FriedhofsgebÄhrenordnung. der Katholischen Kirchengemeinde
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- Edwina Kurzmann
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1 FriedhofsgebÄhrenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Gereon und Dionysius Nach Å 4 BestG NRW in der Fassung vom (GV.NRW 2003, S. 311 ff.) in Verbindung mit Å 12 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom die nachstehende FriedhofsgebÄhrenordnung beschlossen. Å 1 GebÄhrenpflicht (1) FÄr die Inanspruchnahme des kircheneigenen Friedhofs St. Gereon und Dionysius in Monheim am Rhein einschlieélich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie fär damit zusammenhñngende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden GebÄhren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden GebÄhrentarif erhoben. (2) Die GebÄhren ergeben sich aus dem GebÄhrentarif, der Bestandteil dieser GebÄhrenordnung ist. Å 2 GebÄhrenpflichtiger (1) Zur Zahlung der GebÄhren gemñé Å 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, c) das Nutzungsrecht an einer GrabstÑtte erwirbt, Stand: 06/
2 2 d) die GebÄhren durch eine gegenäber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder Äber Beauftragte mitgeteilte ErklÑrung Äbernommen hat. (2) Mehrere GebÄhrenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Å 3 FÑlligkeit der GebÄhren (1) Die Festsetzung der GebÄhren erfolgt durch einen schriftlichen GebÄhrenbescheid. (2) Die GebÄhren werden mit Bekanntgabe des GebÄhrenbescheides fñllig. Å 4 Inkrafttreten Diese FriedhofsgebÄhrenordnung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die am beschlossene GebÄhrenordnung auéer Kraft. Monheim am Rhein, den Die Kath. Kirchengemeinde St. Gereon und Dionysius Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender Stand: 06/
3 3 GebÄhrentarif zu Å 1 der FriedhofsgebÄhrenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Gereon und Dionysius in Monheim am Rhein vom Es sind folgende GebÄhren zu entrichten: I. fär GrÑber: 1. ReihengrabstÑtten: a) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Ruhezeit von 15 Jahren EUR 225,-- [vgl. Å 19 Abs. 3 lit. (a) OFrdh] 2. WahlgrabstÑtten: a) WahlgrabstÑtten fär Erdbestattungen (vgl. Å 20 Abs. 2 und 4 OFrdh) aa) EinzelwahlgrÑber in den Feldern 1 bis 4 und 6 bis 10 mit einer Ruhezeit von 25 Jahren EUR 1.000,-- ab) EinzelwahlgrÑber im Feld 5 mit einer Ruhezeit von 30 Jahren EUR 1.300,-- ac) Einstellige TiefenwahlgrÑber nur Felder 6 bis 10 mit einer Ruhezeit von 25 Jahren EUR 1.300,-- ad) Mehrstellige WahlgrÑber jeweils ein Vielfaches des einstelligen Grabes. b) UrnenwahlgrabstÑtten (vgl. Å 20 Abs. 5 und 6 OFrdh) mit einer Ruhezeit von 15 Jahren EUR 600,-- c) Kolumbarien (vgl. Å 21 OFrdh) mit einer Ruhezeit von 15 Jahren EUR 1.200,-- Stand: 06/
4 4 3. VerlÑngerung der Nutzungszeit (WahlgrÑber) a) EinzelwahlgrÑber (VerlÑngerungsgebÄhr) nicht Tiefengrab pro Jahr EUR 40,-- 1 b) EinzelwahlgrÑber (AusgleichsgebÄhr ) nicht Tiefengrab pro Jahr EUR 40,-- c) EinzelwahlgrÑber (VerlÑngerungsgebÄhr) Tiefengrab pro Jahr EUR 52,-- 2 d) EinzelwahlgrÑber (AusgleichsgebÄhr ) Tiefengrab pro Jahr EUR 52,-- Mehrstellige WahlgrÑber jeweils ein Vielfaches des einstelligen Grabes. e) UrnenwahlgrabstÑtten (VerlÑngerungsgebÄhr) pro Jahr EUR 40,-- f) UrnenwahlgrabstÑtten (AusgleichsgebÄhr ) pro Jahr EUR 40,-- 1 g) Kolumbarium (VerlÑngerungsgebÄhr je Kammer) pro Jahr EUR 80,-- 1 h) Kolumbarium (AusgleichsgebÄhr je Kammer) pro Jahr EUR 80,-- II. im Genehmigungsverfahren fär: 1. ein Grabmal und/oder Einfassung auf einem a) Einzelwahlgrab EUR 40,-- b) Mehrstelliges Wahlgrab EUR 40,-- 2. eine Exhumierung / Umbettung EUR 50,-- 3. die Ausstellung einer Ersatzsurkunde (bei Verlust) EUR 34,-- (gilt auch fär Rechtsnachfolger vgl. Å 20 Abs. 6 OFrdh) Stand: 06/
5 5 III. fär die Anfertigung (Öffnung und SchlieÉung des Grabes) eines: 1. kleinen Reihengrabes (Kindergrab fär Personen unter 5 Jahren) [vgl. Å 19 Abs. 3 lit. (a) OFrdh] EUR 500,-- 2. Wahlgrabes normale Lage (kein Tiefengrab) je Grabbelegung EUR 1.100,-- 3. Urnengrabes in der Erde (kein Kolumbarium) EUR 350,-- 4. Urnengrab im Kolumbarium EUR 200,-- 5. Tiefengrabes (soweit vorhanden) nur Felder 6 bis 10 und nur nach VerfÄgbarkeit. a) untere Bestattung in einem Sarg EUR 1.500,-- aa) obere Bestattung eines Sarges EUR 1.100,-- IV. fär eine Exhumierung EUR 1.800,-- V. fär eine Umbettung a. eines Sarges (nicht aus TiefengrÑbern) EUR 1.800,-- b. einer Urne (aus einem Urnenwahlgrab) EUR 350,-- c. einer Urne aus einem Kolumbarium EUR 200,-- VI. Benutzung der Friedhofskapelle EUR 90,-- Stand: 06/
6 6 VII. GÑrtnerische Pflege von GrabstÑtten bei vorzeitiger AuflÜsung/RÄckgabe Bei vorzeitiger RÄckgabe der Grabstelle an die Kirchengemeinde ist bis zum Ablauf der Nutzungszeit ein Ausgleich fär die Pflege und Instandhaltung des durch den Nutzungsberechtigten gerñumten Grabes fñllig. Der GebÄhrensatz nach VII gilt auch fär FÑlle, in denen der/die Nutzungsberechtigte keine anderweitige Grabpflege veranlasst oder in denen bei Umbettung oder Ausgrabung aus einer GrabstÑtte vor Ablauf der Ruhefrist die GrabstÑtte bis zum Fristablauf frei bleibt. Dieser Ausgleich betrñgt pro Grabstelle und Jahr EUR 48,-- VIII. Inkrafttreten Dieser GebÄhrentarif tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt der am beschlossene GebÄhrentarif auéer Kraft. Monheim am Rhein, den Die Kath. Kirchengemeinde Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender Stand: 06/2011
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