SATZUNG. Diakonisches Werk Würzburg e.v.

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1 Diakonisches Werk Würzburg e.v. Geschäftsstelle Friedrich-Ebert-Ring Würzburg Tel.: (0931) Fax: (0931) Internet: EN MENSCHEN IM BLICK SATZUNG Diakonisches Werk Würzburg e.v.

2 SATZUNG für das Diakonische Werk Innere Mission des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Würzburg e. V. 1 Name, Sitz und Spitzenverbandszugehörigkeit (1) Der Verein führt den Namen: Diakonisches Werk Innere Mission des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Würzburg e. V.. Er hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evan ge - lisch-lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelischen- Lutherischen Kirche in Bayern Landesverband der Inneren Mission e. V. an und ist damit mittelbar auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuer - begünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein übt eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den im Dekanatsbezirk Würzburg gegebenen Verhältnissen aus. Im Rahmen dieses diakonisch-missionarischen Auftrages koordiniert und fördert er die diakonische Arbeit im Dekanatsbezirk, regt hierfür erforderliche Einrichtungen und Arbeitsgebiete an und berät sie. Das Diakonische Werk Würzburg steht den Einrichtungen und Gemeinden des Dekanatsbezirks helfend zur Seite und errichtet und unterhält ei - gene Einrichtungen. Der Verein betätigt sich vor allem auf den Gebieten der offenen Sozialarbeit, der Jugend-, Familien- und Altenhilfe, der Behindertenund Gefährdetenhilfe, der Führung von Vereinsvormundschaften und betreuungen sowie der Hilfe in besonderen Lebenslagen.

3 (3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben genannten Auf - gaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt. (4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern. 3 Vermögensbindung (1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können werden: a) Die Evang.-Luth. Kirchengemeinden im Dekanatsbezirk, b) die im Dekanatsbezirk bestehenden Vereine der Diakonie, soweit sie dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern angeschlossen sind, c) volljährige evangelische Gemeindemitglieder aus dem Dekanatsbezirk, d) andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, e) juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Auf nahme - antrag voraussetzt, entscheidet der Verwaltungsrat. Gegen die Ab - lehnung der Aufnahme durch den Verwaltungsrat, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. (3) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) mit Austritt c) mit Ausschluss d) bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit gleich aus welchem Grund. (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. (5) Mitglieder, die aus der Kirche ausgetreten sind oder die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Verwaltungsrats ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 5 Mitgliedsbeitrag Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres bei tra ges und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Verwaltungsrat c) der Vorstand

4 8 Mitgliederversammlung (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mit - glieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. (2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. (3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. (4) Der Mitgliederversammlung obliegen: a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung b) Entlastung des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes c) Wahl des Verwaltungsrates d) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge e) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß 2 dieser Satzung f) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Verwaltungsrat g) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen - gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evang.-Lutherischen Kirche in Bayern. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen. (7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch ihre Bevollmächtigten oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten. Im Übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig. (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Nur zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen 7/8 der Mitglieder anwesend sein. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die binnen zwei Monaten einzuberufen ist, eine erneute Beschlussfassung herbeizuführen, wobei zur Auflösung des Vereins eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 9 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitglieder - versammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Mitarbeitende des Vereins sind nicht wählbar. Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den/die 1. Vorsitzende(n) des Vereins, den/die 2. Vorsitzende(n) des Vereins, den/die Schatzmeister(in) des Vereins und den/die Schriftführer(in) des Vereins. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5 Der/die 1. Vorsitzende des Vereins soll in der Regel der/die Dekan(in) des Dekanatsbezirkes sein. Der/die Beauftragte für diakonische Ar beit im Dekanatsbezirk soll Mitglied des Verwaltungsrates sein. Jede Region des Pfarrkapitels im Dekanatsbezirk soll im Verwaltungsrat vertreten sein. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Verwaltungsrat durch Zuwahl aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst. Mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates sollen Frauen sein. (3) Der Verwaltungsrat setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereins tä tigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung und dem Ge - schäftsführer vorbehalten sind. (4) Der Verwaltungsrat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber dreimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Verwaltungsratsmitgliedern, unter Angabe von Zweck und Gründen, zusammen. Der Verwal tungsrat wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. (5) Der Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Sitzungen des Ver wal - tungsrates mit beratender Stimme teil. (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen - gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder notwendig. (7) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Mitglieder mit besonderen Aufgaben beauftragen. (8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften nur für solche Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins b) dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder bei dessen/ - deren Verhinderung tätig wird. 11 Der/Die Geschäftsführer/in und andere besondere Vertreter(innen) (1) Vom Verwaltungsrat wird ein/e Geschäftsführer/in berufen. Der/Die Geschäftsführer/in ist ein(e) besonderer(e) Vertreter(in) im Sinne von 30 BGB. Er/Sie erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Vereins und vollzieht die Beschlüsse des Ver - waltungsrates und der Mitgliederversammlung. Das Nähere seines Aufgabengebietes wird durch eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Dienstanweisung geregelt. Die Amtsdauer des/der Geschäftsführers/in ist von der Amtsdauer des Vorstandes und des Verwaltungsrates un - abhängig. (2) Zur Führung der Vereinsvormundschaften und -betreuungen können durch den Verwaltungsrat ein oder mehrere besondere Vertreter(innen) im Sinne des 30 BGB namentlich bestellt werden. 12 Geschäftsstelle Der/Die Geschäftsführer/in bedient sich bei der Ausübung seiner/ihrer Befugnisse der Geschäftsstelle. Das Nähere regelt eine vom Verwaltungs - rat zu beschließende Geschäftsordnung.

6 13 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einem Wirt - schaftprüfungsunternehmen vorgenommen. Der/die Schatz meister(in), bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Verwaltungsrates, erstattet dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht. 14 Beurkundung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von dem/der Versammlungsleiter(in) und von dem/der Schriftführer(in) unterzeichnet. 15 Anfallsberechtigung Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Würzburg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden. Würzburg, den 03. Juli 2007 Dr. Breitenbach, Dekan 1. Vorsitzender Günther Macht Schriftführer

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