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1 Hessisches Kultusministerium Luisenplatz Wiesbaden 3/ Dezember 2009/bm Tgb.-Nr.: (StN-Vert./LV/KV/SCHL) Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zur zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) und zu den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen 1. Grundsätzliches zur Arbeitszeit der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer und zur Pflichtstundenverordnung Seit 1991 hat sich die Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer von 23 auf bis zu 26 Stunden erhöht. Diese Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung ignoriert die Ergebnisse aller Arbeitszeituntersuchungen von Knight-Wegenstein in den 70er Jahren bis hin zu Mummert und Partner in NRW. Alle waren zum Ergebnis gekommen, dass die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer über derjenigen der übrigen Beamten und abhängig Beschäftigten liege und innerhalb der Lehrerschaft bei den Gymnasiallehrern am höchsten sei. Aber nicht nur die Erhöhung der Pflichtstundenzahl hat den Kolleginnen und Kollegen in den letzten Jahren besonders zugesetzt. Eine große Belastung stellen auch die großen Klassen dar. Es ist ein Unterschied, ob 25 oder 30 Klassenarbeiten zu korrigieren sind.

2 Seite 2 Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zur Pflichtstundenverordnung Zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl und zu den zu großen Klassen kam jenseits des Pflichtunterrichts mit Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Leistungsbewertung etc. eine Vielzahl von weiteren neuen Aufgaben, so z. B. 1. die Umsetzung und nie endende Evaluation des Schulprogramms 2. die Erarbeitung eines Förderkonzepts für Schülerinnen und Schüler mit Lese- Rechtschreib-Schwäche nebst Durchführung entsprechender Tests, Einrichtung von Förderkursen, Beratungsgesprächen mit Eltern, immer wiederkehrenden Konferenzen zum Zwecke der Abstimmung und Koordination 3. die Erarbeitung eines Konzeptes zur Steigerung der Lesekompetenz mit Blick auf das Strategische Ziel Nr die Erstellung von Förderplänen nebst Konferenzen zwecks Koordination, Elterngesprächen, Evaluation der Fördermaßnahmen etc. 5. die Konzeption und Evaluation von Vergleichsarbeiten, verbunden mit erheblichem Koordinationsaufwand 6. die Beratung externer Vertretungslehrkräfte im Rahmen von U-plus sowie deren Versorgung mit Unterrichtsmaterialien. Auch zusätzliche Aufgaben, die zwar hauptsächlich die Schulleitung betreffen, aber auch die Kolleginnen und Kollegen tangieren, müssen erwähnt werden, wie z. B. die Organisation von U-plus die Umstellung auf die neue LUSD die Budgetierung erweiterte Einflussmöglichkeiten bei der Personalauswahl die Vorbereitung und Durchführung der Schulinspektion. Über die genannten zusätzlichen Aufgaben hinaus, die alle Schulformen betreffen, sind im gymnasialen Bildungsgang gymnasialspezifische Herausforderungen zu bewältigen. Sie ergeben sich aus den neuen Bestimmungen zur gymnasialen Oberstufe sowie aus den neuen Abiturbestimmungen: die Erhöhung der Zahl der Abiturprüfungen die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit besonderer Lernleistung die Notwendigkeit, sich mit der neuen Prüfungsform der Präsentation vertraut zu machen (dies betrifft Themenstellung, Durchführung der Prüfung, Fragen der Leistungsbewertung) die Verlängerung der Unterrichtsphase im Prüfungshalbjahr das Landesabitur mit zahlreichen Einzelerlassen und -regelungen.

3 Seite 3 Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zur Pflichtstundenverordnung Für die Mehrbelastung in der gymnasialen Oberstufe war übrigens eine Entlastung zugesagt; in einer Arbeitsgruppe hatte der HPhV mögliche Modellrechnungen vorgelegt. Die Gymnasialzeitverkürzung auf acht Jahre bringt weitere spezifische Herausforderungen mit sich: - Die Verdichtung des Nachmittagsunterrichts in einem Umfang, dass spätestens ab Klasse 7 alle Schülerinnen und Schüler mindestens an zwei Nachmittagen Pflichtunterricht haben, bedeutet den Einstieg in die partielle Ganztagsschule. Für die Kolleginnen und Kollegen bedeutet dies, dass die Stundenpläne disparater werden. Darüber hinaus stoßen gerade die jüngeren Schülerinnen und Schüler im Nachmittagsunterricht an Grenzen ihrer Konzentration und Motivation; d. h. der Unterricht wird schwieriger und bedarf neuer Überlegungen, was Strukturierung und motivierender Elemente angeht. - Geklagt wird seitens der Schülerinnen und Schüler und Eltern über zu viele Hausaufgaben; daraus resultiert die Erwartung, dass sich die in einer Klasse unterrichtenden Kolleginnen und Kollegen verstärkt abstimmen; dies ist jedoch in einer weiterführenden Schule, in der gemäß dem Fachprinzip etliche Lehrerinnen und Lehrer in einer Klasse unterrichten, schwieriger als in einer Grundschule. - Die erhebliche zusätzliche Belastung der Schülerinnen und Schüler führt bei denjenigen, die an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gelangen, zu Motivationsverlusten, gegebenenfalls zu Unterrichtsstörung und Aggression, sowie bei deren Eltern zu erhöhter Unzufriedenheit, die einen erhöhtem Beratungs- und Gesprächsbedarf hervorruft. Die Lehrerinnen und Lehrer drohen immer die ersten zu sein, denen die Schuld an einer Überforderung der Kinder und Jugendlichen angelastet wird. - Die durch G8 an vielen Schulen notwendige Neuorganisation der Mittagspause bringt eine erheblich ausgeweitete Aufsichtsverpflichtung mit sich und führt damit in erheblichem Umfang zu mehr Aufsichten, die ohne Kompensation zusätzlich zu übernehmen den Lehrkräften nicht zugemutet werden dürfen. Deshalb ist die Zuweisung zusätzlicher Lehrerstunden für Förderunterricht und pädagogische Mittagsbetreuung, Assistenzpersonal für Hausaufgabenbetreuung und Aufsichten, die für Ganztagsbetrieb unabdingbare Infrastruktur (Mensa, Rückzugsräume und Bewegungsangebote etc. für Schülerinnen und Schüler) sowie nicht zuletzt ordentliche Arbeitsmöglichkeiten für die Kolleginnen und Kollegen und die Ausweitung der für Schulleitungsaufgaben zur Verfügung stehenden Zeit zu fordern. Wer G8 gewollt hat, der muss auch zu den dafür erforderlichen Investitionen bereit sein. Die geplanten Änderungen in der Pflichtstundenverordnung für hessische Lehrkräfte betrachtet der HPhV aus den oben genannten Gründen als vollkommen unzureichend, da weder die Wochenarbeitszeit für die Beamtinnen und Beamten im

4 Seite 4 Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zur Pflichtstundenverordnung bundesweiten Vergleich noch die Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten der hessischen Gymnasiallehrerinnen und -lehrer berücksichtigt werden. Der HPhV fordert die Hessische Landesregierung und das Hessische Kultusministerium auf, die zu hohe Wochenarbeitszeit für die hessischen Gymnasiallehrerinnen und -lehrer zu reduzieren, indem die Anzahl ihrer Pflichtstunden auf höchstens 23 Unterrichtsstunden pro Woche festgelegt wird. Es ergibt sich nun bei dieser Änderung der Pflichtstundenverordnung die Möglichkeit die Pflichtstundenzahl um eine Stunde abzusenken; für den gymnasialen Bereich würde dies bei voller Stelle eine Unterrichtsverpflichtung von bis zu 25 Wochenstunden bedeuten. Da die Umsetzung dieser Forderung einem Stellenvolumen im vierstelligen Bereich entspricht und somit einen finanziellen Kraftakt darstellte, wäre in einen ersten Schritt die Entlastung all der Kolleginnen und Kollegen um eine Stunde vorzunehmen, die die Funktion einer Klassenlehrerin/eines Klassenlehrers bzw. einer Tutorin/eines Tutors wahrnehmen. Dies kann auch als Einstieg in ein modifiziertes Pflichtstundenmodell verstanden werden. Im März 2009 haben sich die hessische Landesregierung und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf einen neuen Tarifvertrag in Hessen (TV-H) geeinigt. Der Tarifkompromiss sieht weitgehend eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vor. Damit ist die 42-Stundenwoche für die Tarifbeschäftigten Vergangenheit nicht jedoch für die Beamtinnen und Beamten. Der Hessische Philologenverband erwartet, dass der Tarifvertrag auf den Beamtenbereich übertragen und die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten sowie die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte unmittelbar gesenkt wird. Der HPhV sieht allein in der Rücknahme der Pflichtstundenerhöhung eine angemessene Reduzierung der zu hohen Belastung der Lehrkräfte. Die hessische Landesregierung hat jedoch infolge die Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen und Beamten so geändert, dass ein Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet wird. Arbeitszeitverordnung und Richtlinie verweisen auf eigene Regelungen des Hessischen Kultusministeriums für die Lehrkräfte. Die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos ist nach Ansicht des HPhV eine weitere überflüssige bürokratische Maßnahme, die mit der Anpassung der Arbeitszeit einfach hätte vermieden werden können. Dies vorausgeschickt nimmt der HPhV Stellung zu der von Ihnen vorgelegten Regelung und hofft auf deutliche Signale für die hessischen Lehrkräfte. 2. Im Einzelnen zur Änderung der Pflichtstundenverordnung: Zu 1 Abs. 8: Es ist geplant, hauptamtlich tätigen Lehrkräften ab dem 1. Januar ,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, gutzuschreiben. Dies ist nur folgerichtig, wenn die Wochenarbeitszeiterhöhung im Bereich der übrigen Landes-

5 Seite 5 Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zur Pflichtstundenverordnung beamtinnen und Landesbeamten im Jahr 2004 von 40 auf 42 Wochenarbeitsstunden als Vergleichswert herangezogen wird. Legt man allerdings die tatsächliche Arbeitszeit zugrunde und vergleicht 42 Stunden Arbeitszeit pro Woche mit der Pflichtstundenzahl pro Woche, müsste eine Gutschrift von 0,6 Pflichtstunden erfolgen. Zu 1 Abs. 9: Die Regelung ist sinnvoll. Allerdings sollte aus den oben genannten Gründen und um die Attraktivität zu steigern einer beantragten Erhöhung der Pflichtstundenzahl um 0,5 eine Gutschrift um 0,6 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto erfolgen. Zu 1 Abs. 10: Schwerbehinderte Lehrkräfte sind von der Führung eines Lebensarbeitszeitkonto ausgeschlossen, wenn sie einen Nachteilsausgleich erhalten. Bei allem Verständnis dafür, dass sich Nachteilsausgleich und das Ansparen von Pflichtstunden auf einem Lebensarbeitszeitkonto gegenseitig ausschließen, bleibt doch eine Benachteiligung festzustellen. Die Regelungen für Schwerbehinderte müssen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert werden. Im Einzelnen zu den Richtlinien: Ansparmöglichkeit Die erstmalige Ansparmöglichkeit auf Antrag ist für den 1. August 2010 vorgesehen. Nach Ansicht des HPhV sollte rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 eine Übergangslösung greifen. Es sollte nachträglich eine Erhöhung vorgenommen werden können. Auch sollte, da Überstunden und Mehrarbeitsstunden nicht als Zeitguthaben auf das Lebensarbeitszeitkonto übernommen werden können, ausnahmsweise die Anrechnung von bereits geleisteten Überstunden genehmigt werden können. Auszahlungsmöglichkeit Der HPhV begrüßt, dass eine Auszahlung des Zeitguthabens in Geld nicht erwogen wird. Dem Verfall des Zeitguthabens muss jedoch vorgebeugt werden. Analog zur Vorgriffsstunde muss auch beim Lebensarbeitszeitkonto eine Auszahlung des Zeitguthabens bei Tod oder Dienstunfähigkeit im vollen Umfange gewährleistet werden. Wenn bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb Hessens oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine rechtzeitige vorzeitige Rückgabe nicht gewährleistet werden kann, muss eine Auszahlung des Zeitguthabens im vollen Umfange sichergestellt werden.

6 Seite 6 Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zur Pflichtstundenverordnung Ergänzung: Lehrerinnen und Lehrer sollten auch in Hessen zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr abschließen, ohne Abschläge pensioniert werden können. In einer Zeit, in der die Rente mit 67 diskutiert wird und eine entsprechende Regelung für den Beamtenbereich vorgesehen wird, möchte der HPhV auf eine bereits Jahrzehnte währende Benachteiligung der hessischen Lehrerinnen und Lehrer hinweisen und um Veränderung ersuchen. Hiermit könnten das hessische Kultusministerium und die hessische Landesregierung ein deutliches Signal setzen, dass sie die Belastung der Lehrkräfte gerade im zunehmenden Alter sehr ernst nehmen. Hessische Lehrerinnen und Lehrer können nicht wie andere Beamtinnen und Beamte zum Endes des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand gehen, sondern erst zum Ende des Schuljahres das der Vollendung folgt. Allerdings treten beispielsweise in Bayern und Baden-Württemberg Lehrerinnen und Lehrer mit 64 Jahren ihren wohlverdienten Ruhestand an, und zwar zu Beginn des Schul(halb)jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Der HPhV fordert das Hessische Kultusministerium und die hessische Landesregierung auf, im Rahmen der geplanten Änderungen diese Regelung für die nächsten Jahrzehnte zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Knud Dittmann 1. Vorsitzender

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