SATZUNG. des. 1. Wassersportvereins Wunstorf -1-
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1 SATZUNG des 1. Wassersportvereins Wunstorf -1-
2 I. Name, Sitz, Vereinsfarben und Vereinszeichen 1 Der Verein wurde am 08. September 1978 gegründet und trägt den Namen "1. Wassersport-Verein- Wunstorf" (im folgenden "WVW" genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Wunstorf und wurde beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge., am 24. Oktober 1978 in das Vereinsregister unter der Nr. 524 eingetragen. Nach der Eintragung wurde der Zusatz e.v. aufgenommen. Die Vereinsfarben sind grün/rot/grün und symbolisieren die Stadt Wunstorf mit ihren umliegenden ländlichen Gemeinden. Diese Farben sind im Zeichen diagonal von oben links nach unten rechts gehalten. Die in diesem Zeichen dargestellten blauen Rechtecke stellen die Trainingsstätten des Vereins dar. II. Zweck 2 Der Verein betrachtet die Förderung des Schwimmens als Leibesübung als sein Aufgabengebiet und zwar durch a) Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Springens, Wasserballspieles, Kunstschwimmens sowie Triathlon und volkstümlichen Schwimmens und durch Vorführungen und Wettkämpfe nach festgelegten Regeln, b.) Verbindung mit gleichartigen Vereinen im In- und Ausland. Außerdem bezweckt der WVW die Pflege und charakterliche Ertüchtigung seiner Jugendlichen durch gezielte und planmäßige Förderung ihrer Freizeitmaßnahmen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des WVW keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.. Der WVW ist gemeinnützig und frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. 4 III. Mitgliedschaft in anderen Organisationen 5 Der WVW ist Mitglied im Landesschwimmverband Niedersachsen und im Landessportbund Niedersachsen. -2-
3 IV. Mitgliedschaft 6 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mitglied kann jede unbescholtene weibliche oder männliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist mit Angabe des Namens, Berufs, Alters und Wohnsitzes schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ist bei Aufnahmegesuchen von Minderjährigen erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen, die aber die Mitgliedschaft im Verein aufrechterhalten wollen, können beim Vorstand einen Antrag auf "Passive Mitgliedschaft" stellen. Mitglieder, deren 1.Wohnsitz wenigstens 30 Km von Wunstorf entfernt ist, die aber die Mitgliedschaft im Verein aufrechterhalten wollen, können beim Vorstand einen Antrag auf "Auswärtige Mitgliedschaft" stellen. Passive und auswärtige Mitglieder sind den anderen Mitgliedern rechtlich gleichgestellt. Der Mitgliedsbeitrag für passive und auswärtige Mitglieder beträgt 50% des normalen Beitrags und wird einmal jährlich im 1. Quartal entrichtet. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden; diese entscheidet endgültig. 7 Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange, die sich aus dieser Satzung ergeben und das Recht, an allen Einrichtungen des WVW teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, den WVW bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie sind insbesondere verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag in zwei gleichen Halbjahresbeträgen innerhalb des 1. Quartals, bzw. innerhalb des 3. Quartals des laufenden Geschäftsjahres, an den WVW abzuführen. Jährliche Zahlungsweise ist nur im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig. 8 Der WVW erhebt alljährlich von den Mitgliedern den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes; b) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 4 Wochen vor Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; c) durch Ausschluss 1. bei groben Verstößen gegen die Satzung, 2. wegen nicht termingerechter Erfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Aufforderung, jedoch muss der Zahlungsverzug mindestens 6 Monate betragen, 3. wenn sein Verhalten die Tätigkeit, den Ruf und das Ansehen des Vereins derart verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit untragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nach vorhergehender Anhörung des Mitgliedes. 9-3-
4 Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Fachausschüsse. Alle Ämter innerhalb der Organe sind Ehrenämter. V. Organe des Vereins Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Diese findet jährlich, innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres statt. 12 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September. 13 Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vier Wochen vorher durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, in der Regel per elektronischer Post, mit Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes einberufen worden ist. 14 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe von Gründen und Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn das Interesse des WVW es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 15 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 16 Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird durch die genehmigte Tagesordnung bestimmt. 17 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Insbesondere sind gefasste Beschlüsse schriftlich niederzulegen. -4-
5 18 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und b) weiteren Vorstandsmitgliedern. 2. Der vertretungsberechtigte Vorstand i.s. des 26 BGB besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden dem Kassenwart dem Schriftführer dem Schwimmwart dem Triathlonwart dem Wasserballwart dem Jugendwart Der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftlich Vollmacht erteilen. 3. Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass in den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende der Schriftführer der Triathlonwart der Jugendwart und in den geraden Jahren der 2. (stellvertretende) Vorsitzende der Kassenwart der Schwimmwart der Wasserballwart ausscheiden. Die Amtsdauer läuft bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 19 Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und auf der Mitgliederversammlung anwesend ist, oder dessen Einverständnis schriftlich vorliegt. 20 Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen. Ihre Arbeitsgebiete und ihre Zusammensetzung sind festzulegen. -5-
6 VI. Stimmrecht, Beschlussfassung 21 Jedes Vereinsmitglied nach der Vollendung des 14. Lebensjahres hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jugendliche nach der Vollendung des 10. Lebensjahres haben nur bei der Wahl des Jugendwartes Stimmrecht. Für nicht stimmberechtigte Mitglieder kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge termingerecht, schriftlich eingereicht wurden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen und Ergänzungen der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. VII Finanzwesen 22 Zur Überwachung des Finanzwesens werden von der Mitgliederversammlung zwei kassenprüfende Vereinsmitglieder für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Unterlagen und die Kasse des Kassenwartes zu kontrollieren. Der Kassenwart muss ihnen für diesen Zweck das gesamte Rechnungsmaterial vorlegen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung des WVW den schriftlichen Prüfungsbericht. VIII Auflösung des Vereins 23 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wenn 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es beschließen. 24 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schwimmverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. -6-
7 IX Datenschutz im Verein 25 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Fassung
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Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
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SATZUNG der Lauftreff-Freunde Spiridon Alsweiler Präambel Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur
Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit
S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schulwald Tetenhusen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Tetenhusen. Das Geschäftsjahr
Satzung des Fördervereines Kinder(t)raum Flensburg e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Kinder(t)raum Flensburg e.v.
Satzung des Fördervereines Kinder(t)raum Flensburg e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Kinder(t)raum Flensburg e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg. Der Verein soll in
Satzung Fluchtraum Bremen e.v.
Satzung Fluchtraum Bremen e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Fluchtraum Bremen e.v. 2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck,
BSG Gemeinschaftswerk Hattingen e.v. Hattingen, 25. Februar 2005 S A T Z U N G. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
BSG Gemeinschaftswerk Hattingen e.v. Hattingen, 25. Februar 2005 S A T Z U N G 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der im Jahre 1959 gegründete Verein führt den Namen Betriebssportgemeinschaft Gemeinschaftswerk
Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Satzung des Sportverein DARSCHEID
- 1 - Satzung des Sportverein DARSCHEID 1 Name, Sitz und Zweck Der am 01. April 1950 in Darscheid gegründete Sportverein führt den Namen SV Darscheid e.v. und hat seinen Sitz in Darscheid. Der Verein ist
Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung
-1 Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung _Änderung vom 26.10.2007 Präambel Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. ist ein Karateverein, der der Bevölkerung von Braunshausen und Umgebung die Werte des
SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v.
SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v. ABSCHNITT I 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Flugsportgruppe Unterwössen e.v. Sitz des Vereins ist Unterwössen. Er ist beim Amtsgericht Traunstein
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1) Der Verein führt den Namen DorfGut Beelen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
VEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform
1 VEREINSSATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Armenhof. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alter Krug Heiden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Freundeskreis der Stadtbibliothek Friedberg (Hessen) e.v.
Freundeskreis der Stadtbibliothek Friedberg (Hessen) e.v. -Satzung- 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Stadtbibliothek Friedberg (Hessen) e.v. und soll in das Vereinsregister
Satzung. 2 Zweck des Vereins
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der am 23.11.1999 in Malsch gegründete Verein führt den Namen TC Malsch 2000" (2) Der Sitz des Vereins ist in 69254 Malsch (3) Er ist in das Vereinsregister beim
Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v.
Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v. 1 (Name und Sitz des Vereins) 1. Der Verein trägt den Namen Wendelinus Hirschfeld e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist in Hirschfeld 3. Der Verein soll in das
Satzung Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen. Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen
Satzung Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen 1 (Name, Sitz) 1. Der Verein führt den Namen: Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen 2. Der Sitz des Vereins ist Königs Wusterhausen 3. Er soll
Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins. 3 Mitgliedschaft
Diese Satzung wurde am 31. Januar 2003 auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen. Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 31. Januar 1975 vollständig. Am 20. Februar 2009 wurde die
6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Satzung KunstWerk Förderverein Schüttorf 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 4.7.2013 gegründete Verein führt den Namen KunstWerk Förderverein Schüttorf und hat seinen Sitz in Schüttorf. Er wird in
Satzung des Vereins inklusiv wohnen Köln
Satzung des Vereins inklusiv wohnen Köln Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird die männliche Schreibweise verwandt. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 13. 11. 2013 gegründete Verein
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung. VR 536, Amtsgereicht Maulbronn 1/5
Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung VR 536, 75430 Amtsgereicht Maulbronn 1/5 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein trägt den Namen Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e.v.. 1.2
Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V.
Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein CVJM Göttingen e. V. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen
Förderverein an der Realschule Schloß Neuhaus e.v.
S a t z u n g 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen (2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und trägt den Zusatz e.v.. (3) Der Sitz des Vereins ist Paderborn,
1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins)
1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen White Hawks Förderverein. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten
Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der gemeinnützige Verein führt den Namen keltisch-druidische Glaubensgemeinschaft. Er ist eine Religionsgemeinschaft
Satzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Guxhagen.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
Satzung des Weltladen Alzenau e.v.
Satzung des Weltladen Alzenau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein nennt sich Weltladen Alzenau. Sitz des Vereins ist Alzenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er soll in das