Kultur- und Jugendverein Marksuhl e.v.

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1 - Satzung- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen. Er hat seinen Sitz in Marksuhl und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung gilt als Rumpfjahr. 2 Zweck (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. (2) Die Mitglieder des Vereins widmen sich dem Erhalt alter Traditionen insbesondere denen der Kirchweihe. Der Verein wahrt die Bräuche und bringt diese jungen Heranwachsenden näher. Die Mitglieder erhalten die bereits seit langem bestehenden Sitten, welche bereits von früheren Generationen in dieser Form vollzogen wurden, in Zusammenarbeit mit diesen. Zu den Sitten und Gebräuchen die erhalten werden sollen zählt beispielsweise der Kirchweihgottesdienst, dieser wird vom Verein durch Reinigen und Schmücken der Kirche vorbereitet. Auch der Brauch jedem Haus ein Ständchen zur Kirchweihe zu spielen wird vom Kultur- und Jugendverein erhalten. Die Vereinsmitglieder erlernen das traditionelle Liedgut der Kirmes und geben es weiter. Der Verein sorgt für die Zusammenstellung einer Kirmesgesellschaft, welche in traditioneller Kleidung die Kirmes organisiert und begleitet. Der Kultur- und Jugendverein schafft bei seinen Mitgliedern eine Verbundenheit mit der Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum, wobei die geschichtliche und kulturelle Tradition im Vordergrund steht. Des Weiteren vollzieht der Verein weitere gemeinnützige Aktivitäten wie z.b. Teilnahmen an Umzügen zu Heimatfesten in traditioneller Kleidung, Unterstützung anderer örtlicher gemeinnütziger Vereine. Er legt insbesondere Wert auf ein enges und freundschaftliches Zusammenwirken aller Kulturvereine und gruppen von Marksuhl. Satzung - Stand Seite 1

2 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Treuepflichten Die Mitglieder müssen auf Grund ihres Beitritts die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fördern. Sie sind verpflichtet hierzu mit den übrigen Vereinsmitgliedern zusammenzuarbeiten. Daraus folgt, dass Sie eine Loyalitätspflicht zum Verein haben und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen haben. Zu den Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern sowie zu geringfügigen Dienstleistungen, die mehr zum Bereich der Gefälligkeiten zählen. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche den Vereinszweck anerkennen und in besonderem Maße ideell beziehungsweise materiell zur Verwirklichung beitragen wollen. (2) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Unterschrift verpflichtet sich jedes Mitglied zur Anerkennung der Vereinsordnung und der Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Entscheidung zur Aufnahme trifft der erweiterte Vorstand. Bei Antragsablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen. (3) Eine Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahren bedarf der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. (4) Alle Mitglieder des Vereins, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen bei den Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur natürliche Personen. Satzung - Stand Seite 2

3 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch (1) freiwilligen Austritt, (2) Ausschluss aus dem Verein, (3) Tod des Mitgliedes, (4) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat (Eingangsdatum spätestens ) zulässig. (2) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen, Satzungsinhalte oder die Finanzordnung. Das Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 7 Mitgliedsbeitrag (1) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird laut Finanzordnung geregelt. Änderungen bedürfen nicht der Änderung der Satzung. Über die Finanzordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Mitgliedsbeitrag ist eine Bringepflicht. Satzung - Stand Seite 3

4 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem: Vorstand (s. Absatz 1) Schriftführer Verantwortlicher für Kinder- und Jugendarbeit (3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (4) Direkt nach der Wahl der 5 Mitglieder des erweiterten Vorstands finden diese sich zu einer konstituierenden Sitzung ein, und beschließen mit einfacher Mehrheit über die Funktionsverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder nach 9 Abs. 1 und 2. Dieser Beschluss wird der Mitgliederversammlung unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung mitgeteilt. (5) Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. (7) Zur Fassung von Beschlüssen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden Vorstandssitzungen einberufen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Satzung - Stand Seite 4

5 (9) Der Vorstand bedarf für folgende Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Mitgliederversammlung: der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundvermögen die Aufnahme und Ausgabe von Krediten sowie Geschäfte, die den vorstehend aufgeführten Handlungen nach Inhalt und Umfang gleichzusetzen sind (10) Mit Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes beinhalten alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Erstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Erstellung des Jahresberichtes, Buchführung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (2) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme, das Stimmrecht ist nur persönlich oder per Briefwahl auszuüben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. (4) Jede entsprechend Absatz 2 ordnungs- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet oder der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter, der die Mitgliederversammlung zu leiten hat. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. (7) Entscheidungen des Vorstandes können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. (8) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzung - Stand Seite 5

6 11 Haftung (1) Bei Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen, welche Mitglieder bei einer Vereinsveranstaltung oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit erfahren wird eine Haftung des Vereins ausgeschlossen. 12 Auflösung des Vereins (1) Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Marksuhler Karneval Club e.v. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Marksuhl, den Satzung - Stand Seite 6

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