H+M Mies-Stiftung für Familien in Not
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- Elke Beyer
- vor 6 Jahren
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1 Satzung der gemeinnützigen und mildtätigen H+M Mies-Stiftung für Familien in Not in der Treuhandverwaltung des Caritasverbandes für die Diözese Trier e.v.
2 2 1 Name und Rechtsform Die von Helmut und Marika Mies, Niederzissen, Oberdorfstr. 67, gegründete Stiftung führt den Namen H+M Mies-Stiftung für Familien in Not. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Treuhandverwaltung des Caritasverbandes für die Diözese Trier e.v., Sichelstraße 10, Trier (im Folgenden Treuhänder genannt), und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, im Sinne der christlichen Nächstenliebe benachteiligten Familien in wirtschaftlicher und seelischer Not zur Seite zu stehen. Bei der Hilfegewährung sollen nicht ausschließlich, aber vor allem Familien in der Heimatregion der Stifter, dem Landkreis Ahrweiler berücksichtigt werden. (2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere dadurch, dass sie ihre Mittel dem Caritasverband für die Diözese Trier e.v. und der örtlichen Caritas im Raum Ahrweiler für die Einzelfallhilfe und das Angebot familienbezogener Dienste zur Verfügung stellt. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Die Stiftung wird zur Erfüllung ihrer Zwecke zum Zeitpunkt der Gründung mit einem Vermögen in Höhe von EUR ausgestattet. Die Stifter beabsichtigen eine Aufstockung des Stiftungsvermögens durch ihr Testament und durch eigene Zustiftungen zu Lebzeiten. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). (4) Die Stiftung darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben und entsprechende Medien zur Einwerbung herstellen.
3 3 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen des steuerlich Zulässigen einer Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um den Wert des Stiftungskapitals zu erhalten oder um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung einer Förderleistung aus der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht. 6 Stiftungsorgan (1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. (3) Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. (4) Zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Trier e.v. und ein Mitglied und dessen Stellvertreter von der örtlichen Caritas im Raum Ahrweiler benannt. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende werden von den Mitgliedern des Kuratoriums gewählt. (6) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. 7 Aufgaben und Verfahrensweisen des Kuratoriums (1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn die Entscheidung gegen die Satzung der Stiftung oder des Treuhänders oder gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. (2) Beschlüsse des Kuratoriums werden auf Sitzungen oder im Umlaufverfahren gefasst. Das Kuratorium wird vom Treuhänder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Kuratoriums dies verlangt. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. (4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise ihres/seines Stellvertreters den Ausschlag.
4 4 (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. (6) Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind möglich und können auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist das Einverständnis aller Kuratoriumsmitglieder mit dem Abstimmungsverfahren notwendig. Die oder der Vorsitzende fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern des Kuratoriums unverzüglich zuzusenden ist. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, kann das Kuratorium nur im Rahmen einer ordentlichen Sitzung fassen. (7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Treuhänders. Das Kuratorium kann in Übereinstimmung mit dem Treuhänder Satzungsänderungen bewirken, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. 8 Treuhandverwaltung (1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen und nach bestem Wissen und Gewissen. Er vergibt die Stiftungsmittel, wickelt die Fördermaßnahmen ab und überwacht die ordnungsgemäße, effektive und effiziente Verwendung der Mittel. (2) Der Treuhänder legt dem Kuratorium auf den eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. (3) Die Kosten, die dem Treuhänder durch die Verwaltung der Stiftung entstehen, werden ihm erstattet. Der Treuhänder stellt für jedes Kalenderjahr die Kosten auf. Das Kuratorium beschließt über die Anerkennung der Kosten und ihre Erstattung an den Treuhänder. (4) Der Diözesan-Caritasverband Trier beabsichtigt die Gründung einer rechtlich selbstständigen Gemeinschaftsstiftung. Wenn diese Stiftung gegründet ist, geht die Treuhandverwaltung der H+M Mies-Stiftung auf die Gemeinschaftsstiftung über. Deren Vorstand benennt fortan anstelle des Vorstandes des Caritasverbandes für die Diözese Trier e.v. die beiden bisher von diesem benannten Mitglieder des Kuratoriums. 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung (1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium und vom Treuhänder nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. (2) Der Beschluss des Kuratoriums ist einstimmig zu fassen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der caritativen Hilfe für Menschen in Not zu liegen. (3) Kuratorium und Treuhänder können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss des Kuratoriums ist einstimmig zu fassen.
5 5 10 Vermögensanfall Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an den Caritasverband für die Diözese Trier e.v. oder seinen evt. Rechtsnachfolger, ersatzweise an das Bistum Trier, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck entsprechen. 11 Mitwirkung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Niederzissen, den Die Stifter: Frau Marika Mies Herr Helmut Mies Wir erklären für den Caritasverband für die Diözese Trier e.v., dass wir die Treuhandschaft über die H+M Mies-Stiftung annehmen. Trier, den Prälat Franz Josef Gebert Vorsitzender Dr. Birgit Kugel Diözesan-Caritasdirektorin
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