Satzung. der Schulstiftung des Gymnasiums Sonthofen. Präambel

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1 Satzung der Schulstiftung des Gymnasiums Sonthofen Präambel Ganzheitliche Bildung umfasst die individuelle Entwicklung in sämtlichen kognitiven und emotionalen Anlagen. Sie weckt Interesse, ermöglicht eine gelingende Persönlichkeitsentwicklung und leistet einen bedeutenden gesellschaftlichen Beitrag. Das Gymnasium Sonthofen möchte im Sinne der eigenverantwortlichen Schule die Herausforderungen einer sich wandelnden Bildungssituation selbsttätig annehmen und gestalten. Auf der Basis des Leitbildes der Schule und im Rahmen der Schulentwicklung sollen Bildungsgerechtigkeit, Partnerschaft mit schulischen und außerschulischen Gruppen sowie Lehr- und Lernbedingungen kontinuierlich gefördert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die nachfolgend dargestellte Treuhandstiftung gegründet. Dabei ist es das Ziel des Gymnasiums, später selbst eine rechtsfähige, eigene Stiftung zu gründen, sobald das Stiftungsvermögen die nötige und angemessene Größe erreicht hat. Dann wird die nachfolgend dargestellte Treuhandstiftung in die neue Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. 1 Name, Rechtsstellung, Sitz Die Schulstiftung führt den Namen Schulstiftung des Gymnasiums Sonthofen (nachstehend Schulstiftung genannt) und ist eine treuhänderische Stiftung der Stadt Sonthofen als Körperschaft des öffentlichen Rechts 2 Zweck der Schulstiftung (1) Die Schulstiftung unterstützt sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Sonthofen. Außerdem fördert sie ebenfalls leistungsbereite Schülerinnen und Schüler und unterstützt leistungsschwache Schüler in deren schulischer Entwicklung. Darüber hinaus fördert die Schulstiftung die Lern- und Arbeitsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler ebenso wie die der Lehrkräfte. (2) Die Schulstiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von 52 Abs. (2) Nr. 7 AO. 1

2 3 Einschränkungen (1) Die Schulstiftung ist selbstlos tätig. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Schulstiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Insbesondere können die Unterstützungszahlungen durch das Kuratorium jederzeit und ohne Angabe von Gründen eingestellt werden. 4 Grundstockvermögen (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt ,- (2) Soweit dies möglich ist, sollen Rücklagen zugunsten des Grundstockvermögens im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs gebildet werden. Rücklagen dürfen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. (3) Spenden sind zulässig und erwünscht. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung oder Schenkungen sind dem Grundstockvermögen der Schulstiftung verfügbar zuzuführen. (4) Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. (1) Die Schulstiftung erfüllt ihre Aufgaben 5 Stiftungsmittel a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden ausdrücklich dazu bestimmt sind. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und deren Förderung verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 2

3 Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden, solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden. 6 Stiftungsorgan (1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz für die ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen geltend machen. 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern: a) Schulleiter/in des Gymnasiums Sonthofen oder dessen/deren ständiger Stellvertreter b) Personalratsvorsitzende/r oder ein durch den Personalrat bestimmtes Mitglied der Lehrkräfte des Gymnasiums Sonthofen als dessen/ deren Vertreter/ in c) 1. Bürgermeister der Stadt Sonthofen oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin sowie ein Vertreter/ eine Vertreterin der Stadtverwaltung Sonthofen, d) Eine Vertreterin/ein Vertreter der Schülermitverantwortung (SMV) e) Eine Vertreterin/ein Vertreter des Personalrates f) Eine Vertreterin/ ein Vertreter der EMUS (Verein der ehemaligen Schülerinnen/ Schüler des Gymnasiums) g) Eine Vertreterin/ein Vertreter des Elternbeirates h) Eine Vertreterin/ ein Vertreter des aktuellen Seminars/Arbeitskreises Schulstiftung Gymnasium oder ein/e weitere/r Vertreter der SMV i) Leiterin/ Leiter des aktuellen Seminars/Arbeitskreises Schulstiftung Gymnasium, falls diese/r nicht bereits im Kuratorium vertreten ist oder ggf. die Verbindungslehrerin/ der Verbindungslehrer j) Bis zu drei Vertreter von Unternehmen und des öffentlichen Lebens (pro Einrichtung nur ein Vertreter) (2) Vorsitzende des Kuratoriums sind stets die Schulleiterin/ der Schulleiter des Gymnasiums Sonthofen oder dessen/ deren ständige/r Stellvertreter/in und die/ der gewählte Vorsitzende des Personalrates oder dessen/ deren hierfür bestimmter Vertreter/ in gem. 7(1) b). 3

4 (3) Das Kuratorium wird für drei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kuratoriums kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestimmt werden. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes auf Ersuchen des Kuratoriums im Amt. 8 Aufgaben des Kuratoriums Das Stiftungskuratorium berät, unterstützt und überwacht die Vorsitzenden bei deren Tätigkeit. Es beschließt insbesondere über 1. die Geschäftsordnung für die Vorsitzenden und das Kuratorium 2. den voraussichtlichen Haushaltsplan 3. die Verwendung der Stiftungsmittel und die Kapitalanlage entsprechend der Treuhandvereinbarung 4. die Jahres- und Vermögensrechnung 5. den Abschluss und die Änderung des Treuhandvertrages 6. die Entlastung zur Tätigkeit der Vorsitzenden des Kuratoriums 7. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Schulstiftung 9 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums (1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Vorsitzender des Kuratoriums dies verlangt. (2) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich der Vorsitzenden oder deren Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. (4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der beiden Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der Sitzungsleiterin/ vom Sitzungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. 4

5 (6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden und bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Kuratoriums ( 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend). 10 Aufgaben der Vorsitzenden (1) Außer den in dieser Satzung bereits genannten Aufgaben der Vorsitzenden kann das Kuratorium den Vorsitzenden mit deren Einvernehmen in Rahmen der Geschäftsordnung (vergleiche 8 Ziffer 1 dieser Satzung) weitere Aufgaben übertragen. (2) Die Vorsitzenden sind berechtigt, Stiftungsmittel in Höhe von bis zu im Einzelfall zur Auszahlung anzuweisen, wenn dies die jeweilige Situation erfordert. Für alle Ausgaben über hinaus ist, wie in 8 Ziffer 3 dieser Satzung fixiert, das Kuratorium zuständig. (3) Die Vorsitzenden sind verpflichtet, das Kuratorium über die von ihnen angewiesenen Auszahlungen im Sinne des vorhergehenden Abs.1 im Rahmen von bis zu zu informieren. Das Kuratorium gewährt hierzu den Vorsitzenden Entlastung. (4) Die Vorsitzenden sind die Ansprechpartner für den Treuhänder. 11 Treuhandverwaltung (1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er zahlt die Stiftungsmittel aus und wickelt die Fördermaßnahmen ab. (2) Der Treuhänder legt dem Kuratorium zum Stand eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert (3) Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen entsprechend der Vereinbarungen im Treuhandvertrag. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet (vergleiche Ziff. 6 Treuhandvertrag). 5

6 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. (2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen einer Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums. Ergibt sich bei der Bestimmung von Dreiviertel der Mitglieder eine Dezimalzahl, so ist diese stets auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. (4) Die Stiftung soll aufgelöst werden, wenn das Gymnasium Sonthofen geschlossen wird. 13 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung (vergleiche Präambel) oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Sonthofen, derzeit Schulaufwandsträgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Schulbereich zu verwenden hat. 14 In Kraft treten Diese Stiftungssatzung tritt am in Kraft. Oben genannte Satzung entspricht der Beschlussfassung im Stadtrat Sonthofen vom Manfred Maier Leiter des Hauptreferates der Stadt Sonthofen Tel / Sonthofen,

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