SPORTGEMEINSCHAFT WESTEN Mitglied im Betriebssport-Kreisverband - Remscheid 1956 SATZUNG

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1 SPORTGEMEINSCHAFT WESTEN 1972 Mitglied im Betriebssport-Kreisverband - Remscheid 1956 SATZUNG Stand: 03/2010

2 SATZUNG Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name und Sitz Zweck Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Zahlung und Höhe der Beiträge Verwendung des Vermögens Organe des Vereins Abteilungen des Vereins Mitgliederversammlung Vorstand Schlichter Kassenprüfer Haftung Schlussbestimmungen, Auflösung, Inkrafttreten...6 Satzungsänderungen...7 Stand: 03/2010

3 1 Name und Sitz I. Der am gegründete Verein trägt den Namen SPORTGEMEINSCHAFT WESTEN 1972, abgekürzt SG Westen. Der Verein ist Mitglied des Betriebssport-Kreisverband-Remscheid e.v I IV. Der Sitz des Vereins ist Remscheid. Er kann im Vereinsregister eingetragen sein. Erfüllungsort für Ansprüche nach dieser Satzung und für im Zusammenhang mit ihr getroffene Regelungen ist der Sitz des Vereins. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 52 der Abgabenordnung, indem er den Betriebssport als Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage fördert. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzung der übergeordneten Verbände an. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Ersten des Monats in dem der Antrag gestellt wird. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.v. versichert. Stand: 03/2010 Seite 1

4 4 Beendigung der Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt Ausschluss Tod Die Austrittserklärung muss schriftlich oder zu Protokoll und unter Einhaltung einer 14 tägigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendermonats gegenüber dem Vorstand abgeben werden. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Protokollgabe. I Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Ausschlussgründe sind insbesondere bei: vereinsschädigendem Verhalten. Beitragsrückstand von mindestens 12 Monaten. Der Ausschluss kann schriftlich erfolgen, er ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen. 5 Zahlung und Höhe der Beiträge I. Die Beiträge, die von den Mitgliedern zu entrichten sind, werden am Ersten eines jeden Monats fällig. Die Beiträge sind Bringschulden, die entweder beim Kassierer, auf das Konto der SG Westen oder bei einem Vorstandsmitglied entrichtet werden müssen. Über die Zahlung der Beiträge ist eine Bestätigung zu erteilen. I Die Beiträge sind für Mitgliedsgruppen verschieden hoch. Die Beiträge für passive Mitglieder betragen die Hälfte des Beitrags für aktive Mitglieder. Bei der Beitragsunterteilung sind die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit zu beachten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt und hat sich nach den geforderten Mindestbeiträgen der Beihilfeverordnung der Stadt Remscheid zu richten. IV. Neben den Mindestbeiträgen wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben (Absatz 3 gilt entsprechend). Stand: 03/2010 Seite 2

5 V. Bei vorzeitigem Ausscheiden bzw. Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung. VI. V Über Anträge auf Stundung oder Erlass von Beiträgen, Aufnahmegebühren oder sonstigen Geldansprüchen entscheidet der Vorstand. Der Geschäftsführer führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben. Im Falle des Ausscheidens sind das Datum und der Grund zu vermerken. 6 Verwendung des Vermögens I. Bei den Ausgaben sind Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand. Die Einnahmen und Ausgaben sind schriftlich, nachweis- und prüfbar aufzuzeichnen. 7 Organe des Vereins I. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Schlichter 8 Abteilungen des Vereins I. Die im Verein vertretenden und aktiv betriebenen Sportarten werden in einzelnen Abteilungen zusammengefasst. Diese Abteilungen erlassen mit Zustimmung des Vorstandes Richtlinien, die den Spielbetrieb regeln und sicherstellen. Die Abteilungen werden durch die Sportwarte im Vorstand vertreten. Stand: 03/2010 Seite 3

6 9 Mitgliederversammlung I. Die Mitgliederversammlung (MV) kann alle Angelegenheiten behandeln. Sie beschließt alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung, Insbesondere: a) Geschäftsbericht b) Kassenbericht und Kassenprüfbericht c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes e) Abberufung von Vorstandsmitgliedern f) Wahl des Schlichters g) Wahl der Kassenprüfer h) Festsetzung der Beiträge i) Änderung der Satzung j) Wahl des Ehrenvorsitzenden k) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, auf Vorschlag des Vorstandes l) Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung. I IV. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und passiven Mitgliedern, über die teilnehmenden Mitglieder ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sofern Entscheidungen über einzelne Personen getroffen werden, so sind diese nicht stimmberechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr statt. Darüber hinaus muss der erste Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder es schriftlich begründet fordern. V. Der erste Vorsitzende hat zu der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von einer Woche, vorher schriftlich einzuladen. Zur Fristenwahrung genügt die Aufgabe zur Post. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. VI. V Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Stand: 03/2010 Seite 4

7 10 Vorstand I. In den Vorstand können nur natürliche und voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer, dem gleichzeitig die Führung der Kassengeschäfte obliegt. Zum Vorstand gehören ferner, der Schriftführer, der Sozialwart und die Sportwarte der einzelnen Abteilungen. I IV. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Er kann die auf seine Person oder andere Vorstandsmitglieder übertragenen Rechte und Pflichten in angemessenem Umfang und teilweise auf andere geeignete Vereinsmitglieder übertragen, sofern es sich nicht um grundsätzliche Belange handelt. Der erste Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. V. Das Mitglied, welches als Schlichter gewählt wurde, ist auf Verlangen an den Vorstandssitzungen zu beteiligen. Ein Stimmrecht besteht nicht. VI. V Das Mitglied, welches als Ehrenvorsitzender von der Mitgliederversammlung gewählt wurde, kann mit vollem Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 11 Schlichter I. Der Schlichter führt den Verein für den Fall, dass ein Vorstand nicht gebildet werden kann. Er hat dann kurzfristig so zu verfahren wie 9 der Satzung dies vorgibt, während dieser Zeit übernimmt er alle Rechte und Pflichten des Vorstandes. Stand: 03/2010 Seite 5

8 12 Kassenprüfer I. Die Kassenprüfer haben den Mitgliedern über die Kassenprüfung und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel in der ordentlichen MV Bericht zu erstatten. 13 Haftung I. Der Verein haftet nicht für im Zusammenhang mit der Sportausübung auftretende Unfälle und daraus resultierende Körper- und/oder Sachschäden. Versicherungsschutz besteht lediglich im Rahmen der Versicherung nach 3 Abs. 2 dieser Satzung. 14 Schlussbestimmungen, Auflösung, Inkrafttreten I. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, des Schlichters, der Kassenprüfer und aller anderen beauftragten Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. I VI. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses, und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden. Der Zeitpunkt der Auflösung ist von der MV zu bestimmen. V. Diese Satzung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom , mit Wirkung vom in Kraft und ersetzt die Satzungen vom , , , , , und Stand: 03/2010 Seite 6

9 Satzungsänderungen Satzungsänderung - Mitgliederversammlung NEU 14 Abs. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Behindertensportverein Remscheid zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Satzungsänderung - Mitgliederversammlung NEU 5 Abs. Die Beiträge sind für Mitgliedergruppen verschieden hoch. Die Beiträge für passive Mitglieder betragen die Hälfte des Beitrags der aktiven Mitglieder. Bei der Beitragsunterteilung sind die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit zu beachten. Satzungsänderung - Mitgliederversammlung STREICHEN 10 Abs. I Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig. "Für den Fall der Eintragung in das Vereinsregister beträgt die Amtsdauer des Vorstandes drei Jahre." NEU 10 Abs. I Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Satzungsänderung - Mitgliederversammlung Neufassung 1 Abs. I, 1. Satz Alt: Der am gegründete Verein trägt den Namen SPORTGEMEINSCHAFT WESTEN. Neu: Der am gegründete Verein trägt den Namen SPORTGEMEINSCHAFT WESTEN 1972, abgekürzt SG Westen. Streichen in 5 Abs. VI, 2. Satz Die Mitgliederversammlung ist zu unterrichten. Stand: 03/2010 Seite 7

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