Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.

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1 Amtsblatt FÜR DIE STADT SALZGITTER Herausgegeben vom Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.: / Erstellung: Stadt Salzgitter, Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik, Joachim-Campe-Str. 14, Salzgitter, Tel.: / Jahrgang Salzgitter, 14. Dezember 2016 Nummer 26 Inhalt Nr. Amtliche Bekanntmachungen Seite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Salzgitter Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Leb 174 für Salzgitter-Lebenstedt Fredenberg West, 2. Bauabschnitt Aufstellung der 92. Änderung N.N. des Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter für SZ-Bad Aufstellung des Bebauungsplans Bad 121 für Salzgitter-Bad Paracelsusstraße Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung der Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung); 342 Anlage zu 2 Kostentarif 132 Öffentliche Zustellungen 347 Seite 332 BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend Uhr, Mittwoch und Freitag Uhr. Für einzelne Dienststellen gelten Sonderregelungen.

2 Amtliche Bekanntmachungen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Salzgitter Aufgrund der 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226) hat der Rat der Stadt Salzgitter in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Die Hauptsatzung der Stadt Salzgitter in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, 2912, S. 165) wird wie folgt geändert: 1. 7 erhält folgende Fassung: Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. Sie führen die Bezeichnung 1. Bürgermeisterin oder 1. Bürgermeister sowie 2. Bürgermeisterin oder 2. Bürgermeister sowie 3. Bürgermeisterin oder 3. Bürgermeister und vertreten in dieser Reihenfolge die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister bei der Leitung der Sitzung des Verwaltungsausschusses und bei repräsentativen Anlässen Absatz 6 erhält folgende Fassung: Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Rates und der Ortsräte sind rechtzeitig vor der Sitzung in der Salzgitter-Zeitung bekannt zu machen. Zeit und Ort der öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Rates sowie die wesentlichen Punkte der Tagesordnung sind rechtzeitig vor der Sitzung in der Salzgitter-Zeitung bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, wo die vollständige Tagesordnung eingesehen werden kann. Satz 2 gilt für die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhenden Ausschüsse und Beiräte entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Rates, der Ortsräte und der aktuellen Ausschüsse werden auf der Startseite der Homepage der Stadt Salzgitter veröffentlicht erhält folgende Fassung: Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen im Sinne von 85 Abs. 5 NKomVG und 94 Abs. 1 S. 3 NKomVG sind gemäß 10 Abs. 6 mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Hauptsatzung der Stadt Salzgitter in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2012 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 165) in der sich aus der vorliegenden 1. Änderungssatzung ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. Seite 333

3 3 Diese 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Salzgitter tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Salzgitter, den gez. Frank Klingebiel Oberbürgermeister 128 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Leb 174 für Salzgitter-Lebenstedt Fredenberg West, 2. Bauabschnitt Der Rat der Stadt Salzgitter hat am gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorstehend bezeichneten Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird der vorstehend bezeichnete Bebauungsplan rechtsverbindlich. Die von seinem Geltungsbereich überdeckten rechtsverbindlichen Teile des Bebauungsplans Leb 150 für Salzgitter-Lebenstedt Fredenberg West, 1. Bauabschnitt werden aufgehoben. Das Plangebiet liegt im Südwesten des Stadtteils Salzgitter-Lebenstedt im Bereich des so genannten Fredenbergs. Am westlichen Rand des Plangebietes verlaufen ein Fuß- und Radweg, ein offener Straßenseitengraben (Lichtenberger Graben) sowie die Kreisstraße 6. Im Süden des Plangebietes liegt die Kleingartenanlage Fredenberg. Die östliche Grenze bildet ein Bachlauf. Im Norden schließen sich der erste Bauabschnitt des Baugebietes Fredenberg West bzw. ein Fußund Radweg an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im abgedruckten Lageplan eingetragen. Der zweite Geltungsbereich (Ausgleichsflächen) liegt im Bereich der Flothe-Niederung südlich der Flothe ca. 1,1 km westlich der Kreisstraße 6 (K 6) und ca. 0,5 km nördlich der Autobahn 39 (A 39). Der zweite Geltungsbereich ist im abgedruckten Lageplan eingetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangen können, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Desgleichen wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Seite 334

4 Nach 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorgenannte Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung werden vom Tage der Bekanntmachung an dauernd zur Einsichtnahme im Fachgebiet Stadtplanung (Rathaus, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt) bereitgehalten. Salzgitter, am gez. Frank Klingebiel Oberbürgermeister Seite 335

5 Seite 336

6 Seite 337

7 129 Aufstellung der 92. Änderung N.N. des Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter für SZ-Bad Der Verwaltungsausschuss der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der 92. Änderung des Flächennutzungsplans nach Neubekanntmachung für die im abgedruckten Lageplan gekennzeichnete Fläche in Salzgitter-Bad beschlossen. Das Ziel der Planung ist die Darstellung von Wohnbauflächen. Gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Aufstellungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz - Fachgebiet Stadtplanung - Seite 338

8 Seite 339

9 130 Aufstellung des Bebauungsplans Bad 121 für Salzgitter-Bad Paracelsusstraße Der Verwaltungsausschuss der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans für die im abgedruckten Lageplan gekennzeichnete Fläche in Salzgitter-Bad beschlossen. Das Ziel der Planung ist die Schaffung eines Baugebietes für unterschiedliche Wohnformen an einem besonderen Standort in Salzgitter-Bad. Gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Aufstellungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz - Fachgebiet Stadtplanung - Seite 340

10 Seite 341

11 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung der Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.576), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 311) und des 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S.41), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 186) hat der Rat der Stadt Salzgitter am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 178), zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 123) wird wie folgt geändert: a) Im 6 Abs. 2 Nr. 2 Auslagen werden die Worte Telegraphen- und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche durch das Wort Telekommunikationsgebühren ersetzt. b) Die Anlage zu 2 Kostentarif erhält die Fassung gem. der Anlage zu dieser Satzung. Artikel 2 Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung der Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juni 2010 ( Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 106 ) sowie aus der vorliegenden 7. Änderungssatzung ergebenen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. Artikel 3 Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Salzgitter, den gez. Klingebiel (Oberbürgermeister) Seite 342

12 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung der Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Anlage zu 2 Kostentarif erhält folgende Fassung: Nr. Tätigkeit Betrag 1. Vervielfältigungen und Lichtpausen 1.1 Vervielfältigungen DIN A 4, schwarz-weiß, je Seite 0, DIN A 3, schwarz-weiß, je Seite 0, DIN A 4, farbig, je Seite 0, DIN A 3, farbig, je Seite 0,40 Die Pauschbeträge nach Nr. 1.1 können nach Maß des Verwaltungsaufwandes 1.2 angemessen erhöht werden, wenn außergewöhnliche Personal- oder Sachaufwendungen bei der Fertigung der Vervielfältigungen/den Kopien anfallen 2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen, Ausweise und Auskünfte 2.1 Beglaubigung von Unterschriften 2, Beglaubigung von Abschriften und Durchschriften Abschrift je Seite 2, Durchschrift je Seite 1, Für fremdsprachliche Texte sowie größere Zeichnungen und Pläne wird die doppelte Gebühr erhoben 2.3 Beglaubigungen von Vervielfältigungen je Seite des ersten Abdrucks 1, zusätzlich für jeden weiteren Abdruck je Seite 1, Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen, schriftliche Auskünfte aus Registern, Karteien, Akten wenn Gebühren nicht nach anderen Tarif- 2.5 Nrn. zu erheben sind 3. Akteneinsicht Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarif-Nr. keine Gebühren ,90-17,70 17,70-117,80 6,40-36,40 vorgesehen sind Abgabe von Druckstücken (Satzungen, Verordnungen, Tarife, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnisse und dgl.), wenn Gebühren nicht nach anderen Tarif- Nrn. zu erheben sind für jede angefangene Seite 0,20 jedoch mindestens 1,70 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist aus-genommen) Seite 343

13 Nr. Tätigkeit Betrag je angefangene Seite Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, gemäß dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, wenn Gebühren nicht nach anderen Tarif-Nrn. zu erheben sind Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang im Kostentarif nicht näher bestimmt worden sind und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, 11,80-30,60 17,70-589,00 für jede angefangene halbe Stunde für die Laufbahngruppe 7.1 höherer Dienst 44, gehobener Dienst 30, mittlerer Dienst 24,00 8. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen bis zu 1 Mio. 500,00 für jede weitere angefangene 1 Mio. 250,00 9. Vermögensverwaltung 9.1 Zustimmung zu dem Verkauf eines Erbbaugrundstückes 50, Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter 50, Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 Baugesetzbuch 80,00 10 Haushalt und Finanzen 10.1 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr 2, Abgabe des Haushaltsplans, Mittelfristige Finanzplanung und dgl. In digitaler Form auf einen Datenträger 25, Bibliothekswesen 12.1 Ausstellung eines Ersatzausweises 1, Einarbeitungsgebühr für nicht zurückgegebene bzw. sonst zu ersetzende Medien (außer Zeitschriftenhefte) 5, Einarbeitungsgebühr für nicht zurückgegebene bzw. sonst zu ersetzende Zeitschriftenhefte 2, Bestellung über Fernleihe 3, Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen in doppelter Ausfertigung im Umfang 13.1 bis zu 30 Blätter 5, von 31 bis 60 Blätter 11, von 61 bis 100 Blätter 16, über 100 Blätter 22, Abgabe von Plänen und Karten farbig s/w 14.1 Stadtplan (Plot) 35,00 / 31,50 Seite 344

14 Nr. Tätigkeit Betrag 14.2 Stadtteilpläne farbig s/w DIN A 4 3,00 / 2,70 DIN A 3 5,00 / 4,50 DIN A 2 10,00 / 9,00 DIN A 1 20,00 / 18,00 DIN A 0 35,00 / 31,50 Gesamtpaket Stadtteilpläne 110,00 / 99, Sonderkarten / Sonderpläne je nach Aufwand 14.4 Wanderkarte (Druck) 4, alphabetisches Straßenverzeichnis je Seite DIN A 4 0, für zeichnerische Ausarbeitungen oder Ergänzungen der Pläne je angefangene halbe Stunde 34, Auszugsweise oder vollständige Abgabe von Bauleitplänen Abgabe als Druck s/w DIN A 4 13,75 DIN A 3 14,00 DIN A 2 17,00 DIN A 1 18,50 größer DIN A 1 19, Abgabe als Druck in Farbe DIN A 4 14,55 DIN A 3 15,60 DIN A 2 24,50 DIN A 1 29,00 größer DIN A 1 33, Abgabe in digitaler Form Versand via E-Post 9, Bereitstellung auf dem städtischen Server 16, Auf einem Datenträger 25, Feststellung Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für 15.1 Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 27,00-34,00 Seite 345

15 Nr. Tätigkeit Betrag 15.2 Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde einschl. Anmarschweg von der vorhergehenden Baustelle für den Ingenieur je angefangene halbe Stunde 47, für den Techniker je angefangene halbe Stunde 34, für einen Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde 27, Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und Erteilung von Anschluss- und Einleitungsgenehmigungen 16.1 Befreiung vom Zwang zum Anschluss von Grundstücken an die Wasserleitung 50,00-500, Befreiung vom Zwang zur Benutzung der Wasserleitung 50,00-500,00 Bei gleichzeitiger Beantragung von 16.1 und 16.2 erfolgt die Erhebung der Gebühr nur einmal 16.3 Genehmigung zum Anschluss und zur Benutzung der städt. Abwasseranlage nach 6 der Abwasserbeseitigungssatzung für Neubauten je angefangene halbe Stunde 59, Die Abschlussverfügung zur Schlussabnahme (Gebrauchsabnahme) je angefangene Viertelstunde 29,80 Um- und Anbauten, Erweiterungen, Veränderungen sowie Nachtragsgenehmigungen gemäß 6 der Abwasserbeseitigungssatzung je angefangene halbe Stunde 29, Fristverlängerung gemäß 6 Abs. 9 der Abwasserbeseitigungssatzung je angefangene Viertelstunde 29, Befreiung vom Zwang zum Anschluss an die städt. Abwasseranlage je angefangene Viertelstunde 29, Befreiung vom Zwang zur Benutzung städt. Abwasseranlage gemäß 5 der Abwasserbeseitigungssatzung je angefangene Viertelstunde 29,80 Bei gleichzeitiger Beantragung von 16.4 und 16.5 erfolgt die Erhebung nur einmal Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die städt. Abwasseranlage gemäß 8 Abs. 10 der Abwasserbeseitigungssatzung Bescheinigung über die voraussichtliche Höhe eines künftigen Erschließungsbeitrage Zustimmung nach 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes zu baulichen Anlagen an Landes-/Kreisstraßen Erklärung der Annahme von Abfällen zur Ablagerung und Verwertung in städt. Abfallentsorgungsanlagen 250,00-700,00 12,10-26,40 11,00-220,00 Seite 346

16 Nr. Tätigkeit Betrag mit J in der Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Salzgitter bezeichnete Abfälle durch Verwertungs-/Entsorgungsnachweis (Einzelfallbe wertung: Befristung max. 3 Jahre) 19.2 Einzelanlieferungen von Abfällen Erklärung und Bestätigung von Verwertungsnachweisen 19.3 Abfallwirtschaft und Abfallberatung Begutachtung und Klassifizierung von Abfällen im Rahmen von Anlieferungen und Überlassungspflichten je angefangene halbe Beratungs- und Meisterstunde (Aufwand) zusätzlich bei Aufnahme und oder Sortierung von unerlaubten Abfallablagerungen innerhalb und außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen, je angefangene halbe Mitarbeiterstunde (Aufwand) Einsatz von Kfz bis 3,5 Mg zul. Gesamtgewicht jeweils je angefangene halbe Stunde (Aufwand) über 3,5 Mg zul. Gesamtgewicht jeweils je angefangene halbe Stunde (Aufwand) 20. Rechtsbehelfe Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht die Gebühr nach 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter. Innerhalb dieses Rahmens soll die Gebühr für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungen von Verwaltungskosten in der Regel 10 v.h. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. 67,10-168,30 28,60-45,10 28,60-84,70 22,00-36,30 27,00-34,00 8,80-22,00 22,00-44,00 5,50-550, Öffentliche Zustellungen Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist. Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid Aktenzeichen vom Rapiteanu, Florin Hildegardstraße 3 Straßenverkehrsgesetz / Salzgitter Dinu, Adrian Willmerstraße 4 Straßenverkehrsgesetz / Hannover Seite 347

17 Kudrjasovs, Vitaligs Escheweg 3 Straßenverkehrsgesetz / Langenhagen Duminica, Mitica Hogrefestraße 21 D Straßenverkehrsgesetz / Hannover Pezzè, Kevin Kirchstraße 21A Straßenverkehrsgesetz / Übach-Palenberg Duszynski, Dawid Jordanstraße 17 Straßenverkehrsgesetz / Hildesheim Duminica, Mitica Hogrefestraße 21D Straßenverkehrsgesetz / Hannover Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst- BürgerService und Ordnung Städtischer Ordnungsdienst-, Salzgitter-Lebenstedt, Joachim- Campe-Straße 6-8, während der Sprechzeiten bis zum eingesehen werden. Nach Ablauf von 2 Wochen, nach Beginn der Bekanntgabe, gelten die Bescheide als zugestellt. Fachdienst BürgerService und Ordnung - Städtischer Ordnungsdienst - AZ.: 32.4/ Aushang: vom bis FD 32 Datum/Unterschrift Seite 348

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