Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.v.
|
|
- Elvira Krause
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.v. Version 2015_01: Beschlossen vom Wahlausschuss der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement am auf Grundlage des 12. Abs. (6) Satz 1 der Satzung; verabschiedet von der Delegiertenversammlung am auf Grundlage von 15 lit. x der Satzung : Beschlossen vom Wahlausschuss der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement am auf Grundlage des 12. Abs. (6) Satz 1 der Satzung; zu verabschieden von der Delegiertenversammlung am auf Grundlage von 15 lit. x der Satzung I. Allgemeine Vorschriften 1 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der GPM sowie die Ehrenmitglieder. (2) Wählbar sind natürliche, in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkte Personen, die dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehören oder die ein korporatives Mitglied vertreten, das dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehört ( 11 der Satzung). Maßgeblich für die Zeitdauer der Vereinszugehörigkeit ist die Dauer der Vereinszugehörigkeit am Wahltag. (3) Nicht wählbar ist, wer 1. Mitglied des Präsidiums ist; 2. Mitglied des Wahlausschusses ist. (4) Nach 11 (4) endet das Amt der Delegierten und der Ersatzdelegierten vor Ablauf der Amtszeit mit Ausscheiden aus dem Verein, im Falle der Amtsniederlegung, mit der Wahl in das Präsidium des Vereins bzw. in den Wahlausschuss oder bei Verlust der vollen Geschäftsfähigkeit. Das Amt endet weiter mit Ablauf der Delegiertenversammlung, die über die Entlastung des Präsidiums für das dritte Jahr nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten entscheidet. 2 Wahlkreise (1) Die Wahlkreise für die Durchführung der Wahl sind identisch mit den Bundesländern. Für Mitglieder mit Sitz im Ausland wird ein Wahlkreis Auslandsmitglieder gebildet. Für diesen Wahlkreis gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Bundesländer und deren Delegierte entsprechend. Im Folgenden verwendet diese Wahlordnung für die Wahlkreise einheitlich den Begriff Bundesland. (2) Die Zuordnung der Mitglieder zu den Bundesländern erfolgt anhand der Postleitzahl (PLZ) ihrer Adresse. Verfügt ein Mitglied über mehrere bei der GPM hinterlegte Adressen, so entscheidet es verbindlich über die für die Zuordnung entscheidende PLZ. Bei korporativen Mitgliedern entscheidet die PLZ des Stammsitzes über die Zuordnung. Die Entscheidung über die maßgebliche Adresse muss spätestens zum des der Delegiertenwahl vorausgehenden Kalenderjahres aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch das Präsidium der GPM erfolgen. Sofern keine Rückmeldung durch das Mitglied erfolgt, entscheidet der Wahlausschuss über die Zuordnung nach Beratung durch die Mitgliederbetreuung. Seite 1 von 6
2 3 Anzahl der Delegierten (1) Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung der GPM und die Anzahl der Delegierten ergeben sich aus 12 (2) der Satzung. (2) Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Bundesländern nach 2 der Wahlordnung. 4 Anzahl der Stimmen (1) Die Anzahl der Stimmen der wahlberechtigten persönlichen Mitglieder richtet sich nach 12 Abs. 3 der GPM Satzung. Stimmhäufung auf einen Kandidaten ist nicht gestattet. (2) Die Anzahl der Stimmen korporativer Mitglieder sowie Stimmhäufung und Stimmteilung richtet sich nach 12 Abs. 4 der GPM Satzung. II. Vorbereitung der Wahl 5 Beginn und Ende der Wahlzeit (1) Die Wahl der Delegierten erfolgt vorbehaltlich eines Beschlusses der Delegiertenversammlung gemäß 12 Abs. 8 der GPM Satzung durch Briefwahl. Die Wahlzeit beginnt mit der Versendung der Wahlunterlagen an die Mitglieder der GPM durch die Hauptgeschäftsstelle (HGS) der GPM. (2) Der Wahlausschuss legt den Termin der Wahl der Delegierten (Wahltag) fest. Der Termin der Wahl der Delegierten ist der Tag, mit dessen Ablauf die ausgefüllten Original-Stimmzettel gemäß 12 Abs. 7 der GPM Satzung in der HGS vorliegen müssen und die Wahlzeit endet. (3) Die Dauer der Wahlzeit beträgt mindestens einen Monat ( 12 Abs. 6 der GPM Satzung). 6 Wahlausschuss (1) Die Wahl der Delegierten wird von einem aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Delegiertenversammlung zu wählenden Wahlausschuss mit drei Mitgliedern geleitet. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Er wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder. (2) Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören gemäß 14 Abs. 2 der GPM Satzung insbesondere: a) die Festlegung des Termins der Wahl der Delegierten b) die Entgegennahme von Wahlvorschlägen für Kandidaten für Delegiertenwahl und die Prüfung der Wählbarkeit c) die Organisation bzw. Überwachung der Stimmauszählung d) die Überwachung des ordnungsgemäßen Wahlverfahrens e) die Entscheidung in Wahlangelegenheiten f) die Bekanntgabe des Ergebnisses. 7 Beschlüsse des Wahlausschusses (1) Der Wahlausschuss entscheidet in allen mit der Durchführung der Delegiertenwahl zusammenhängenden Fragen, insbesondere über Seite 2 von 6
3 a) die Festlegung der Zahl der Delegierten je Bundesland b) die Zuordnung der Mitglieder zu den Bundesländern c) die Festlegung des Termins der Wahl der Delegierten d) die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Delegierten e) Regelungen zum Wahlverfahren (2) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest. (3) Sitzungen des Wahlausschusses werden durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses einberufen. (4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Einladung eine Woche vor der Sitzung in Textform übermittelt wurde. Eine Beschlussfassung in Textform ist zulässig. Hat ein Mitglied des Wahlausschusses auf einen Beschlussantrag in Textform nicht bis zum Ablauf des auf den Antrag folgenden dritten Tages geantwortet, so gilt dies als Ablehnung. Hierauf ist bei der Einleitung des Abstimmungsverfahrens in Textform hinzuweisen. (5) Der Wahlausschuss beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung. (6) Der Wahlausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 8 Mitteilung an die Mitglieder (1) Der Präsident informiert die Mitglieder der GPM mindestens vier Monate vor dem Wahltermin in Textform über das Wahlverfahren. Das Schreiben enthält a) die Mitteilung des Wahltages b) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und die von ihnen hinterlegten Kontaktdaten, unter denen sie zu Fragen des Wahlverfahrens kontaktiert werden können c) die Mitteilung der Zahl der Delegierten für das jeweilige Bundesland d) die Mitteilung des Tages, bis zu dem die Wahlvorschläge in der HGS einzureichen sind e) eine Darstellung des Wahlverfahrens, der zu beachtenden Fristen und der Stimmabgabe. (2) Die HGS erstellt bis zum des Jahres, in dem die Delegiertenwahl durchgeführt wird, für jedes Bundesland ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) mit Zu- und Vornahme und der für die Ausübung passiven Wahlrechts maßgeblichen Adresse in alphabetischer Reihenfolge. 9 Anzahl der zu wählenden Delegierten (1) Der Wahlausschuss errechnet nach 3 auf Basis des Wählerverzeichnisses, wie viele Delegierte in jedem Bundesland zu wählen sind und gibt die Anzahl der Sitze bekannt. (2) Änderungen des Wählerverzeichnisses nach dessen Abschluss am eines Jahres haben keinen Einfluss auf die Anzahl der in jedem Bundesland zu wählenden Delegierten. 10 Wahlvorschlag (1) Wahlvorschläge für Delegierte eines Bundeslandes können nur nach Maßgabe von 11 Abs. 3 der GPM-Satzung unterbreitet werden. Sie müssen mindestens drei Monate vor dem Wahltermin bei der HGS vorliegen. Im Falle des 11 Abs. 2 der GPM-Satzung verkürzt sich die Frist auf mindestens zwei Monate. Seite 3 von 6
4 (2) Im Wahlvorschlag sollen die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtstags, der Dauer ihrer GPM Mitgliedschaft und dem Bundesland, in dem sie kandidieren, genannt werden. Mitglieder, die zur Kandidatur bereit sind, sollen ferner ihre Ausbildung und Berufserfahrung, ihre Aktivitäten in und für die GPM sowie ihre Motivation als Delegierter zu kandidieren darlegen. Diese Informationen werden in dem als Anlage dieser Wahlordnung beigefügten Formular verwendet. Das Formular wird während der Wahlzeit auf der Homepage der GPM im Mitgliederbereich veröffentlicht. 11 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Satzung und dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen. Nicht zugelassene Kandidaten sind in Textform zu informieren. (3) Der Wahlausschuss fragt diejenigen Mitglieder, die zur Kandidatur zugelassen wurden, ob sie zur Kandidatur bereit sind. Die Frage ist nicht mehr erforderlich, sofern ein Kandidat sich selbst vorgeschlagen hat oder seine Einverständniserklärung dem Wahlvorschlag bereits beigefügt ist. 12 Wahlunterlagen Für die Wahl sind durch die HGS folgende Wahlunterlagen herzustellen: a) die Stimmzettel für persönliche und korporative Mitglieder pro Bundesland b) der äußere Briefumschlag, c) der innere Briefumschlag, d) ein Abdruck der Wahlordnung. 13 Inhalt des Stimmzettels (1) Aufgrund der geprüften und zugelassenen Wahlvorschläge wird für jedes Bundesland ein Stimmzettel angefertigt. (2) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge - nummeriert in alphabetischer Reihenfolge III. Die Wahl 14 Briefwahl (1) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt, solange die Delegiertenversammlung keinen anders lautenden Beschluss fasst ( 12 Abs. 8 der Satzung). (2) Die Stimmenzahl und abgabe persönlicher Mitglieder bestimmt sich nach 12 Abs.3 und Abs. 5 der GPM-Satzung, die Stimmenzahl und abgabe korporativer Mitglieder bestimmt sich nach 12 Abs. 4 der GPM-Satzung. (3) Zur Stimmabgabe kennzeichnet das Mitglied auf dem Stimmzettel den Kandidaten, dem es seine Stimme geben will, durch ein Kreuz (Stimmabgabevermerk) oder in anderer un- missverständlicher Weise. Seite 4 von 6
5 (4) Es ist nicht zulässig, weitere Vermerke neben dem Stimmabgabevermerk einzutragen. (5) Das Mitglied legt den mit seinem Stimmabgabevermerk versehenen Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person des Wählers schließen lassen. (6) Das Mitglied legt den verschlossenen inneren Briefumschlag in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) der HGS. Alternativ kann der Wahlbrief in der HGS abgegeben oder in ihren Briefkasten eingelegt werden. (7) Der Wahlbrief muss spätestens um Uhr des Tages, an dem die Wahlzeit endet, der HGS zugegangen sein. IV. Feststellung des Wahlergebnisses 15 Wahlergebnis (1) Die Stimmauszählung erfolgt in einer Sitzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit. (2) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung festgestellt. (3) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten der GPM mit. 16 Öffnen der Wahlbriefe (1) Die HGS prüft an Hand des Vermerks auf dem inneren Wahlbrief die Zuordnung des Absenders zu dem jeweiligen Bundesland und legt diesen ungeöffnet in das für das Bundesland bestimmte Wahlbehältnis. (2) Nachdem sämtliche inneren Briefumschläge in den Wahlbehältnissen gesammelt sind, sind diese zu schließen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Wahlbriefe in dem Wahlbehältnis nicht mehr in der Reihenfolge ihrer Einlegung liegen. Alsdann sind die inneren Briefumschläge zu öffnen. (3) Nach dem Öffnen der inneren Briefumschläge prüft der Wahlausschuss die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt für jeden Wahlkreis fest, I. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Umschläge, II. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, III. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. 17 Verteilung der Sitze (1) Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei gleichen Stimmenzahlen gelten die Kandidaten mit längerer Vereinszugehörigkeit als gewählt. Nimmt ein Kandidat die Wahl nicht an, so rücken alle nachfolgenden Kandidaten um einen Platz vor ( 12 Abs. 9 der GPM-Satzung). Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzdelegierte gemäß 13 der GPM-Satzung. Seite 5 von 6
6 (2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind Wählerverzeichnis, Stimmzettel und die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verspätet eingegangenen Wahlbriefe zusammenzufassen und sicher aufzubewahren. Sie sind bis zur Wahl der nächsten Delegiertenversammlung aufzubewahren, es sei denn, der Wahlausschuss lässt eine frühere Vernichtung zu. V. Annahme und Ablehnung der Wahl, Nachrücken von Ersatzpersonen, Ersatzwahl 18 Benachrichtigung der Gewählten (1) Der Wahlausschuss benachrichtigt die Gewählten unverzüglich in Textform von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von einer Woche ab Zugang über die Annahme der Wahl in Textform zu erklären. (2) In der Benachrichtigung ist darauf hinzuweisen, dass I. die Verzichtserklärung nicht widerrufen werden kann, II. die Annahme der Wahl unter Vorbehalt als Ablehnung gilt. 19 Ablehnung der Wahl, Ausscheiden, Ersatzperson Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab oder scheidet diese Person vor Annahme der Wahl aus, so wird sie durch den nachfolgenden Kandidaten ersetzt. Dieses Verfahren gilt ebenfalls, wenn ein Delegierter während der Periode ausscheidet (z.b. durch Rücktritt). 20 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Delegiertenversammlung in Kraft. gez. der Wahlausschuss im Januar 2018 Seite 6 von 6
(3) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Richtlinien der Vertreterversammlung der KVN für die Wahlen der Bezirksausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen gemäß 12 Abs. 4 der Satzung der KVN in der Fassung der Beschlüsse der Vertreterversammlung
MehrWOHNUNGSGENOSSENSCHAFT WAHLORDNUNG
WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT WAHLORDNUNG Stand: April 2008 Wahlordnung April 2008 WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wahlvorstand 7 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 7 3 Wahlberechtigung 7 4 Wählbarkeit
Mehr3. Bekanntmachung zu den Wahlen zur Vertreterversammlung
(615) Amtlich 3. Bekanntmachung zu den Wahlen zur Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) Bekanntgabe zur Wahl ( 13 Wahlordnung zur Wahl der Vertreterversammlung und des
MehrWahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg. 1 Wahlvorstand
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden
MehrSynopse Wahlordnung zur Vertreterwahl der Raiffeisenbank München-Süd eg
Wahlordnung vom 14.06.1994 Neue Wahlordnung, beschlossen in der Vertreterversammlung am 20. Juni 2016 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter 1 (1) Gemäß 26c Abs. 1 Satz 1 der
MehrWahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz
Wahlordnung Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Beschlossen von der außerordentlichen Landesversammlung in Gießen am 25.6.2016 1 Wahlausschuss 3 2 Bildung des Wahlausschusses 3 3 Wahlausschreiben
MehrSonnenallee Berlin
Wahlordnung Neufassung 2014 Sonnenallee 91. 12045 Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 3 Wahlberechtigung 4 Wählbarkeit 5 Wahlbezirke und Wählerlisten 6 Ort und Zeit der
MehrWAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg
WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung
MehrWahlordnung für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Neues Berlin eingetragene Genossenschaft
Wohnungsbaugenossenschaft Neues Berlin eingetragene Genossenschaft Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Neues Berlin eingetragene Genossenschaft 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung
MehrW A H L O R D N U N G
W A H L O R D N U N G für die Wahl der Vertreter bei Wohnungsbaugenossenschaften mit Vertreterversammlung Herausgegeben vom GdW Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.v., Köln Ausgabe 2017 Inhaltsverzeichnis
MehrGrundlage für die Beschlussfassung an der 64. ordentlichen Vertreterversammlung TOP 8 Beschluss neue Wahlordnung Vertreterwahl
Grundlage für die Beschlussfassung an der 64. ordentlichen Vertreterversammlung 09.06.2016 TOP 8 Beschluss neue Wahlordnung Vertreterwahl Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung
MehrWahlordnung Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eg
Wahlordnung Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eg Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand...6 2 Aufgaben des Wahlvorstandes...6 3 Wahlberechtigung...6 4 Wählbarkeit...7 5 Wahlbezirke und Wählerlisten...7
MehrWahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt
Stadt Soest Der Bürgermeister Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Soest beschlossen durch den Rat der Stadt Soest in der Sitzung am 18.11.1986, geändert durch Beschluss des Rates vom
MehrWahlordnung. Wahlordnung
Wahlordnung Wahlordnung Inhaltsverzeichnis Wahlordnung 1 Wahlvorstand... 2 2 Aufgaben des Wahlvorstandes... 2 3 Wahlberechtigung... 3 4 Wählbarkeit... 3 5 Wahlbezirke und Wählerlisten... 3 6 Ort und Zeit
MehrWAHLORDNUNG zur Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter
1 Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Comeniusstraße 28 09120 Chemnitz WAHLORDNUNG zur Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern
MehrWahlordnung bbg BERLINER BAUGENOSSENSCHAFT eg (Fassung 2008)
Wahlordnung bbg BERLINER BAUGENOSSENSCHAFT eg (Fassung 2008) bbg BERLINER BAUGENOSSENSCHAFT eg Pacelliallee 3 14195 Berlin Übersicht 1 - Wahlvorstand 2 - Aufgaben des Wahlvorstandes 3 - Wahlberechtigung
MehrDer Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Trier, bestehend aus. Wahlordnung
Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Trier, bestehend aus Herrn Bernhard Busch Frau Anja Utscheid Herrn Helmut Neuerburg Herrn Eugen Klein hat gemäß 23 SGG am 13.12.2016
MehrWahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern
MehrWAHLORDNUNG. für die Vertreterwahl der Wohnungsgenossenschaft Freiberg eg
WAHLORDNUNG für die Vertreterwahl der Wohnungsgenossenschaft Freiberg eg auf der Grundlage der Mustersatzung des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. Ausgabe 2013 Freiberg,
MehrWahlordnung. für die Wahl der Vertreter. der Wohnungsgenossenschaft Köln-Süd eg. Geschäftsräume: Köln-Zollstock, Ferdinand-Schmitz-Straße 4
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Wohnungsgenossenschaft Köln-Süd eg Geschäftsräume: Köln-Zollstock, Ferdinand-Schmitz-Straße 4 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertreterzahl 2 2 Wahlberechtigung 2
MehrStadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung. für die Wahl der Jugendgemeinderäte
Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung für die Wahl der Jugendgemeinderäte Rechtsgrundlagen: 41a GemO Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2008 veröffentlicht im Amtsblatt am 8. Januar
MehrW A H L O R D N U N G. zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung. 1 Wahlvorstand 2. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2. 3 Wahlberechtigung 3
W A H L O R D N U N G zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung Gliederung: Seite 1 Wahlvorstand 2 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2 3 Wahlberechtigung 3 4 Wählbarkeit 3 5 Wahlvorschläge 3 6 Wahl durch
MehrWahlordnung für die Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz
Wahlordnung für die Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz Präambel Bei dem Landessozialgericht und bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss
MehrWahlordnung für die Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz
Wahlordnung für die Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz vom 22.11.2010, geändert durch Beschluss des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen
MehrWahlordnung für die Wahl der Vertreter
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Zentrum eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung
MehrWahlordnung (in der Fassung vom )
Wahlordnung (in der Fassung vom 05.06.2014) für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter der Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern
MehrWahlordnung. Neufassung Wankendorfer Baugenossenschaft für Schleswig-Holstein eg
Wahlordnung Neufassung 2011 Wankendorfer Baugenossenschaft für Schleswig-Holstein eg Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand 4 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 4 3 Wahlberechtigung 5 4 Wählbarkeit 5 5 Wahlbezirke
MehrWahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg
Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg Stand: 18.12.2001 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier
MehrWAHLORDNUNG. DER WOHNUNGSBAUGENOSSENSCHAFT CHEMNITZ-HELBERSDORF eg
WAHLORDNUNG DER WOHNUNGSBAUGENOSSENSCHAFT CHEMNITZ-HELBERSDORF eg Wohnungsbaugenossenschaft Chemnitz-Helbersdorf eg Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand 4 2 Aufgaben des Wahlvorstandes
MehrWahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl)
Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank Westfalen-Lippe eg (Listenwahl) 1 Wahturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle
MehrWahlordnung. Volksbank eg
Die Wahlordnung Wahlordnung d e r V o l k s b a n k e G Volksbank eg Wahlordnung zur Vertreterversammlung Volksbank eg, Villingen (Listenwahl) Fassung nach Beschluss der Vertreterversammlung vom 23. Mai
MehrGWG. Wahlordnung. Tel. ( ) GIFHORNER WOHNUNGSBAU-GENOSSENSCHAFT EG
GWG GIFHORNER WOHNUNGSBAU-GENOSSENSCHAFT EG Wahlordnung Tel. (0 53 71) 98 98-0 www.gwg-gifhorn.de INHALT Seite 01 Wahlvorstand.......................................................... 57 02 Aufgaben
MehrSynopse der Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) der Raiffeisenbank Oberursel eg
Seite -1- Synopse der Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) der Raiffeisenbank Oberursel eg Aktuelle Wahlordnung Änderungen 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 26c Abs. 1 Satz 1 der
MehrWahlordnung. für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter. der Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg Karl-Marx-Platz Erfurt
der Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg Karl-Marx-Platz 4 99084 Erfurt Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wahlvorstand 3 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 3 3 Wahlberechtigung 4 4 Wählbarkeit 4 5 Wahlbezirke und
MehrWahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont
Wahlordnung des Integrationsrates Bad Pyrmont 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Gewählt
MehrSatzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3)
Satzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3) Neu-/Erstfassung Beschlussvorlage: P 1809 Beschlussfassung im Gemeinderat: 15.10.2013 Bekanntmachung: 26.10.2013 Inkrafttreten: 01.11.2013 1. Änderungssatzung
MehrWahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Hamm in der Satzungsversammlung. 1 Grundzüge
Satzungsversammlung Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Hamm in der Satzungsversammlung 1 Grundzüge (1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Hamm wählen aus ihrer Mitte in unmittelbarer
MehrWahlordnung zur Vertreterversammlung
BAUVEREIN RHEINHAUSEN EINGETRAGENE GENOSSENSCHAFT GEGRÜNDET 1919 Wahlordnung zur Vertreterversammlung 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur
MehrWAHLORDNUNG. Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung der FROHE ZUKUNFT Wohnungsgenossenschaft eg. Leben mit Perspektive. Stand:
Stand: 17.06.2017 WAHLORDNUNG Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung der FROHE ZUKUNFT Wohnungsgenossenschaft eg INHALTSVERZEICHNIS 1 WAHLVORSTAND 2 2 AUFGABEN DES WAHLVORSTANDES 3 3 WAHLBERECHTIGUNG
MehrWahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung
Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung 1 Wahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Sparda-Bank München eg (Genossenschaft) findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle
MehrS a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.
S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. Stand: 07.02.2017 Inhalt 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit...
MehrWahlordnung der Apothekerkammer Berlin für die Wahl der Vertreterversammlung der Apothekerversorgung Berlin (WahlO Vertreterversammlung AVB)
Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin für die Wahl der Vertreterversammlung der Apothekerversorgung Berlin (WahlO Vertreterversammlung AVB) vom 21. November 2006 (ABl. S. 4191) geändert am 20. November
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Kleve, 01.10.2009 Laufende Nummer: 08/2009 Wahlordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der Präsidentin
MehrWahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in der Satzungsversammlung (Stand: )
Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in der Satzungsversammlung (Stand: 30.11.1994) 1 Grundzüge 1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wählen aus ihrer Mitte
MehrWahlordnung. der Ärztekammer Hamburg. vom 20. Februar 2006
Wahlordnung der Ärztekammer Hamburg vom 20. Februar 2006 Aufgrund von 6 Abs. 6 i.v.m. 57 S. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
MehrWahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen
Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen des Deutschen Hausärzteverbandes, Landesverband Baden-Württemberg e.v. Wahlordnung des Deutschen Hausärzteverbandes Landesverband Baden-Württemberg e.v. Stand
MehrI. Vorbereitung der Wahl
Aufgrund der 4 und 41 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Pforzheim am 15.05.2018 folgende Satzung über die Wahl des Jugendgemeinderats
MehrSatzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel
Altmarkkreis Salzwedel Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel Gemäß 19 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung
MehrSatzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach
Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrWahlordnung. der Wohnungsgenossenschaft Düsseldorf-Ost eg (WOGEDO) gemäß 31 (5) der Satzung
Unsere Wahlordnung Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft Düsseldorf-Ost eg (WOGEDO) gemäß 31 (5) der Satzung 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertreterinnen / Vertretern
MehrTeil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss
Wahlordnung für die Wahlen zum Vorstand der Bayerischen Architektenkammer Bekanntmachung der Bayerischen Architektenkammer vom 20. Juli 2006 (StAnz Nr. 30/2006) geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung
MehrRADSPORTBEZIRK MAIN-SPESSART-RHÖN e.v. Wahlordnung des Radsportbezirks Main-Spessart-Rhön e.v.
RADSPORTBEZIRK MAIN-SPESSART-RHÖN e.v. Wahlordnung des Radsportbezirks Main-Spessart-Rhön e.v. Seite 1 RADSPORTBEZIRK MAIN-SPESSART-RHÖN e.v. Wahlordnung Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1 Geltungsbereich
MehrWAHLORDNUNG [D]EIN TEIL VON ESSEN
WAHLORDNUNG [D]EIN TEIL VON ESSEN [D]EIN TEIL VON ESSEN GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen eg Ribbeckstraße 40. 45127 Essen. Postfach 101343. 45013 Essen Telefon 0201 81065-0. Fax 0201 81065-65 Gründung:
MehrWahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)
Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) 1 Wahlgrundsatz 1. Die zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats gemäß 4 Ziffer 1 der Satzung für den GdG- Rat werden in allgemeiner, unmittelbarer,
MehrWahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung sowie des Vorstandes der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Vom 14.7.
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung sowie des Vorstandes der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Fundstelle: AmtsBl. M-V/AAz. 1993 S. 306 Änderungen Vom 14.7.1993 1.
MehrWahlordnung Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden eg
www.wgaufbau-dresden.de Wahlordnung Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden eg Wahlordnung der WG Aufbau Dresden eg gültig ab 20.06.2017 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von
MehrSATZUNG ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER STADT MÜNZENBERG
Aufgrund des 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) und des Hessischen
MehrWahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,
MehrVerordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretungen (Wahlordnung zum MVG)* * Bayerische Regelung
Verordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretungen (Wahlordnung zum MVG)* * Bayerische Regelung 1 Aufgaben und Zusammensetzung des Wahlvorstandes (1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand
MehrAmtliches Mitteilungsblatt
Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta 05/2018 1 Amtliches Mitteilungsblatt 05/2018 Ordnung zur Wahl der Promovierendenvertretung an der Universität Vechta (Wahlordnung PromV) Vechta, 27.03.2018
MehrDer Bischof von Speyer
Der Bischof von Speyer Ordnung für die Wahl der Pfarrgremien im Bistum Speyer (WOPG) 1 Wahlbezirke... 1 2 Wahlausschuss... 1 3 Wählerverzeichnis... 2 4 Wahlvorschläge... 2 5 Kandidatenliste... 2 6 Wahltermin
MehrWahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am
Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am 21.04.2015 Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Wahlordnung gleichgestellt. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit
MehrWahlordnung des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen-Anhalt e. V.
Wahlordnung des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen-Anhalt e. V. vom 16. November 2013 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Vorbereitung der Wahl... 3 3 Vorschlagsrecht... 3 4 Termine und Fristen...
MehrW a h l o r d n u n g für die Wahl der Delegiertenversammlung und des Vorstandes des Ärztlichen Kreisverbandes Augsburg
W a h l o r d n u n g für die Wahl der Delegiertenversammlung und des Vorstandes des Ärztlichen Kreisverbandes Augsburg gültig ab 1.1.2017 I. WAHL DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG 1 Gegenstand der Wahl (1) Die
MehrHochschulanzeiger Nr. 06 / 2007 vom 4. April 2007
Hochschulanzeiger Nr. 06 / 2007 vom 4. April 2007 Herausgeber: Präsidium der HAW Hamburg Redaktion: Justitiariat (A. Horstmann) Tel.: 040/42875-9042 Bekanntmachung gemäß 108 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen
MehrMitarbeiter der Diözesankurie DiAG-MAV-A-Wahlordnung
Mitarbeiter der Diözesankurie 2.2.3.6-35 BO-Nr. 5302 13.10.2016 BO-Nr. 6202 06.12.2016 BO-Nr. 2024 11.04.2018 DiAG-MAV-A-Wahlordnung mit Änderungen vom 06.12.2016 und vom 11.04.2018 Aus Gründen der besseren
MehrWohnungsbaugenossenschaft Hellersdorfer Kiez eg
Wohnungsbaugenossenschaft Hellersdorfer Kiez eg Wahlordnung für die Wahlen zur Vertreterversammlung, zum Aufsichtsrat, den Ausschüssen der Vertreterversammlung und zum Wahlvorstand der Wohnungsbaugenossenschaft
MehrVersorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen Wahlordnung für die Vertreterversammlung
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen Wahlordnung für die Vertreterversammlung Inhalt 1 Grundzüge 2 Wahlausschuss 3 Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlausschusses 4 Erste Wahlbekanntmachung
Mehr[1] Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau. Gemäß 108 Abs. 3 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl S.
[1] Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau Wahlordnung Gemäß 108 Abs. 3 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl S. 167), hat der Präsident mit Schreiben vom (im Mitteilungsblatt
MehrWahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank RheinNeckarSaar eg
Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank RheinNeckarSaar eg Listenwahl als Briefwahl 1 Wahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Abs. 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle fünf Jahre
MehrWahlordnung der Stadt Langenhagen für die Wahl des Seniorenbeirates. vom
Wahlordnung der Stadt Langenhagen für die Wahl des Seniorenbeirates vom 03.02.2014 Auf Grund der 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
MehrWAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR
WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR Die Studentenschaft der Hochschule der Bildenden Künste Saar gibt sich gemäß 44 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste
MehrWahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse
Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht (1) Die Mitglieder des Vorstandes der Hamburger Versicherungsbörse (HVB) werden in geheimer Briefwahl für die Dauer von vier
MehrVHPready: ein Industriestandard für die Steuerung von dezentralen Energieanlagen Standardisierung, Zertifizierung und Weiterentwicklung
VHPready: ein Industriestandard für die Steuerung von dezentralen Energieanlagen Standardisierung, Zertifizierung und Weiterentwicklung Wahlordnung des Industrieforums VHPready e.v. 1. VORBEMERKUNG Alle
MehrA rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v.
A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v. Mitglied Wertebündnis Bayern Wahlordnung zu Bildung und Geschäftsgang der Elternbeiräte in bayerischen Kindertageseinrichtungen
MehrWahlordnung für den Elternbeirat
Johannes-Hess-Grundschule Robert-Koch-Str. 13 84489 Burghausen Tel. 08677-4627 Fax 08677-4165 E-Mail sekretariat@johannes-hess-grundschule.de Der Elternbeirat der Johannes-Hess-Grundschule Burghausen erlässt
MehrWahlordnung. der Jugendfeuerwehr Sachsen-Anhalt im Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt e. V. - beschlossen am 5. März
Wahlordnung der Jugendfeuerwehr Sachsen-Anhalt im Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt e. V. - beschlossen am 5. März 2016 - Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Vorbereitung der Wahl... 3 3 Vorschlagsrecht...
MehrWahlordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Wahlordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ABSCHNITT 1: WAHL DER VERTRETERVERSAMMLUNG 1 Zusammensetzung der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung wird von den Kammermitgliedern gewählt.
MehrWAHLORDNUNG. für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg. Vom 23. Juni Inhalt
WAHLORDNUNG für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg Vom 23. Juni 2005 Inhalt 1 Grundzüge 2 Wahlausschuss 3 Wahlhelfer 4 Erste Wahlbekanntmachung 5 Wählerverzeichnis
MehrDer Elternbeirat. (1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.
Der Elternbeirat Die Eltern wählen Elternvertreter, die den Elternbeirat bilden. So sieht es des Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) vor. Der Elternbeirat ist ehrenamtlich tätig;
MehrWahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald
- 1 - Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald Aufgrund des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt
MehrWahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen
Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz MVWO 621 Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 9. Dezember 1993 (KABl. S. 18) geändert durch Beschluss der
MehrPFARRVERBAND 2. WAHLORDNUNG für die Mitglieder gemäß 4 (2) der Satzung für den Kirchortsrat im Bistum Eichstätt
PFARRVERBAND 2 WAHLORDNUNG für die Mitglieder gemäß 4 (2) der Satzung für den Kirchortsrat im Bistum Eichstätt 53 PFARRVERBAND 2 Der Diözesanrat der Katholiken im Bistum Eichstätt hat in seiner Vollversammlung
Mehr2 Aufgaben des Wahlvorstandes
WAHLORDNUNG 1 Wahlvorstand 1. Zur Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt.
MehrWahlordnung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Berlin in der Fassung vom 1. Mai 2011
1 Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Berlin in der Fassung vom 1. Mai 2011 1 Wahl durch die Pfarrgemeinde 1. Zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden von
MehrS A T Z U N G ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER GEMEINDE AHNATAL, LANDKREIS KASSEL
S A T Z U N G ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER GEMEINDE AHNATAL, LANDKREIS KASSEL Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
MehrÜbersicht zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahlen 2008
Übersicht zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahlen 2008 Vorbemerkungen Die n und ihre Organe sowie die Wahlvorschlagsträger treffen vielfältige Pflichten zur Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahlen.
MehrDeutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen Schulung der Wahlvorstände Personalratswahlen 2012
Schulung der Wahlvorstände 2012 23. Februar 2012 BHZ Ffm (Süd) 28. Februar 2012 SZ ROF (Nord) 1 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Aufgaben des Wahlvorstandes 3. Wahlausschreiben und Wahlvorschläge 4. Wahlverfahren
MehrWahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Wahlordnung zum MVG.EKD WahlO-MVG.EKD 7.600-101 Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 (ABl. EKD S. 405, 1995 S. 488) in
MehrWahlordnung für den Elternbeirat an der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße
Wahlordnung für den Elternbeirat an der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße (WahlO EBR) Der Elternbeirat der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße erlässt gemäß Art. 66 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über
Mehr* jetzt 5 Abs. 4 MVG. (3) Die Dienststellen unterstützen den Wahlausschuss bei der Aufstellung der Listen.
Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (WahlOMVG) vom 25. Januar 1994 (KABl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2004 (KABl.
MehrWahlordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Erfurt für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft
Wahlordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Erfurt für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft Präambel 1 Geltungsbereich 2 Grundsätze der Wahl 3 Amtszeit 4 Wahlorgane und Wählerverzeichnis
MehrWahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 Inhaltsübersicht
Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 i.d.f.d. Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (ABl. EKD 2004 S. 347) zuletzt geändert
MehrBekanntmachungen des. I. Der Landeswahlausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Nordrhein AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachungen des Landeswahlausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein I. Der Landeswahlausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gibt gem. 10 der Wahlordnung und gem. 4 Abs.
MehrVerordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.02.2004 bis 08.12.2009 V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl.
MehrMuster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom...
Geschäftsordnung des Elternbeirats der Schule vom... Aufgrund des 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung und des 28 der Verordnung des Ministeriums
Mehr1 Geltungsbereich und Grundlagen
Ordnung für die Wahl der Landesleitung der Bereitschaften des DRK Landesverband Sachsen e. V. (Wahlordnung) 1 Geltungsbereich und Grundlagen Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Landesleitung der Bereitschaften
Mehr8 Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für Kindergärten
Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
Mehr