Amtsblatt der Europäischen Union

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1 Amtsblatt der Europäischen Union L 7 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 12. Januar 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2018/44 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern... 1 Delegierte Verordnung (EU) 2018/45 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa für das Jahr Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für das Jahr 2018 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern Delegierte Verordnung (EU) 2018/47 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates Durchführungsverordnung (EU) 2018/48 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Suikerstroop (g.t.s.)) 23 Durchführungsverordnung (EU) 2018/49 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates im Anschluss an eine Neuausführer -Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates Durchführungsverordnung (EU) 2018/50 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur 280. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (Fortsetzung umseitig) Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.

2 BESCHLÜSSE Beschluss (EU) 2018/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand Berichtigungen Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom )... 41

3 L 7/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/44 R KOMMISSION vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen. (2) Zur Durchführung der Anlandeverpflichtung wird der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. (3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission ( 2 ) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine von Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal im Jahr 2016 vorgelegte gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war. (4) Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Am 2. Juni 2017 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer eine neue gemeinsame Empfehlung übermittelt, in der sie bestimmte Änderungen des Rückwurfplans vorschlagen. (5) Die neue gemeinsame Empfehlung wurde vom STECF geprüft ( 3 ). Die in dieser gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 konform und können daher in den Rückwurfplan aufgenommen werden. (6) In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Fischerei auf Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) mit Grundschleppnetzen und Waden in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa ebenfalls in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2374 erstellten Rückwurfplan aufzunehmen; (7) In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird zudem vorgeschlagen, die im Rückwurfplan aufgeführte Begriffsbestimmung der Fischerei auf Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d, e und den ICES- Divisionen VIIIc und IXa zu ändern, indem ein Fanggerätcode für Spiegelnetze hinzugefügt und die Maschenöffnung für alle Stellnetze von 200 mm auf 170 mm verringert wird. ( 1 ) ABl. L 354 vom , S. 22. ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom , S. 33). ( 3 ) _STECF PLEN 17-02_JRCxxx.pdf

4 L 7/ (8) Ferner wird in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die im Rückwurfplan für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen gefangen wird, vorgeschlagene Ausnahme von der Anlandeverpflichtung beizubehalten, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der zur Befischung dieser Art eingesetzten Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Der STECF kam in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass durch die jüngsten Versuche und Studien, ergänzt durch zusätzliche Informationen der Mitgliedstaaten, die Überlebensraten ausreichend nachgewiesen sind. Daher sollte die zweimal (für das Jahr 2016 und für das Jahr 2017) gewährte Ausnahme im Jahr 2018 beibehalten werden. (9) Die im Rückwurfplan aufgeführte Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht bis zu einer Obergrenze von 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES- Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgelegten Informationen zur Selektivität weitere Belege dafür beinhalteten, dass Selektivität für die betreffenden Metiers nur sehr schwer zu erreichen ist. Allerdings sollten weitere Arbeiten durchgeführt werden, um die Begründung für diese Ausnahme zu verbessern. Diese Ausnahme sollte daher bis 2018 unter der Bedingung verlängert werden, dass die Mitgliedstaaten bessere Informationen vorlegen, um die vom STECF zu bewertende Ausnahme zu stützen. (10) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 sollte entsprechend geändert werden. (11) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX und SV) befischen. 2. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Jahr 2017 durch das Jahr 2018 ersetzt. 3. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

5 L 7/3 ANHANG Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien 1. Fischereien auf Seezunge (Solea solea) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX Alle Grundschleppnetze Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm Alle Fänge vonseezunge TBB Alle Baumkurren Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN Alle Spiegelund Kiemennetze Maschenöffnung ab 100 mm 2. Fischereien auf Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Division IXa GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN Alle Spiegelund Kiemennetze Maschenöffnung ab 100 mm Alle Fänge von Seezunge und Scholle 3. Fischereien auf Seehecht (Merluccius merluccius) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e OTT, OTB, PTB, SDN, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SX, SV Alle Grundschleppnetze und Waden Maschenöffnung ab 100 mm Alle Fänge von Seehecht LL, LLS Alle Langleinen Alle GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN Alle Kiemennetze Maschenöffnung ab 100 mm ICES-Divisionen VIIIc und IXa OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV Alle Grundschleppnetze und Waden Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen: 1. Verwendete Maschenöffnung ab 70 mm 2. Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2014/2015 ( 1 ) belaufen sich auf mehr als 5 % aller angelandeten Arten und mehr als 5 Tonnen. Alle Fänge von Seehecht

6 L 7/ Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN Alle Kiemennetze Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm LL, LLS Alle Langleinen Hakengröße von mehr als 3,85 cm ± 1,15 cm Länge und 1,6 cm ± 0,4 cm Breite ( 1 ) Bezugszeitraum für das Jahr Für 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden. 4. Fischereien auf Seeteufel (Lophiidae) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN, GTR Alle Spiegelund Kiemennetze Maschenöffnung ab 170 mm Alle Fänge von Seeteufel ICES-Divisionen VIIIc und IXa GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN, GTR Alle Spiegelund Kiemennetze Maschenöffnung ab 170 mm Alle Fänge von Seeteufel 5. Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e (nur innerhalb der Funktionseinheiten) OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX Alle Grundschleppnetze Maschenöffnung ab 70 mm Alle Fänge vonkaisergranat ICES-Divisionen VIIIc und IXa (nur innerhalb der Funktionseinheiten) OTB, PTB, OTT, TBN, TBS, OT, PT, TX, TB Alle Grundschleppnetze Maschenöffnung ab 70 mm Alle Fänge vonkaisergranat 6. Fischereien auf Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Divisionen VIIIc, IX, X und CECAF- Gebiet LLS, DWS Tiefsee-Langleinen Alle Fänge von Schwarzem Degenfisch, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 ( 1 ) zu mehr als 20 % aus Schwarzem Degenfisch bestanden ( 1 ) Bezugszeitraum für das Jahr Für 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden.

7 L 7/5 7. Fischereien auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Division IX LLS, DWS Tiefsee-Langleinen Hakengröße von mehr als 3,95 cm Länge und 1,65 cm Breite Alle Fänge von Roter Fleckbrasse, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 ( 1 ) zu mehr als 20 % aus Roter Fleckbrasse bestanden ( 1 ) Bezugszeitraum für das Jahr Für 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden. 8. Fischereien auf Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) Fanggebiete Fanggerätecode Beschreibung des Fanggeräts Maschenöffnung Anzulandende Arten ICES-Divisionen VIIIc und IXa OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV Alle Grundschleppnetze und Waden Alle Alle Fänge von Blauem Wittling

8 L 7/ LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/45 R KOMMISSION vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa für das Jahr 2018 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen. (2) Zur Durchführung der Anlandeverpflichtung wurde der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. (3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee legten diese Mitgliedstaaten der Kommission am 3. Juni 2016 eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vor. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Empfehlung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission ( 3 ) ein Rückwurfplan für diese Fischereien angenommen. (4) Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich der Kommission am 31. Mai 2017 eine neue gemeinsame Empfehlung für einen neuen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vorgelegt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technikund Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Am 8. September wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie als Beobachter des Europäischen Parlaments teilnahmen. (5) Nach einer neuen gemeinsamen Empfehlung ist es angezeigt, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 aufzuheben. (6) Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. (7) Für die Zwecke der genannten Verordnung umfasst die Nordsee die ICES-Gebiete IIIa und IV. Da einige für den vorgeschlagenen Rückwurfplan relevante Grundfischbestände auch in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa vorkommen, empfehlen die betreffenden Mitgliedstaaten, dass der Rückwurfplan auch für die Division IIa gelten soll. (8) Der neue Rückwurfplan für das Jahr 2018 sollte die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 bezüglich der anzulandenden Arten übernehmen und zusätzliche Arten und Fischereien festlegen, für die die Anlandeverpflichtung 2018 gelten sollte. ( 1 ) ABl. L 354 vom , S. 22. ( 2 ) ABl. L 125 vom , S. 1. ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom , S. 2).

9 L 7/7 (9) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 wurden Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ( 1 ) für Fänge von Kaisergranat eingeführt, der mit Reusen und mit Grundschleppnetzen unter Verwendung bestimmter selektiver Vorrichtungen in der ICES-Division IIIa gefangen wird. Die Mitgliedstaaten lieferten wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten bei Fängen von Kaisergranat mit Grundschleppnetzen. Diese Informationen wurden vorgelegt, und der STECF hat sie als ausreichend eingestuft. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahmen auch weiterhin anzuwenden. Daher sollten sie in den neuen Rückwurfplan für das Jahr 2018 aufgenommen werden. (10) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranatfänge im ICES-Untergebiet IV, die mit bestimmten Fanggeräten unter Verwendung einer Netzgitter- Selektionsvorrichtung getätigt werden. Gemäß der genannten Delegierten Verordnung müssen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, der Kommission zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen für die angegebenen Grundschleppnetze vorlegen. Die Informationen wurden vorgelegt und der STECF kam zu dem Schluss, dass sie nur eine Ausnahmeregelung für die Wintermonate und in bestimmten Bereichen (Funktionseinheiten des ICES) begründen. Daher sollte diese Ausnahme in den neuen Rückwurfplan für das Jahr 2018 aufgenommen werden, aber auf die Wintermonate und bestimmte Funktionseinheiten des ICES beschränkt bleiben. (11) Die neue gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fischbeifänge in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen sowie für Fänge von Seezunge mit Scherbrettnetzen. (12) Auf der Grundlage der in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten und vom STECF geprüften wissenschaftlichen Nachweise und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems sollten diese Ausnahmen in den neuen Rückwurfplan für das Jahr 2018 aufgenommen werden. (13) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 wurden Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien festgelegt: Seezunge, die mit Spiegel- und Kiemennetzen in der ICES-Division IIIa, im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IIa gefangen wird, Seezunge, die mit bestimmten Baumkurren, die mit einem flämischen Netzblatt ausgestattet sind, im ICES- Untergebiet IV gefangen wird, Kaisergranat, der mit bestimmten Grundschleppnetzen im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa gefangen wird. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahmen auch weiterhin anzuwenden. Es ist daher zweckmäßig, diese Ausnahmeregelungen in den neuen Rückwurfplan aufzunehmen. (14) In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau und Seelachs für Fänge mit bestimmten Grundschleppnetzen in der ICES-Division IIIa, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau und Seelachs für Fänge mit Reusen in der ICES-Division IIIa, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling und Kabeljau für Fänge mit Grundschleppnetzen in der ICES-Division IVc und eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling für Fänge mit bestimmten Grundschleppnetzen in der ICES-Division IIIa vorgeschlagen. (15) Da die Mitgliedstaaten stichhaltige Belege für diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit vorgelegt haben und der STECF in seiner Überprüfung zu dem Ergebnis kam, dass diese Ausnahmen auf fundierten Argumenten dafür beruhen, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe des in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsatzes unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden. (16) Mit Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Gegebenenfalls dürfen diese Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von den in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegten Größen abweichen. Für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 ( 2 ), d. h. eine Gesamtlänge von 105 mm und eine Panzerlänge von 32 mm, beibehalten werden. Ergänzt werden sollte entsprechend der neuen gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF eine Schwanzlänge von mindestens 59 mm, da dem STECF zufolge diese Schwanzlänge den geltenden Werten für die Gesamtlänge und die Panzerlänge entspricht. ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom , S. 22). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 336 vom , S. 42).

10 L 7/ (17) Rückwurfpläne können auch technische Maßnahmen für Fischereien oder Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um die Selektivität von Fanggeräten zu erhöhen und unerwünschte Beifänge im Skagerrak zu verringern, sollte eine Reihe technischer Maßnahmen beibehalten werden, auf die sich die Union und Norwegen 2011 ( 1 ) und 2012 ( 2 ) verständigt haben, und die Verwendung der SepNep-Selektivitätsvorrichtung zugelassen werden. (18) Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Verzeichnisse von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen. (19) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Durchführung der Pflicht zur Anlandung Im ICES-Untergebiet IV (Nordsee), in der ICES-Division IIIa (Kattegat und Skagerrak) und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (Norwegische See) gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Fischerei auf Grundfischarten im Einklang mit dieser Verordnung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Seltra-Netzblatt eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen); die mindestens drei Meter lang ist; sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht. 2. Netzgitter-Selektionsvorrichtung eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt. 3. Flämisches Netzblatt das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen Vorderteil unmittelbar am Steert befestigt ist; Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht; gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt. 4. SepNep ein Scherbrettnetz, das im Maschenöffnungsbereich von 80 bis mm liegt; ( 1 ) Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr ( 2 ) Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.

11 L 7/9 mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von mindestens 80 bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist; und auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann. Artikel 3 Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen Die Anlandeverpflichtung gilt für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Arten, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 7. Artikel 4 Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat (1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für folgende Kaisergranatfänge: a) Fänge mit Reusen (FPO ( 1 )); b) Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; c) Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind; d) in den Wintermonaten (Oktober bis März) für Fänge in den Funktionseinheiten Farn Deeps (FU6), Firth of Forth (FU8) und Moray Firth FU9) mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm, die mit einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung ausgestattet sind. (2) Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen. Artikel 5 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge (1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste im ICES-Gebiet IVc und außerhalb festgelegter Aufwuchsgebiete mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steert von 80 mm bis 99 mm getätigt werden. (2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kw, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 Metern oder weniger fischen und wenn die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist. (3) Bei Rückwürfen gemäß Absatz 1 gefangener Seezungen werden die Seezungen unverzüglich freigesetzt. Artikel 6 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bei Fischbeifängen in Korb- und Garnreusen (1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Scholle, Seezunge, Seehecht und Seelachs mit Korbund Garnreusen (FPO, FYK). (2) Bei Rückwurf von Fischen in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Fisch unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt. ( 1 ) Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

12 L 7/ Artikel 7 Ausnahmen wegen Geringfügigkeit Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden: a) in der Fischerei durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa, im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen: eine Menge Seezunge, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt; b) in der Fischerei durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit größerer Maschenöffnung im Tunnel der Baumkurre einsetzen (flämisches Netzblatt): eine Menge Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt; c) in der Fischerei durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Grundschleppnetze (OTB, OTT, TB, TBN) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen: eine Menge Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt; d) in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, ausgestattet mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm einsetzen: eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau und Seelachs unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele, Kabeljau und Seelachs nicht übersteigt; e) in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm, ausgestattet mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm einsetzen, deren Fischauslass nicht blockiert sein darf: eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle und Seelachs unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle und Tiefseegarnele nicht übersteigt; f) in der gemischten Fischerei auf Seezunge, Wittling, Scholle und Arten ohne Fangbeschränkungen durch Schiffe, die in der ICES-Division IVc Grundschleppnetze (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm einsetzen: eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 6 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Schellfisch, Seezunge, Tiefseegarnele, Wittling, Scholle, Seelachs und Kabeljau nicht übersteigt. Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmenge zurückgeworfen werden; g) in der Fischerei durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, ausgestattet mit Seltra-Netzblatt, oder mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen: eine Menge von Wittling unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge, Scholle und Seehecht. Artikel 8 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung Abweichend von der in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa wie folgt festgesetzt: a) Gesamtlänge: 105 mm; b) Schwanzlänge: 59 mm; c) Panzerlänge: 32 mm.

13 L 7/11 Artikel 9 Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak (1) Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist im Skagerrak verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Schleppnetze verwendet werden: a) Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm im Steert, wenn sie mit einem Seltra-Netzblatt oder einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; b) Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm (Quadratmaschen) im Steert, die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; c) Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern der Fang mehr als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten umfasst; d) Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Tiefseegarnele, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist. (3) Bei der Befischung von Tiefseegarnele gemäß Absatz 2 Buchstabe d darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung a) ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist, b) mindestens drei Meter lang ist und c) mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist. Artikel 10 SepNep Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist es gestattet, SepNep-Netze zu verwenden. Die Verordnung (EU) 2016/2250 wird aufgehoben. Artikel 11 Aufhebung Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

14 L 7/ ANHANG Fanggerät ( 1 ) ( 2 ) Maschenöffnung Der Anlandeverpflichtung unterliegende Arten Schleppnetze: OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV 100 mm Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling. Schleppnetze: OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV Schleppnetze: OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV mm Alle Fänge von Kabeljau ( 3 ), Seezunge, Schellfisch, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling mm Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling. Baumkurren: TBB 120 mm Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling. Baumkurren: TBB Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetze: GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF Haken und Leinen: LLS, LLD, LL, LTL, LX, LHP, LHM Fallen: FPO, FIX, FYK, FPN mm Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling. Alle Fänge von Kabeljau ( 3 ), Seezunge, Schellfisch, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling. Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling. Alle Fänge von Kabeljau, Seezunge, Schellfisch, Scholle, Seelachs, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Wittling. ( 1 ) Die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom , S. 1). ( 2 ) Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte. ( 3 ) Die Anlandeverpflichtung für Kabeljau gilt nicht für die ICES-Unterdivision IIIaS.

15 L 7/13 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/46 R KOMMISSION vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für das Jahr 2018 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf auf, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen. (2) Zur Durchführung der Anlandeverpflichtung wurde der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. (3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission ( 2 ) wurde für den Zeitraum ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine von Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2016 vorgelegte gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war. (4) Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2017 eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für das Jahr 2018 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern vor. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden ( 3 ). Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung in den nordwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2016 für die Arten, die die Fischereien definieren und für die Fangbeschränkungen gelten. In der neuen gemeinsamen Empfehlung sind die Flotten festgelegt, die der Anlandeverpflichtung für die gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht, Butte und Pollack nachkommen müssen. (6) Entsprechend der neuen gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan für das Jahr 2018 zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2375 aufgeführten Fischereien (d. h. die stark gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht, Butte und Pollack) auch die Fischerei auf Seelachs in den ICES- Divisionen VI und Vb sowie VII abdecken. Auch Beifangarten sollten in bestimmten Fischereien abgedeckt sein. (7) Zudem wird in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Anlandeverpflichtung ab dem Jahr 2018 auf die Tiefseefischereien auszuweiten, bei denen im ICES-Untergebiet VI und in der ICES-Division Vb Schwarzer Degenfisch, Blauleng und Grenadierfische mit Schleppnetzen und Ringwaden befischt werden. ( 1 ) ABl. L 352 vom , S. 39. ( 2 ) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 vom 12. Oktober 2015 wurde für den Zeitraum ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern erstellt (ABl. L 336 vom , S. 29); diese Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom , S. 39) für den Zeitraum aufgehoben und ersetzt. ( 3 ) _STECF PLEN 17-02_JRCxxx.pdf.

16 L 7/ (8) Gemäß der neuen gemeinsamen Empfehlung soll für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung der Merkmale der Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Kaisergranat gelten, der mit Reusen und Fallen in der ICES-Division VI und im ICES-Untergebiet VII gefangen wird. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahme gerechtfertigt. Daher sollte diese Ausnahme in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden. (9) Gemäß der neuen gemeinsamen Empfehlung soll für das Jahr 2018 eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gelten, die mit Scherbrettnetzen (80 mm bis 99 mm Maschenöffnung) in der ICES-Division VIId innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen wird. Der STECF hat darauf hingewiesen, dass die in der Verordnung genannten Aufwuchsgebiete festgelegt werden sollten. Daher sollte diese Ausnahme unter der Voraussetzung in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Studien durchführen und die Koordinaten der Aufwuchsgebiete mitteilen. (10) In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden für 2018 sieben Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit vorgeschlagen, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente dafür enthält, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, und diese Argumente teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt werden. Da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit daher in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden. (11) Die für Wittling vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIId und VIIe mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm und mit pelagischen Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. (12) Die für Wittling vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIb-VIIj mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. (13) Die für Wittling vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art im Jahr 2018 durch Schiffe, die diese Art im ICES-Untergebiet VII (mit Ausnahme von VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. (14) Hinsichtlich dieser drei für Wittling vorgeschlagenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit mussten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2375 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen vorlegen. Der STECF stellte fest, dass die vorgelegten zusätzlichen Informationen zwar einige Bedenken des STECF ausräumen, allerdings immer noch keine vollständigen Daten vorliegen. Der STECF betonte die Notwendigkeit eines einheitlicheren Ansatzes für diesen Bestand. Auf der Grundlage der vom STECF überprüften wissenschaftlichen Daten und der verbesserten Nachweise zugunsten der Ausnahme sollte diese Ausnahme in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden. (15) Die für Kaisergranat vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahme gerechtfertigt. Daher sollte diese Ausnahme in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden. (16) Die für Kaisergranat vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VI befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind und dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorliegen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahme gerechtfertigt. Daher sollte diese Ausnahme in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden. (17) Die für Seezunge vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf, VIIg und VIIh mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von mm mit verbesserter Selektivität befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme einen Ausgleich für die Verwendung von selektiverem Fanggerät bieten und verbleibende Rückwürfe abdecken soll. Daher sollte diese Ausnahme in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden.

17 L 7/15 (18) Die für Seezunge vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahme klar definiert. Daher sollte diese Ausnahme in den Rückwurfplan für 2018 aufgenommen werden. (19) Einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2375 gelten nur für das Jahr Diese Verordnung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. (20) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Durchführung der Anlandeverpflichtung Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten für Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den ICES-Gebieten V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII die Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Flämisches Netzblatt bezeichnet das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, das unmittelbar am Steert befestigt ist. Die Maschenöffnung im oberen und unteren Netzteil des Netzblatts muss mindestens 120 mm, gemessen zwischen den Knoten, betragen und das Netzblatt muss eine gestreckte Länge von mindestens 3 m aufweisen. Artikel 3 Der Anlandeverpflichtung unterliegende Arten Die Anlandeverpflichtung gilt für alle im Anhang aufgeführten Fischereien, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5. Artikel 4 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten (1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt a) für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes ( 1 ) FPO und FIX) in den ICES- Untergebieten VI und VII gefangen wird; b) für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm in der ICES-Division VIId innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete getätigt werden, für Fangtätigkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kw, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und wenn die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird. Solche Fänge von Seezunge sind unverzüglich freizusetzen. ( 1 ) Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.

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