Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4150. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4150 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Frank Mindermann (CDU) (Es ist ein schriftlicher Bericht vorgesehen.) Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt dem Landtag, 1. den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen anzunehmen, 2. den Einsender der in die Beratungen einbezogenen Eingabe über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten und 3. die in die Beratungen einbezogene Eingabe für erledigt zu erklären. Karl Heinz Hausmann Stellvertretender Vorsitzender 1

2 Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Artikel 1 Artikel 1 Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen (Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz - NBeamtVG -) Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) INHALTSÜBERSICHT INHALTSÜBERSICHT Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Regelungsbereich 1 Geltungsbereich, Gleichstellung 2 Arten der Versorgung 2 unverändert 3 Regelung durch Gesetz 3 unverändert Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes 4 unverändert 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 5 unverändert 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 6 unverändert 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 7 unverändert 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare 8 unverändert Zeiten 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 9 unverändert 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im 10 unverändert öffentlichen Dienst 11 Sonstige Zeiten 11 unverändert 12 Ausbildungszeiten 12 unverändert 12 a Nicht zu berücksichtigende Zeiten 13 unverändert 12 b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages 14 unverändert genannten Gebiet 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender 15 unverändert Verwendung 14 Höhe des Ruhegehaltes 16 unverändert 14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 17 unverändert 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen 18 unverändert und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe 15 a Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion 19 unverändert 2

3 Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung 16 Allgemeines 20 unverändert 17 Bezüge für den Sterbemonat 21 unverändert 18 Sterbegeld 22 unverändert 19 Witwen- und Witwergeld 23 unverändert 20 Höhe des Witwen- und Witwergeldes 24 unverändert 21 Witwen- und Witwerabfindung 25 unverändert 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte 26 unverändert Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner 23 Waisengeld 27 unverändert 24 Höhe des Waisengeldes 28 unverändert 25 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen 29 unverändert 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe 27 Beginn der Zahlungen 31 unverändert 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit 29 Zahlung der Bezüge 32 unverändert Abschnitt V Unfallfürsorge Abschnitt V Unfallfürsorge 30 Allgemeines 33 unverändert 31 Dienstunfall 34 unverändert 31 a Einsatzversorgung 35 unverändert 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen 36 unverändert Aufwendungen 33 Heilverfahren 37 Heilverfahren, Kleider- und Wäscheverschleiß, Überführung und Bestattung 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag 38 Pflegeaufwendungen 35 Unfallausgleich 39 unverändert 36 Unfallruhegehalt 40 unverändert 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt 41 unverändert 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und 42 unverändert Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte 38 a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen 43 unverändert Kindes 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung 44 unverändert 3

4 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden 45 unverändert Linie 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene 46 unverändert 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung 47 unverändert 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige 48 unverändert Entschädigung 43 a Schadensausgleich in besonderen Fällen 49 unverändert 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge 50 unverändert 45 Meldung und Untersuchungsverfahren 51 unverändert 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche 52 unverändert Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich 47 Übergangsgeld 53 unverändert 47 a Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen 54 unverändert und Beamte 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen 55 unverändert Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften 49 Zahlung der Versorgungsbezüge 56 unverändert 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche 57 unverändert Sonderzahlung 50 a Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag 58 unverändert 50 b Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld 59 unverändert 50 c Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag 60 unverändert 50 d Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen 61 unverändert 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 62 unverändert 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen 63 unverändert 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit 64 unverändert Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge 65 unverändert 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit 66 unverändert Renten 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit 67 unverändert Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung 56 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit 68 unverändert einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 69 unverändert 4

5 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge 70 unverändert 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung 71 unverändert 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung 72 unverändert einer erneuten Berufung 61 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung 73 unverändert 62 Anzeigepflicht 74 unverändert 63 Anwendungsbereich 75 unverändert Abschnitt VIII Sondervorschriften Abschnitt VIII Sondervorschriften 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung 76 unverändert 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge 77 unverändert Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtinnenund Beamtengruppen Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtinnenund Beamtengruppen 66 Beamtinnen und Beamte auf Zeit 78 unverändert 67 Hochschulpersonal 79 unverändert 68 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte 80 unverändert Abschnitt X Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte sowie für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 69 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes a Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters 69 b Übergangsregelungen für am [Tag vor Inkrafttreten] vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für Beamtinnen und Beamte Abschnitt X Übergangsregelungen und allgemeine Anpassungen 81 Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle 82 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle 69 wird gestrichen 83 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte 69 b wird gestrichen 5

6 Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge 70 Allgemeine Anpassung 84 unverändert Abschnitt XII (weggefallen) Abschnitt XIII Übergangsvorschriften neuen Rechts 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit 85 unverändert 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am [Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] vorhandene Beamtinnen und 86 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte Beamte 85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis 87 unverändert 86 Hinterbliebenenversorgung 88 unverändert 91 Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftliche 89 unverändert Assistentinnen und Wissen- schaftliche Assistenten, Lektorinnen und Lektoren Abschnitt XIV (weggefallen) Abschnitt XV Schlussvorschriften Abschnitt XI Schlussvorschriften 105 Neuordnung des Laufbahnrechts 105 wird gestrichen 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften 106 wird gestrichen 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften 90 unverändert 107 a Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen 91 unverändert und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands 107 b Verteilung der Versorgungslasten 107 b wird gestrichen 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 92 unverändert 6

7 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 1 Regelungsbereich Geltungsbereich, Gleichstellung (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten 1. des Landes Niedersachsen, 1. unverändert 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niedersachsen sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen. (3) 1 Lebenspartnerschaften sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. 2 Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes 2. der Kommunen des Landes Niedersachsen sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) wird gestrichen (3) 1 2 In diesem Gesetz stehen 1. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 1. die Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes der Ehe, 2. die Lebenspartnerin dem Ehemann, 2. unverändert 3. der Lebenspartner der Ehefrau, 3. unverändert 4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung, 5. die Aufhebung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 4. unverändert 5. unverändert 6. die überlebende Lebenspartnerin dem Witwer, 6. unverändert 7. der überlebende Lebenspartner der Witwe 7. unverändert gleich. 3 Überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen der Abschnitte III bis V Anspruch auf Witwen- oder Unfallwitwengeld beziehungsweise Witwer- oder Unfallwitwergeld sowie Bezüge bei Verschollenheit und sind insoweit Witwen und Witwern gleichgestellt. 4 Eine überlebende Lebensgleich. 3 4 Abweichend von Satz 2 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder 7

8 partnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall- Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände. verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht. (4) wird gestrichen 2 2 Arten der Versorgung Arten der Versorgung (1) Versorgungsbezüge sind (1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 1. unverändert 2. Hinterbliebenenversorgung, 2. unverändert 3. Bezüge bei Verschollenheit, 3. unverändert 4. Unfallfürsorge, 4. unverändert 5. Übergangsgeld, 5. unverändert 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 6. unverändert 7. Erhöhungsbetrag nach 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach 50 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 7. Erhöhungsbetrag nach 16 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach 57 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 8/1. Ausgleichsbetrag nach 57 Abs. 2, 8/2. jährliche Sonderzahlung nach 57 Abs. 3, 9. Leistungen nach den 50 a bis 50 d, 9. Leistungen nach den 58 bis Ausgleichsbetrag nach 50 Abs. 2, 10. wird (hier) gestrichen (jetzt Nummer 8/1) 11. Einmalzahlungen nach Abschnitt XI. 11. wird gestrichen (2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach 50 Abs. 3. (2) wird (hier) gestrichen (jetzt Absatz 1 Nr. 8/2) 3 3 Regelung durch Gesetz Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (1) unverändert 8

9 (2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. (2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) unverändert Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag 4 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes (1) 1 Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte (1) unverändert 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. 2 Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berechnet, soweit sie ruhegehaltfähig ist. 3 Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. 4 Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) - im Folgenden: BBesG -, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) unverändert 9

10 5 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) 1 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind (1) 1 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 1. unverändert 2. der Familienzuschlag ( 50 Abs. 1) der Stufe 1, 2. der Familienzuschlag ( 57 Abs. 1) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, 3. wird gestrichen 3/1. Ausgleichszulagen nach 13 BBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen, 4. Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind, 4. Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 BBesG, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind, 5. Amtszulagen nach 42 BBesG, 6. die nach 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) für ruhegehaltfähig erklärten Teile der Vollstreckungsvergütung, 7. Ausgleichszulagen nach 81 BBesG, 8. Zulagen nach Nummer 6 Abs. 1 und Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, 9. Zuschüsse und Zulagen nach den Nummern 2 und 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), 10. Ausgleichszulagen nach Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG), soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Familienzuschlags oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dienen, die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entdie der Beamtin oder dem Beamten außer in den Fällen der Nummer 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechen- 10

11 sprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). (2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles im Sinne des 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können. (3) 1 Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2 Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3 In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) 1 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden ist. 2 Absatz 3 gilt ferner nicht für die Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat. (5) 1 Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3 Das Ruhegehalt darf jedoch die ru- den vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). (2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des 34 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können. (3) 1 Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2 Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3 In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) 1 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. 2 (5) unverändert 11

12 hegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. (6) 1 Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die bis zum tatsächlichen Ruhestandsbeginn in der Besoldungsordnung C erreichbare Dienstaltersstufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. 2 Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. 3 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend. (7) 1 Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesG sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 2 Werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3 Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis (6) 1 Haben sich durch einen Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringert, so wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die bis zum tatsächlichen Ruhestandsbeginn in der Besoldungsordnung C erreichbare Dienstaltersstufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. 2 Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte nach dem Wechsel Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. 3 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend. (7) 1 Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 2 Werden sie befristet gewährt, kann das Präsidium der Hochschule oder die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklären. 2/1 Nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehalts nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. 2/2 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Satz 1 und Satz 2 zusammen, werden die nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge bei der Berechnung des Ruhegehalts nur insoweit berücksichtigt, als sie die nach Satz 1 ruhegehaltfähigen zuletzt zustehenden Leistungsbezüge übersteigen und in dieser Höhe insgesamt fünf Jahre bezogen worden sind. 3 Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis 1. auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn 1. auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn a) sie zu den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens 5 Jahre gewährt wurden oder b) sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug gewährt in Höhe a) sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden oder b) sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug berücksichtigt in Höhe 12

13 aa) eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, bb) der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war; 2. auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 5 Jahre gewährt wurden. 4 Wird während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Leistungsbezug bei der Berechnung des Versorgungszuschlages nach 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, ist der entsprechende Zeitraum bei der Bemessung der Zeit nach Satz 1 bis 3 einzubeziehen; der Leistungsbezug gilt insoweit als gewährt. 5 Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 6 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG mit solchen nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, so wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 7 Die Hochschule hat dem Land in diesen Fällen auch auf den in den Sätzen 3, 5 und 6 bezeichneten Betrag den Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. 8 Die vorstehenden Regelungen finden auch auf Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren der Polizeiakademie Niedersachsen Anwendung. aa) unverändert bb) unverändert 2. auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gewährt wurden. 4 Wird während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Leistungsbezug bei der Berechnung des Versorgungszuschlages nach 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, so gilt der Zeitraum der Beurlaubung als Zeit des Leistungsbezugs im Sinne der Sätze 1 und 2/1 bis 3. 5 Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können von dem Präsidium der Hochschule oder der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 5/1 In diesen Fällen ist auch auf den in Satz 5 bezeichneten Betrag der Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. 6 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG mit solchen nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, so wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 7 (jetzt Satz 5/1) Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) 1 Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2 Dies gilt nicht für die Zeit 1. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht, (1) 1 Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2 Dies gilt nicht für die Zeit 1. unverändert 2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 2. unverändert 3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge außer in Fällen nach Absatz 4, 4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, 3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, 4. unverändert 13

14 5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist, bei einer Abfindung gemäß 152 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt hat. 3 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Bestimmungen sind zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. 4 Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens im Umfang des 13 Abs. 1 Satz für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist, soweit es sich nicht um eine Abfindung gemäß 152 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht handelt, die nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt worden ist. 3 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit sind zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. 4 Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens zu zwei Dritteln. (2) 1 Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten (2) 1 Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in 24 Abs. 1 BeamtStG bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Besoldung zur Folge hätte, 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine in 24 Abs. 1 BeamtStG bezeichnete Entscheidung oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, 3. unverändert a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen. 14

15 2 Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 2 Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 1. unverändert 2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen, 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung. (4) 1 Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 kann berücksichtigt werden, wenn 1. spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und 2. in den Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden 2. unverändert 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung, 4. unverändert (4) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge berücksichtigt, wenn 1. unverändert 2. in den Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden a) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, a) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und b) Leistungsbezüge nach 33 BBesG, soweit diese ruhegehaltfähig sind oder nach wiederholter Vergabe oder Zeitablauf ruhegehaltfähig sein können, und c) anteiligen jährlichen Sonderzahlung nach 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) gezahlt wird. 2 Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen von der Erhebung und von der Berechnungsweise des Versorgungszuschlages zulassen. 3 Wird für die Tätigkeit während einer Beurlaubung nach b) Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 BBesG, soweit diese nach 5 Abs. 7 ruhegehaltfähig sind oder sein können, c) wird gestrichen gezahlt wird. 2 Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann von dem Erfordernis der Zahlung eines Versorgungszuschlages ganz oder teilweise befreien. 3 Wird für die Tätigkeit während einer Beurlaubung nach Satz 1 15

16 Satz 1 eine zusätzliche nicht nach den 54 bis 56 anrechenbare Versorgungsleistung gezahlt, 1. ist diese zusätzliche Versorgungsleistung, soweit sie zum Ausgleich dafür dient, dass während der Tätigkeit eine im Vergleich zur beamtenrechtlichen Eingruppierung höherwertige Tätigkeit wahrgenommen wurde, in sinngemäßer Anwendung des 11 Abs. 2 durch Kürzung der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit anzurechnen, wobei bei der Berechnung der Höchstgrenze von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entsprechend der höherwertigen Tätigkeit auszugehen ist; 2. ist die Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, wenn die Versorgungsleistung nicht nur zum Ausgleich einer höherwertigen Tätigkeit nach Nummer 1 dient. eine zusätzliche, nicht nach den 65 bis 67 anrechenbare Versorgungsleistung erbracht, so ist die Beurlaubungszeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. 4 Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Versorgungsleistung allein dem Ausgleich dafür dient, dass während der Beurlaubung eine gegenüber dem übertragenen Amt höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird. 5 In diesem Fall ist eine Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig insoweit zulässig, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeit ergebende Ruhegehalt die Höchstgrenze nach 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten wird. 6 Dabei ist der Berechnung, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, abweichend von 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die der Tätigkeit während der Beurlaubung entspricht. 7 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Beamtin oder ein Beamter im Ruhestand 1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. 2 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem 6 Abs. 1 Satz 2 Nr Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Beamtin oder ein Beamter im Ruhestand 1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des 6 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. unverändert 2 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem 6 Abs. 1 Satz 2 Nr Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. unverändert (2) 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 5, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. 16

17 9 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam ( 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum geltenden Fassung) befunden hat oder 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) Einem nicht berufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. unverändert 2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam ( 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder 3. unverändert (2) Einem nicht berufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der 1. Zivildienst ( 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes), 1. Zivildienst, 2. Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI. I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990, 3. Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBI. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März bis 2. Oktober (3) 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend. 2. unverändert 3. unverändert (3) 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 gilt entsprechend Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (1) 1 Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: (1) 1 Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: 17

18 1. Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit. 2 Ging der Ernennung ein Vorbereitungsdienst voraus, so können vor dem Vorbereitungsdienst liegende Zeiten nach Satz 1 nur dann und insoweit ruhegehaltfähig sein, als sie zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes geführt haben. 3 Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 4 Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. (3) 1 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestand, der zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, und soweit keine Nachversicherung durchgeführt wurde. 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. 1. unverändert 2. unverändert 2 3 Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 4 Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig wäre. (3) 1 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestand, der zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, und soweit keine Nachversicherung durchgeführt wurde. 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend Sonstige Zeiten Sonstige Zeiten (1) 1 Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (1) 1 Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder 1. unverändert b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder 18

19 c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder 2. unverändert 3. unverändert b) als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, in den Fällen der Nummer 1, soweit ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. 2 Die Zeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 3 In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b bis d und Nr. 2 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Bestehen für Zeiten nach Absatz 1 zusätzliche, nicht nach den 54 bis 56 a anrechenbare Versorgungsleistungen, so können diese Zeiten insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt die in 55 Abs. 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschritten wird. kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; in den Fällen der Nummern 1 und 2 jedoch nur, soweit ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. 2 Die Zeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 darf höchstens bis zur Hälfte und in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 3 Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Bestehen für Zeiten nach Absatz 1 zusätzliche, nicht nach den 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, als durch die zusätzlichen Versorgungsleistungen und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten ergebende Ruhegehalt die Höchstgrenze nach 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten wird. (3) 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) wird gestrichen Ausbildungszeiten Ausbildungszeiten (1) 1 Die verbrachte Mindestzeit (1) 1 Die Mindestzeit 19

20 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschulund praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. 2 Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) 1 Für Beamtinnen und Beamte, für die eine besondere Altersgrenze gemäß den 109, 115 oder 116 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt, können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit in Höhe der Differenz zwischen der allgemeinen Altersgrenze nach 35 NBG und der besonderen Altersgrenze, maximal mit fünf Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für die Laufbahn vorgeschrieben sind. 2 Ist eine Laufbahn der jeweiligen Fachrichtung bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. (4) 1 In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2 In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 gilt 10 Abs. 2 entsprechend. (5) Für Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt 11 Abs. 2 entsprechend. 1. unverändert 2. unverändert kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. 2 Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) 1 Für Beamtinnen und Beamte, für die eine Altersgrenze gemäß den 109, 115 oder 116 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt, können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit in Höhe der Differenz zu der Altersgrenze nach 35 Abs. 2 NBG, maximal mit fünf Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für ihre oder seine Laufbahn vorgeschrieben sind. 2 Ist ihre oder seine Laufbahn bei ihrem oder seinem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. (4) 1 In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2 (5) unverändert 20

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