Verordnung für die. Förderbeiträge an Produktionsanlagen für er neuerbare Energien. Versorgungswerke Meichnau (VWM)
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- Gerda Kurzmann
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1 Versorgungswerke Meichnau (VWM) Verordnung für die Förderbeiträge an Produktionsanlagen für er neuerbare Energien Genehmigt durch den Gemeinderat Meichnau am: 01. September Der Gemeinderat Melchnau beschliesst gestützt auf das «Reglement über die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Ener gie» vom 08. Juni 2009 (Energiereglement) folgende
2 Förderbeiträge an Produktionsanlagen für erneuerbare Energien (thermische und elektrische Solaran lagen, Windkraft- und Biogasanlagen) Maximaler Förderbeitrag inkl. Grundbeitrag: Fr An Produktionsanlagen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt sind, wird kein Beitrag geleistet. Die Versorgungswerke Meichnau unterstützen die Erstellung von thermischen Solaranlagen mit einer Fläche von 4 bis 30 m2 Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von 4 bis 30 m2 Biogasanlagen Windkraftanlagen Wasserkraftanlagen werden nicht gefördert, da der Kanton Bern nur noch Anlagen mit einer Leistung von mehr als 300 kw bewilligt. Der Bau solch grosser Anlagen ist in Melchnau unrealistisch. Die Finanzierung erfolgt über den speziell dafür vorgesehenen Anteil an der «Konzessionsabgabe für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden» im Rahmen des bewilligten Budgets der Versor gungswerke Melchnau. Thermische Solaranlaqen und Photovoltaikanlagen Grundbeitrag Fr pro Anlage Flächenbeitrag Fr pro Allfällige Kürzungen gemäss Ziffer 8 der allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung bleiben vorbe halten. Für nicht selektive und unverglaste Kollektoren werden keine Förderbeiträge gesprochen. Berechnungsgrundlagen Der Flächenbeitrag von Fr pro m2 wird mit dem Kollektortypenfaktor multipliziert: Fr für Vakuumröhren Fr für selektive, verglaste Kollektoren Die Einteilung nach Kollektortypen erfolgt gemäss der Klassifikation des Instituts für Solartechnik SPF in Rapperswil. Bedingungen für den Erhalt von Förderbeiträgen Förderbeiträge für solarthermische oder Photovoltaikanlagen werden nur ausgerichtet, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: solarthermische Anlagen für Warmwasser und Heizung: ab 4 bis maximal 30 m2 Absorberfläche Ausgenommen sind Luftkollektoren, Anlagen zur Heutrocknung und Anlagen zur Schwimmbad beheizung. Es müssen Kollektortypen mit SPF-Qualitätslabel oder Zertifikat «Solar Keymark» oder einem äquivalenten Qualitätslabel (z.b. lso 906-2) verwendet werden. G:\Reglemente\Elektrizitätsversorgung\Energiereglement 2009\Verordnung Förderbeitrge an Produktionsanlagen 2 erneuerbarer Energien Genehmigung.doc
3 Es muss eine vollständige und unterzeichnete Leistungsgarantie gemäss Vorgaben von Ener gieschweiz vorgelegt werden. Photovoltaikanlagen ab 4 bis maximal 30 m2. Biogasan lagen 1 Windkraftan lagen Grundbeitrag 10 % der Anlagenkosten, jedoch maximal Fr pro Anlage Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Zusicherung von Förderbeiträgen besteht nur im Rahmen des bewilligten Budgets der Versorgungswerke Melchnau. Allgemeine Bedingungen 1. Beitragsgesuche sind spätestens 60 Tage vor Baubeginn bei den Versorgungswerken Meichnau schriftlich einzureichen. Es ist das dafür vorgesehene Beitragsgesuchsformular zu verwenden, das bei den Versorgungswerken Melchnau bezogen werden kann. Verspätet einge reichte Beitragsgesuche werden nicht bearbeitet. 2. Die Arbeiten an der Produktionsanlage, für die ein Förderbeitrag beantragt wurde, dürfen nicht vor der schriftlichen Zusicherung des Förderbeitrages (Verfügung) begonnen werden. Ansons ten wird kein Förderbeitrag ausgerichtet. 3. Nach dem positiven schriftlichen Bescheid und dem Vorliegen der allfällig notwendigen rechts gültigen Baubewilligung kann mit der Erstellung der Produktionsanlage begonnen werden. 4. Nach Abschluss der Bauarbeiten und erfolgter Inbetriebnahme der Produktionsanlage müssen eine Abrechnungskopie mit den technischen Angaben der Anlage und ein Einzahlungsschein innerhalb von 30 Tagen bei den Versorgungswerken Melchnau eingereicht werden. 5. Die Gültigkeit der Beitragszusicherung (Verfügung) beträgt 12 Monate. Falls die Produktionsan lage innert dieser Frist nicht realisiert wird, verfällt der zugesicherte Beitrag. Es kann ein schrift liches Gesuch um Verlängerung um weitere 12 Monate gestellt werden. 6. Die im Gesuch enthaltenen Angaben sind für die Bemessung der Förderbeiträge verbindlich. 7. Die Auszahlung des Förderbeitrages durch die Versorgungswerke Melchnau erfolgt in der Rei henfolge der Eingänge der Abrechnungskopien nach Ablauf des betreffenden Jahres. 8. Übersteigen die Förderbeiträge eines Jahres insgesamt den durch die Versorgungswerke Meichnau budgetierten Betrag und können diese auch nicht mit dem Konto «Deckungsdifferen zen Energieförderung» ausgeglichen werden, werden die den Gesuchstellern bereits zugesi cherten Grundbeiträge durch die Versorgungswerke Melchnau anteilmässig gekürzt. 9. Werden die im Voranschlag der Versorgungswerke Melchnau vorgesehenen Mittel nicht aufge braucht, werden diese auf dem Konto «Deckungsdifferenzen Energieförderung» ins Folgejahr übertragen. Wenn das Konto «Deckungsdifferenzen Energieförderung» einen Saldo von mehr als Fr ausweist, wird der Gemeinderat die «Konzessionsabgabe für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden» entsprechend reduzieren. 10. Ist eine realisierte Produktionsanlage kleiner als im bewilligten Gesuch angegeben, werden die Förderbeiträge nachträglich entsprechend reduziert. G:\Reglemente\EIektrizittsversorgung\EnergieregIement 2009\Verordnung Förderbeiträge an Produktionsanlagen 3 erneuerbarer Energien Genehmigung.doc
4 11. Wird eine Produktionsanlage nicht oder nicht in der ursprünglich vorgesehenen Art realisiert, sind die Versorgungswerke Melchnau umgehend schriftlich zu benachrichtigen. 12. Beitragsgesuchsformulare müssen vollständig ausgefüllt werden. Bei fehlenden Angaben wird das Formular ohne weitere Bearbeitung retourniert. Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt per 01. Januar 2015 in Kraft. Melchnau, 01. September2014 NAMENS DES GEMEINDERATES Die Präsidentin: Änna Leuenberger Auflagezeug nis Der Gemeindeschreiber hat die Genehmigung und das Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsanzeiger Nr. 37 vom publiziert. Melchnau, 12. September2014 Gemeindeschreiber: G:\Reglemente\Elektrizitätsversorgung\Energiereglement 2009\Verordnung Färderbeiträge an Produktionsanlagen erneuerbarer Energien Genehmigung.doc 4
5 Einwohnergemeinde Meichnau Gemeindeverwaltung Meichnau Baumgartenstrasse Melchnau Beitragsgesuch Anlagen Förderprogramm der Gemeinde Meichnau Tel.: 062/ Fax.: 062/ nfomelchnau.ch / Eigentümer/in (Gesuchstellerlin) Firma / Name Strasse / Nr. PLZ/Ort Telefon Vorname Postfach Kontaktperson Projektverfasser Firma / Name Strasse / Nr. PLZ/Ort Telefon Anlagestandort Strasse/Nr. Vorname Postfach Kontaktperson PLZIOrt Vorhaben Ei Neuanlage Ergänzung Ei Ersatz bestehende Anlage Nutzenergie für Gebäudekategorie El Bestehendes Gebäude J An oder auf neues Gebäude Baubeginn Baukosten Geplante Anlagen Solaranlage, Kollektortyp Absorberfläche m2 Ei Photovoltaik, Kollektortyp Absorberfläche m2 Ei Biogasanlage Ei Windkraftanlage Fabrikat 1 Typ der Neuanlage Beilagen Gemäss Verzeichnis auf Seite 2 Ort und Datum: Die Richtigkeit der Angaben bestätigt: Eigentümer/in (Gesuchsteller/in)
6 Förderprogramm der Gemeinde Meichnau Verzeichnis der Beilagen zum Beitragsgesuch Anlagen 1. Thermische Solaranlagen C Offerte mit Kollektorentyp (Kopie) und mit Angabe der SPF-Nr. 2. Photovoltaikanlagen C Offerte mit Modellangabe (Kopie) D Anschlussgesuch 3. Biogasanlagen C Offerte der Anlagekosten 4. Windkraftanlagen C Offerte der Anlagekosten Bedingungen 1 Rechtsanspruch 1 rechtliche Grundlagen Siehe Verordnung für die Förderbeiträge an Produktionsanlagen für erneuerbare Energien der Einwohnergemeinde Melchnau (Downloads auf der Homepage der Gemeinde Beachten Sie bitte, dass alle aufgeführten Beilagen - für die entsprechende Förderung mit dem Beitragsgesuch einzureichen sind. Unvollständige Gesuche werden zurückgesandt. Beitragsgesuche sind 60 Tage vor Baubeqinn bei den Versorgungswerken Meichnau einzureichen. Werden die Arbeiten vor Zusicherung des Beitrages ausgeführt oder begonnen, verfällt der Anspruch auf den Förderbeitrag der Gemeinde. G:\RegIemente\EIektrzitätsversorgung\EnergieregIement 2009\Beitragsgesuch Anlagen.docx 2
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