Satzung der Förderstiftung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
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- Gert Kranz
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1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Förderstiftung (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Kiel. 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit (1) Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin, zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Gesundheitspflege in Schleswig- Holstein durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die gesamten Mittel der Stiftung werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Weitergabe der Mittel an das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein oder an den Verein Universitätsklinikum Schleswig- Holstein Wissen schafft Gesundheit e.v. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Stiftung darf jedoch einen Teil ihres Einkommens, höchstens aber ein Drittel, dazu verwenden, um in angemessener Weise das Andenken an die Stifter zu ehren. Im Übrigen erhalten die Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. 3 Vermögen der Stiftung (1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. (2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Der Vorstand hat Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt. Förderstiftung des UKSH c/o UKSH Stabsstelle Fundraising Arnold-Heller-Straße 3 Haus Kiel +49 ( ) ( ) kuratorium@uksh.de Finanzamt Kiel-Nord, StNr. 20/291/74759 Vorstand der Förderstiftung Alexander Eck (Vorsitzender) Dr. Bernhard Termühlen (stellv. Vorsitzender) Honorarkonsul Ekkehart Eymer Dr. Carl Hermann Schleifer Dieter Weiland Oke Heuer Michael Schütz Vorsitz des Kuratoriums Ministerpräsident Torsten Albig Dr. Fritz Süverkrüp (stellv.) Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Pit Horst Bankkonten der Förderstiftung des UKSH Empfänger: Förderstiftung des UKSH Förde Sparkasse IBAN: DE BIC: NOLADE21KIE Sparkasse zu Lübeck IBAN: DE BIC: NOLADE21SPL Satzung der Förderstiftung des UKSH eingereicht am 23. April 2013 Anerkennung der Förderstiftung des UKSH vom 2. Mai 2013 Innenministeriums des Landes Seite 1 von 5
2 (3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind a) der Vorstand und b) das Kuratorium. 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (1) Der Vorstand der Stiftung besteht mindestens aus drei Personen. Das Kuratorium kann durch Beschluss eine höhere Anzahl von Vorstandsmitgliedern festlegen, wobei die Anzahl der Vorstandsmitglieder immer Ungerade sein muss und die Anzahl maximal 7 betragen darf. Die Vorstandsmitglieder wählen aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. (3) Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (5) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. (6) Die ersten Vorstandsmitglieder werden durch die Stifter bestellt. 6 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Vorstand kann sich für die Führung der Geschäfte, auch eines Geschäftsführers bedienen und diesen mit Handlungsvollmacht ausstatten. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende sein. (3) Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf. Satzung der Förderstiftung des UKSH eingereicht am 23. April 2013 Anerkennung der Förderstiftung des UKSH vom 2. Mai 2013 Innenministeriums des Landes Seite 2 von 5
3 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich, per oder per Telefax unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied oder das Kuratorium es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des 11 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren). (4) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. (5) Der Vorstandsvorsitzende des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein bzw. der gesetzliche Vertreter kann an den Sitzungen des Vorstandes als nicht stimmberechtigtes Mitglied mit beratender Funktion teilnehmen. 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums (1) Die Stifter und der Ministerpräsident/ die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig- Holstein als Vorsitzender/ Vorsitzende bilden das erste Kuratorium, wobei ein Stifter vorab auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichten kann. Handelt es sich bei dem Stifter um eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, so wird der rechtsgeschäftliche Vertreter der juristischen Person Mitglied des Kuratoriums. (2) Jede natürliche oder juristische Person, die der Stiftung Zuwendungen gemäß 3 Abs. 2 dieser Satzung erteilt, kann Mitglied in dem Kuratorium werden, es sei denn, das Kuratorium lehnt mittels Beschluss die Mitgliedschaft ab oder die Person verzichtet entsprechend 8 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung auf seine Mitgliedschaft. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist von der Verpflichtung, eine Zuwendung gemäß 3 Abs. 2 zu erteilen, befreit. Erfolgt die Zuwendung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, kann eine vom Erblasser testamentarisch bestimmte Person Mitglied des Kuratoriums werden. Die Anzahl von 50 Kuratoriumsmitgliedern darf nicht überschritten werden. (3) Die Dauer der Mitgliedschaft in dem Kuratorium ist abhängig von der Höhe der Zuwendung. Sie beträgt 1 Jahr bei einer Zuwendung ab EUR ,00 pro Jahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich um ein weiteres Jahr bei einer weiteren jährlichen Zuwendung von mindestens EUR ,00. Die Mitgliedschaft in dem Kuratorium beginnt mit dem dritten auf die Einzahlung folgenden Monats. Maßgeblich für die Berechnung ist dabei der Tag der Buchung der Einzahlung auf dem Konto der Stiftung. (4) Ein Mitglied des Kuratoriums kann schriftlich gegenüber dem Vorstand auf seine Mitgliedschaft im Kuratorium verzichten, mit Ausnahme des Vorsitzenden. Dieser Verzicht ist jederzeit widerruflich, es besteht aber kein Anspruch auf Rückkehr in das Kuratorium, sofern das Kuratorium die maximale Mitgliederanzahl erreicht hat. Eine Rückkehr ist erst dann möglich, wenn ein anderes Mitglied aus dem Kuratorium ausgeschieden ist. Wollen mehr Personen in das Kuratorium zurückkehren als freie Plätze vorhanden sind, entscheidet das Kuratorium durch Beschluss. (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, und zwar für eine Amtszeit von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neubesetzung dieser Position im Amt. Satzung der Förderstiftung des UKSH eingereicht am 23. April 2013 Anerkennung der Förderstiftung des UKSH vom 2. Mai 2013 Innenministeriums des Landes Seite 3 von 5
4 (6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. (7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann auch die Vertretung des Kuratoriums gegenüber dem Vorstand regeln. (8) Der Vorstandsvorsitzende des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein bzw. der gesetzliche Vertreter kann an den Sitzungen des Kuratoriums als nicht stimmberechtigtes Mitglied mit beratender Funktion teilnehmen. (9) Für den Fall, dass das Kuratorium unbesetzt sein sollte, wird der Verein UKSH Wissen schafft Gesundheit e.v. oder das für das UKSH zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein drei Mitglieder für das Kuratorium benennen. Diese Personen bilden dann das Kuratorium. 9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. Es hat zu diesem Zweck das erforderliche informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht. Es kann damit auch Einzelmitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere, unabhängige Sachverständige beauftragen. Das Kuratorium kann Art und Umfang der Berichterstattung des Vorstandes festlegen. Das Kuratorium entscheidet über die grundlegenden Ziele und in grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. (2) Das Kuratorium ist ferner zuständig für a) die Genehmigung des Haushaltsplanes, b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Förderrichtlinien), c) die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands, d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, e) die Feststellung des Jahresabschlusses, f ) die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers. Das Kuratorium kann mittels Beschluss weitere Geschäfte seiner vorherigen Zustimmung unterwerfen. Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. (3) Das Kuratorium ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu erteilen. 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, per oder per Telefax unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes Kuratoriumsmitglied kann sich durch ein anderes Kuratoriumsmitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann sich auch von einem Mitarbeiter der Staatskanzlei vertreten lassen. Satzung der Förderstiftung des UKSH eingereicht am 23. April 2013 Anerkennung der Förderstiftung des UKSH vom 2. Mai 2013 Innenministeriums des Landes Seite 4 von 5
5 (3) Das Kuratorium beschließt außer in den Fällen des 11 mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Das Kuratorium kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben (Umlaufverfahren). (4) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung (1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn 1. Der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder 2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist. (2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Kuratoriums sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde. 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. 13 Vermögensanfall Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der A gabenordnung zu verwenden hat. Es hat sich hierbei an dem Zweck der Stiftung ( 2) zu orientieren. Das letzte Kuratorium kann hierbei die konkrete Maßnahme, das konkrete Projekt, für den das Universitätsklinikum Schleswig-Hol stein das Stiftungsvermögen zu verwenden hat, bestimmen. Sollte das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr gemeinnützig sein, so hat das letzte Kuratorium zu entscheiden, an welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft das Stiftungsvermögen fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin und Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat. Das letzte Kuratorium kann hierbei die konkrete Maßnahme, das konkrete Projekt bestimmen. 14 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des jeweils gültigen Stiftungsgesetzes von Schleswig-Holstein. Satzung der Förderstiftung des UKSH eingereicht am 23. April 2013 Anerkennung der Förderstiftung des UKSH vom 2. Mai 2013 Innenministeriums des Landes Seite 5 von 5
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