Satzung. Präambel. Umfang der Benutzung
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- Irma Grosse
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1 io W t? t/v?r. jr. i& tf Satzung Über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Holzminden (FTZ-Benutzungs- und Gebührensatzung) Präambel Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBI. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung und des 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) vom (Nds. GVBI. S. 269) in der zurzeit geltenden Fassung sowie 1,5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom (Nds. GVBI. S 41) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Holzminden in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Umfang der Benutzung 1. Für die übergemeindliche Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung betreibt der Landkreis eine Feuerwehrtechnische Zentrale (FTZ) im Sinne des 3 Abs.1 Ziffer 4 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG), die den Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden und den Betrieben mit anerkannten nebenberuflichen Werkfeuerwehren im Landkreis Holzminden für feuerwehrtechnische Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung des Landkreises Holzminden (Pflichtaufgaben) unentgeltlich zur Verfügung steht. 2. Die FTZ kann für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen Leistungen auch über den gesetzlichen Aufgabenumfang hinaus gegen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erbringen (freiwillige Aufgaben), wenn 2.1 dadurch originäre Aufgaben der FTZ nicht behindert werden. 2.2 die Leistung durch Privatbetriebe nicht zu marktüblichen Bedingungen erbracht werden können. 2.3 hierdurch Aufgaben und Zielsetzungen des Landkreises Holzminden insbesondere nach dem NBrandSchG gefördert werden (z.b. Pflege, Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen und feuerwehrtechnischen Gerät). Über die Zulassung zur Benutzung entscheidet die Landrätin im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. 2 Haftung 1. Für Schäden oder Verlust an Fahrzeugen, Geräten oder Materialien, die während der Inanspruchnahme der Leistungen der FTZ auftreten, haftet der Landkreis Holzminden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 2. Der Landkreis übernimmt keine Gewähr für den Erfolg der freiwilligen Leistungen.
2 3 Höhe der Gebühren und Auslagen 1. Für Leistungen, die außerhalb der gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllt werden (freiwillige Leistungen), werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für Arbeitsleistungen beträgt 40,20 je eingesetzten Mitarbeiter pro Stunde. 2. Die Arbeitszeit wird in AW angegeben, eine AW entsprechen 10 Minuten. Eine AW kostet dementsprechend 6,70 3. Auslagen für Ersatzteile und sonstig verwendetes Material sind zum Wiederbeschaffungspreis zu erstatten. 4. Folgende Leistungen werden pauschal (freiwillige Aufgaben) abgerechnet: Siehe Anlage I zu dieser Satzung 5. Folgende Leistungen werden nach Aufwand (freiwillige Aufgaben) abgerechnet: Siehe Anlage II zu dieser Satzung 6. Folgende Leistungen sind kostenfrei (Pflicht Aufgaben): Siehe Anlage III zu dieser Satzung 4 Raumvergabe Die Räume der Feuerwehrtechnischen Zentrale werden zentral über den Kreisschirmmeister und seine Vertreter vergeben. 1. Grundsätzlich haben Termine der Feuerwehr Vorrang. 2. Schlüssel werden gegen Übergabebeleg Mo. - Do. in der Zeit von 07:30-15:30 Uhr und Fr. von 07:30-12:30 Uhr von den Mitarbeitern der FTZ vor Ort ausgegeben. 3. Ab einer Teilnehmerstärke von 10 Personen darf grundsätzlich nur auf dem Parkplatz des Straßenverkehrsamtes geparkt werden. 4. Die Räume sind nach Ende der Veranstaltung, ge, der ausgehändigten Raumübersicht wiederherzurichten und das benutze Geschi r in den Geschirrspüler einzuräumen. 5 Zeitfeststellung und Berechnung 1. Der Berechnung zugrunde gelegt wird die Zeit vom Verlassen der Standortgarage bis zur Rückkehr bzw. die zwischen dem Beginn der Arbeiten an Schläuchen und Geräten und deren Beendigung liegende Zeit. 2. Bei Abrechnung für die Inanspruchnahme der FTZ - Bediensteten wird der tatsächlich entstandene Zeitaufwand gerechnet.
3 6 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Benutzer im Sinne des 1 Abs Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der FTZ. 2. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. 8 Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren Zur Vermeidung besonderer Härten, in Fällen nachgewiesener oder offenkundiger Bedürftigkeit kann die Landrätin die Gebühren auf schriftlichen Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Diese Satzung tritt mit Wirkung zum in Kraft und setzt die aktuelle Satzung Über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Holzminden (FTZ-Benutzungs- und Gebührensatzung) vom 30. März 1998 außer Kraft. 9 Inkrafttreten Holzminden, Landkreis Holzminden
4 Anlage I zur Satzung (Pauschal) Die Folgend aufgeführten Leistungen werden pauschal abgerechnet: 1. Funkwerkstatt Erfassung und Kennzeichnung (Barcode) FME 7,50 Umpro rammieren FME 7,50 Reparatur durch Fremdfirma / FME (Porto und Verpackung) 10,00 Reparatur durch Fremdfirma / HRT, MRT (Porto und Verpackung) 10,00 2. lektrowerkstatt Schutzleiterprüfung nicht ortsfester Anlagen GUV-I ,50 3. Schlauchwerkstatt Erfassung und Kennzeichnung neuer Schläuche 3,00 Kupplungen einbinden 7,50 Schläuche instand setzen 7,50 Entsorgen von Altschläuchen 5,00 4. Wäscherei Waschen, Trocknen und Imprägnieren von Überjacken 12,00 Waschen, Trocknen und Imprägnieren von Überhosen 10,00 Waschen, Trocknen von Handschuhen 5,00 Waschen, Trocknen von Einsatzjacken 7,50 Waschen, Trocknen von Einsatzhosen 7,50 Waschen, Trocknen von Brandschutzhauben 2,50 5. Pumpenwerkstatt Erfassung und Kennzeichnung neuer Pumpen 7,50 6. Fahrzeuge und Geräte Betra Datenerfassung, Labein von Neugeräten (Rettungssätze) 7,50 7. Atemschutz Erfassen und Kennzeichnung von Geräten 7,50 Atemschutzmaske 2 Jahresprüfung, Wartungsaufwand kostenpflichtig 5,00 Atemschutzmaske 3 Jahresprüfung, Wartungsaufwand kostenpflichtig 5,00 Atemschutzmaske 6 Jahresprüfung, Wartungsaufwand kostenpflichtig 15,00 Lungenautomaten 4 Jahresprüfung, Wartungsaufwand kostenpflichtig 5,00 Lungenautomaten 6 Jahresprüfung, Wartungsaufwand kostenpflichtig 15,00 Atemschutzgerät 6 Jahresprüfung, Wartungsaufwand kostenpflichtig 10,00 Atemluftflasche füllen 6,00 CSA Jahresprüfung 7,50
5 Anlage II zur Satzung (Aufwand) Die Folgend aufgeführten Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet: Funkwerkstatt Erstpro rammierung (FME) Um-/Rückbau bestehender Fahrzeugfunkanlagen Jährliches Update (HRT, MRT) für Dritte öffentlicher Träger, die nicht Freiwillige Feuerwehr einer Mitgliedsgemeinde sind Reparatur mit Eigenmitteln (FIRT, MRT) für Dritte öffentlicher Träger, die nicht Freiwillige Feuerwehr einer Mitgliedsgemeinde sind Elektrowerkstatt Einbau und Reparatur SOSI-Anlage Einbau und Reparatur Beleuchtungsanlagen Einbau und Reparatur sonstiger elektrischer Anlagen Reparatur nach Schadensfeststellung (alle Elektrogeräte) 3. Schlauchwerkstatt Reparatur Saugschläuche (Dichtungen, Griffe) 4. Wäscherei 3umpenwerkstatt Instandsetzungen an Pumpe oder Motor Ölwechsel an Pumpe und Motor Fahrzeuge und Geräte Ölwechsel an Fahrzeugen Fahrzeuge TÜV vorbereiten und vorstellen Instandsetzungen nach Schadensfeststellung Ölwechsel, Kupplungstausch, Instandsetzungen Messer oder Spitzentausch Datenerfassung von Neugeräten (Absturzsicherungssätze) 7. Atemschutz Atemschutzmaske instand setzen Lungenautomaten instand setzen Atemschutzgerät instand setzen Atemluftflasche Ventil erneuern, instand setzen CSA instand setzen
6 Anlage III zur Satzung (Pflichtaufgaben) Die Folgend aufgeführten Leistungen sind kostenfrei: 1. Funkwerkstatt Erstprogrammierung (FME) Erstprogrammierung (HRT, MRT) Jährliches Update (HRT, MRT) für Freiwillige Feuerwehr einer Mitgliedsgemeinde 2. Elektrowerkstatt 3. Schlauchwerkstatt Waschen, Trocknen, Prüfen Überprüfung Saugschläuche Überprüfung formstabiler Schläuche 4. Wäscherei 5. 3umpenwerkstatt Jährliche Prüfung nach BGG/GUV-G Atemschutz Atemschutzmaske reinigen, prüfen nach Gebrauch Lungenautornaten reinigen, prüfen nach Gebrauch Atemschutzgerät reinigen, prüfen nach Gebrauch
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Satzung der Stadt Lengerich über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Lengerich (Westfalen) vom 19.10.2017 I. Leistungen der Feuerwehr 1 Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung)
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S a t z u n g. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Lichtenau bei Einsätzen der Feuerwehr vom
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Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung- 7.3a. Satzung Über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vaihingen an der Enz
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1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Pflichtaufgaben
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Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom
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S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Roetgen bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Roetgen vom
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Satzung. 1 Umfang der Benutzung und Gebührenpflicht
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2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehren ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Niederzier bei Einsätzen der Feuerwehr vom
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Gemeinde Egelsbach. Gebührenverzeichnis. in der Fassung vom 13. Juli 2006; tritt am 01. August 2006 in Kraft
Gemeinde Egelsbach Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 13. Juli 2006; tritt am 01. August 2006 in Kraft zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Egelsbach mit Änderungsbeschlüssen
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S a t z u n g der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Lesefassung einschl. III. Nachtrag zur Tarifordnung vom 18.09.2012 (Unverbindliche Zusammenfassung einschl.
Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Die Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr wurde am 22.6.2017 durch die Gemeindevertretung beschlossen
Präambel. Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr (Feuerwehrentgeltsatzung) vom 11.04.2018 Präambel Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat
vom Geltungsbereich
Satzung der Stadt Radolfzell am Bodensee zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS) vom 09.05.2017 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Lohmar bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom
Freiwillige Feuerwehr III/4/1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Lohmar bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 13.12.2016 Der Rat der Stadt Lohmar hat aufgrund
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Achern - Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS)
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vom (1) Betreut im Sinne von 1 werden nur die Kinder des 1. bis 4. Jahrgangs der jeweiligen Grundschule.
OR 47.02 Gebührensatzung für die Betreuung von Schulkindern vor Schulbeginn, nach Schulschluss und in den Ferien an den Ganztagsgrundschulen der Stadt Langenhagen vom 05.08.2014 Nordhannoversche Zeitung