Anweisung zum Schutz von Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen!

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1 Abteilung ND Netzdokumentation/GIS-Services Stand: Januar 2014 (Internetversion) Seite 1/5 Anweisung zum Schutz von Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen! Die im Erdreich liegenden Versorgungsleitungen der OB-Netz dienen der Versorgung mit Strom, Gas und Fernwärme. Eine Beschädigung der Leitungen führt zu Ausfällen in der Versorgung. Außerdem kann für diejenigen unmittelbare Lebensgefahr bestehen, die eine OB-Netz-Leitung beschädigen. Bei Erdarbeiten jeder Art, insbesondere bei Aufgrabungen, Baggerarbeiten, Bohrungen, Setzen von Masten und Stangen, Eintreiben von Pfählen und Spundwänden besteht bei unsachgemäßem Arbeiten die Gefahr, dass Leitungen beschädigt werden. Jeder, der eine solche Beschädigung verursacht, ist der Oberhausener Netzgesellschaft mbh (OB-Netz) gegenüber zu vollständigem Schadenersatz verpflichtet. Es liegt daher im Interesse aller, bei Erdarbeiten und zwar nicht nur in der Nähe von Leitungen, äußert vorsichtig zu sein, um Schäden zu vermeiden. Vor Beginn der Schachtarbeiten auf öffentlichem oder privatem Grund ist grundsätzlich bei der OB-Netz anzufragen ob in der Nähe der Arbeitsstelle Leitungen verlegt sind. Sind Leitungen vorhanden / zu erwarten, so hat sich der Anfragende über deren Lage, ggf. anhand von Planunterlagen, zu unterrichten ( Urteil des BGH : Az. :VIZR 232/69 ). Die Aufnahme der Arbeiten ist der OB-Netz rechtzeitig mitzuteilen. Die folgenden Hinweise sind zu beachten! 1. Anweisungen zum Schutz von STROMKABELN der OB-Netz 1.1 Die Kabel der OB-Netz werden nicht nur in oder an öffentlichen Wegen, sondern auch in privaten Grundstücken verlegt. Sie liegen im allgemeinen in Tiefen von 60 bis 150cm. Geringere Legetiefen sind bei Kreuzungen mit anderen Anlagen oder infolge nachträglicher Staßenumbauten nicht auszuschließen. Es ist weiterhin darauf zu achten, dass Kabel auch nicht abgedeckt verlegt werden. Teilweise sind sie durch ein Trassenwarnband markiert. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass durch Tiefbauarbeiten, die von der OB-Netz nicht veranlasst und nicht beaufsichtigt wurden, die Kabel einen anderen Verlauf und eine andere Tiefenlage haben.

2 Schutzanweisung Seite 2/5 1.2 Jedes unbeabsichtigte Freilegen von Kabeln ist der OB-Netz sofort anzuzeigen. Die Arbeiten sind an einer solchen Stelle bis zum Eintreffen eines Beauftragten der OB-Netz sofort einzustellen. Die freigelegten Kabel sind vor Beschädigung zu schützen. 1.3 Bei Erdarbeiten in der Nähe von Kabeln dürfen spitze oder scharfe Werkzeuge grundsätzlich nicht verwendet werden. Gleichfalls dürfen Bagger, Schieber und sonstige Maschinen in der Nähe von Kabeln nicht eingesetzt werden. In erster Linie sind stumpfe Geräte, wie Schaufeln und Breithacken, zu verwenden. Sie sind vorsichtig zu handhaben und möglichst waagerecht zu führen. Spitze Geräte wie Schnurpfähle, Bohrer, Dorne und andere Geräte, die Kabel beschädigen können dürfen nicht in unmittelbarer Nähe des Kabels, d.h. innerhalb eines Bereiches von 40cm rechts oder links von der bezeichneten Kabellage eingetrieben werden. Größte Vorsicht ist geboten, wenn die Lage oder die Legungstiefe der Kabel unbekannt ist. 1.4 Die Kabel dürfen nur nach den Anweisungen der OB-Netz freigelegt werden. Kabel und Muffen dürfen nur nach den Anweisungen eines OB-Netz- Beauftragten hochgebunden bzw. abgefangen werden. Die Muffen sind dabei zugentlastet aufzuhängen. Da Kabel druckempfindlich sind, darf in unmittelbarer Nähe mit Maschinen, Picken, Brechstangen und dergleichen nicht gearbeitet werden. 1.5 Das Wiederverlegen freigelegter Kabel hat gleichfalls nach den Anweisungen der OB-Netz zu erfolgen. Zunächst ist die Erde bis in die Höhe der Kabel einzufüllen und festzustampfen. Die Auflagefläche muss glatt und steinfrei sein. Anschließend ist über den Kabeln eine feine, steinlose Sandschicht von mindestens 20 cm aufzuschütten und so festzustampfen, dass sich nachträglich unterhalb der Abdeckung keine Hohlräume bilden. Danach ist die ursprüngliche Abdeckung wieder herzustellen. Das weitere Auffüllen des Grabens geschieht schichtweise. Dazu ist steinfreies Erdreich zu verwenden. 1.6 Eine Beschädigung der Kabel ist sofort dem zuständigen Entstörungsdienst der OB-Netz anzuzeigen. Geringfügige Druckstellen und Beschädigungen des Korrosionsschutzes sind gleichfalls zu melden. 1.7 Die Anwesenheit eines OB-Netz- Angehörigen auf einer Baustelle entbindet den Bauunternehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit für Beschädigungen an Kabelanlagen. Die Unternehmer müssen ihre Arbeitskräfte genauestens unterrichten und auf die mit der Beschädigung von Kabeln verbundenen Gefahren hinweisen.

3 Schutzanweisung Seite 3/5 2. Anweisungen zum Schutz von GAS- und FERNWÄRMELEITUNGEN 2.1 Die der öffentlichen Energieversorgung dienenden Gas und Fernwärmerohrleitungen der OB-Netz, kurz OB-Netz- Leitungen genannt, sind in der Regel mit einer Erddeckung von ca. 0,6 bis 1,0 m verlegt worden. Die Deckung kann in Ausnahmefällen auch davon abweichen, da sich unsere Angaben und Pläne auf den Verlegezeitpunkt beziehen und zwischenzeitlich vorgenommen Niveauänderungen nicht berücksichtigen Aufgrund der technischen Bestimmungen und Vorschriften sind folgende Auflagen einzuhalten: Das Befahren der OB-Netz - Leitungen mit schweren Bau- oder Kettenfahrzeugen ist nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen nach Abstimmung mit uns erlaubt. Der Zugang bzw. die Zufahrt zu den OB-Netz - Leitungen oder Anlagen muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Die Errichtung von Bauwerken auf Leitungen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Mauern, Gatter, Zäune und dergleichen dürfen nur nach Abstimmung mit dem zuständigen Beauftragten unserer Gesellschaft errichtet werden. Das Lagern von Material, Geräten und Erdaushub auf der Leitung ist grundsätzlich nicht gestattet. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen nur nach gemeinsamer Absprache gepflanzt werden. Niveauänderungen sind nur nach vorheriger Absprache statthaft. Die bis an die Erdoberfläche reichenden Armaturen sind zu schützen und durch Absperrung zu sichern. Markierungen, Schilderpfähle und Straßenkappen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht entfernt oder versetzt werden. Zur Vermeidung schädlicher Zusatzbeanspruchung der Leitungen und Anlagen, hervor- gerufen durch Bodenpressungen, Ramm- und Pfahlgründungsarbeiten sowie Sprengungen, sind nach Rücksprache mit unseren zuständigen Beauftragten in Abhängigkeit von der Entfernung zu unseren Leitungen und Anlagen besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Ebenso dürfen Leitungen oder Anlagen nicht ohne unsere Zustimmung untergraben werden, d.h., werden im Abstand von weniger als 1,5 m von OB-Netz - Leitungen solche Arbeiten geplant, sind erforderliche Sicherungsmaßnahmen frühzeitig mit OB-Netz abzustimmen.

4 Schutzanweisung Seite 4/ Bei der Kreuzung und Parallelführung mit OB-Netz - Leitungen ist folgendes zu beachten: Im Kreuzungsbereich ist ein lichter Abstand von mindestens 0,4 m einzuhalten. Sollte der Mindestabstand aus irgendeinem Grund unterschritten werden müssen, so ist dies vorher mit unseren zuständigen Beauftragten abzustimmen. Eine Parallelführung in unserem Leitungsbereich ist grundsätzlich mit uns abzustimmen. Bei Parallelführung und Kreuzung unserer Gashochdruckleitungstrassen ist zusätzlich die ergänzend HD-Schutzanweisung (s.a. Link) zu beachten. Alle OB-Netz - Leitungen dürfen nur so freigelegt und wieder verfüllt werden, dass eine Lageänderung des Rohres verhindert und die Isolierung nicht beschädigt wird. Fernwärmeleitungen können in bestimmten Bereichen von einem schaumstoffartigen Material umgeben sein. Dieses Material darf weder entfernt, noch beschädigt werden. Bei Fernwärmeleitungen ist zu beachten, dass sie während des Betriebes unter Druckspannung stehen können. Bei Grabungen parallel zu Fernwämeleitungen ist stets Rücksprache mit unseren zuständigen Beauftragten notwendig, um ein Ausknicken dieser Leitungen zu vermeiden. Bei der Verfüllung des Rohrgrabens muss die OB-Netz - Leitung mit einer ca. 20 cm dicken, feinen, steinlosen Sandschicht und anschließend mit steinfreiem neutralem Boden eingedeckt werden. Die Weiterverdichtung hat lagenweise zu erfolgen. Zur weiteren Verfüllung dürfen keine Steine, kein schwer zu entfernendes Material und kein Bauschutt verwendet werden. Die Entfernung oder Freilegung von Fundamenten an den OB-Netz - Leitungen oder Anlagen ist nicht zulässig. Wo es nach unserer Auffassung zum Schutze der Leitungen erforderlich ist, wird die OB-Netz eine Sicherheitsaufsicht abstellen, deren Weisungen Folge zu leisten ist. 2.3 Wir bitten, uns - im beiderseitigen Interesse - bereits bei der Planung über alle Vorhaben im Bereich der OB-Netz - Leitungen zu unterrichten, damit eventuell erforderliche Maßnahmen rechtzeitig abgestimmt werden können. Im Leitungsbereich unserer Gas- Hochdruckleitungen sind grundsätzlich Steuerkabel mitverlegt worden. Hierüber sind gesonderte Risse verfügbar und bei Bedarf bei OB-Netz anzufordern. In diesem Zusammenhang verweisen wir außerdem auf ihre generelle Erkundigungspflicht vor Durchführung Ihrer Bauarbeiten (s.u.a. DVGW- Regelwerk GW 315, Ziffer 3). 2.4 Sollten die OB-Netz - Leitungen oder Anlagen aus irgendeinem Grund bei Arbeiten beschädigt werden, so ist die OB-Netz unverzüglich unter der Rufnummer 0208 / zu benachrichtigen. Dies gilt insbesondere auch für Hausanschlussleitungen oder für deren Anbindung an die Hauptleitung, wenn diese zusätzlichen mechanischen Beanspruchungen (z.b. Baggereinwirkungen o.ä.) ausgesetzt waren eine Benachrichtigungspflicht besteht auch dann, wenn keine äußeren Beschädigungen sichtbar sind.

5 Schutzanweisung Seite 5/5 3. Auskünfte per Internet Bei Auskünften, die Sie online mit Internetzugriff zusammengestellt haben, müssen Sie (der Empfänger der Bestandsplanauskunft) im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht nicht nur die Vollständigkeit der Sendung sondern auch deren Verwertbarkeit prüfen. Die Nutzungsvereinbarung wurde mit der Freischaltung dieses Dienstes (Internet-Auskunft) von Ihrem Unternehmen vorbehaltlos anerkannt. Für die Einhaltung der Nutzungsvereinbarung durch seine Mitarbeiter haftet der Unternehmer. Die Daten dürfen nur der Planung bzw. Durchführung Ihrer aktuellen Baumaßnahme dienen, sie bleiben Eigentum der OB-Netz und dürfen keinem Dritten, auch nicht in Auszügen, überlassen werden. Das Beleuchtungsnetz ist zur Zeit in den OB-Netz- Plänen nur in Bruchstücken erfasst, auf Beleuchtung muss deshalb besonders geachtet werden (Suchschlitze, Handschachtung). Die unterschriebene Niederschrift ist der OB-Netz Abt. ND- Bestandsplanauskunft unverzüglich zurück zu senden, andernfalls ist die Auskunft ungültig!! Wenn Zweifel an der Lesbarkeit oder Verwertbarkeit der Sendung bestehen, erneut bei OB-Netz anfragen.

6 Kreuzungen und / oder Parallelführungen im Bereich von Gashochdruckleitungen : (Gashochdruckleitungen sind in unseren Bestandsplänen orange eingefärbt und in der Leitungsbeschriftung mit der Kenzeichnung HD ergänzt) Wir haben gegen Baumaßnahmen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die nachfolgend aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden: 1. Verlegen von Leitungen, Kanälen, Kabeln und Drainagen Bei offener Bauweise sind die lichten Abstände unter Berücksichtigung der Leitungsdurchmesser, der örtlichen und technischen Gegebenheiten und der betrieblichen Belange einzuhalten. Sie sollen und in kurzen Abständen nicht unterschreiten. 0,40 m bei Kreuzungen 1,00 m bei Parallelführungen Sollte nicht in offener Bauweise verlegt werden, ist das Verfahren mit uns im Detail abzustimmen, die Abstände zur Leitung und die begleitende Einmessung festzulegen. Dieses hat rechtzeitig einige Werktage vor Baubeginn zu erfolgen. 2. Freigelegte Rohre und leitungszugehörige Bestandteile sind so zu sichern, dass die Rohrisolierung vor mechanischen Beschädigungen geschützt wird.

7 3. Im Parallelführungsbereich beider Anlagen ist der Verlegegraben sorgfältig anzulegen und zu verbauen. Zur Vermeidung unerwünschter Bodensetzungen im Leitungsbereich ist das eingebrachte Verfüllungsmaterial sorgfältig zu verdichten. Sollten dennoch nennenswerte Bodensetzungen auftreten, müsste der entsprechende Leitungsabschnitt mit erheblichem Kostenaufwand zu Lasten des Verursachers zum Spannungsabbau freigelegt werden. 4. Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist sorgfältig anzulegen, wobei die vollständig freigelegte Leitungslänge das Maß von max. 3 m (Stützweite) nicht überschreiten darf. Bei der Verfüllung des Rohrgrabens muss die Leitung in einer Schichtdicke von mindestens 0,2 m allseitig in einer feinen, steinlosen Sandschicht und anschließend in steinfreiem neutralen Boden eingebettet werden. 5. Auskofferungs- und Verdichtungsarbeiten dürfen nur dann maschinell erfolgen, wenn über der Leitung ein Erdpolster von 0,5 m gewährleistet ist und Verdichtungsgeräte, deren Erregerkraft pro Aufstandsfläche den Wert von 8,5 N/cm² nicht überschreiten, eingesetzt werden. 6. Bei Näherungen im Horizontalabstand unter 1,0 m und im Vertikalabstand von unter 0,5 m zu unseren Anlagen dürfen Erdarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. 7. Zusätzliche Auflagen Sicherungs- und/bzw. Anpassungsmaßnahmen, die erst an Ort und Stelle geklärt werden können, behalten wir uns ausdrücklich vor.

8 Die in unseren Planwerken angegebenen Überdeckungen beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Zur genauen Bestimmung der Erdüberdeckungen sind deshalb nach Abstimmung mit uns Probeaufgrabungen durchzuführen. Die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen sowie die allgemeinen Auflagen unserer Anweisung zum Schutz von Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen sind einzuhalten. Bitte schicken Sie die beiliegende rechtsverbindlich unterschriebene Niederschrift an uns zurück. Wir werden die Arbeiten im Schutzstreifen erst nach Eingang dieses Schreibens gestatten. Vor Baubeginn ist für die örtliche Abstimmung Ihrer Arbeiten die Fachabteilung Gasrohrnetz, Telefon 0208/ oder 2477, Herr Perk oder Herr Schliwka, zu verständigen. Sollten bei den von Ihnen geplanten Tiefbauarbeiten Schäden an unseren Leitungen entstehen, sind unverzüglich unsere o. g. Ansprechpartner oder unsere ständig besetzte Telefonzentrale unter der Rufnummer 0208/835-0 zu benachrichtigen. Aus Sicherheitsgründen sollten die Arbeiten im Bereich der Schadstelle eingestellt werden, bis der Schaden durch unsere Fachleute begutachtet worden ist und die Arbeiten wieder freigegeben werden. Ihre Bauaufsicht bzw. ausführende Firma hat auf Verlangen dieses Schreiben vorzulegen und den Nachweis von der Kenntnis unserer Auflagen und Schutzanweisungen zu erbringen. Wir bitten jeweils um frühzeitige Kontaktaufnahme. Oberhausener Netzgesellschaft mbh Abteilung ND- Netzdokumentation/GIS-Services Bestandspläne

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