Richtlinie für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt Großschirma

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1 Stadt Großschirma Hauptstraße Großschirma Richtlinie für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt Großschirma

2 1. Allgemeines Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Deshalb ist grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung so wieder herzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist. Die folgenden Richtlinien gelten verbindlich für Aufgrabungen, die dem Bau, der Unterhaltung und der Änderung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Medienträgern dienen, sowie für sonstige Aufgrabungsarbeiten in Verkehrs- und Grünflächen durch Dritte im Stadtgebiet Großschirma. Jede Aufgrabung in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bedarf der Zustimmung der Stadt Großschirma als Träger der Straßenbaulast, sofern nicht bei klassifizierten Straßen ( Bundes-, Staatsund Kreisstraßen ) die Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde erforderlich ist. Alle Medienträger sind verpflichtet, sich möglichst frühzeitig über ihre Aufgrabungsabsichten in geeigneter Weise zu informieren und örtlich zusammenzufassen. Die Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht das Einholen sonstiger erforderlicher Genehmigungen, Zustimmungen oder verkehrsrechtlicher Anordnungen. Nach dem Neubau einer Verkehrsfläche sind Aufgrabungen in diesen Flächen vor Ablauf einer Sperrfrist von 5 Jahren nicht zugelassen. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen ( Beseitigung von Störungen) zulässig. 2. Antragsverfahren Die Erlaubnis ist vom Bauträger beim Bauamt der Stadt Großschirma schriftlich per Post, Fax oder auf dem Antragsformular zu beantragen (Anlage 1). Das Antragsformular ist auf der Internetseite der Stadt verfügbar oder wird auf Wunsch zugesandt. In dringenden Fällen, die eine unverzügliche Schadensbeseitigung erfordern, kann der Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung auch vorab telefonisch erfolgen. Der schriftliche Antrag ist unverzüglich nachzureichen. Dem Antrag sind entsprechende Lagepläne beizufügen, aus denen Art und Umfang der geplanten Aufgrabung hervorgehen. Die Zustimmung zur Ausführung der beantragten Arbeiten wird durch die Aufgrabungserlaubnis bzw. Sondernutzungserlaubnis erteilt. Diese Erlaubnis ist auf der Baustelle vorzuhalten. Die Aufgrabung ist innerhalb der genehmigten Frist auszuführen. Terminverschiebungen sind dem Bauamt mitzuteilen. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 1 Monat ab Genehmigungsdatum mit der Aufgrabung begonnen wird.

3 3. Ausführung Der Bauträger ist verpflichtet, nur solche Unternehmen im öffentlichen Verkehrsraum einzusetzen, die über die erforderliche Fachkenntnis im Bereich Erd- und Straßenbau besitzen und entsprechende Leistungsfähigkeit verfügen. Die Stadt Großschirma behält sich vor entsprechende Referenzen abzufordern. Die Aufgrabungsarbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik mit entsprechenden Fachkräften und unter Verwendung geeigneter Geräte auszuführen. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB 12) gelten als vereinbart und sind bei der Ausführung einzuhalten. Vor Baubeginn ist mit einem Vertreter des Bauamtes eine gemeinsame Begehung durchzuführen um den genauen Trassenverlauf festzulegen und den Zustand der Flächen zu dokumentieren. Werden Bauarbeiten ohne vorherige gemeinsame Begehung ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Flächen mängelfrei waren. Werden die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten, ist das Bauamt berechtigt, die Baustelle stillzulegen. Folgende Auflagen sind weiterhin zu beachten: 1. Der Bauträger ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften verantwortlich. 2. Zugänge und Zufahrten zu den anliegenden Grundstücken sind in Abstimmung mit den Anliegern offenzuhalten. Die Anlieger sind rechtzeitig über eventuelle Behinderungen zu informieren. 3. Während der Aufgrabungen sind Anlagen wie Schieber, Hydranten, Straßenabläufe und Schächte zugänglich zu halten. 4. Verkehrszeichen müssen sichtbar bleiben. 5. Werden bei den Arbeiten Grenz-, Fest- oder Vermessungspunkte beschädigt oder entfernt, so hat der Antragsteller diese auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen. 6. Straßenquerungen sind vorzugsweise grabenlos auszuführen. Ausnahmen davon sind zu begründen. 7. Nach Beendigung ist die Verkehrsfläche unverzüglich wiederherzustellen. In Ausnahmefällen ist eine vorläufige Wiederherstellung zulässig (Wintereinbruch). Ein provisorischer Deckenschluss im Straßenkörper mit ungebundener Bauweise ist dabei nicht zulässig. Die Befahrbarkeit ist mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen (Einbau von Pflaster). Die Verkehrssicherungs- und Haftpflicht verbleibt bis zur Abnahme beim Antragsteller. 8. Die ordnungsgemäße Verdichtung ist nachzuweisen. Die Nachweise sind bei der Abnahme vorzulegen.

4 4.Abnahme Vom Beginn der Aufgrabung bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Abnahme durch das Bauamt ist der Antragsteller für die Aufgrabungsstelle Verkehrssicherungs- und haftungspflichtig. Bei akuter Gefahr ist das Bauamt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen. Der Antragsteller hat dem Bauamt die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verkehrsfläche schriftlich mitzuteilen (Post, Fax. ). Die Abnahme erfolgt gem. VOB/B 12 innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme und beträgt 5 Jahre. Das Bauamt ist berechtigt während dieser Frist Schäden auf Kosten des Antragstellers selbst zu beseitigen, wenn dieser einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig nachkommt oder Gefahr im Verzug ist. 5. Schlußbestimmungen Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung der Verkehrsfläche trägt der Antragsteller. Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Aufgrabung gegen die Stadt geltend gemacht werden, stellt der Bauträger die Stadt frei. 6. Kontaktdaten Antragstellung Erlaubnis Bauamt Großschirma Bearbeiter: Herr Mosch Tel. o37328/89928 Fax / bauamt@grossschirma.de Antragstellung VRAO Ordnungsamt Großschirma Tel /89936 Fax / u.duerr@grossschirma.de Anlagen : Anlage 1 Antrag auf Sondernutzung/Aufgrabung Anlage 2 Aufgrabeerlaubnis Anlage 3 Abnahmeprotokoll

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7 Abnahmeprotokoll Bauvorhaben: Bauträger: Baufirma:... Die Bauausführung erfolgte nach den Forderungen der Aufgrabeerlaubnis Nr.. ohne/ mit Beanstandungen. Folgende Nachweise wurden vorgelegt: Festgestellte Mängel: Die festgestellten Mängel sind bis zum zu beseitigen. Der Erlaubnisnehmer hat die Erledigung unverzüglich anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der Abnahme am und endet nach 5 Jahren am.. Erlaubnisnehmer Stadtverwaltung Großschirma Datum / Unterschrift Datum / Unterschrift

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