Fotolaborkommission. Kommission des VSETH. Reglement. Fassung 14.Oktober Fotolaborkommission. Universitätsstrasse 6.

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1 Fotolaborkommission Kommission des VSETH Reglement Fassung 14.Oktober 2013 Fotolaborkommission Universitätsstrasse Zürich

2 Kommissionsreglement Allgemeine Ausführungen Zur besseren Lesbarkeit werden alle Ämter und Personenbezeichnungen in der männlichen Form verwendet. Dies schliesst selbstverständlich die weibliche Form immer mit ein. 1. Rechtsform, Name 1 Unter dem Namen, nachfolgend Fotokommission genannt, besteht eine Kommission nach Art der VSETH-Statuten ohne eigene Rechnungsführung, die gewisse darüber hinausgehende Rechte und Pflichten besitzt. Diese sind in diesem Reglement festgelegt. Darüber hinaus sind alle anwendbaren Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsordnung des VSETHmassgebend. Diese gelangen auch sinngemäss zur Anwendung, wenn das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält oder der allgemeinen Geschäftsordnung des VSETH widerspricht. 2. Zweck Der Zweck der Kommission ist 2 Betrieb und Unterhalt von analogen/chemischen Fotolaboren für die Entwicklung von schwarz-weiss Film (Kleinbild bis Plan) und die Vergrösserung von analogen Bildern, (Analoglabor) 3 Betrieb und Unterhalt eines Arbeitsplatzes zur Digitalisierung von Analogfotografien bzw. s/w Negativen und Dias (Kleinbild bis Plan) sowie eines Druckers für den Druck digitaler Bilder, (Digitallabor) 4 Veranstaltung von Einführungskursen in die s/w Filmentwicklung und s/w Vergrösserung sowie Workshops, 5 Unterhalt und Vermietung einer professionellen Blitzanlage, 6 Förderung der Amateurfotografie im Hochschulumfeld.

3 Kommissionsreglement Zusammensetzung Die Kommission setzt sich zusammen aus 7 dem Vorstand als entscheidendes Organ a. vom Vorstand des VSETH gewählte Vorstandsmitglieder - Präsident - Vizepräsident Mindestens eines der beiden durch den VSETH-Vorstand gewählten Kommissionsleitungsmitgliedern muss VSETH-Mitglied der Kategorien a oder b gemäss Artikel 6 der VSETH-Statuten sein. b. weiteren Vorstandsmitgliedern Der weitere Vorstand konstituiert sich selbst. Die Zusammensetzung des Vorstands wird unter Angabe von Namen, Alter, Hochschule, Studiengang und Semester dem Vorstand des VSETH direkt nach der Wahl mitgeteilt. Alle neu gewählten Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im VSETH sein oder an einer anderen Hochschule im Raum Zürich eingeschrieben sein. Die Amtsperiode beträgt zwei Semester 8 weiteren Nutzern. a) Den Status Nutzer erhält man mit der Bezahlung des Depots oder der Wahl in den Vorstand.Er erlischt nach Rückerstattung des Depots, Ausschluss durch den Vorstand bei Fehlverhalten oder drei Semester Nichtbenutzung des Labors. b) Zur Nutzungberechtigt sind Mitglieder des VSETH, Studierende und Mitarbeiter einer anderen Hochschule im Raum Zürich sowie Alumni einer Hochschule im Raum Zürich.

4 Kommissionsreglement Pflichten des Vorstandes und der Mitglieder 9 Der Präsident vertritt die Kommission nach aussen, beruft alle Versammlungen ein und leitet sie. Der Präsident kann die Leitung einem anderen Vorstandsmitglied der Kommission übertragen. Der Präsident ist verantwortlich dem Vorstand des VSETH Bericht über die Tätigkeit der Kommission (gemäss Art. 38 und 57 VSETH Statuten) zu erstatten. Insbesondere lädt der Präsident den VSETH-Vorstand zu allen Sitzungen ein. 10 Der Präsident ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinien zum Erscheinungsbild des VSETH. 11 Der Präsident meldet dem Vorstand des VSETH Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes umgehend. Alle Vorstandsmitglieder sind um ihre Nachfolge besorgt. Der Präsident reicht seinen eigenen Rücktritt schriftlich ein. Der Vorstand des VSETH sorgt für eine rasche Neuwahl. 12 Der Präsident ist verantwortlich für die fristgerechte Einreichung eines Budgets beim VSETH Vorstand. Der VSETH Quästor tätigt auf Antrag der Kommission die im genehmigten Budget vorgesehenen Ausgaben. Der Kommissionsvorstand ist verantwortlich für die zweck- und reglementkonforme Verwendung der Mittel nach Art Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt in Abwesenheit des Präsidenten seine Pflichten. 14 Das tägliche Geschäft wird von allen Vorstandsmitgliedern erledigt. 15 Nutzer der Fotokommission verpflichten sich zum aktiven Beitrag bezüglich der in Art. 2-6 formulierten Ziele. 5. Tätigkeit 16 Die Fotokommission wartet und erneuert die technische Ausstattung der Labore und die Blitzanlage. 17 Die Fotokommission stellt die notwendige Chemie für die Analoglabore bereit und entsorgt diese fachgerecht. 18 Vorstandsmitglieder machen die Schlüsselübergaben für die analogen Labore, das Digitallabor und besorgen den Verleih der Blitzanlage.

5 Kommissionsreglement Weitere Veranstaltungen können bei zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, insofern sie den in Art. 2-6formulierten Zielen entsprechen. Die Fotokommission ist hierbei nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität im Rahmen des Kommissionsbudgets bemüht. 20 Die Fotokommission informiert über ihre Hompage Dort werden auch die aktuellen Unkostenbeiträge für die Labormiete und die Miete der Blitzanlage publiziert. 21 Die Fotokommission teilt zu einem geeigneten Zeitpunkt dem Vorstand des VSETH wichtige Ereignisse mit. 22 Die Fotokommission wirbt in geeigneter Weise für ihr Angebot, die Kurse und ihre sonstigen Anlässe; insbesondere ist das Augenmerk auf Studierende der ETH Zürich zu legen. 23 Es findet ein jährliches Kommissionsessen für die Vorstandsmitglieder statt. 24 Die Fotokommission dokumentiert und archiviert ihr Vorgehen, ihr Sponsoring, sowie ihre Werbematerialien und übergibt dem VSETH-Vorstand eine Kopie dieses Archivs. 25 Bilanz, Rechnung und Tätigkeitsbericht müssen zu den in den Statuten angegebenen Fristen dem VSETH-Vorstand eingereicht werden. 6. Finanzen 26 Die zweckentsprechende Finanzierung der Fotokommission soll durch unabhängige Dritte erfolgen. Zusätzlich wird die Unterstützung durch die ETH Zürich und UZH angestrebt. 27 Die Einnahmen der Fotokommission gemäss Art. 28 und Art. 29 dürfen ausschliesslich zu Kommissionsszwecken, gemäss Art. 2-6eingesetzt werden. 28 Für das Tagesgeschäft führt das Fotolabor eine eigene (Bargeld-)Kasse. Der Kassenwart übergibt das Kassenbuch zur Kontrolle quartalsweise an den VSETH-Quästor. Dies kann auch per erfolgen. Das Kassensaldo sollte nicht über 1000 CHF steigen. 29 Für die Benutzung der Labore und der Blitzanlage ist der auf der Homepage publizierte Unkostenbeitrag zu entrichten. Der Vorstand der Fotokommission legt jeweils in der ersten Sitzung des Jahres die Höhe der Benutzungsgebühren fest.

6 Kommissionsreglement Das Depot für die Benutzung der Labors geht 24 Monate nach der letzten Laborbenutzung ins Vereinsvermögen über. Der Vorstand der Fotokommission legt jeweils in der ersten Sitzung des Jahres die Höhe des Depots fest. 31 Es wird kein regelmässiger Mitgliedsbeitrag erhoben. 32 Für die Rückvergütung von Spesen ist das Spesenreglement des VSETH verbindlich. 7. Sitzungen und Beschlussfindung 33 Die Kommissionssitzungen werden nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Semester, vom Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied einberufen. 34 Über ihre Entscheidungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem Beschlüsse kurz begründet werden müssen. Diese sind unaufgefordert dem Vorstand des VSETH, sowie der GPK des VSETH zuzustellen. Dies geschieht durch die elektronische Übermittlung an protokolle@vseth.ethz.ch. 35 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 36 Beschlüsse werden offen mit einem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst (es sei auf Art. 60 und 61 der VSETH-Statuten verwiesen). 37 In der Kommission haben nur Vorstandsmitglieder gem. Artikel 7 Stimmrecht, wobei der Präsident über den Stichentscheid verfügt. 38 In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung zirkular möglich. Dazu ist das Absolute mehr aller Stimmberechtigten Vorstände notwendig. Der Beschluss muss im nächsten Protokoll festgehalten werden. 8. Zeichnungsberechtigung 39 Zeichnungsberechtigt zu Zweien für Geschäfte mit weniger als 5000Fr. Umfang und weniger als einem halben Jahr Laufzeit sind die zwei vom VSETH- Vorstand gewählten Kommissionsvorstände. 40 Geschäfte, die über den in Artikel 39 festgesetzten Rahmen hinausgehen dürfen in jedem Fall nur vom VSETH-Vorstand gemäss Vorstandsreglement unterzeichnet werden.

7 Kommissionsreglement Der VSETH haftet für Vertragsabschlüsse der Fotokommission erst nach der Einreichung einer Kopie des Vertrages beim VSETH Sekretariat. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Unterzeichnenden für die Vereinbarten Leistungen. 42 Über Beträge bis CHF 500 für das Tagesgeschäft kann der Präsident oder Vize-Präsident der Fotokommission allein verfügen. 9. Zusammenarbeit 43 Die Fotokommission bemüht sich um aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem Vorstand des VSETH sowie weiteren studentischen Oranisationen. 10. Haftung 44 Für Verbindlichkeiten der Kommission haftet das Verbandsvermögen des VSETH (gemäss Art. 10 VSETH Statuten). 11. Schlussbestimmungen 45 Dieses Reglement wurde am vom Vorstand des VSETH genehmigt und ersetzt alle bisherigen Reglemente der Fotokommission. Für den VSETH Petros Papadopoulos Präsident VSETH Für Fotolaborkommission xy Präsident Fotolaborkommission Für den VSETH Roger Stark Quästor VSETH Für Fotolaborkommission xy Vize-Präsident Fotolaborkommission

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