Statuten. AFS Interkulturelle Programme Schweiz. I. Name, Sitz und Zweck. Name Art. 1

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1 Statuten AFS Interkulturelle Programme Schweiz I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Zweck Art. 2 Mittel Art. 3 Finanzierung Art. 4 Unter dem Namen AFS Intercultural Programs Switzerland/AFS Interkulturelle Programme Schweiz/AFS Programmes Interculturels Suisse/AFS Programmi Interculturali Svizzera/AFS Programs Interculturals Svizra (im Folgenden AFS genannt) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Zürich. AFS bezweckt: a: das gegenseitige Verständnis von Menschen verschiedener nationaler, kultureller, regionaler, religiöser, gesellschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft zu fördern; b: durch Vermittlung intensiver Kontakte zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen das Selbstverständnis des Einzelnen zu fördern im Bestreben, die Suche nach Gemeinsamkeiten und damit den Abbau von Vorurteilen zu erleichtern. AFS verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein trifft alle Vorkehrungen, um seinem Zweck nachzukommen, insbesondere indem er: a: interkulturelle Austauschprogramme und verwandte Aktivitäten innerhalb der Schweiz, sowie zwischen der Schweiz und anderen Ländern fördert, vermittelt, organisiert und durchführt; b: mit den Organisationen des weltweiten AFS-Netzwerks, mit den lokalen, kantonalen und eidgenössischen Schul- und anderen Behörden sowie mit anderen, dem Vereinszweck nahestehenden Organisationen zusammenarbeitet; c: AFS Intercultural Programs Inc., New York, USA, respektive andere AFS- Organisationen in deren Bestreben, interkulturelle Austauschprogramme zu fördern, unterstützt; d: eine Geschäftsstelle betreibt er und einen Geschäftsführer respektive eine Geschäftsführerin sowie weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis beschäftigt und mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben betraut; e: Freiwillige, Lokalkomitees respektive andere Gruppen von Freiwilligen mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben betraut. AFS finanziert sich durch - Mitgliederbeiträge, - Beiträge von Programmteilnehmenden, - Spenden von natürlichen Personen - Spenden und Beiträge von juristischen Personen sowie - Beiträge der öffentlichen Hand. Statuten AFS Interkulturelle Programme Schweiz Seite 1 von 6

2 Sprache Art. 5 Geschäftsjahr Art. 6 Die Geschäfts- und Verhandlungssprache von AFS ist grundsätzlich Englisch. Bei Bedarf sind auch die schweizerischen Landessprachen zugelassen. Diese Statuten werden in englischer, deutscher und französischer Fassung herausgegeben. Massgebend ist die deutsche. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. II. Mitglieder, Gönner und Gönnerinnen Mitgliedschaft Art. 7 Gönner und Gönnerinnen Art. 8 Vereinsausschluss Art. 9 III. Organe AFS hat folgende Mitgliederkategorien: a: ordentliche Mitglieder; b: Ex-Officio-Mitglieder; c: Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied ist jede Person, die den Mitgliederbeitrag bezahlt hat. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr Für Personen unter 25 Jahren gilt ein reduzierter Tarif von Fr Für Personen, die als Freiwillige für AFS Schweiz tätig sind, beträgt der Mitgliederbeitrag einen symbolischen Franken (Fr. 1.--). Alle Personen, die in einem festen Beschäftigungsverhältnis in der AFS- Geschäftsstelle arbeiten, sind Ex-Officio-Mitglieder. Sie bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Zu Ehrenmitgliedern von AFS können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands Mitglieder oder Gönnerinnen und Gönner ernannt werden, welche sich in besonderem Ausmass um die Tätigkeit des Vereins verdient gemacht haben. Sie bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Als Gönner und Gönnerinnen werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, welche AFS über die allfällige Bezahlung des Mitgliederbeitrages hinaus finanziell oder anderweitig unterstützen. Gönner und Gönnerinnen sind auch Personen, die AFS finanziell unterstützen und ausdrücklich nicht Mitglied des Vereins werden wollen. Die Generalversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen. Über eine Wiederaufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands. Gliederung Art. 10 Die Organe von AFS sind: a: die Generalversammlung; b: der Vorstand und c: die Kontrollstelle. Statuten AFS Interkulturelle Programme Schweiz Seite 2 von 6

3 Ordentliche Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlung Abstimmung auf dem Korrespondenzweg Art. 11 Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern von AFS gemäss Art. 7. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Geschäfte Die Geschäfte der Generalversammlung sind: a: Entgegennahme des Jahresberichtes; b: Abnahme der Jahresrechnung; c: Erteilung der Décharge an den Vorstand; d: Festsetzung und Genehmigung des Jahresbudgets; e: Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle; f: Abstimmungen über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder; g: Statutenänderungen. Turnus Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr vor Ende April statt. Einladung Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens zwei Wochen zum voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder zu erfolgen. Traktandenliste Anträge der Mitglieder auf Aufnahme eines Traktandums an der ordentlichen Generalversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes einzureichen. Beschlussfähigkeit Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwanzig Mitglieder, welche nicht dem Vorstand angehören, anwesend sind. Beschlussmehrheit Bei Abstimmungen und Wahlen stimmt der oder die Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid. Rückkommensanträge, Statutenänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (Art. 19, 20) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Art. 12 Der Vorstand kann unter Einhaltung der für die ordentliche Generalversammlung geltenden Vorschriften (Art. 11) jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Mindestens 50 Mitglieder können unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Der Vorstand hat einem solchen Begehren innert drei Monaten zu entsprechen. Art. 13 Anstelle einer Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit eine Abstimmung oder Wahl auf dem Korrespondenzweg durchführen. Sie gilt als zustande gekommen, wenn sich innert der vom Vorstand festgesetzten Frist wenigstens 10 Prozent der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, an ihr beteiligen. Statuten AFS Interkulturelle Programme Schweiz Seite 3 von 6

4 Vorstand Art. 14 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, und zwar aus a: dem Präsident oder der Präsidentin; b: dem Vizepräsident oder der Vizepräsidentin; c: dem Sekretär oder der Sekretärin; d: dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin; e: einen bis fünf Beisitzenden. Wahl Alle Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsführer/Geschäftsführerin Der Vorstand stellt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ein. Für die Dauer seiner Anstellung ist er/sie Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht. Seine/Ihre Rechte und Pflichten werden durch den Arbeitsvertrag und das vom Vorstand erlassene Pflichtenheft geregelt. Befugnisse Die Befugnisse des Vorstandes sind: a: Führung der Vereinstätigkeit nach den allgemeinen Richtlinien der Generalversammlung und Ausführung deren Entscheide; b: Überwachung der Geschäftsführung; c: Beschlussfassung über Aufwendungen, die nicht im jährlichen Budget vorgesehen sind. Diese Ausgaben dürfen 2 Prozent des budgetierten Jahresumsatzes nicht übersteigen; d: Verfügung über die von der Generalversammlung bewilligten finanziellen Mittel (Art. 11); Geschäftsordnung Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist im Rahmen seiner Aufgaben zum Erlass entsprechender Reglemente, Richtlinien etc. befugt. Er kann Unterkommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen und bei der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte (Mitglieder und Nichtmitglieder) beiziehen. Die Verantwortung liegt jedoch in jedem Fall beim Vorstand. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten respektive der Präsidentin oder zweier seiner Mitglieder unter Angabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Der Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Ehrenamtlichkeit Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Statuten AFS Interkulturelle Programme Schweiz Seite 4 von 6

5 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder Art. 15 Alle Vorstandsmitglieder engagieren sich für die erfolgreiche Verfolgung des Vereinszwecks. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt AFS nach aussen, erteilt dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin die nötigen Weisungen. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung und erstattet zuhanden der Generalversammlung einen Jahresbericht. Ist der Präsident oder die Präsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die präsidialen Aufgaben wahr. Der Sekretär oder die Sekretärin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und Korrespondenzen gemäss des vom Vorstand erlassenen Pflichtenheftes. Er/Sie führt die Geschäftsstelle und stellt die Sekretariatsmitglieder ein. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Vereinsbuchhaltung und erstellt die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Ist ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsdauer zurückgetreten oder dauernd an der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit verhindert, so überträgt der Vorstand dessen Aufgaben und Befugnisse bis zum Ablauf der Amtsdauer auf ein anderes bzw. auf mehrere andere Vorstandsmitglieder. Er kann auch bis zum Ablauf der Amtsdauer aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Vorstandsmitglied ad Interim berufen, das die gleichen Rechte und Pflichten hat wie die übrigen Vorstandsmitglieder. Unterschrift Art. 16 Kontrollstelle Art. 17 Die rechtsverbindliche Unterschrift für AFS führt je einzeln der Präsident oder die Präsidentin sowie der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle führt eine eingeschränkte Revision im Sinne von OR Art. 727ff durch. IV. Lokalkomitees und andere Gruppen von Freiwilligen Rechte und Pflichten von Lokalkomitees und anderen Gruppen von Freiwilligen Art. 18 Lokalkomitees und andere Gruppen von Freiwilligen, die mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben betraut sind, organisieren sich in Absprache mit der Geschäftsstelle selbst. Die Geschäftsstelle führt ein Verzeichnis der bestehenden Komitees und Gruppen. Sie ist auch deren Anlaufstelle und erlässt Bestimmungen über deren Aufgaben, Rechte und Pflichten. Lokalkomitees und andere Gruppen von Freiwilligen sind dem Vorstand via Geschäftsstelle Rechenschaft schuldig. Lokalkomitees und andere Gruppen von Freiwilligen können nach Absprache mit der Geschäftsstelle für gewisse Aktivitäten eigene Spendensammlungen durchführen und eigene Mitgliederbeiträge erheben. V. Schlussbestimmungen Statutenänderung Art. 19 Statutenänderungen können durch die Generalversammlung beschlossen werden, sofern dieses Traktandum auf der der Einladung beiliegenden Traktandenliste aufgeführt war. Statuten AFS Interkulturelle Programme Schweiz Seite 5 von 6

6 Auflösung des Vereins Art. 20 Inkrafttreten Art. 21 Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, sofern dieses Traktandum auf der der Einladung beiliegenden Traktandenliste aufgeführt war. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird - entweder AFS Intercultural Programs Inc., New York, USA überwiesen; - oder einer Organisation, einem Fonds oder einer Behörde überwiesen, die sich mit interkulturellem Schüler- oder Studentenaustausch befasst; - oder, falls sich AFS mit einer anderen Organisation gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen schliesst bzw. von einer solchen abgelöst wird, an die neue Organisation überwiesen. Den endgültigen Entscheid hierüber fasst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die begünstigte Organisation muss zwingend steuerbefreit sein. Ein Rückfall des Vermögens oder einzelner Teile davon an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Vorstand führt die Liquidation durch. Die vorliegenden Statuten ersetzen die letztmals im März 2001 revidierten Statuten vom April Sie wurden an der Generalversammlung vom 28. März 2009 in Luzern angenommen und treten sofort in Kraft. Der Vorstand veranlasst die Eintragung der Statutenänderungen im Handelsregister des Kantons Zürich. Jede Änderung dieser Statuten oder die allfällige Auflösung des Vereins sind auch dem Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, mitzuteilen. Der Präsident: Die Sekretärin: Jürg Rüttimann Sabine Siegrist Statuten AFS Interkulturelle Programme Schweiz Seite 6 von 6

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