Beschluß. Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( AG Berlin-Mitte HRB 4001 alt, zuvor AG Berlin HRB 86 Nz)
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- Elvira Hochberg
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1 LANDGERICHT BERLIN Beschluß 98 T 76/98 92HRB 3S991 Amtsgericht Charlottenburg 92 HRB 4001 Amtsgericht Charlottenburg HRC 538 In der Handelsregistersache Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( AG Berlin-Mitte HRB 4001 alt, zuvor AG Berlin HRB 86 Nz) Aufbau-Verlag Berlin und Weimar (Magistrat von Groß-Berlin HRC 538 ) Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG Charlottenburg HRB ) Beteiligter zu. 1. : Kulturbund e.v. Beteiligter zu 2. : Aufbau-Verlag Berlin und Weimar Beteiligter zu 3. : Kaufmann Bernd F. Lunkewitz Beteiligte zu 4. : Aufbau-Verlag GmbH Beteiligte zu 5.: BFL Beteiligungsgesellschaft mbh, Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter zu 1. bis 5. : Rechtsanwalt Bernd Schräder, Westfälische Straße 41,10711 Berlin -
2 Beteiligte zu 6.: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Dr. Hansgünter Heuking u.a., Christian R. Braun, Kurfürstendamm 54/55,10707 Berlin hat die Kammer für Handelssachen 98 des Landgerichts Berlin, Tegeler Weg 17-21, Berlin (Charlottenburg), durch die Richter Jagla, Reuding und Hartmann am 12. Oktober 1999 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 6. vom 20. Mi 1998 gegen die den Widerspruch vom 15. April 1998 zurückweisende Verfügung vom 26. Juni 1998 wird die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Dezember 1997 aufgehoben, soweit es darin angekündigt hat, die im Jahre 1955 in HRB 4001 gelöschte Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Liquidationsgesellschaft wieder einzutragen. Im übrigen wird das Rechtsmittel bei einem Beschwerdewert in Höhe von 1 Million DM zurückgewiesen. Soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen ist, hat die Beteiligte zu 6. die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. sowie 3. bis 5. zu tragen. Gründe Das Amtsgericht hat den Beteiligten unter dem 19. Dezember 1997 angekündigt, daß es im Verfahren nach 142 FGG beabsichtigt, die Umwandlungsvermerke zu HRB ( entstanden nach dem Treuhandgesetz durch Umwandlung des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar"; eingetragen am 29. November 1990) und zu HRC 538 ( Umwandlung gem. Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 Amtsgericht Charlottenburg HRB 35991"; eingetragen am 19. Dezember 1990 ) gleichzeitig zu löschen und die im Jahre 1955 in HRB 4001 gelöschte Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Liquidationsgesellschaft wieder einzutragen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Beteiligten zu 6. hat es mit Verfügung vom 26. Juni 1998
3 zurückgewiesen, weil es der Ansicht ist, daß die in HRB eingetragene Kapitalgesellschaft nicht Rechtsnachfolger des in HRC 538 eingetragenen Betriebes nach 11 Abs. 2 TreuhG ist und dieser wiederum nicht durch formwechselnde Umwandlung Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen GmbH war. Für den weiteren Sachverhalt nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluß vom 29. Dezember 1998, mit dem sie das Registerverfahren im Hinblick auf den Zivilrechtsstreit zwischen den Beteiligten zu 5. und 6. gemäß 127 FGG ausgesetzt hatte. Die Berufung der Beteiligten zu 5. und der übrigen Kläger gegen das bereits die Klage auf Übertragung der Geschäftsanteile an der am 16. August 1945 gegründeten, am 5. April' 1955 zu HRC 538 umgetragenen und zu HRB 4001 am 19. April 1955 gelöschten Aufbau- Verlag GmbH abweisende Urteil des Landgerichts Berlin zu 9 O 57/95 hatte das Kammergericht mit Urteil vom 5. Mai 1998 zu 14 U 856/96 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluß vom 2. Juni 1999 zu VUJ ZR 160/98 nicht angenommen. Damit steht zwischen den am dortigen Prozeß beteiligten Parteien rechtskräftig fest, daß die Beteiligte zu 6. ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 18./27. September 1991, der die Geschäftsanteile der zu HRB eingetragenen Beteiligten zu 4. betraf, in vollem Umfang nachgekommen ist und ein Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile an der 1945 gegründeten Aufbau-Verlag GmbH nicht besteht. Dies entspricht nach Ansicht der Kammer der Rechtslage, soweit damit zugleich die noch gegenwärtige Existenz der Alt-GmbH verneint worden ist. Sie geht dabei von Folgendem aus : Seit dem 30. März 1946 war Alleingesellschafter der Aufbau-Verlag GmbH (alt) der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1., der Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands e. V., dessen Präsident der Schriftsteller Johannes R. Becher war. In einem Schreiben an das Druckereiund Verlagskontor - Abt. Revision und Finanzen - vom 14. Januar 1955 führte der damalige Verlagsleiter Janka auf dessen Bitte vom 18. Juni 1954, die zur Eintragung unseres Verlages in das Handelsregister C zur volkseigenen Wirtschaft erforderlichen Formalien zu erledigen", aus : Die Eintragung unseres Verlages im Handelsregister C und die damit verbundene Löschung im Handelsregister B würde an sich unserer Struktur als eines volkseigenen Unternehmen gleichgestellten Betriebes voll entsprechen. Die Gründung des Verlages in Form einer GmbH entsprach dem Übergangszustand aus der kapitalistischen Wirtschaft; zu jener Zeit waren die juristischen Formen für volkseigene und organisatioiiseigene Setriebe noch nicht geprägt. Es wäre also, vom Endpunkt unsererlvirtschaft aus gesehen, nur konsequent, jetzt=asch unserem Verlag, dessen
4 Finanzwirtschaft längst den Vorschriften für volkseigene Betriebe angepaßt ist, äusserlich die Form eines den volkseigenen Unternehmen gleichgestellten Verlages zu geben..." Bedenken gegen eine Dokumentation der wahren Struktur des Verlages in dem durch die dritte DurcMührungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 4. September 1952 (GVB1, S. 447 ) emgeführten Handelsregister C hatte er darin lediglich im Hinblick auf die mannigfachen vertraglichen Wechselbeziehungen zu westdeutschen Verlagen und Autoren, auch zu solchen des kapitalistischen Auslandes" und hielt es fürrichtig,die damit verbundenen Fragen nochmals in den Kreis der Überlegungen einzuschließen. Nach einer Aktennotiz der die Gesellschaft betreuenden Rechtsanwältin Gentz vom 18. Februar 1955 hat Janka dann aber dem Präsidenten des Kulturbundes Becher empfohlen, dem Verlag äußerlich die Form eines volkseigenen Unternehmen gleichgestellten Verlages zu geben, die Löschung der GmbH im Register B und die Eintragung im Register C durchzuführen" (zitiert nach Gutachten von Prof. Dr. Bernhard Schlink unter Mitarbeit von Dr. Bernd Hohmann zur rechtlichen Entwicklung und : Gestalt des Aufbau-Verlages, Januar 1995, Seite 6 ). In engem zeitlichen Zusammenhang dazu schrieb Becher am 23. Februar 1955 an den Verlagsleiter: Als Vertreter sämtlicher Geschäftsanteile des Aufbau- Verlages ermächtige ich hierdurch die Geschäftsführung des Verlages, die Löschung im Register B und die Eintragung im Register C der volkseigenen Wirtschaft in die Wege zu leiten." Dem entsprach die Geschäftsführung des Aufbau-Verlages mit Schreiben an den Magistrat von Groß-Berlin vom 25. März 1955, in dem sie bat, unseren Verlag als einen den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb (Unternehmen des Kulturbundes) in das Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft (Handelsregister C) einzutragen...und zugleich von Amts wegen unsere Löschung im Handelsregister B zu veranlassen. Unser Betrieb ist bisher als G.m.b.H. unter HR B 4001 registriert." Die Eintragung zu HRC 538 erfolgte am 5. April 1955, die Löschung im Handelsregister B unter Angabe des 2 Abs. 2 der zweiten (gemeint war die dritte) Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 4. September 1952 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin, Teil I, Nr. 42, ) am 19. April Auf Grund dieses Geschehen steht für die Kammer fest, daß in der Umtragung, die für sich lediglich deklaratorischen Charakter gehabt hätte,
5 die Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH in einen organisationseigenen Betneb des Kulturbundes entsprechend den damaligen gesellschaftlichen Verhältnissen und vor allem mit Willen des Inhabers aller Geschäftsanteile der GmbH zum Ausdruck kam. Aus dem Umstand, daß Rechtsvorschriften zur Umwandlung von partei- bzw. organisationseigenen Gesellschaften mbh in OEB fehlten, kann nicht gefolgert werden,, daß bezogen auf den Aufbau- Verlag entweder eine verfassungswidrige Enteignung stattgefunden habe oder die Eintragung im Handelsregister C nur die wahren Eigentumsverhältnisse an der ursprünglichen GmbH verschleiern sollte, indem ein OEB lediglich die äußere Hülle geboten habe. Für das Fortbestehen privatkapitalistischer Strakturen, die einer in- und ausländischen Öffentlichkeit hätte verheimlicht werden müssen, bestand jedenfalls beim Aufbau-Verlag kein Anlaß. Inhaber der Geschäftsanteile war mit dem Kulturbund eine Massenorganisation, die ihr dadurch vermitteltes Eigentum in einen organisationseigenen Betrieb einfließen lassen konnte, ohne es zu verlieren. Nach den wiedergegebenen Überlegungen der Verlagsleiturig im Vorfeld der Umtragung lag das Problem für den Aufbau-Verlag nicht darin, sich einem politischen Druck zur Umwandlung in einen organisationseigenen Betrieb zu widersetzen oder wenigstens in seiner Hülle als GmbH weiterzubestehen, sondern darin, die schon vollzogene Anpassung an die nach den Vorschriften für volkseigene Betriebe geführte Finanzwirtschaft wegen der vertraglichen Beziehungen zum kapitalistischen Ausland und den dabei vorkommenden Rechtsstreitigkeiten auch und gerade über Copyrights nicht in einem Handelsregister für volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe dokumentieren zu wollen. Dies mag der Grund dafür gewesen sein, daß die Eintragung im Handelsregister C ohne einen Hinweis auf eine wie auch immer geartete Gesellschaftsform erfolgte. Dem stehen auch nicht die im Beschluß der Kämmer vom 29. Dezember, 1998 wiedergegebenen, Anfang der 80er Jahre niedergeschriebenen Erinnerungen des in der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur tätig gewesenen Hauptbuchhalters Rösner entgegen. Zum einen enthalten sie lediglich die subjektiven Ansichten eines im wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Bereich eingesetzten Mitarbeiters zur Entwicklung des damaligen Druckerei-und Verlagskontors. Aus dem eingereichten Auszug seiner Ergänzung zum Lebenslauf ergibt sich jedenfalls nicht, daß sich seine Ausführungen auf die Zeit nach der Umtragung des Verlages im April 1955 bezogen. Zum anderen belegen sie, daß es über die von ihm festgelegte Auflösung der Kapitalkonten und Arbeit mit Grundmittel- und Umlaufmittelfonds nur in einem FalL.eine ernste Kritik (gab), und zwar durch den Bundesvorstand des FDGB. Dem DVK wurde der Vorwurf gemacht, es habe den FDGB-Verlag 'Fachbuchverlag',
6 sozialisiert" Nur in diesem Zusammenhang steht seine von ihm erinnerte der Beruhigung dienende Äußerung in der von ihm erwähnten Besprechung die Eigentumsverhältnisse seien durch die Maßnahme nicht berührt Damit teilt-die Kammer im Ergebnis die Auffassung des 1. Zivilsenates des Kammergerichts in seinem Beschluß vom 27. Mai W 1897/96 - ( Seite 8), daß die dargestellten Erklärungen und Eintragungen zu einer formwechselnden Umwandlung in einen OEB gefuhrt hätten, der ohne weitere Vermögen überrragungsakte Rechtsnachfolger der bisherigen GmbH geworden sei. Dabei kommt der Erklärung des Präsidenten des Kulturbundes, Becher, vom 23. Februar 1955 entscheidende Bedeutung zu. In dem darin zum Ausdruck kommenden Einverständnis zur Umwandlung in einen-oeb lag, wie der 14. Zivilsenat in seinem Urteil vom 5. Mai 1998 ( Seite 13 ) ausgeführt hat, spätestens der maßgebliche Übertragungsakt. Daß dies von den zuständigen staatlichen und parteilichen Stellen der DDR in unmittelbaren Zusammenhang mit den Eintragungen vom April 1955 im Handelsregister B und C entsprechend rechtlich eingeschätzt wurde, zeigt sich - unabhängig davon, daß in anderen Fällen auch privatrechtlich organisierte Unternehmen Begünstigte gewesen sein mögen - in der Tatsache, daß der Aufbau-Verlag vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, Verwaltung des staatlichen Eigentums, noch am 19. April 1955 anstelle des bisherigen Rechtsträgers Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands" zum Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks Französische Straße 32 mit Wirkung vom 1. Mai 1955 bestellt wurde. Dies war nämlich nach der im Rechtsträgernachweis Nr. 21 A 87/7104 als Rechtsgrundlage angegebenen Verordnung über die Bestellung von Rechtsträgern für volkseigene Vermögensgegenstände vom 24 August 1950 (VOB1.143/50 S. 245) nur für Gebietskörperschaften, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Konsumgenossenschaften und die zugelassenen demokratischen Parteien, den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und sonstige demokratischen Massenorganisationen und Gesellschaften"^ 1 S. 1 Ziffer 4 der Verordnung) möglich. Die damalige Einstufung einer trotz der Vorgänge in der Zeit von Februar bis April 1955 etwaig weiter existierenden kapitalistischen GmbH als demokratische... Gesellschaft" im Sinne der genannten Verordnung erscheint der Kammer mangels sonstiger Anhaltspunkte ausgeschlossen. Daß der damalige Präsident des Kulturbundes als Vertretungsorgan des Alleingesellscbafters der GmbH an einem solchen nach außen rechtsverbindlichen Übertragungsakt gehindert gewesen wäre, ist auch nicht der Satzung der Gesellschaft zu entnehmen Zwar bestimmte 21 des Gesellschaftsvertrages, daß ihre Auflösung eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurfte, der gerichtlich oder notariell
7 beurkundet werden sollte. Eine derartige Form war aber für die Entscheidung der durch Becher repräsentierten Gesellschafterversammlung, die GmbH in einen OEB zu überführen, nicht zwingend, da es insoweit nicht um eine Auflösung, sondern um eine formwechselnde Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge des OEB in das Vermögen der Alt-GmbH gerade ohne eine Liquidation ging, die nach den 22 und 23 der Satzung die Verteilung des Vermögens unter die vorhandenen Gesellschafter bedeutet hätte. Das hatte zur Folge, daß die 1945 gegründete Gesellschaft tatsächlich mit der Eintragung des OEB beendet war und entsprechend ihrer Löschung im Handelsregister B erloschen ist (vgl. LG Berlin VIZ 1995,425,426). Ihre Wiedereintragung ist damit nicht möglich. Hingegen vermag sich die Kammer in der vom 1. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Beschluß vom 27. Mai 1997 gerade im Hinblick auf den zu dieser Zeit noch anhängigen Zivilrechtsstreit offen gelassenen Frage, ob das Eigentum an dem Verlag in der Zeit danach vom Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1. auf die SED übergegangen ist, nicht der Ansicht des 14. Zivilsenats in seinem Urteil vom 5. Mai 1998 anschließen. Er ist davon ausgegangen, daß das organisationseigene Eigentum des Kulturbundes am Aufbau-Verlag im Wege staatlicher Reorganisation 1963/64 der SED zugewiesen worden sei. Mit dem Amtsgericht ist sie hingegen der Auffassung, daß eine eigentliche Reorganisation nur für staatliche (im Sinne von volkseigene) juristische Personen in Betracht kam und sich im übrigen ein Eigentumswechsel aus den insoweit herangezogenen Unterlagen nicht ergibt. Der den Veränderungen 1963/64 zux Grunde liegende Beschluß des Politbüros vom 31. Juli 1962 verlangte zwar zur Erreichung einer höheren politisch-ideologischen Qualität der Buchproduktion, einer einheitlichen politischen und ökonomischen Leitung von Verlagswesen und Buchhandel sowie der weiteren Verbesserung der ökonomischen Ergebnisse dieser Einrichtungen" und um die einheitliche staatliche Leitung zu gewährleisten", daß unter anderem der ausdrücklich den Massenorganisationen zugeordnete Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund)", der bisher ökonomisch durch das Druckerei- und Verlagskontor geleitet wurde.., der politisch-ideologischen und ökonomischen Leitung der Hauptverwaltung Verlage^und Buchhandel beim Ministerium für Kultur unterstellt" werde. Ziffer I.. 2, b) des Politbüro- Beschlusses sah aber weifer vor : Die. von dieser? Verlagen erzielten Gewinne werderrxteri EgentämestderJVedage (Partei bzw. >.
8 Massenorganisationen) zugeleitet. Die Zufuhrung erfolgt auf Grund eines Kassenplanes, der mit der zuständigen Organisation für das folgende Jahr spätestens im Monat Dezember aufzustellen ist. Zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim ZK und der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur ist über die Prinzipien der Gewinnabführung eine spezielle schriftliche Vereinbarung zu treffen." Vorgabe des Politbüro-Beschlusses war es demnach, an den Eigentumsverhältnissen an den betroffenen Verlagen und damit auch an dem Aufbau-Verlag nichts zu verändern. Dementsprechend sah die Vereinbarung über die Verwaltung des Partei - und Orgamsationsvermögens durch das Ministerium für Kultur" zwischen dem Zentralkomitee der SED und dem genannten Ministerium vom 28. Dezember 1962, m der der Aufbau-Verlag nochmals als Verlag des Deutschen Kulturbundes bezeichnet wurde, unter Ziffer 1 vor : i7die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert" In Ziffer 4 wurde geregelt:,jdie Gewinne der Verlage der Massenorganisationen werden direkt an die Organisationen abgeführt." Ziffer 11 bestimmte lediglich, das Ministerium für Kultur, HV Verlage und Buchhandel, als übergeordnetes Verwaltungsorgan im Handelsregister einzutragen, wasam 8.Juli 1963 inc geschah. Nach Auffassung der Kammer änderte sich an der Zuordnung des Aufbau- Verlages zum Vermögen der Massenorganisation Deutscher Kulturbund" auch durch das Abkommen zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe sowie der Abteilung Wissenschaften beim Zentralkomitee der SED einerseits und dem Ministerium für Kultur, HV Verlage und Buchhandel, andererseits vom 13. Dezember 1963, durch das die Vereinbarung vom 28. Dezember 1962 ersetzt wurde, nichts; Ziffer 1.1 bestimmte : Die Gewinne, Amortisationen, Urrdaufhnttelabfülirung, Zinsen für Richtsatzplankredite werden auf ein Sonderbankkonto bei der HV voll abgeführt (Verwaltungskonto organisationseigene Verlage). Aus diesem Konto werden sämtliche Abführungen der Verlage auf Grund eines Kassenplanes an Partei- und Organisationen weitergeleitet." Nach Ziffer 1.2 hatte aus den Überweisungsunterlagen eindeutig hervorzugehen, daß die HV im Auftrage der betreffenden Organisation und des betreffenden Verlages auftritt." Die Ziffern 2.1 bis 2.4. lauteten : Für die partei- und organisationseigenen Verlage wird per ein Vermögensstatus aufgestellt... Die Vermögensanteile der verschiedenen Vermögensträger werden auf Grund des Vermögensstatus per als Fonds der. betreffenden Organisation in den Bilanzen der durch Beschluß profilierten Verlage ausgewiesen...für die durch den Profilierungsbeschluß betroffenen partei- und organisationseigenen Verlage werden Einzelprotokolle <
9 ausgefertigt. In diesen Protokollen sind jeweils mit der zuständigen Organisation alle vermögensrechtlichen Fragen zu vereinbaren. In der Eröffnungsbilanz des Aufbauverlages Berlin/Weimar werden die Vermögenswerte der festgelegten Verlage zusammengefaßt: Aufbauverlag Rütten & Loening (Belletristik) Volksverlag Weimar." Danach sollten zwar mit dem Aufbau-Verlag die parteieigenen Verlage Rütten & Ix>enmg sowie Volksverlag Weimar unter der am 12. März 1964 im Handelsregister C mit Wirkung v " eingetragenen Bezeichnung Aufbau- Verlag Berlin und Weimar" gemeinsam gefuhrt werden. Darin allein kann aber der Übergang des sozialistischen Eigentums (s. 18 Abs. 1 ZGB) der Massenorganisation Deutscher Kulturbund" auf die SED nicht gesehen werdea Ohne weitere Anhaltspunkte bedeutet die fortbestehende Zuweisung von Gewinnen an diesen nicht lediglich, wie der 14. Zivilsenat meinte, eine systemimmanente Finanzierungsanordnung, (die) die Eigentumszuweisung (an die SED) als solche nicht in Frage zu stellen vermag", sondern war Ausfluß des Umstandes, daß zur,jprofilierung' Verlage verschiedener Eigentümer einheitlich geführt werden sollten, diese aber jeweils weiterhin Nutznießer ihres Eigentums bleiben sollten. So ist auch erklärlich, daß die Beträge bezüglich der Grundmittel- ( ,17 DM) und Umlaufmittelfonds (L DM) sowie des Richtsatzplan-Kredits (1, DM) aus dem Jahresabschluß des Aufbauverlages 1963 gesondert für den Aufbau-Verlag in die Eröffnungsbilanz des Aufbau-Verlages Berlin und Weimar aufgenommen wurden. Am 27. Februar 1964 schlössen der Deutsche Kulturbund und das Ministerium für Kultur, HV Verlage und Buchhandel, ein Abkommen über die Abführung der Gewinne des Aufbau-Verlages mit Wirkung vom 1. Januar Nach Regelung der Zahlungen, die nach einem jährlichen Kassenplanes grundsätzlich über das Verwaltungskonto organisationseigene Verlage" bei der HV abgewickelt werden sollten, heißt es dort unter Ziffer 1.2 u. a.: Für Sonderkredite, die zu einer Veränderung des Jahreskassenplanes fuhren, ist vor. Ausgabe die Zustimmung des Kulturbundes einzuholen." Ziffer 2,1 bezeichnete die oben genannten Summen aus der Eröffnungsbilanz als Vermögen des Kulturbundes im Aufbau-Verlag". Nach Ziffer 2.5 hatte der Kulturbund sämtliche Vermögenswerte des Aufbau-Verlages Berlin - Weimar zu versichern. Ein Mehrbetrag an Versicherungsbeiträgen, der aus dem Parteivermögen entsteht", mußte aber dem Kulturbund ersetzt werden." Auch diese Regelungen zeigen, daß der Deutsche Kulturbund seine Eigentumsrechte an dem unter das Dach des Aufbau-Verlages Berlin - Weimar eingebrachten Aufbau-Verlag zumindest in Form von Mitspracherechten und Ersatzansprüchen gerade gegen die ebenfalls zusammengefaßten,
10 parteieigenen Verlage behielt. Zwar ist der Rechenschaftsbericht der HV Verlage und Buchhandel vom 22. März 1965 als solcher über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre 1964" überschrieben In ihm selbst ist aber auch von der Aufbau-Verlagsgruppe" die Rede, das Bundessekretariat des Deutschen Kulturbundes hatte den rechtzeitigen Eingang der Abführungen über insgesamt ,49 MDN bestätigt. Daß in dem Rechenschaftsbericht über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre 1965" nur hoch zusammengefaßt der Aufbau-Verlag" als parteieigen bezeichnet ist, mag auf einer sprachlichen Ungenauigkeit beruhen, die darin begründet gewesen sein könnte, daß mit dem Aufbau-Verlag auch die parteieigenen Verlage Rütten & Loening und Volksverlag Weimar zusammengefaßt waren. Daß die SED und das Ministerium der Finanzen als Vertreter des Volkseigentums am 27. Juli 1966 einen Täuschvertrag schlössen, nach dessen 1 u.a. das volkseigene Grundstück Französische Straße 32/33 gemäß der Anlage 2 der Vereinbarung in das Eigentum der SED überführt werden sollte, steht der Annahme der fortdauernden Eigentümerstellung des Kulturbundes an dem Verlag selbst auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in der Anlage 2 des Vertrages unter Nr. 32 als neuer Eigentümer" ab dem der,aufbau-verlag Berlin" genannt wurde, nicht entgegen. Daß es in 1 Abs. 4 weiter hieß : Bei den Grundstücken zu 2)...handelt es sich um Objekte, die bereits von Parteiorganen oder Betrieben der SED genutzt und zur Durchfuhrung ihrer Aufgaben weiterhin benötigt werden", könnte ebenfalls an einer mit fortschreitendem Zeitablauf nach der Profilierung zunehmenden mangelnden sprachlichen Unterscheidung zwischen den den Aufbau-Verlag Berlin und Weimar bildenden Einheiten gelegen haben. Jedenfalls ergibt sich aus dem Tauschvertrag direkt nicht, daß der Kulturbund das Eigentum an seinen in die Verlagsgruppe eingebrachten Werten aufgegeben hatte, sondern vielmehr, daß er das bisher lediglich in Rechtsträgerschaft genutzte Grundstück nun auch - wie am 28. November 1966 im Grundbuch vollzogen - übertragen erhalten sollte. Daß die Auffassung der Kammer zu den politischen und wirtschaftlichen Veränderungen seit 1962 bereits auch in engerem zeitlichen Abstand zu ihnen vertreten wurde, zeigt das 1979 vom damaligen Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen im Verlag Wissenschaft und Politik Köln, 2. Auflage, herausgegebene DDR Handbuch", in dem unter dem Stichwort Verlagswesen" in Abgrenzung zu einzelnen namentlich aufgeführten Verlagen, die im Eigentum des Volkes bzw. der SED und anderer Parteien stünden, aufgenommen ist, daß der Aufbau-Verlag dem Kulturbund gehöre (S. 1132).
11 In der Zeit danach wurde zwar der Aufbau Verlag/Rütten & Loening" in der Vereinbarung zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim ZK der SED und der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel vom 18. April 1984, die diejenige vom 13. Dezember 1963 ablöste, als parteieigen bezeichnet. Dieses Abkommen wurde aber ebenfalls in Durchführung des Politbürobeschlusses 34/ vom " geschlossen, nach dem der Aufbau-Verlag selbst im Eigentum der Massenorganisation Deutscher-Kulturbund" stand. Zudem sah auch die Vereinbarung vom 18. April 1984 quartalsweise Abführungen an den Kulturbund der DDR vor ( Ziffern 6 und 7). Da die Kammer deshalb auch insoweit einen Übergang des AufbaurVerlages in das Eigentum der SED nicht zu sehen vermag, ist festzustellen, daß die PDS ihn nicht im Übergabe-/Übernahme-Protokoll vom 14. März/2. April 1990 in Volkseigentum überfuhren konnte. Danach ist die zu HRB eingetragene Beteiligte zu 4. mangels Anwendbarkeit des 11 TreuhG (vgl KG ZOV 1993,345 ff. ) nicht die Rechtsnachfolgerin des aus der 1945 gegründeten GmbH hervorgegangenen organisationseigenen Betriebes. Die ohnehin angefochtene Zustimmung des Beteiligten zu 1. vom 18. bzw. 30. September 1991 zum Verkaufter Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 4. durch die Beteiligte zu 6. ersetzt die mangelnde Teilhabe des Rechtsnachfolgers des Deutschen Kulturbundes an einer Übertragung seines Eigentums auf die SED bzw. in Volkseigentum nicht. Dies führt dazu, daß der dortige Umwandlungsvermerk vom 29. November 1990 : entstanden nach dem Treuhandgesetz durch Umwandlung des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar" und zur Klarstellung auch der unselbständige und nachrangige Eintrag zu HRC 538 Vom 19. Dezember 1990 : Umwandlung gem. Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 Amtsgericht Charlottenburg HRB 35991" nach 142 FGG zu löschen ist. Die Eintragungen sind unzulässig, was auf dem Mangel einer wesentlichen Voraussetzung für sie, der Anwendbarkeit des 11 TreuhG, beruht. Die Rechtslage ist nach Auffassung der Kammer hinreichend zweifelsfrei. Einer weiteren Klärung, die das Registergericht den Beteiligten im Prozeßweg überlassen kann (s. Keidel/KuntzeAVinkler, FGG, Rdnr. 19 zu 142, und OLG Düsseldorf NJW-RR 1998,756 ) sollte gerade die Aussetzung des Verfahrens im Beschluß vom 29. Dezember 1998 dienen. Sie ist nach rechtskräftigem Abschluß der Zivilrechtsweges durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 1999 nicht mehr möglich. Das bedeutet aber auf der anderen Seite nicht, daß das Gericht an die Rechtsauffassung des Kammergerichts in seinem Urteil vom 5. Mai U 856/96 - zu der Frage, ob das sozialistische Eigentum des Kulturbundes am Aufbau-Verlag nach 1955 der
12 SED zugewiesen worden ist, gebunden ist ( Winkler, a.a O Rdnr ). Die Kostenentscheidung ist durch die teilweise Zurückweisung des Rechtsmittelsbedingt und beruht insoweit auf der zwingenden Vorschrift des 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Dabei bedarf es der Anordnung einer Kostenerstattung für den Beteiligten zu 2. jedoch nicht, weil sich seine Rechtsfähigkeit allein aus dem Recht der ehemaligen DDR ableitete und e daher seit dem 3. Oktober 1990 rechtlich nicht mehr existiert: Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus den 131 Abs. 2,30 Abs, 2 KostO. Dabei geht die Kammer von dem danach höchstzulässigen W e r t a u s - D e r Bundesgerichtshof hat den Streitwert in dem parallelen # Revisionsverfahren mit 18 Millionen DM angenommen. J a 9 ' a R e u d jng Hartmann
13 o
Verfügung. 1. Kulturbund e.v., vertreten durch die Vorstände, Marianne Piehl und Dieter Zänker,
Amtsgericht Charlottenburg HRB 4001 (alt) (Amtsgericht Berlin-Mitte) HRC 538 (Register der volkseigenen Wirtschaft). HRB 35 991 (Amtsgericht Charlottenburg) Verfügung Ausfertigung Berlin, den 26. Juni
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