Zertifizierungsprogramm 2+ Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle
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- Henriette Neumann
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1 Zertifizierungsprogramm 2+ der Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 1 von 12
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Vorgespräch/Informationsgespräch 3. Antragstellung 3.1 Erstinspektion 3.2 Laufende Überwachung 4. Prüfung des Antrages 5. Auswahl und Festlegung des Auditors/Überwachers 6. Abschluss des Zertifizierungsvertrages 7. Bewertungsgrundlagen 7.1 Erstinspektion 7.2 Laufende Überwachung 8. Prüfungen und Berichte 9. Einspruchverfahren des Antragstellers 10. Zertifizierung Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 2 von 12
3 1. Allgemeines Das vorliegende Zertifizierungsprogramm 2+ beschreibt den Ablauf der Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach EU-BPV, Anhang V, Absatz 1.3. Laut Punkt 1.3 der EU-BPV, Anhang V, erfolgt im System 2+ die Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Bauproduktes auf folgender Grundlage: a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch: Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Hersteller werkseigene Produktionskontrolle Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan b) Die notifizierte Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle stellt die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle auf folgender Grundlage aus: Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle Zertifizierungsstelle laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 3 von 12
4 Die Zertifizierungsstelle der HNL Ingenieur- und Prüfgesellschaft mbh bietet derzeit im Rahmen dieses Zertifizierungsprogramms Leistungen für folgende Produktgruppen mit harmonisierten Normen an: DIN EN 998 Teil 2 DIN EN DIN EN Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau Mauermörtel Gesteinskörnungen für Beton Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen DIN EN Teil 1 Leichte Gesteinskörnungen Leichte Gesteinskörnungen für Beton, Mörtel und Einpressmörtel DIN EN Gesteinskörnungen für Mörtel DIN EN Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau DIN EN DIN EN Oberflächenbehandlungen - Anforderungen Dünne Asphaltschichten in Kaltbauweise Anforderungen DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an Straßenbaubitumen DIN EN Teil 1 Teil 2 Teil 5 Teil 6 Teil 7 Asphaltmischgut Mischgutanforderungen Asphaltbeton Asphaltbeton für sehr dünne Schichten Splitt-Mastix-Asphalt Gussasphalt Offenporiger Asphalt DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für die Spezifizierung von kationischen Bitumenemulsionen DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an harte Straßenbaubitumen DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für Spezifikationen von polymermodifizierten Bitumen DIN EN Abdichtungsbahnen Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen Definitionen und Eigenschaften DIN EN Abdichtungsbahnen Bitumenbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser Definitionen und Eigenschaften Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 4 von 12
5 2. Vorgespräch / Informationsgespräch Im Zuge einer Anfrage zur Zertifizierung - welche telefonisch, schriftlich oder per Mail eingehen kann werden die grundsätzliche Möglichkeit einer Zertifizierung und der Umfang der zu zertifizierenden Bauprodukte geklärt. Auf dieser Grundlage kann eine erste Entscheidung darüber getroffen werden, ob die Zertifizierung durchgeführt werden kann. Auf Anfrage wird dem Kunden weiteres Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch hat der Kunde die Möglichkeit, ein ausführliches Informationsgespräch gegen Gebühr mit der Zertifizierungsstelle zu vereinbaren. Inhalt des Informationsgespräches können folgende Punkte sein: Darstellung des Ablaufs und der Vorgehensweise der Inspektion betriebliche Organisation und wesentliche Unterlagen des Herstellers Geltungsbereich der Zertifizierung Festlegung des zeitlichen Ablaufs Festlegung der Normgrundlagen für die Inspektion und Zertifizierung 3. Antragstellung Für die Antragsstellung hat der Kunde das Formular Antrag auf Zertifizierung zu stellen und mit den im Antrag aufgeführten Unterlagen einzureichen. Der Antrag sieht folgende Arten der Beantragung vor: Erstinspektion des Werkes und des Systems der WPK laufende Überwachung und Beurteilung des Systems der WPK (bei Wechsel der Zertifizierungsstelle) Änderung des Geltungsbereiches der Zertifizierung Besondere Inspektion wegen Änderung des/der Zertifikate(s) Änderung der Voraussetzungen sonstiges 4. Prüfung des Antrages Nach Eingang des Antrages auf Zertifizierung nebst den notwendigen Unterlagen, erfolgt die Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Durchführung der Zertifizierung. Sollte es sich innerhalb der Antragstellung um eine Norm handeln, die die Zertifizierungsstelle bisher nicht Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 5 von 12
6 überwacht und zertifiziert hat, so wird überprüft, ob grundsätzliche Erfahrungen mit einem ähnlichen Produkt vorliegen oder ob ein Unterauftragnehmer diese Prüfung für die HNL Ingenieur- und Prüfgesellschaft mbh durchführen könnte. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss die Zertifizierung gegenüber dem Kunden schriftlich mit Begründung abgelehnt werden. Wird die Prüfung des Antrages positiv abgeschlossen, erhält der Antragsteller eine Auftragsbestätigung und die Zertifizierungsvereinbarung in zweifacher Ausfertigung. 5. Auswahl und Festlegung des Überwachers Die Zertifizierungsstelle legt für die Erstinspektion oder für die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle einen Überwacher anhand der zu erfüllenden Kompetenzkriterien fest. Dem Auftraggeber wird die Festlegung des Überwachers schriftlich mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht, der Beauftragung des Überwachers zu widersprechen. Die Zertifizierungsstelle wird daraufhin einen alternativen Überwacher festlegen. 6. Abschluss der Zertifizierungsvereinbarung Bei positivem Ergebnis der Antragsprüfung und Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird zwischen dem Antragsteller und der Zertifizierungsstelle ein rechtsverbindlicher Vertrag geschlossen. Der Auftraggeber erhält nach Abschluss der Zertifizierungsvereinbarung einen schriftlichen Inspektionsplan über den Zeitpunkt und den Ablauf der Erstinspektion/laufenden Überwachung und eine entsprechende Checkliste. Bei laufender Überwachung erhält er zudem das Formular Änderungsbestätigung, welches er vor dem Termin der Zertifizierungsstelle zur Verfügung stellen muss, damit der Auditor/Überwacher die Änderungen während der Überwachung verifizieren kann. 7. Bewertungsgrundlagen 7.1 Bewertungsgrundlagen der Erstinspektion Bei der Erstinspektion des Werkes stellt der Überwacher fest, ob die personellen und technischen Voraussetzungen für eine laufende Herstellung sowie der werkseigenen Produktionskontrolle gegeben sind. Besteht bei dem Hersteller bereits ein gültiges zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001, sind die allgemeinen Anforderungen an die Organisation und das Qualitätshandbuch erfüllt. Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 6 von 12
7 Diese sind zum Überwachungstermin zur Verfügung zu stellen. Für die werkseigene Produktionskontrolle sind folgende Anforderungen nachzuweisen: Dokumentation der Wartung und Kalibrierung der für die Produktion und Prüfung notwendigen maschinellen Einrichtungen Dokumentation und Prüfung der Lagerräumlichkeiten der Ausgangsstoffe und Endprodukte zur Sicherstellung der Produktqualität Verfahren und Kontrolle zur Handhabung, Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung des Produktes Dokumentation der Untersuchungen, Untersuchungshäufigkeiten und ggf. Regelungen für Wiederholungsprüfungen an Ausgangsstoffen, Zwischen- und Endprodukten beziehungsweise der Produktion insgesamt Nachweis des durch die Geschäftsleitung bestimmten WPK-Beauftragten zur Leitung und Überwachung der WPK zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Produktnorm Besteht bei dem Hersteller kein gültiges zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001, so sind im Rahmen der Erstinspektion folgende Anforderungen nachzuweisen: Handbuch der werkseigenen Produktionskontrolle Festlegung der Qualitätsziele organisatorischer Aufbau, Organigramm Festlegungen der Verantwortung und Befugnisse des leitenden, ausführenden und überwachenden Personals, welche auf die Qualität des Produktes Einfluss nehmen, Maßnahmen einleiten zur Verhinderung von Produktmängeln, sowie Qualitätsprobleme feststellt und aufzeichnet Darlegung von Verfahren zur Fortbildung/Schulung des Personals, welches auf die Qualität des Produktes Einfluss nimmt Dokumentation der Wartung und Kalibrierung der für die Produktion und Prüfung notwendigen maschinellen Einrichtungen Dokumentation und Prüfung der Lagerräumlichkeiten der Ausgangsstoffe und Endprodukte zur Sicherstellung der Produktqualität Verfahren und Kontrolle zur Handhabung, Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung des Produktes Dokumentation der Untersuchungen, Untersuchungshäufigkeiten und ggf. Regelungen für Wiederholungsprüfungen an Ausgangsstoffen, Zwischen- und Endprodukten beziehungsweise Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 7 von 12
8 der Produktion insgesamt Nachweis des durch die Geschäftsleitung bestimmten WPK-Beauftragten zur Leitung und Überwachung der WPK zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Produktnorm Darlegung der Dokumentation und Behandlung nicht konformer Produkte Darlegung der Dokumentation und Behandlung zur Rückverfolgbarkeit der Produkte Darlegung der Dokumentation zur Archivierung von Dokumenten 7.2 Bewertungsgrundlagen der lfd. Überwachung Bei der laufenden Überwachung des Werkes stellt der Inspektor/Überwacher fest, ob die personellen und technischen Voraussetzungen für eine laufende Herstellung sowie der werkseigenen Produktionskontrolle auch weiterhin gegeben sind. Sollten sich hinsichtlich der Bewertungsgrundlagen Änderungen ergeben, so hat die Zertifizierungsstelle den Hersteller umgehend zu informieren, so dass dieser innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist die Umsetzung der Änderungen vornehmen und eine kostenpflichtige Nachprüfung veranlassen kann. Sollte die nächste Regelüberwachung innerhalb der Übergangsfrist liegen, so ist keine gesonderte Nachüberprüfung notwendig. Sollten beim Hersteller wesentliche Änderungen bis zwei Wochen vor dem Inspektionstermin eintreten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Geltungsbereich des Zertifikates haben, so hat dieser dieses mit dem Formular Änderungsbestätigung laufende Überwachung umgehend der Zertifizierungsstelle zu melden. Wesentliche Änderungen können zum Beispiel sein: Organisatorische Änderungen (Umfirmierungen, Standortverlegungen, Insolvenzverfahren etc.) Änderungen beim leitenden Personal bzw. bei Schlüsselpersonal Änderungen bei den Produkten (Änderung Rezeptur), maschinellen Einrichtungen wesentliche Änderungen der Dokumentation (Prüfplan etc.) Eine Verstreichung der Frist kann zur Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung führen. Hersteller mit zertifiziertem Qualitätsmanagementsystem Siehe Anforderungen auf Seite 7. Hersteller ohne zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem Siehe Anforderungen auf Seite 7/8. Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 8 von 12
9 8. Prüfungen und Berichte Für die Erstinspektion des Werkes oder die laufende Überwachung wird dem Überwacher durch die Zertifizierungsstelle eine Checkliste zur Verfügung gestellt. Der Überwacher erstellt nach Abschluss der Inspektion/Überwachung ein schriftliches Überwachungsprotokoll, welches die Ergebnisse der Überwachung als auch die Ergebnisse der Beurteilung der WPK enthält. Abweichungen werden mit dem Formblatt Abweichungsprotokoll dokumentiert. Prüfung des Qualitätsmanagementsystems: Bewertung Abweichung Verbesserungsmaßnahme(n) Verbesserungsfrist(en) C Conformity - Konformität keine keine O Observation - Beobachtung R Remark - Anmerkung NC Non-Conformity Nicht-Konformität Nicht-Konformität Ohne Risiko für die WPK z. B. formale Abweichungen der Dokumentation Nicht Konformität Kein Risiko für die WPK, wenn sie innerhalb eines begrenzten Zeitraumes behoben wird z. B. Dokumentationen sind nicht normgerecht Nicht Konformität Das Funktionieren und die Wirksamkeit der WPK sind stark beeinträchtigt, so dass nicht normkonforme Produkte auf den Markt kommen können z. B. Verfahrensanweisungen fehlen Abweichungen korrigieren Bis zur nächsten Überwachung Dokumentation korrigieren und Ergebnisse nachweisen Innerhalb von zwei Monaten Durchführung und Umsetzung sind zu kontrollieren Korrektur hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen Wiederholung der Überwachung im Gesamten oder in Teilen ist durchzuführen Die Umsetzung der Korrekturmaßnahme ist im Regelfall innerhalb von zwei Wochen in Ausnahmesituationen auch später (hier liegt die Entscheidung bei dem Überwacher) - nachzuweisen. Im Ermessen der ZertStelle liegt es, ob Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 9 von 12
10 eine Wiederholung der Überwachung im Gesamten oder in Teilen durchgeführt werden muss oder ob ein Nachreichen der entsprechenden Dokumentation ausreicht. Prüfung der technischen Anforderungen: Bewertung Abweichung Verbesserungsmaßnahme(n) Verbesserungsfrist(en) C Conformity - Konformität keine keine O Observation - Beobachtung R Remark - Anmerkung NC Non Conformity Nicht-Konformität Nicht-Konformität Ohne Risiko für die wesentlichen Merkmale des Produktes z. B. Kalibrierungsintervalle entsprechen nicht den Normanforderungen, aber Hersteller hat Korrektur eingeleitet und Mangel behoben Nicht Konformität Kein Risiko für die wesentlichen Merkmale des Produktes, wenn sie innerhalb eines begrenzten Zeitraumes behoben wird z. B. Kalibrierungsintervalle entsprechen nicht den Normanforderungen, Hersteller hat Korrektur eingeleitet, aber Mangel wurde nicht behoben Nicht Konformität Wesentliche Merkmale des Produktes sind beeinträchtigt, so dass nicht normkonforme Produkte auf den Markt kommen können z. B. Kalibrierungsintervalle entsprechen nicht den Normanforderungen, Hersteller hat keine Korrektur eingeleitet und Mangel wurde nicht behoben Korrekturmaßnahmen beobachten Bis zur nächsten Überwachung Dokumentation korrigieren und Ergebnisse nachweisen Innerhalb von zwei Monaten Durchführung und Umsetzung sind zu kontrollieren Korrektur hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen Wiederholung der Überwachung im Gesamten oder in Teilen ist durchzuführen Die Umsetzung der Korrekturmaßnahme ist im Regelfall innerhalb von zwei Wochen in Ausnahmesituationen auch später (hier liegt die Entscheidung bei dem Überwacher) - nachzuweisen. Im Ermessen der ZertStelle liegt es, ob eine Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 10 von 12
11 Wiederholung der Überwachung im Gesamten oder in Teilen durchgeführt werden muss oder ob ein Nachreichen der entsprechenden Dokumentation ausreicht. Der Überwacher hat die Verbesserungsmaßnahmen zu gewichten und mit den notwendigen Fristen zu versehen. Für die Terminierung der Nachkontrolle ist zu beachten, dass alle Abweichungen behoben sein müssen, bevor der Überwacher gegenüber dem Zertifizierer eine abschließende Beurteilung abgibt und das Zertifikat bzw. die Verlängerung des Zertifikates ausgestellt werden kann. Sollten die Korrekturmaßnahmen für die abschließende positive Beurteilung nicht ausreichen, so wird der Überwacher weitere Nachweise oder eine nochmalige Nachkontrolle zur Überprüfung der Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen der Zertifizierungsstelle empfehlen. In Folge einer Überschreitung der festgelegten Fristen bzw. bei einer verschleppten Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen kann dies zu einer Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung führen. Einschränkung Eine Einschränkung der Zertifizierung liegt vor bei Nicht-Konformitäten, die kein Risiko für das wirksame Funktionieren der WPK und/oder für die wesentlichen Eigenschaften des Bauproduktes darstellen. In diesem Falle kann eine entsprechende Nachfrist gewährt werden. Bis zur Bereinigung innerhalb eines begrenzten Zeitraums, kann die Zertifizierungsstelle eine Einschränkung der Zertifizierung veranlassen. Aussetzung Eine Aussetzung der Zertifizierung liegt vor bei Nicht-Konformitäten, die eine erhebliche Beeinträchtigung für das wirksame Funktionieren der WPK und/oder für die wesentlichen Eigenschaften des Bauproduktes darstellen. Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 11 von 12
12 Die Zertifizierungsstelle kann aufgrund der vorhandenen Grundlagen abwägen, eine entsprechende Nachfrist zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so dass Gefahr besteht, dass nicht normkonforme Produkte auf den Markt gebracht werden könnten, kann eine Aussetzung der Zertifizierung die Folge sein. Zurückziehung Eine Zurückziehung des Zertifikates muss erfolgen, wenn nach Ablauf der gesetzten Nachfrist Nicht- Konformitäten weiter bestehen, die eine erhebliche Beeinträchtigung für das wirksame Funktionieren der WPK und/oder für die wesentlichen Eigenschaften des Bauproduktes darstellen. 9. Einspruchverfahren des Antragstellers Einsprüche, die das laufende Zertifizierungsverfahren betreffen, können nur von Verfahrensbeteiligten eingereicht werden. Bei Einsprüchen und Beschwerden findet das Beschwerdeverfahren der Zertifizierungsstelle Anwendung. 10. Zertifizierung Die Zertifizierung bzw. die Verlängerung/Erweiterung der Zertifizierung erfolgt anhand der vom Überwacher zusammengestellten Prüfungsunterlagen (Checkliste, Überwachungsprotokoll, ggf. Abweichungsbericht) der werkseigenen Produktionskontrolle, Ergebnisse der Produktprüfungen und, falls zutreffend, der durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen. Erstellt: Henrich Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: Seite 12 von 12
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