(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kiel.
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- Moritz Kirchner
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1 Satzung der Gisela Hagemann-Stiftung 1 Name und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Gisela Hagemann-Stiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kiel. 2 Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des-abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Hilfe und Förderung von Querschnittsgelähmten, und zwar 1) vorrangig die unmittelbare Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung verursacht durch Querschnittslähmung i. S.v. 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Einzelfallhilfen als Geld- oder Sachmittel für Menschen mit den oben definierten Behinderungen, die geeignet sind, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, Notsituationen zu lindern sowie notwendige therapeutische und pädagogische Bedarfe zu erfüllen (z.b. für Hilfsmittel, Medikamente, Ausstattungen, deren Kosten von Rehabilitationsträgern nicht übernommen werden) und b) die Förderung der medizinischen Forschung sowie der Entwicklung medizinischer Anwendungen, die geeignet sind, die Erkrankung Querschnittslähmung positiv zu beeinflussen bzw. deren Folgen für die Erkrankten zu mildern. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verleihung von Forschungsstipendien vorzugsweise zur Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet der Neurochirurgie und verwandten Gebieten wie Neuroanatomie, Neuroonkologie, Neuropsychologie, Neurobionik, Neuroradiologie und Neuropatholog ie.
2 2) sowie nachrangig durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln im Sinne des 58 Nr. 1AO zur Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung verursacht durch Querschnittslähmung i. S. v. 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Weitergabe der Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Eine Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ergibt sich aus der Anlage. (2) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Vorstands dauerhaft dem Grundstockvermögen zugeführt werden. (3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Dabei soll die Anlage von Geldvermögen in Anlehnung an die in vom Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein verabschiedeten Richtlinien für die Anlage von Stiftungsvermögen, Musterportfolio A, erfolgen. (4) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie die Zuwendung von Grundvermögen gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.
3 (5) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen." (6) Die übrigen Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. (7) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter. Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt." 4 Geschäftsjahr (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit dem Todestag der Stifterin, am , und endet am 31. Dezember Organe der Stiftung (1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. (2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden in Höhe des (einkommen-/lohn-) steuerlichen zulässigen Umfanges, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
4 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Vorstandsmitglieder (1) Der Vorstand besteht aus vier Personen. Mindestens eines der Mitglieder soll Arzt sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser soll nach Möglichkeit Arzt sein. (2) Der erste Vorstand wird durch den Nachlasspfleger, Rechtsanwalt Harry Schmidt, geschäftsansässig in Kiel, Legienstraße 16, bestellt und besteht aus: Prof. Dr. Maximilian Mehdorn, Kiel, Sternwartarweg 1 a (Vorsitzender) Dr. Bernd Brexendorf, Heikendorf, Bergstraße 26 (stellv. Vorsitzender) Volker Paustian, Molfsee, Humberg 12 Klaus Meier, Kronshagen, Teichhörn 9-11 Danach ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl selbst. (3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit von später berufenen Vorstandsmitgliedern endet mit der Amtszeit des Vorstands. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Beschluss über die Neubesetzung im Amt. (4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet weiter durch Tod, Rücktritt oder Abberufung. Vorstandsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss ohne ihre Mitwirkung und nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll vorher gehört werden. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit durch Zuwahl. 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung (1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
5 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist ""'- auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform ( 126b BGB) abgeben oder sich für einzelne oder alle Tagesordnungspunkte vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. (4) Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Vorlage muss den Mitgliedern in Textform unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden, das mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen muss. Nach Eingang aller Antworten, spätestens drei Werktage nach dem Antwortdatum, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern mit. (5) Ein Mitglied des Vorstands ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung eine der folgenden Angelegenheiten betrifft: den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Vorstandsmitglied, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Vorstandsmitglied und der Stiftung. (6) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an
6 der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren 9 Satzungsänderungen (1) Der Vorstand kann einstimmig Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist, die Änderung mit dem Stifterwillen vereinbar ist und die Mildtätigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. """ (2) Änderungen in 2 (Stiftungszweck) dürfen nur vorgenommen werden, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtslos oder durch wesentliche Änderungen der Verhältnisse sinnlos geworden ist. (3) Der Beschluss darf nur ausgeführt werden, wenn die Finanzbehörde die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Mildtätigkeit bestätigt hat. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 10 Auflösung, Zulegung, Zusammenlegung der Stiftung, Vermögensanfall (1) Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie dem Vorstand aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann der Vorstand einstimmig die Auflösung der Stiftung. die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen zu einer neuen Stiftung beschließen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des 53 Nr. 1 AO zu verwenden hat. Ort, Datum Unterschrift des Nachlasspflegers
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