Lesefassung Verbandssatzung

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1 Lesefassung Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal vom 10. Dezember 2014 (SächsABl S. 592), genehmigt mit Bescheid der Landesdirektion Dresden vom 26. Februar 2015, Az.: DD /9/2, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20. April 2016 (SächsABl. S ), genehmigt mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 15. Juni 2016, Az.: DD21-221/9/2 Geschäftsstelle: Meißner Straße 151a, Radebeul 1

2 GLIEDERUNG I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Name, Rechtsstellung, Sitz Mitgliedschaft Verbandsgebiet Aufgaben und Befugnisse Gemeinnützigkeit... 5 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG Verbandsorgane Verbandsversammlung Einberufung der Verbandsversammlung Sitzungen der Verbandsversammlung Beschlüsse der Verbandsversammlung Zuständigkeiten der Verbandsversammlung Verwaltungsrat Beschließender Ausschuss Hauptausschuss (aufgehoben) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden Dienstkräfte des Zweckverbandes Geschäftsführer III. WIRTSCHAFTS- UND HAUSHALTFÜHRUNG Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung Jahresabschluss und Rechnungsprüfung Finanzierung

3 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Ausscheiden oder Ausschluss von Verbandsmitgliedern Auflösung des Zweckverbandes Folgelasten Schlichtung von Streitigkeiten Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe Inkrafttreten der Satzung ANLAGE... I 2

4 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Präambel Auf der Grundlage der 61 Abs. 1, 26 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), und des 4 Abs. 5 Satz 1 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2014 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen: 1 Name, Rechtsstellung, Sitz Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE). Der Zweckverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Radebeul. 2 Mitgliedschaft Mitglieder des Zweckverbandes sind: a) der Landkreis Meißen b) der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Weitere Mitglieder können dem Zweckverband beitreten. Der mit Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung zu fassende Beschluss über den Beitritt bedarf neben den rechtlichen Voraussetzungen der Zustimmung der obersten Abfallbehörde und setzt einen schriftlichen Antrag voraus. 3 Verbandsgebiet Das Verbandsgebiet des Zweckverbandes umfasst die Territorien seiner Mitglieder. 4 Aufgaben und Befugnisse Der Zweckverband hat zur Entsorgung von Abfällen nach 20 Abs. 1 KrWG die Aufgabe, unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Abfallwirtschaft durch a) Vermeiden, b) Vermindern, c) Vorbereiten zur Wiederverwendung, d) Recycling, Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 4 von 16

5 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN e) sonstiges Verwerten, f) und Beseitigen von Abfällen eine wirksame Abfallwirtschaft im Verbandsgebiet aufzubauen und zu betreiben. Dem Zweckverband wurden von seinen Verbandsmitgliedern folgende Aufgaben übertragen: Erstellung und regelmäßige Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen für das Verbandsgebiet entsprechend 2 SächsABG Errichtung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen ( 4 Abs. 2 SächsABG) Planung, Sanierung und Rekultivierung sowie die Nachsorge für die in der Anlage aufgeführten stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen ( 3 Abs. 6 SächsABG, 39, 40 KrWG). Dazu wurde dem Verband die Inhaberschaft über alle Anlagen gemäß Anlage zur Verbandssatzung übertragen Einsammlung und Transport der Abfälle ( 15, 17 Abs. 1 KrWG) Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß 20 Abs. 1 KrWG einschließlich Kühlgeräten, Elektronikschrott, Schadstoffen, Kraftfahrzeugen, Bioabfall und Verpackungen Abfallberatung ( 2 Abs. 4 SächsABG) Entsorgung wilder Ablagerungen ( 3 Abs. 4 SächsABG) Der Zweckverband kann Unternehmen, welche die Entsorgung und Verwertung von Abfällen zum Gegenstand haben, gründen bzw. sich an solchen Unternehmen beteiligen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband sich Dritter im Sinne von 22 KrWG bedienen und Anlagen kaufen oder pachten. Die Verbandsmitglieder können weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben durch Vereinbarung auf den Zweckverband übertragen. Die Übernahme der weiteren Aufgaben bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Verbandsversammlung. Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. Der Zweckverband regelt die Abfallentsorgung durch Satzung. 5 Gemeinnützigkeit Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur den im 4 dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck. Der Zweckverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele. Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 5 von 16

6 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG 6 Verbandsorgane Die Organe des Zweckverbandes sind: Die Verbandsversammlung Der Verbandsvorsitzende Der Verwaltungsrat 7 Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung besteht aus a) den Landräten als den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder, soweit nicht der Kreistag eines Verbandsmitglieds auf Vorschlag des Landrats einen anderen leitenden Bediensteten zum Vertreter wählt, und b) den im Absatz 2 genannten weiteren Vertretern, die von den jeweiligen Kreistagen für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die Anzahl der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung wird nach folgendem Schlüssel festgelegt: Landkreis Meißen 6 Vertreter Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 6 Vertreter Für jeden weiteren Vertreter gemäß Absatz 2 ist unter den gleichen Bedingungen auch ein Stellvertreter zu wählen, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt (Verhinderungsvertreter). Landräte werden für den Fall ihrer Verhinderung von ihrem Stellvertreter im Amt oder von einem beauftragten Bediensteten des Landkreises nach 55 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO vertreten. Wählt der Kreistag eines Verbandsmitglieds auf Vorschlag des Landrats einen anderen leitenden Bediensteten als Vertreter in der Verbandsversammlung, so hat er für diesen gleichzeitig einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall (Verhinderungsvertreter) zu wählen. Jedes Verbandsmitglied hat sieben Stimmen. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds werden einheitlich durch den jeweiligen Landrat bzw. seinen Verhinderungsvertreter abgegeben. Hat der Kreistag eines Verbandsmitglieds auf Vorschlag des jeweiligen Landrats einen anderen leitenden Bediensteten als Vertreter in der Verbandsversammlung gewählt, werden die Stimmen des Verbandsmitglieds einheitlich durch diesen leitenden Bediensteten bzw. durch seinen Verhinderungsvertreter abgegeben. Nach Ablauf der Wahlperiode der weiteren Vertreter gemäß Absatz 2 führen diese die Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Vertreter fort. Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 6 von 16

7 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG Dienstkräfte des Zweckverbandes können nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein. Auslagenersatz, Verdienstausfall und Entschädigungen der weiteren Vertreter der Verbandsversammlung werden in einer Entschädigungssatzung geregelt. 8 Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher zugegangen sein. Sie muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben, dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In dringenden Fällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Die Verbandsversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies von der Rechtsaufsichtsbehörde angeordnet oder von einem Verbandsmitglied schriftlich beim Verbandsvorsitzenden beantragt wird. Im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Abfallbehörde sind über die Einberufung der Verbandsversammlung rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. 9 Sitzungen der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang ihrer Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. 10 Beschlüsse der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen in der Verbandsversammlung anwesend und stimmberechtigt ist. In nichtöffentlicher Sitzung kann über Gegenstände, die nicht Bestandteil der Tagesordnung waren, entschieden werden, wenn alle Vertreter der Verbandsversammlung mit einer Beschlussfassung einverstanden sind. Ein Beschluss ist gefasst, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann im schriftlichen oder im elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Vertreter in der Verbandsversammlung widerspricht. Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind den Verbandsmitgliedern, der Rechtsaufsichtsbehörde und der oberen Abfallbehörde zu übersenden, dies gilt nicht für Niederschriften aus nichtöffentlichen Sitzungen. Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 7 von 16

8 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG 11 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht durch Gesetz, nach dieser Satzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung eine andere Regelung getroffen wird. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für a) die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verbandssatzung, b) die Beschlussfassung über den Erlass von weiteren Satzungen, c) die Festsetzung der Bedingungen beim Ein- oder Austritt eines Mitgliedes, d) die Bestätigung der jährlich konkretisierten, detaillierten Aufgabenstellung des Zweckverbandes, e) die Entscheidung über die Errichtung und wesentliche Erweiterung sowie die Stilllegung und Nachsorge der Einrichtungen, die dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen, f) die Beschlussfassung über die Haushaltsatzung, den Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Umlagen, g) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, h) die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Dienstkräfte des Zweckverbandes sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Dienstkräften oberhalb der Entgeltgruppe 12 TVöD sowie von leitenden Bediensteten, i) die Vergabe von Leistungen für verbandseigene Vorhaben sowie die Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes im Gesamtkostenbereich über EUR ,00 je Einzelfall, j) die Entscheidung über Mehraufwendungen des Erfolgsplans, soweit diese nicht unabweisbar sind, und über Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans im Bereich von über EUR ,00 pro Einzelfall, k) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Bereich von über EUR ,00, l) die Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über die Stellung von Sicherheiten, soweit dazu die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist, m) den Erlass, die Änderungen oder die Aufhebung der Geschäftsordnung, n) die Übertragung von Aufgaben des Zweckverbandes an Dritte, o) die Bildung weiterer Ausschüsse, Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 8 von 16

9 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG p) die Entscheidung über die Übernahme und Übertragung von Beteiligungen an Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften gleich welcher Rechtsform einschließlich der Entscheidung über die Errichtung und Auflösung solcher Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, q) Kontrolle und Bestätigung der Schlussrechnung für verbandseigene Vorhaben im Gesamtkostenbereich über EUR ,00, r) die Beschlussfassung über Miet-, Pacht- und Leasingverträge mit einer jährlichen Zins- bzw. Ratenzahlung von mehr als EUR ,00, s) die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen bei Beträgen von mehr als EUR ,00 im Einzelfall, t) die Entscheidung über die Stundung von Forderungen bei Beträgen von mehr als EUR ,00 im Einzelfall. 12 Verwaltungsrat Es wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem werden folgende Aufgaben übertragen: a) Vorberatung der Angelegenheiten, deren Beratung und Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehalten sind, b) Vorberatung der Feststellung des Jahresabschlusses, c) Entscheidung über die Aufnahme, die Fortführung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem zu erwartenden Streitwert von EUR ,00, d) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von EUR ,00, soweit nicht der Verbandsvorsitzende gemäß 17 Abs. 3 Buchst. c zuständig ist, e) Entscheidung über Mehraufwendungen des Erfolgsplans, soweit diese nicht unabweisbar sind, und über Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans im Bereich von über EUR ,00 bis EUR ,00 pro Einzelfall, f) Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Dienstkräften oberhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt, g) die Beschlussfassung über Miet-, Pacht- und Leasingverträge mit einer jährlichen Zins- bzw. Ratenzahlung von bis zu EUR ,00, soweit nicht der Verbandsvorsitzende gemäß 17 Abs. 3 Buchst. c zuständig ist. Der Verwaltungsrat besteht aus den Landräten als den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Landräte werden im Fall ihrer Verhinderung von ihrem Stellvertreter im Amt oder von einem beauftragten Bediensteten des Landkreises nach 55 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 9 von 16

10 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG vertreten. Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Jedes Verbandsmitglied hat im Verwaltungsrat eine Stimme. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Für Auslagenersatz, Verdienstausfall und Entschädigungen gilt 7 Abs Beschließender Ausschuss Hauptausschuss Es wird ein beschließender Ausschuss gebildet. Dieser trägt die Bezeichnung Hauptausschuss. Dem Ausschuss werden folgende Aufgaben übertragen: a) die Vergabe von Leistungen für verbandseigene Vorhaben sowie die Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes im Gesamtkostenbereich von über EUR ,00 bis EUR ,00 je Einzelfall, b) Entscheidung über Mehraufwendungen des Erfolgsplans, soweit diese nicht unabweisbar sind, und über Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans im Bereich von über EUR ,00 bis EUR ,00 pro Einzelfall, c) Entscheidung über die Aufnahme, die Fortführung und die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten bei einem zu erwartenden Streitwert von mehr als EUR ,00 bis zu EUR ,00, d) Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen bei Beträgen von mehr als EUR ,00 bis zu EUR ,00 im Einzelfall, e) Entscheidung über die Stundung von Forderungen bei Beträgen von mehr als EUR ,00 bis zu EUR ,00 im Einzelfall, f) Kontrolle und Bestätigung eines jährlich durch die Geschäftsstelle des Verbandes vorzulegenden Vergabeberichtes für Vergaben nach VOL und VOB. Dem Hauptausschuss wird ferner die Vorberatung zur Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen: a) Gebührenkalkulationen/Gebührensatzungen, b) Haushaltssatzung/Wirtschaftsplan, c) Errichtung, wesentliche Erweiterung und Stilllegung der Einrichtungen, die dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen, d) Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte. Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 10 von 16

11 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG Der Hauptausschuss besteht aus je drei Vertretern der Verbandsmitglieder, wobei der Verbandsvorsitzende einer der Vertreter seines Verbandsmitglieds und Ausschussvorsitzender ist. Jedes Verbandsmitglied hat drei Stimmen. Die Stimmen der einzelnen Verbandsmitglieder können nur einheitlich abgegeben werden. Für die Vertretung des Ausschussvorsitzenden gilt 42 Abs. 3 SächsGemO entsprechend. Die Ausschussvertreter der Verbandsmitglieder im Hauptausschuss sowie deren Vertreter im Verhinderungsfall sind aus dem Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestimmen. 14 Beratender Ausschuss Gebühren und Abfallentsorgung (aufgehoben) 15 Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus der Mitte der Vertreter gemäß 7 Abs. 1 Buchst. a mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. 16 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Für Auslagenersatz, Verdienstausfall und Entschädigungen gilt 7 Absatz Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und führt in ihnen den Vorsitz. Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie der beschließenden Ausschüsse. Er erfüllt die ihm gesetzlich zugewiesenen weiteren Aufgaben. Dem Verbandsvorsitzenden werden die Entscheidungen über a) die Vergabe von Leistungen für verbandseigene Vorhaben sowie die Entscheidung über die Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes im Gesamtkostenbereich bis EUR ,00, b) Mehraufwendungen des Erfolgsplans und Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans bis EUR ,00 pro Einzelfall, c) Grundstücksangelegenheiten (insbesondere Löschungsbewilligungen, Eintragungen von Dienstbarkeiten) bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 sowie Miet-, Pacht- und Leasingverträge mit einer jährlichen Zins- bzw. Ratenzahlung bis zu EUR 5.000,00, d) die Vorauswahl des Personals im Rahmen des Stellenplans sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Dienstkräfte bis Entgeltgruppe 9 TVöD, e) den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen bei Beträgen bis zu EUR ,00 im Einzelfall, Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 11 von 16

12 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG f) die Stundung von Forderungen bei Beträgen von bis zu EUR ,00 im Einzelfall. übertragen. Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden im Einzelfall weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung zugewiesen werden. 18 Dienstkräfte des Zweckverbandes Der Zweckverband hat hauptamtliche Bedienstete. 19 Geschäftsführer Der Zweckverband bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Befugnisse den Geschäftsführer mit der Erledigung von Aufgaben betrauen. Dazu gehören insbesondere: a) die Entscheidung über Lieferungen und Leistungen zur Sicherung des Geschäftsbetriebes im Rahmen des Haushaltvollzuges bis zu einer Höhe von EUR ,00 im Einzelfall, b) die Entscheidung über Mehraufwendungen des Erfolgsplans und über Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans bis zu einer Höhe von EUR ,00 je Einzelfall, c) Grundstücksangelegenheiten (insbesondere Löschungsbewilligungen, Eintragungen und Eintragungen von Grunddienstbarkeiten) bis zu einem Gesamtbetrag von EUR sowie Miet-, Pacht- und Leasingverträge mit einer jährlichen Zins- bzw. Ratenzahlung bis zu EUR 5.000,00 d) die Vorauswahl des Personals im Rahmen des Stellenplanes sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Dienstkräfte bis Entgeltgruppe 9 TVöD, e) der Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen bei Beträgen bis zu EUR ,00 im Einzelfall, f) die Stundung von Forderungen bei Beträgen von bis zu EUR ,00 im Einzelfall. Der Geschäftsführer, im Falle der Verhinderung sein Verhinderungsvertreter, hat das Recht, an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Der Geschäftsführer wird von der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden bestellt. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit allein. Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 12 von 16

13 III. WIRTSCHAFTS- UND HAUSHALTFÜHRUNG III. WIRTSCHAFTS- UND HAUSHALTFÜHRUNG 20 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes finden die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Bürgermeisters und an die Stelle der Betriebsleitung der Verbandsvorsitzende tritt. Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt EUR Jahresabschluss und Rechnungsprüfung Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die örtliche Rechnungsprüfung erfolgt auf der Grundlage von 4 Abs. 5 Satz 1 SächsABG, 59 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG alternierend aller drei Jahre durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitgliedes in der Reihenfolge Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Meißen. 22 Finanzierung Der Verband erhebt von den Benutzern der von ihm betriebenen Einrichtungen und für die von ihm erbrachten Leistungen Gebühren und sonstige Entgelte gemäß 3 a Abs. 1 SächsABG. Der Verband erlässt eine Gebührensatzung, die mit ihren Gebührentatbeständen der Erfüllung der Aufgaben nach 4 Abs. 2 Rechnung trägt. Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, erhebt er von seinen Verbandsmitgliedern Umlagen. Diese werden auf der Grundlage der Einwohner auf der Basis der Einwohnerzahl (Stand 30. Juni des dem Planjahr vorangehenden Kalenderjahres, ausgewiesen durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, hilfsweise durch die Heranziehung der Daten der Meldeämter) ermittelt. Die Umlagen werden in der Haushaltsatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Sie können während des Wirtschaftsjahres nur durch Nachtragssatzung geändert werden. Die Umlagen sind nach Inkrafttreten der Haushaltsatzung gegenüber den Mitgliedern des Zweckverbandes durch Bescheid festzusetzen. Über die Notwendigkeit der Erhebung von Umlagen im Folgejahr werden die Verbandsmitglieder im III. Quartal informiert. Im Falle des Beitritts neuer Verbandsmitglieder ist die Beteiligung dieser an den bereits getätigten Investitionen vertraglich zu regeln. Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 13 von 16

14 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 23 Ausscheiden oder Ausschluss von Verbandsmitgliedern Will ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausscheiden, hat es dies in schriftlicher Form zu beantragen. Das Ausscheiden ist frühestens nach dem 31. Dezember des Folgejahres möglich. Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit zugleich unter Festlegung der Bedingungen, unter denen sie dem Ausscheiden zustimmt. Ein ausscheidendes Mitglied haftet dem Zweckverband gegenüber für alle Verbindlichkeiten des Zweckverbandes, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, nach Maßgabe des Umlageschlüssels gemäß 25 Abs. 3 im Zeitpunkt des Ausscheidens. Das Ausscheiden bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung der obersten Abfallbehörde. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Grund wiederholten Verstoßes gegen die Verbandssatzung betrieben werden. Im Übrigen gilt 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 5 Satz 1 Sächs- ABG, 62 SächsKomZG. Die Absicht des Ausschlusses eines Mitglieds ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung bekannt zu geben. 24 Auflösung des Zweckverbandes Die Auflösung des Zweckverbandes ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: Die Verbandsversammlung kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die bestehenden Verbindlichkeiten abzulösen oder zu übernehmen. Sie haben das Recht zur Übernahme des Vermögens. Grundstücke können von der Gebietskörperschaft übernommen werden, auf deren Gebiet sie gelegen sind. Maßgebend hierfür ist der Zeitwert. Im Übrigen können sie von der Gebietskörperschaft übernommen werden, die das höchste Angebot abgibt. Sonstiges Vermögen wird zum geschätzten Zeitwert übernommen. Bewerben sich mehrere Gebietskörperschaften, entscheidet das höchste Angebot. Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis gemäß 25 Absatz 3 auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Beschäftigte des Zweckverbandes sind von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 14 von 16

15 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN die Abwicklung dies erfordert. Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt. 25 Folgelasten Zeigen sich nach der Bekanntmachung der Auflösung des Zweckverbandes Folgelasten, die aus dem Betrieb einer seiner Einrichtungen herrühren, so sind sie auch nach Auflösung des Zweckverbandes gemeinsam von den Verbandsmitgliedern zu tragen. Zu den Folgelasten von Abfallbehandlungsanlagen gehören insbesondere: Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen, Bau und Betrieb von Entgasungsanlagen, Erfassung und Entsorgung des Sickerwassers, Entschädigungsansprüche und Schadenersatzansprüche, Auflagen und Anforderungen, die von den zuständigen Behörden nach Auflösung des Zweckverbandes getroffen werden. Die Folgelasten werden nach dem Verhältnis der Anzahl der Einwohner der Verbandsmitglieder im Durchschnitt während der letzten 5 Jahre ihrer Mitgliedschaft berechnet. 26 Schlichtung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 27 Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Zweckverbandes durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden amtlichen Anzeiger. Die geltenden Satzungen des Zweckverbandes können in den Ämtern der Verbandsmitglieder und der Geschäftsstelle des Zweckverbandes sowie auf dessen Internetseite eingesehen werden. Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 15 von 16

16 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 28 Inkrafttreten der Satzung Die Neufassung der Verbandssatzung vom 10. Dezember 2014 ist am 1. Mai 2015 in Kraft getreten. Die 1. Änderung vom 20. April 2016 trat am 19. August 2016 in Kraft. gez. Michael Geisler Landrat und Verbandsvorsitzender Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx 13 Seite 16 von 16

17 Anlage ANLAGE zur 1. Änderung der Verbandssatzung Aufstellung der Verbandsdeponien a) ehemals vom Verband betriebene Hausmülldeponien: 1 Deponie Waldhaus Deponie Rennersdorf Deponie Kleincotta Deponie Langebrücker Straße Deponie Freital Saugrund, ST Deponie Cunnersdorf Deponie Gröbern (Alt + Neuteil) Deponie Groptitz Deponie Baßlitz b) Anlagen gemäß 3 Absatz 6 SächsABG Landkreis Meißen, Gebiet des ehemaligen Landkreises Meißen: 1 AD Leuben AD Wolkau AD Constappel AD Schönnewitz AD Marx AD Spitzgrundstraße AD Ehem. Sandgrube Wölkisch AD Gävernitze AD Kroatengrund AD Kettewitz AD Ehem. Lehmgrube Taubenheim AD Ehem. Sandgrube Garsebach AD Ehem. Kalksteinwerk Groitzsch AD Kellerberg AD Hungerberg AD Tännichtgrund Klipphausen AD Sachsdorf/Klipphausen AD Blauer Bruch Klipphausen AD an der B AD Am Ketzerbach Nossen AD Str. nach Priesen, Rüsseina AD Tiefes Loch Käbschütztal AD Tiefes Loch Lommatzsch AD Die Löcher, Diera-Zehren Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx Seite I von IV

18 Anlage 25 AD Ehem. Kiesgrube Zadel AD Paulich s Steinbruch AD Am Dorfplatz AD Lumpengrund Boxdorf AD Str. nach Heynitz AD Haselnussberg Steinbach Am Zellsteig Ehemalige Lehmgrube Heynitz Katzenbusch Röhrsdorf/Klipphausen AD Ullendorf Deponie Menzel Großerkmannsdorf Bastwiesen Wachau Ottendorf-Okrilla Wachau Kamenzer Straße Radeberg Oststraße/Glashüttenweg (Südteil) Wachau/Seifersdorf Sportplatz Wachau Arnsdorf Wallroda Klingerloch Dombrowe Eichholzgasse Nossen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Gebiet des ehemaligen Landkreises Sächsische Schweiz: 1 Am Jagdstein Am Kahlbusch Steinbruchrestloch Schelle Alter Steinbruch im Grund Deponie hinter Garagenhof ehemalige Deponie an der Straße Richtung Börnersdorf, Liebstadt ehemalige Deponie Ortseingang Falkenhain Ziegeleigrube Raum ehemalige Deponie am Sportplatz Wehlener Kohlberg ehemalige Ortsdeponie (Sandgrube) Thürmsdorf ehemalige Deponie Dohma Alter Steinbruch, Gohrisch-Kleinhennersdorf Am Sportplatz Hinterhermsdorf oberhalb Sorge, Müllers Grube ehemalige Deponie am Weg nach Lungkwitz, Maxen Deponie Krumhermsdorf Steinbruch Kamerun Silbersee Lehmgrube Helmsdorf, kommunaler Teil Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx Seite II von IV

19 Anlage Landkreis Meißen, Gebiet des ehemaligen Landkreises Riesa-Großenhain: 1 Neue Deponie Villastraße Kottewitz-Moh Görzig Strießen Treugeböhla Wülknitz Dobra Zottewitz Mautitz Kobeln Bauda Uebigau Strauch Brößnitz Blochwitz Zabeltitz Raden Porschütz Thiendorf Tauscha-Anbau Schönfeld Schönborn Ponickau Göhra Ebersbach Kraußnitz Gröditz Alter Steinbruch Wildenhain Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Gebiet des ehemaligen Landkreises Weißeritzkreis: 1 Reichenau an der B Eckersdorfer Weg An der Spitze Dorfhain Wiesenhang Reinhardtsgrimma Deponie Kleinopitz Steinbruchrestloch Rehefeld Am Böhmfelsen Deponie Rabenau-Karsdorf Mühle Seifersdorf Schwarzwasserweg Altenberg Deponie Elend Waltersdorfer Straße, Geising Oberfrauendorf Hochbehälter Ortseingang Schellerhau Bellmannsgrund Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx Seite III von IV

20 Anlage 17 Schlammteich 3 m. ESW-H Roter Bruch, Lungwitz Am Galgenberg Am Kirchweg Rabenauer Weg Oelsa Deponie Pesterwitz Landbergweg Porsdorf Deponie Obernauendorf Lehmloch Binge Blankenstein Lesefassung Verbandssatzung 1 Änderung.docx Seite IV von IV

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