Mitteilung zur Kenntnisnahme

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mitteilung zur Kenntnisnahme"

Transkript

1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Faire Arbeitsbedingungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Berlin Drucksachen 17/1601, 17/1750 und 17/1844 Schlussbericht

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2279

3 Der Senat von Berlin BildJugWiss - II C 4 - Tel.: (9227) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Mitteilung - zur Kenntnisnahme - über Faire Arbeitsbedingungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Berlin - Drucksachen 17/1601, 17/1750 und 17/1844 -Schlussbericht- Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: I. Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2014 Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, wie auf die Situation tarifbeschäftigter Lehrkräfte abgestimmte Regelungen geschaffen werden können, die eine Übernahme des Dienstrechts, das für beamtete Lehrkräfte gilt, entbehrlich macht. Dabei ist zu berücksichtigen: 1. Darstellung der Regelungen des Dienstrechts beamteter Lehrkräfte, die auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte übertragen werden. 2. Entwicklung von Stellen- und Aufgabenbeschreibungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die unter anderem die Unterrichtsverpflichtung, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrekturzeiten, Konferenzen sowie Dienstbesprechungen, die Elternarbeit, die Aufsichten, Pflichten zur Dokumentation und Verwaltung sowie die Betreuung von Referendarinnen und Referendaren sowie von Studierenden berücksichtigt. 3. Schaffung von transparenten Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Hierzu wird berichtet: Zu 1. Darstellung der Regelungen des Dienstrechts beamteter Lehrkräfte, die auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte übertragen werden Für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte im Land Berlin gilt seit 2008 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). In dessen 44 sind Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte enthalten. 44 Nr. 1 TV-L bestimmt den Geltungsbereich. Danach gelten die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bil-

4 denden und berufsbildenden Schulen. Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen, den Ausbildung dienenden Einrichtungen. Gemäß 44 Nr. 2 TV-L finden folgende Regelungen des TV- L keine Anwendung auf Lehrkräfte: 6 Regelmäßige Arbeitszeit 7 Sonderformen der Arbeit 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 9 Bereitschaftszeiten 10 Arbeitszeitkonto 2 Stattdessen gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 44 Nr. 3 TV-L enthält für die Inanspruchnahme von Lehrkräften während der die Schulferien übersteigenden Zeit einen Verweis auf die beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben durch Verweis auf bestimmte beamtenrechtliche Regelungen die Arbeitsbedingungen tarifbeschäftigter Lehrkräfte insoweit geregelt. Es besteht kein Raum für Regelungen, die von dieser Tariflage abweichen. Im Einzelnen: 1.1 Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamtinnen und -beamten beträgt nach 1 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung (Arbeitszeitverordnung AZVO) vom 16. Februar 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Dies gilt auch für Lehrkräfte, jedoch mit folgenden Besonderheiten: Die Arbeitszeit der Lehrkräfte besteht aus Unterricht und sonstigen Tätigkeiten. Festgelegt ist nur die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden). Diese sind in der Anlage zu 1 Absatz 3 der Arbeitszeitverordnung geregelt. Danach richten sich die wöchentlichen Pflichtstunden nach der Schule, an der die Lehrkraft eingesetzt wird. Zu der Unterrichtstätigkeit kommen unter anderem folgende Aufgaben hinzu: Vor- und Nachbereitung, Kontrolle der Schülerleistungen durch Korrektur, Konferenzen (Klassen -, Zeugnis-, Fach-, Gesamt-, Schulkonferenzen, Finanzausschuss u.ä), Schüler- und Elterngespräche, Aufsichten, Vertretungen, Fortbildungen, Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen und Schülerfahrten. Hierbei ist auch die Urlaubsregelung für Lehrkräfte zu beachten. Lehrkräften stehen - wie anderen Beschäftigten auch grundsätzlich 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu ( 4 Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung EurlVO für Beamtinnen und Beamte, 26 TV-L für Tarifbeschäftigte). Sie müssen ihren Erholungsurlaub in den Schulferien nehmen ( 7 EUrlVO für Beamte, 44 Nr. 3 TV-L für angestellte Lehrkräfte). Der Teil der Ferien, der den gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaubsanspruch übersteigt, ist Arbeitszeit, in dem die Lehrkräfte außerunterrichtliche Tätigkeiten wahrnehmen.

5 Wann sie diese Aufgaben wahrnehmen, obliegt in der Regel ihrer persönlichen Einteilung, 3 Nach der Regelung des 7 Satz 3 der EurlVO, der durch die Vierte Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) neu gefasst wurde, sind Lehrkräfte jedoch an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet (sog. Präsenztage). 1.2 Arbeitszeitkonten Auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte finden statt der Arbeitszeitkontenregelung des 10 TV-L die Vorschriften über das Lebensarbeitszeitkonto nach den 2 a und 2 b AZVO Anwendung. Nach 2 a AZVO werden Lehrer an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt, ein Tag ist festgelegt, der andere kann frei genommen werden. Bis einschließlich zum Schuljahr 2013/2014 (31. Juli 2014) wurden zusätzlich weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto der Lehrkräfte gutgeschrieben (sog. Lebensarbeitszeitkonto). Diese Regelung ist mit der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 gestrichen worden. Die bestehenden Arbeitszeitkonten können nunmehr auf verschiedene Art abgebaut werden. Einzelheiten dazu regelt 2 b AZVO. Möglich ist ein tageweiser und ein stundenweiser Ausgleich. Ist ein Abbau durch Freistellung nicht möglich, dann erfolgt eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung. Diese ist durch das Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte- DRÄndG) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 518) geschaffen worden. Die Regelungen über den Abbau der Arbeitszeitkonten gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. 1.3 Altersermäßigung Die Neufassung der AZVO sieht zur Entlastung eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ab dem 58. Lebensjahr vor (sog. Altersermäßigung). Danach ermäßigt sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl ab dem 58. Lebensjahr um eine Pflichtstunde und ab dem 61. Lebensjahr auf eine weitere Pflichtstunde ( 1 Absatz 4 AZVO). Die Ansprüche der tarifbeschäftigten Lehrkräfte nach der geltenden Übergangsregelung zur Altersermäßigung gemäß 66 Angleichungs-TV Land Berlin i.v.m. 23 TV Wiederaufnahme Berlin werden angerechnet ( 1 Abs. 4 Satz 3 AZVO) Mehrarbeit Die Mehrarbeit ist für Beamtinnen und Beamte in 53 LBG geregelt. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Fällt Mehrarbeit von mehr als 5 Stunden im Monat an, ist diese innerhalb eines Jahres durch Freizeitausgleich oder, wenn dieser nicht möglich ist, durch eine Mehrarbeitsvergütung auszugleichen. Die Vergütung für Mehrarbeit ist in der Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 3. Dezember

6 (BGBl. I S.3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) geregelt. Bei Lehrkräften bezieht sich die Mehrarbeit auf die Erhöhung der Pflichtstunden. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte wird auf den individuellen Beschäftigungsumfang abgestellt. Bei Überschreiten der Pflichtstundenzahl besteht für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ein Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geleisteten Stunden in der Art und in dem Umfang wie für die entsprechenden Lehrer im Beamtenverhältnis. Tarifbeschäftigte in Teilzeitbeschäftigung erhalten jedoch für Mehrarbeit bis zur Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft anteiliges Entgelt gemäß 24 TV-L Besoldung und Vergütung Beamtete Lehrkräfte werden nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin besoldet. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte bekommen Gehalt nach den Entgeltgruppen des TV-L. In welche Entgeltgruppe sie eingruppiert sind, richtet sich nach den Richtlinien über die Vergütung der unter den TV-L fallenden Lehrkräfte (LehrerRL) vom 20. September 1996 in der Fassung vom 23. Mai 2011.Teil A gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind und deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (sog. Erfüller). Diese Lehrkräfte sind grundsätzlich nach der Entgeltgruppe des TV-L eingruppierungsmäßig zu behandeln, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die/der Beschäftigte eingestuft wäre, wenn sie/er im Beamtenverhältnis stünde. 1.6 Laufbahnrecht, Funktionsstellen Die Laufbahnen der verbeamteten Lehrkräfte sind in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung BLVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546) geregelt. Diese gelten nach LehrerRL Teil A auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Danach ist eine Lehrkraft nach der Entgeltgruppe des TV-L eingruppierungsmäßig zu behandeln, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde (s.o. unter 1.5). Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie die Eingruppierung für die jeweiligen Beförderungsämter richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Einen Sonderfall für die Eingruppierung und Vergütung bilden die Ämter, die nicht mehr in den Anwendungsbereich des TV-L fallen. Dies ist beim Amt der Oberstudiendirektorin/ des Oberstudiendirektors A 16 als Schulleiter/in eines Gymnasiums, eines Oberstufenzentrums oder einer Integrierten Sekundarschule (ISS) der Fall. Die Besoldungsgruppe A 16 hat keine Entsprechung im TV-L, der mit Entgeltgruppe E 15 endet. Die Tarifbeschäftigten in diesen Ämtern werden daher außertariflich vergütet. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat hierfür Richtlinien für die außertarifliche Bezahlung entwickelt Dienstliche Beurteilung Beamtinnen und Beamte erhalten dienstliche Beurteilungen, Tarifbeschäftigte Arbeitszeugnisse. Die für beamtete Lehrkräfte erlassenen Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer (AV Lehrerbeurteilung) vom 12. Juli 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2012 (ABl. S. 228), finden laut Rundschreiben 5/2007 auch Anwendung auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte.

7 5 Zu 2. Entwicklung von Stellen- und Aufgabenbeschreibungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte Die Aufgaben der Lehrkräfte werden in Anforderungsprofilen beschrieben. Diese sind verbindlich festgelegt in den AV Lehrerbeurteilung (siehe unter Punkt 1.7). Das Anforderungsprofil für eine Lehrerin/einen Lehrer umfasst folgende Merkmale: - Unterrichtsplanung, - Unterrichtsdurchführung, - Diagnose, Leistungsbeurteilung, - Erziehung, - Sozial-, Beratungs- und interkulturelle Kompetenz, - Zusammenarbeit mit den an der Schule Beteiligten und - Fortbildung Damit sind die im Antrag aufgezählten Kompetenzen im Wesentlichen abgedeckt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitszeit (z.b. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrektur von Arbeiten) könnte für tarifbeschäftigte Lehrkräfte tarifvertraglich in den Sonderregelungen des 44 TV-L weiterentwickelt werden. Es handelt sich dabei allerdings um Regelungen, die für alle in der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) vertretenen Länder gelten würden. Besonderheiten eines einzelnen Landes würden hier keine Berücksichtigung finden können. Zu 3. Schaffung von transparenten Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten sind für beamtete Lehrkräfte in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546) geregelt. Diese gelten über die Lehrerrichtlinien Teil A auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte (s. Punkt 1.6). Es gibt damit also bereits jetzt transparente Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten. Wollte man eigenständige Regelungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte schaffen, wäre dies über eine tarifliche Entgeltordnung möglich. II. Rechtsgrundlage: entfällt III. Gesamtkosten: keine

8 6 IV. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen: keine V. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine VI. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: keine Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den 12. Mai 2015 Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Bestehende Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte und ihre Änderungsmöglichkeiten K AT J A M E T Z I G

Bestehende Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte und ihre Änderungsmöglichkeiten K AT J A M E T Z I G Bestehende Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte und ihre Änderungsmöglichkeiten 1 FACHTAG ARBEITSZEIT DER LEHRKRÄFTE 21.04.2016 K AT J A M E T Z I G Rechtsgrundlagen Arbeitnehmer*innen I 2 Arbeitszeitgesetz

Mehr

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/1682 28.05.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leistungsprämien Drucksache 17/1400 (II.A.25) und Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Vom 29. Januar Artikel 1

Vom 29. Januar Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) Vom 29.

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz III B 2-1025/E/7/2014 Telefon: 9013-39 08 (913) - 39 08 Herrn Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von

Mehr

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft. Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg

Mehr

Unterrichten statt Kellnern Programm der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Unterrichten statt Kellnern Programm der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Drucksache 18 / 15 415 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tino Schopf (SPD) vom 19. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2018) zum Thema: Unterrichten

Mehr

Der Senat von Berlin InnSport I D 25 9(0)27-2450 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/1637 06.02.2019 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/1637 Der Senat

Mehr

vom 18. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dezember 2017) Dienstliche Belastung der Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts

vom 18. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dezember 2017) Dienstliche Belastung der Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts Drucksache 18 / 13 008 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 18. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dezember 2017) zum Thema:

Mehr

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 1. März 2007 Sachbearbeiter: PHK Markus Fuhr Durchwahl: -12 55 Telefax: -12 49 Mail: m.fuhr@innen.saarland.de

Mehr

Rahmenvereinbarung. Rahmenvereinbarung zur beamten- und tarifrechtlichen Umsetzung des Schulressourcenkonzeptes

Rahmenvereinbarung. Rahmenvereinbarung zur beamten- und tarifrechtlichen Umsetzung des Schulressourcenkonzeptes Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung zur beamten- und tarifrechtlichen Umsetzung des Schulressourcenkonzeptes zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578 Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungserlass MAVE M-V -) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung,

Mehr

Der Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Mehr

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung

Mehr

Die Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung

Die Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung Von Personalräten für Personalräte Arbeitsmaterial für örtliche Personalräte und Schulleitungen Die Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung ThürLehrAzVO Die Arbeitsgruppe Personalrat der GEW Thüringen informiert

Mehr

Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich

Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich Drucksache 17/2587 25.11.2015 Dringlicher Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich Das Abgeordnetenhaus

Mehr

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag

Mehr

2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist;

2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7268 04. 08. 2015 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Mehrarbeitsunterrichtsvergütung

Mehr

Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003

Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003 B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1364 04. 02. 03 Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003 Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1890 14.10.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG) Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

UK. Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich

UK. Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich 2032.3-UK Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 1989

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27 Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Entwurf. Vom. Vorbemerkung

Entwurf. Vom. Vorbemerkung Entwurf Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung und Führung von kurzfristigen Unterrichtsstundenkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dienstlichen Gründen Vom

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17 Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2646 29.12.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 D-10178 Berlin www.berlin.de/sen/bjf

Mehr

Sonderrundschreiben Teilzeitbeschäftigung

Sonderrundschreiben Teilzeitbeschäftigung Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Damen und Herren Leiterinnen und Leiter 20. Oktober 2006 der öffentlichen und privaten Schulen im Schulamtsbezirk nachrichtlich

Mehr

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 16/1104 14.01.2008 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können

Mehr

Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter. 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen Einsatzes

Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter. 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen Einsatzes Bezirksregierung Münster 19.05.2011 Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer 1. Vorbemerkungen 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0282 26.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes Der Senat von Berlin - StadtUm GR A 3 - Tel.:(9139) 4125 An das Abgeordnetenhaus

Mehr

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497), Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6076 05. 11. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Sogenannte Erfüller

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Die Senatorin für Finanzen 9. September 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 A. Problem Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

! Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

! Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind ! 11 1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen

Mehr

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit

Mehr

Dienstvereinbarung. Inhalt und Umfang der Dienstverpflichtungen bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Dienstverpflichtung aus anderen Gründen

Dienstvereinbarung. Inhalt und Umfang der Dienstverpflichtungen bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Dienstverpflichtung aus anderen Gründen Staatliches Schulamt für den Landkreis Marburg - Biedenkopf Dienstvereinbarung Inhalt und Umfang der Dienstverpflichtungen bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Dienstverpflichtung aus anderen Gründen

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/2857 18.04.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen Abgeordnetenhaus

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 13.11.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2571

Mehr

geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8),

geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8), 2030-4-12 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S.

Mehr

Einführung in die AVO-drs. Regionaltage 2018

Einführung in die AVO-drs. Regionaltage 2018 Einführung in die AVO-drs Regionaltage 2018 Wo findet sich die (aktuelle Version der) AVO-drs? Startseite drs.de Startseite drs.de ganz unten Link zu KODA-drs.de - Beschlüsse nach unten scrollen voilà

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1217 10.10.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 4 Re - Tel.: (9227)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 4 Re - Tel.: (9227) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 4 Re - Tel.: 90227 (9227) - 6220 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2507 20.10.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 18. Wahlperiode Drucksache 18/0891 01.03.2018 Mitteilung zur Kenntnisnahme Ausbau des ehemaligen Polizeigefängnisses Keibelstraße als Erinnerungs- und Lernort (Ehemaliges Polizeigefängnis Keibelstraße:

Mehr

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. 2., neu bearbeitete Auflage

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. 2., neu bearbeitete Auflage Antonius Assheuer TV-L Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung 2., neu bearbeitete Auflage @.Luchterhand 2010 A. Allgemeiner Teil Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 1 Geltungsbereich 3

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008 Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort................................. 5 A. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28.

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/719 6. Wahlperiode 29.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen

Mehr

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand Antonius Assheuer TV-L Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung Luchterhand A. Allgemeiner Teil Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 1 Geltungsbereich 3 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Mehr

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Fragen Antworten Versetzungsverfahren Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für Versetzungen von Förderschullehrkräften

Mehr

Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1. Zwischen. vertreten durch.

Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1. Zwischen. vertreten durch. 274 Anlage 5 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1 Zwischen.. vertreten durch. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift: geboren am:

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/0118 18.01.2012 17. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 128.07 VG 7 A 192.01 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden

Mehr

Az.: 1B5/0348 Erfurt, den 16. Juni Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen

Az.: 1B5/0348 Erfurt, den 16. Juni Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen Die Ministerin Az.: 1B5/0348 Erfurt, den 16. Juni 2015 Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen 1. Zuständigkeit für die Anordnung/Genehmigung von Mehrarbeit Die Zuständigkeit

Mehr

Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: VII B 11 - Intern: (925)

Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: VII B 11 - Intern: (925) Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: 9025-1294 - VII B 11 - Intern: (925) - 1294 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1991 6. Wahlperiode 01.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Befristete Beschäftigung von Lehrkräften und ANTWORT

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

Abschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 8.12.2014 GesSoz - I C 24-5818 Telefon: 9(0)28-2887 Carola.Doerfler@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Information über die Tarifeinigung vom 28. März 2015 zu einer Entgeltordnung für Lehrkräfte

Information über die Tarifeinigung vom 28. März 2015 zu einer Entgeltordnung für Lehrkräfte Information über die Tarifeinigung vom 28. März 2015 zu einer Entgeltordnung für Lehrkräfte Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der auch Niedersachsen angehört,

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

8 Anlagen. I. Geltungsbereich

8 Anlagen. I. Geltungsbereich R i c h t l i n i e n über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinien)

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung

Mehr

* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung *

* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * * Information zur Entgeltordnung Lehrkräfte für bereits vor dem 1. August 2015 beim Land eingestellte Lehrkräfte

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6

Änderungstarifvertrag Nr. 6 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen

Mehr

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg 1 Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg Das LGG beschreibt in Abschnitt III (Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie),

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Modernisierung des Landesbeamtenrechts 2016

Modernisierung des Landesbeamtenrechts 2016 Inhaltsübersicht Modernisierung des Landesbeamtenrechts 2016 1. Die Auswirkungen des LBModG 2. Teilzeitbeschäftigung im Allgemeinen 2.1 Teilzeit im schleswig-holsteinischen Beamtenrecht 2.2 Arbeitszeitrechtliche

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@km.kv.bwl.de Regierungspräsidium Stuttgart Karlsruhe

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Gesetzliche Regelungen für die Abgeltung von Mehrarbeit bei den Feuerwehren der Bundeswehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Gesetzliche Regelungen für die Abgeltung von Mehrarbeit bei den Feuerwehren der Bundeswehr Deutscher Bundestag Gesetzliche Regelungen für die Abgeltung von Mehrarbeit bei den Feuerwehren der Bundeswehr Seite 2 Gesetzliche Regelungen für die Abgeltung von Mehrarbeit bei den Feuerwehren der Bundeswehr

Mehr

4. Sitzung des Ausschusses für Kulturelle Angelegenheiten vom 27. Februar 2012

4. Sitzung des Ausschusses für Kulturelle Angelegenheiten vom 27. Februar 2012 Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 12. März 2012 Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten BKRW 2 Telefon: 90228 389 E-Mail: margitta.leese@kultur.berlin.de An den Vorsitzenden des Ausschusses

Mehr

Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von

Mehr

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier 32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008

Mehr

- Rechtsanspruch für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

- Rechtsanspruch für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die das 60. Lebensjahr vollendet haben Die Sächsische Staatsregierung und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen, sowie der dbb beamtenbund und tarifunion vereinbaren folgendes Gesamtpaket zur Gestaltung des Generationenwechsels

Mehr