SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

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1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 S0 26/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des,,, vertreten durch als Betreuerin,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - 036/08 - g e g e n die Stadt Oldenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Pferdemarkt 14, Oldenburg, M Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - am 29. Februar 2008 durch die Richterin am Sozialgericht de Groot - Vorsitzende - beschlossen: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ungedeckten Kosten (Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe) für die ambulante Betreuung des Antragstellers in seiner Wohngemeinschaft in der in vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vorn 21. Januar 2008 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

2 - 2 - Gründe: Streitig ist die Übernahme der ungedeckten Kosten für die ambulante Betreuung des Antragstellers in einer Wohngemeinschaft. Bei dem im November 1985 geborenen Antragsteller liegt eine zumindest mittelgradige geistige Behinderung mit schweren Kommunikationsstörungen, ausgeprägten Sprachstörungen und sehr ausgeprägten autistischen Zügen vor. Der Antragsteller bezieht ein Pflegegeld der Stufe II sowie eine Waisenrente in Höhe von 134,04 Euro pro Monat Für ihn wird Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro pro Monat gezahlt. Seit dem gewährt die Antragsgegnerin ihm darüber hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 222,46 Euro pro Monat. Der Antragsteller, der bis zum bei seiner Pflegemutter und Betreuerin lebte, besucht regelmäßig die Förderstätte der. Für ihn gewährte die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom Eingliederungshilfe im Umfang von 6 Stunden pro Woche für die Zeit ab Zum zog der Antragsteller in eine Vier-Personen-Wohngemeinschaft in der in. Alle vier Personen dieser Wohngemeinschaft benötigen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Bereits am 8. August 2006 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege für den beabsichtigten Einzug in eine betreute Wohnform gestellt. Er ist unter Vorlage der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeutin vom der Ansicht, aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht auf eine stationäre Einrichtung verwiesen werden zu können. Vielmehr sei ihm nur eine Unterbringung in einer kleinen ambulant betreuten Wohngemeinschaft zumutbar. Die Antragsgegnerin zog den Sozialbericht der vom , den Befundbericht des Internisten Dr. vom , die Unterlagen des Amtsgerichts Oldenburg vom August 2006 hinsichtlich der zwischenzeitlichen Unterbringung des Antragstellers sowie die Stellungnahme des Diplom-Sozialarbeiters vom bei. Im Anschluss lehnte sie die Übernahme der ungedeckten Kosten für die ambulante Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom ab: Grundsätzlich habe der Antragsteller Anspruch auf Eingliederungshilfe. Allerdings sei dem Antragsteller die Unterbringung im einem Heim für Erwachsene mit geistiger Behin-

3 - 3 - derung zumutbar. Der Antragsteller habe das erforderliche Mindestmaß an Gruppenfähigkeit. Es gebe keine objektiven Gründe, die gegen eine Betreuung des Antragstellers in einer Gruppe von 10 Personen mit entsprechend höherem Betreuungsschlüssel sprächen. Mehrere zweiwöchige Ferienaufenthalte des Antragstellers in den Sommerferien zeigten, dass der Antragsteller sich offenbar in Gruppen zurechtfinde. Zwar hätten ambulante Leistungen gern. 13 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 2) SGB XII grundsätzlich Vorrang vor stationären Hilfen. Dies gelte gern. 13 Abs. 1 Satz 4 (jetzt: Satz 3) SGB XII jedoch nicht in den Fällen, wenn eine geeignete stationäre Einrichtung dem Antragsteller zumutbar sei und die gewählte ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Dieser Fall sei vorliegend gegeben. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (Verfahren S 2 SO 104/07), über welche noch nicht entschieden worden ist. Am hat er darüber hinaus vor dem Sozialgericht Oldenburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Verfahren S 2 SO 22/07 ER). Das Sozialgericht Oldenburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Juni 2007 abgelehnt. Das gegen diese Entscheidung durchgeführte Beschwerdeverfahren wurde durch ein umfassendes Anerkenntnis der Antragsgegnerin beendet. Mit am und bei der Antragsgegnerin eingegangenen Anträgen hat der Antragsteller u. a. die Übernahme der ungedeckten Kosten für seine ambulante Betreuung in seiner Wohngemeinschaft über den hinaus beantragt, wobei er nunmehr die entsprechenden Leistungen in Form eines persönlichen Budgets gemäß 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewährt haben möchte. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag bisher nicht beschieden. Der Antragsteller hat am erneut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich daraufhin bereit erklärt, dem Antragsteller ab bis zur Entscheidung über den noch unbeschiedenen Antrag des Antragstellers einen Betrag in Höhe der Kosten zu gewähren, der durch eine stationäre Unterbringung des Antragstellers anfallen würde. Der Antragsteller hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Der Antragsteller ist weiterhin der Ansicht, dass ihm eine stationäre Betreuung im nicht zumutbar ist. Im Übrigen sei seine Betreuung in der Wohngemeinschaft nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne des 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verbunden. Unabhängig hiervon erschöpfe sich die Prüfung der in 13 Abs. 1 Satz 3 SGB

4 - 4 - XII genannten,,unverhältnismäßigen Mehrkosten' : nicht in einem rein rechnerischen Vergleich, sondern bedürfe auch einer wertenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung seiner schützenswerten Rechtsgüter. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die ungedeckten Kosten seiner ambulanten Betreuung auf Dauer reduzieren würden. Darüber hinaus sei ihm ein Wohnen im nicht zumutbar, weil dort kein selbst bestimmtes und eigenständiges Leben im Sinne der 1, 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch geführt werden könne. Im Übrigen sei das Durchschnittsalter der Bewohner dieser Einrichtung von 42 Jahren für ihn zu hoch. Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin lediglich einen Teil der Kosten seiner ambulanten Betreuung vorläufig übernommen habe. Die ungedeckten Kosten seiner ambulanten Betreuung würden gegenüber der nicht ausgeglichen. Eine Begleichung der ausstehenden Rechnungen sei ihm aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich. Deshalb liege Eilbedürftigkeit vor. Denn die habe mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage sei, die von ihm - dem Antragsteller - benötigten Leistungen ohne vollständige Bezahlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zu erbringen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ungedeckten Kosten seiner ambulanten Pflege gemäß der 61 ff SGB XII sowie der für ihn geleisteten Eingliederungshilfe nach den 53 ff SGB XII vorläufig zu übernehmen. Die Antragsgegnerin beantragt. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie ist der Ansicht ; dass die mit der ambulanten Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft verbundenen Mehrkosten gegenüber einer stationären Betreuung auch dann unverhältnismäßig hoch sind, wenn man berücksichtigt, dass die für die ambulante Wohnfarm zu erbringenden Kosten nach dem SGB XII durch die drei Mitbewohner anteilig reduziert werden. Das sei dem Antragsteller im Hinblick auf dessen Lebensalter und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Antragsteller autistische Züge festgestellt worden seien, zumutbar.

5 - 5 - II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Nach 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig, SGG- Kommentar, 8. Aufl. 2005, 86 b Rdnr. 31). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen ( 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei kann das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich sowohl auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch auf eine Folgenabwägung stützen, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom BvR 569/05, abgedruckt in Breithaupt 2005, 803 ff.). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsverfügung gem. 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller selbst ist nicht in der Lage, die Kosten für seine ambulante Betreuung in der Wohngruppe zu zahlen. Die Rechnungen der mit der Betreuung des Antragstellers beauftragten Einrichtung ; der, werden seit dem (im Hinblick auf die ungedeckten Kosten) nicht beglichen. Sofern die ungedeckten Kosten der ambulanten Betreuung nicht kurzfristig gezahlt werden, wird die die Betreuung des Antragstellers zumindest zeitweise einstellen. Ein Verbleib des Antragstellers in der Wohngemeinschaft wäre dann nicht mehr möglich. Zu prüfen bleibt, ob auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß der 61 ff. SGB XII und auf Eingliederungshilfe gemäß der 53 ff. SGB XII hat. Streitig ist unter den Beteiligten die Frage, ob dem Kostenübernahmeanspruch des Antragstellers der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten ( 13 Abs. 1 Satz 3 SGB

6 - 6 - XII) entgegen gehalten werden kann. Das ist nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnen Erkenntnisstand der Kammer vorliegend nicht (mehr) der Fall. Denn es ist aktuell davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Betreuung in der von der Antragsgegnerin genannten stationären Einrichtung nicht zumutbar ist. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich jedoch nicht vorzunehmen ( 13 Abs. 1 Satz 6 SGB XII). Nach 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gilt der Vorrang der ambulanten Leistung nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen (Satz 4). Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen (Satz 5). Persönliche Verhältnisse können z. B. im Alter des Leistungsberechtigten liegen, in seiner dauerhaften und langjährigen Verwurzelung in seinem bisherigen Lebensbereich, in der Frage der Aufrechterhaltung der Nähe zu seinen Familienangehörigen und im Herausreißen aus dem bisherigen örtlichen Lebensbereich (vgl. W. Scheilhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, 13 Rz. 6). Da die Aufgabe der Sozialhilfe auch darin besteht, dem Leistungsberechtigten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen ( 9 Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I), kommt es bei den persönlich Umständen auch darauf an, inwiefern durch eine Einrichtungsunterbringung der Verlust wichtiger sozialer Bindungen befürchtet werden muss. Bei den familiären Umständen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Pflegebedürftige nach 63 SGB XII vorrangig durch Verwandte und Nachbarn gepflegt werden sollen, wenn der Pflegebedarf durch häusliche Pflege gedeckt werden kann. Prinzipiell soll die Sozialhilfe den Zusammenhalt der Familie festigen ( 16 SGB XII). Hiermit unvereinbar wäre der drohende Verlust familiärer Bindungen im Falle einer Heimunterbringung. Im Rahmen der örtlichen Umstände kommt es in erster Linie auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einrichtung an. Denn bei größerer Entfernung ist zu befürchten, dass es zu einer Schwächung, wenn nicht sogar Auflösung bisheriger familiärer oder sozialer Kontakte des Leistungsberechtigten kommt (so auch Luthe in HaucklNoftz, SGB XII, Band 1, Stand: Dezember 2007, K 13 Rz ; vgl. auch Krahmer in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, 13, Rz. 9). Vorliegend spricht einiges dafür, dass dem Antragsteller aufgrund seiner besonderen Situation der Wechsel in die stationäre Einrichtung nicht zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit die aktuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. Dem Antragsteller kann insoweit (jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) nicht vorgehalten werden, dass er ohne Kostenzusage in die ambulant betreute Wohn-

7 - 7 - gemeinschaft eingezogen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden kann, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller eine Kostenzusage zu erteilen. Die aktuellen Verhältnisse zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass der Antragsteller sich nach den im Beschwerdeverfahren L 13 SO 38/07 ER zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen in der Wohngemeinschaft sehr gut eingelebt hat, sich dort sehr wohl fühlt. So berichtet die behandelnde Hausärztin des Antragstellers, Frau Dr., in ihrer Stellungnahme ohne Datum (Blatt 181 der o. g. Gerichtsakte), dass es in der aktuellen Wohnsituation in der betreuten Vierergruppe inzwischen zu einer guten Stabilisierung gekommen sei. Hinsichtlich der emotionalen Störung des Antragstellers sei es sogar zu einer deutlich positiven Entwicklung gekommen. Ein Wechsel der Wohnsituation mit mehr als 4 Mitbewohnern werde die positive Entwicklung der letzten Monate aufheben und sei ohne Intensivierung der medikamentösen Therapie nicht möglich. Auch die Betreuerin und Pflegemutter des Antragstellers berichtet mit Schreiben vom , dass der Antragsteller sich mittlerweile in der Wohngemeinschaft eingewöhnt habe, sich dort sehr wohlfühie und wieder glücklich sei. Hiermit übereinstimmend berichtet die Bereichsleiterin Wohnen der, Frau, in ihrer Stellungnahme vom , dass alle vier Bewohner der Wohngemeinschaft sich wohlfühlen. Es habe sich ein gutes Miteinander entwickelt. Alle Bewohner hätten die Wohngemeinschaft als ihr neues Zuhause angenommen. Der Antragsteller habe in unterschiedlichen Lebensbereichen, insbesondere in den Bereichen Selbständigkeit, Kommunikation und emotionale Befindlichkeit an Kompetenz hinzugewonnen. Er sei mittlerweile sehr selbständig geworden, beteilige sich u. a. gerne im hauswirtschaftlichen Bereich. Seine Kommunikationsfähigkeit habe insgesamt deutlich zugenommen. Hierzu gehöre inzwischen auch die selbständige Kontaktaufnahme zu anderen. So habe er ein inniges freundschaftliches Verhältnis zu einem seiner Mitbewohner aufgebaut. Die Gruppenleiterin der Tagesförderstätte berichte, dass der Antragsteller seit seinem Umzug in die Wohngemeinschaft nochmals einen erheblichen Entwicklungsschub, insbesondere im Bereich Kommunikation durch Sprache, Blickkontakt und Körperkontakt gemacht habe. Dies ist umso höher zu bewerten, als bei dem Antragsteller autistische Züge festgestellt worden sind. Diese erheblichen Fortschritte in dem Bemühen, dem Antragsteller eine möglichst selbständige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (vgl. 53 Abs. 3 SGB XII), würden konterkariert, wenn der Antragsteller in das von der Antragsgegnerin vorgeschlagene verlegt würde. Unabhängig hiervon ist davon auszugehen, dass die zu seinen drei Mitbewohnern aufgebauten sozialen Kontakte bei einem Wechsel in die stationäre Einrichtung zerstört würden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist letztlich offen, ob dem Antragsteller ein Wechsel in die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene stationäre Einrichtung zuzumuten ist. Eine Klärung im

8 - 8 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht möglich. In einem solchen Fall ist für eine vorläufige Entscheidung eine Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zugunsten des Antragstellers ausgeht. Ohne Erlass der einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Betreuung in der Wohngemeinschaft zu finanzieren. Damit steht das finanzielle Interesse der Antragsgegnerin gegen das Interesse des Antragstellers, die nötige Betreuung zu sichern, um sein möglichst selbständiges Leben in der Wohngemeinschaft weiterhin erfolgreich gestalten zu können. Dies ist ein gravierendes Anliegen. Es betrifft die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers, welche durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist. Erhielte der Antragsteller die beanspruchten Leistungen nicht, bestünde die erhebliche Gefahr, dass er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblichen Schaden nehmen würde. Das finanzielle Interesse der Antragsgegnerin ; auch vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache keine Leistungen, bzw. nicht vollumfänglich die Leistungen der ambulanten Betreuung des Antragstellers tragen zu müssen, scheint demgegenüber nicht besonders ausgeprägt zu sein. Nicht anders ist zu erklären, dass die Antragsgegnerin trotz Obsiegens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der ersten Instanz (Verfahren 5 2 SO 22/07 ER) den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren durch ein vollumfängliches Anerkenntnis beendet hat Die Antragsgegnerin hat damit bewusst in Kauf genommen, dass mit zunehmender Dauer des Wohnens in der Wohngemeinschaft ein Herausreißen des Antragstellers aus seiner Wohngemeinschaft immer problematischer wird. Hinsichtlich des Beginns der einstweiligen Anordnung ist bei der hier streitigen Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht hier also den 21. Januar 2008 abzustellen. Die Kammer ist nämlich mit dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht für die Vergangenheit anerkannt werden kann. Denn die aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen mag, dokumentiert sich erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Anordnung hielt die Kammer es für angemessen, die einstweilige Anordnung zunächst auf das Ende des Jahres zu befristen. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG.

9 - 9 - Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzufegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. de Groot

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