Teilzeitverhältnis, z.b. 2/3. Wenn die regelmäßige Pflichtstundenzahl sinkt, führt dies nach der Rechtsprechung dazu, dass auch die individuelle Pflichtstundenzahl sinkt. Bei einer Teilzeit von 18/26 würde diese Absenkung zu einer individuellen Arbeitszeit von 17,6537/25,5 Stunden führen. Nach dem Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 24. April 2017 soll die tatsächliche, individuelle Pflichtstundenzahl beibehalten werden, wenn die Teilzeit durch eine feste Pflichtstundenzahl definiert ist. Im oben genannten Beispiel würde die Pflichtstundenzahl dann bei 18 Stunden bleiben und sich das Entgelt oder die Besoldung erhöhen. Ist dagegen die Teilzeit mit einem prozentualen Anteil an der Vollzeitstelle erfasst, erfolgt eine automatische Umrechnung, die individuelle Pflichtstundenzahl reduziert sich. Am Entgelt bzw. der Besoldung würde sich dann nichts ändern. Rein formell müsste in allen Fällen eine neue Genehmigung der Teilzeit erfolgen. Ob dies geschehen wird, ist uns nicht bekannt. Teilzeitbeschäftigte, die Änderungswünsche aufgrund der Pflichtstundenreduzierung haben, sollten diese nach dem Erlass bis zum 12. Mai 2017 beantragen. Diese Anträge seien durch die Schulämter wohlwollend zu prüfen. Es erscheint möglich, dass auch Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, noch zum 1. August 2017 umgesetzt werden. Auf jeden Fall ist auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung möglich. Deputate ( 3 bis 6) Bei Schulleiterinnen und Schulleiter an sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren wurde das Leitungsdeputat um einen Sockel in Höhe einer Wochenstunde erhöht. Die bisherige Wochenstunde wurde ersetzt durch ein Zusatzdeputat, das sich aus der Multiplikation der Schülerzahl der durch das Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler ergibt. Eine Anlage für die Berechnungsgrundlage ist der Pflichtstundenverordnung beigefügt ( 5 Absatz 3, 6 Abs. 3). Bei den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen wurde das Sockeldeputat für die Leitung von 2 auf 4 Stunden erhöht. In Einzelfällen führt die Veränderung der Schülerfaktoren in der Anlage zur Pflichtstundenverordnung an Förderschulen zu einer Reduzierung der Leiter-, Leitungs- und Schuldeputate. Vorgriffsstunde ( 2 a) 2 a regelt die Rückgabe der zwischen 1999 und 2008 erbrachten Vorgriffsstunde ( Verpflichtendes Arbeitszeitkonto ). Diese war bisher im Rahmen einer eigenen Verordnung geregelt. Lebensarbeitszeitkonto ( 2) Das mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eingerichtete Lebensarbeitszeitkonto (LAK) wird fortgeführt. Bisher erfolgte eine Zeitgutschrift auf das LAK für Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahrs nach Vollendung des 50. Lebensjahres. Ab dem 1. August 2017 erfolgt die Gutschrift bis zum Ende des Schulhalbjahres nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 4

5 Nicht geändert hat sich der Umfang der Gutschrift. Diese beträgt weiterhin eine halbe Pflichtstunde pro Woche. Gerechnet wird mit 52 Wochen, so dass bei einer Vollzeitbeschäftigung 26 Pflichtstunden gutgeschrieben werden. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Gutschrift entsprechend anteilig. Wie bisher auch erfolgt keine Gutschrift ab der siebten ununterbrochenen Krankheitswoche. Neu ist, dass diese Regelung auch bei einer Kur- oder Heilbehandlung oder in der Zeit einer Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit nach 11 PflStdVO bzw. einer Wiedereingliederung nach 74 SGB V gilt. Gestrichen wurde, dass während einer Diensterleichterung bzw. einer Wiedereingliederung der Abbau der Stunden nicht unterbrochen wird. Wenn aber ab der siebten Krankheitswoche keine Gutschrift erfolgt, kann aus unserer Sicht in der Phase des Abbaus des Zeitguthabens nichts anderes gelten. D.h. zumindest ab der siebten (Krankheits-)Woche kein Abbau. Die Regelungen zur Inanspruchnahme des Zeitguthabens sind weitgehend unverändert. Neu eingeführt wurde, dass ein Abbau auch vor Beginn des Freijahrs im Rahmen der Sabbatjahrregelung erfolgen kann, wenn sich an dieses Freijahr der Ruhestand unmittelbar anschließt. Nicht aufgenommen wurde unsere Forderung, dass ein Abbau auch vor einer Beurlaubung unmittelbar vor Beginn des Ruhestands immer möglich sein muss. Umgesetzt wurde auch nicht die Forderung der GEW Hessen, dass in allen Fällen, in denen eine Inanspruchnahme aus persönlichen oder dienstlichen Gründen nicht möglich ist, eine Auszahlung des Guthabens erfolgt. Die zum Lebensarbeitszeitkonto ergangenen Richtlinien werden zurzeit überarbeitet. Sobald diese Neuregelungen veröffentlicht sind, werden wir entsprechend informieren. Rechtsgrundlage: Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) vom 19. Mai 2017 Gültigkeitsverzeichnis Nr Die neue Pflichtstundenverordnung wurde im Amtsblatt 06/17 veröffentlicht, Seite 191 ff. 5

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