EUROPÄISCHES PARLAMENT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHES PARLAMENT"

Transkript

1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 ENDGÜLTIG A5-0430/ November 2001 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr (KOM(2001) 56 C5-0037/ /0033(COD)) Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr Berichterstatter: Mathieu J.H. Grosch RR\ doc PE

2 Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen **I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen **II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts *** Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind ***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen ***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts ***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Legislativtext In den Änderungsanträgen werden Hervorhebungen in Fett- und Kursivdruck vorgenommen. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. PE /31 RR\ doc

3 INHALT Seite GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE... 4 LEGISLATIVVORSCHLAG... 5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG BEGRÜNDUNG RR\ doc 3/31 PE

4 GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr (KOM(2001) /0033 (COD)). In der Sitzung vom 12. Februar 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr als federführenden Ausschuss und an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten als mitberatenden Ausschuss überweisen hat (C5-0037/2001). Der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr benannte in seiner Sitzung vom 20. März 2001 Mathieu J.H. Grosch als Berichterstatter. Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 11. September 2001, 20. und 21. November In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 44 Stimmen bei 3 Gegenstimmen an. Bei der Abstimmung waren anwesend: Konstantinos Hatzidakis, Vorsitzender; Helmuth Markov, Emmanouil Mastorakis und Rijk van Dam, stellvertretende Vorsitzende; Mathieu J.H. Grosch, Berichterstatter; Sir Robert Atkins, Emmanouil Bakopoulos, Rolf Berend, Theodorus J.J. Bouwman, Philip Charles Bradbourn, Felipe Camisón Asensio, Carmen Cerdeira Morterero, Danielle Darras, Giovanni Claudio Fava, Jacqueline Foster, Ewa Hedkvist Petersen, Marie Anne Isler Béguin (in Vertretung von Camilo Nogueira Román), Juan de Dios Izquierdo Collado, Georg Jarzembowski, Elisabeth Jeggle (in Vertretung von Francesco Musotto), Dieter-Lebrecht Koch, Giorgio Lisi, Sérgio Marques, Linda McAvan (in Vertretung von Mary Honeyball), Erik Meijer, Rosa Miguélez Ramos, Juan Ojeda Sanz, Josu Ortuondo Larrea, Karla M.H. Peijs, Wilhelm Ernst Piecyk, Giovanni Pittella (in Vertretung von Demetrio Volcic), Samuli Pohjamo, Alonso José Puerta, Reinhard Rack, Marieke Sanders-ten Holte, Gilles Savary, Agnes Schierhuber (in Vertretung von Margie Sudre), Ingo Schmitt, Elisabeth Schroedter (in Vertretung von Reinhold Messner), Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Hannes Swoboda (in Vertretung von Ulrich Stockmann), Ari Vatanen, Mark Francis Watts, Brigitte Wenzel-Perillo (in Vertretung von Carlos Ripoll i Martínez Bedoya) und Jan Marinus Wiersma (in Vertretung von John Hume). Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat am 15. Februar 2001 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Der Bericht wurde am 28 November 2001 eingereicht. Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird. PE /31 RR\ doc

5 LEGISLATIVVORSCHLAG Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr (KOM(2001) 56 C5-0037/ /0033(COD)) Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert: Vorschlag der Kommission 1 Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag 1 Artikel 1 Für die Ausübung des Berufs des Kraftfahrers im Straßenverkehr gelten die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten gemäß den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen. Die vorliegende Richtlinie gilt für die Ausübung des Berufs des Kraftfahrers in der EU durch: (a) Angehörige eines Mitgliedstaats, (b) Angehörige eines Drittstaats, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat legal angestellt oder beschäftigt werden, im Folgenden Fahrer genannt, die auf öffentlichen Straßen mit den unten stehenden Fahrzeugen Straßentransporte innerhalb der Gemeinschaft durchführen: - Fahrzeuge, für die ein Führerschein der Klassen C1, C1+E, C oder C+E gemäß der Definition in der Richtlinie 91/439/EWG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist, - Fahrzeuge, für die ein Führerschein der Klassen D1, D1+E, D oder D+E gemäß der Definition in der Richtlinie 91/439/EWG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist. Genauere Festlegung des Geltungsbereichs der vorliegenden Richtlinie. 1 ABl. C 154 vom , S RR\ doc 5/31 PE

6 Änderungsantrag 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa (neu) (aa) Fahrzeugen, für deren Betrieb ein Führerschein einer anderen Klasse als den in Artikel 2 Buchstabe c genannten erforderlich ist; Es ist klarzustellen, dass diese Richtlinie nicht für Fahrer von anderen Fahrzeugen als den in Artikel 2 genannten gilt, wie etwa Taxifahrer oder Fahrer von Lieferwagen. Änderungsantrag 3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e (e) Fahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung für die Ausübung des Kraftfahrerberufs in einem Umkreis von 50 Kilometern von ihrem gewöhnlichen Aufbewahrungsort, unter der Bedingung, dass es sich beim Führen des Fahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt und dass durch die Ausnahme die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahme von der Erteilung einer individuellen Genehmigung abhängig machen. (e) Fahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung für die Ausübung des Kraftfahrerberufs, unter der Bedingung, dass es sich beim Führen des Fahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt und dass durch die Ausnahme die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahme von der Erteilung einer individuellen Genehmigung abhängig machen. Die Mitgliedstaaten können in Abhängigkeit von den geographischen Bedingungen des jeweiligen Landes im Einvernehmen mit der Kommission von der Obergrenze von 50 km abweichen. Der Umkreis von 50 Kilometern ist an dicht besiedelte Gebiete angepasst. Es ist außerdem fast unmöglich diese Regelung zu kontrollieren. Änderungsantrag 4 Artikel 4 Absatz 1 Die Ausübung des Berufs des Kraftfahrers im Güter- oder Personenverkehr setzt den Die Ausübung des Berufs des Kraftfahrers im Güter- oder Personenverkehr setzt PE /31 RR\ doc

7 erfolgreichen Abschluss der durch diese Richtlinie vorgesehenen Grundausbildung und die Teilnahme an der Weiterbildung voraus. voraus, dass er die Prüfung im Anschluss an die Grundausbildung erfolgreich abgelegt hat und die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Weiterbildung erfüllt. Insofern ein Teilnehmer der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ausbildung über den Führerschein verfügt, kann er während einer durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Frist und gemäß festgeschriebenen Bedingungen den Beruf des Berufskraftfahrers im Güter- oder Personenkraftverkehr bereits als Praktikant ausführen. Zweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Befähigung der Berufskraftfahrer in der EU. Ob ein Kraftfahrer dieses Niveau auch wirklich erreicht hat, muss im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen werden. Nicht der Inhalt der Ausbildung, sondern das Wissen und Können, über die der Kraftfahrer letztendlich verfügt, sind von Bedeutung. Mit diesem Änderungsantrag wird der Stellenwert der Prüfung besonders betont. Es ist überflüssig, am Anfang ihrer Berufstätigkeit stehende Kraftfahrer neben der Grundausbildung auch noch zur Weiterbildung zu verpflichten, da die dort behandelten Aspekte bereits Teil der Grundausbildung sind. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagene Ausbildung sollte auch die praktischen Aspekte des Fahrens berücksichtigen und es dem Inhaber des Führerscheins daher ermöglichen, die verbleibenden Lernziele der beruflichen Grundausbildung innerhalb eines länger dauernden Praktikums in einem Unternehmen zu erreichen. Durch diese Öffnung wird den Unternehmen die Möglichkeit geboten, mögliche Arbeitnehmer noch früher am Arbeitsmarkt zu erreichen. Änderungsantrag 5 Artikel 6 Absatz 1 1. Wer nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum Beruf des Berufskraftfahrers im Güteroder Personenkraftverkehr zugelassen werden möchte, muss eine berufliche Grundausbildung, wie im Anhang beschrieben, durchlaufen. 1. Wer nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum Beruf des Berufskraftfahrers im Güteroder Personenkraftverkehr zugelassen werden möchte, muss eine berufliche Grundausbildung, wie im Anhang beschrieben, durchlaufen. Eine berufliche Grundausbildung ist dann nicht erforderlich, wenn der Betreffende in den fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie drei Jahre als Berufskraftfahrer gearbeitet hat. Diese Ausnahme findet auf die Berufskraftfahrer Anwendung, die RR\ doc 7/31 PE

8 höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie in ihren Beruf zurückkehren. Das Erfordernis einer beruflichen Grundausbildung darf kein Hindernis für die Rückkehr ehemaliger Berufskraftfahrer zu dieser Tätigkeit sein. Änderungsantrag 6 Artikel 6 Absatz 3 3. Für die Teilnahme an der Grundausbildung muss der Bewerber im Besitz des betreffenden Führerscheins sein. Für die Teilnahme an der vollständigen Grundausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung für Jugendliche unter 18 Jahren ist der Erwerb des betreffenden Führerscheins jedoch nicht erforderlich. 3. a. Die Grundausbildung kann als Teil einer Berufsausbildung gestaltet werden, die direkt den Erwerb des Führerscheins ermöglicht. b. Die berufliche Mindestgrundausbildung sowie die vollständige Grundausbildung können um die im Anhang aufgelisteten Lernziele und Zeiten reduziert werden, insofern diese Lernziele bereits Teil der Ausbildung zum Führerschein gewesen sind. c. Die Mitgliedstaaten vereinbaren diese Reduzierung mit der Europäischen Kommission aufgrund der jeweils bestehenden Ausbildungsprogramme zum Führerschein. Als Grundprinzip und -ziel soll durch diese Richtlinie erreicht werden, dass der Beruf des LKW- und Busfahrers eine qualitative Aufwertung erfährt und den Fahrern obligatorische Mindestkenntnisse vermittelt werden. Ob diese Kenntnisse nun im Rahmen der hier vorgeschlagenen beruflichen Grundausbildung oder im Rahmen der Ausbildung zum Führerschein vermittelt werden, ist unwesentlich. Aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen soll aber auf jeden Fall verhindert werden, dass die Fahrer sowohl in der beruflichen Grundausbildung als auch in der Ausbildung zum Führerschein die gleichen Lernziele erreichen müssen. PE /31 RR\ doc

9 Änderungsantrag 7 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz i a) (neu) (i a) auf einem Fahrzeug der Klassen D und im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 Kilometern, sofern er eine Mindestgrundausbildung durchlaufen hat. Für den öffentlichen Nahverkehr, der sich auf feste Linien bewegt und im gleichen Umfeld stattfindet, sollte eine Altersgrenze von 21 statt 24 Jahren gelten. Änderungsantrag 8 Artikel 7 Absatz 1 1. Der gemeinsame Teil der Mindestgrundausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Im Anschluss an diese Prüfung durchläuft der Bewerber für den Beruf des Berufskraftfahrers die spezifische Ausbildung in einem Unternehmen oder einer anerkannten Ausbildungsstätte. Nach Beendigung beider Ausbildungsteile, gemeinsamer Teil und spezifische Ausbildung, wird dem Fahrer ein Abschlusszeugnis über die Mindestgrundausbildung ausgehändigt. 1. Der gemeinsame Teil der Mindestgrundausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung über die berufliche Befähigung ab. Nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung durchläuft der Bewerber für den Beruf des Berufskraftfahrers die spezifische Ausbildung in einem Unternehmen oder einer anerkannten Ausbildungsstätte. Nach Beendigung beider Ausbildungsteile, gemeinsamer Teil und spezifische Ausbildung, wird dem Fahrer ein Abschlusszeugnis über die Mindestgrundausbildung ausgehändigt. Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die berufliche Befähigung ist der wesentlichste Aspekt der Ausbildung hinsichtlich der Gewährleistung eines angemessenen Ausbildungsniveaus von Berufskraftfahrern. RR\ doc 9/31 PE

10 Änderungsantrag 9 Artikel 7 Absatz 2 2. Der gemeinsame Teil der vollständigen Grundausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Im Anschluss an diese Prüfung durchläuft der Bewerber für den Beruf des Berufskraftfahrers die spezifische Ausbildung in einem Unternehmen oder einer anerkannten Ausbildungsstätte. Nach Beendigung beider Ausbildungsteile, gemeinsamer Teil und spezifische Ausbildung, wird dem Fahrer ein Befähigungsnachweis ausgehändigt. 2. Der gemeinsame Teil der vollständigen Grundausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung über die berufliche Befähigung ab. Nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung durchläuft der Bewerber für den Beruf des Berufskraftfahrers die spezifische Ausbildung in einem Unternehmen oder einer anerkannten Ausbildungsstätte. Nach Beendigung beider Ausbildungsteile, gemeinsamer Teil und spezifische Ausbildung, wird dem Fahrer ein Befähigungsnachweis ausgehändigt. Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die berufliche Befähigung ist der wesentlichste Aspekt der Ausbildung hinsichtlich der Gewährleistung eines angemessenen Ausbildungsniveaus von Berufskraftfahrern. Änderungsantrag 10 Artikel 8 Absatz 1 Weiterbildung 1. Die Weiterbildung gibt Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits den Beruf des Kraftfahrers ausüben, die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die besondere Betonung auf der Verkehrssicherheit und dem rationelleren Kraftstoffverbrauch liegt. Die Weiterbildung findet im Blockunterricht statt. 1. Die Weiterbildung gibt Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits den Beruf des Kraftfahrers ausüben, die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die besondere Betonung auf der Verkehrssicherheit und dem rationelleren Kraftstoffverbrauch liegt. Die Weiterbildung findet innerhalb der Arbeitszeit statt, wie in allen Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt ist. PE /31 RR\ doc

11 Der Blockunterricht soll anders gestaltet werden, um einen Kompromiss zwischen Effizienz der Ausbildung und Arbeitsausfall zu erreichen. Die Weiterbildung muss ganz offensichtlich Teil der Arbeitszeit sein und darf nicht während gesetzlicher Erholungs- oder Urlaubszeiten erteilt werden. Definitionsgemäß kommt die Weiterbildung dem Fahrer zugute, aber auch seinem Arbeitgeber, da sie eine größere Professionalität des Personals mit sich bringt. Diese Bestimmung ist in der Richtlinie klar zu definieren, um jeden Druck auf die Fahrer zu vermeiden. Änderungsantrag 11 Artikel 8 Absatz 1a (neu) 1a) Die Weiterbildung findet alle fünf Jahre für 35 Stunden statt. Dieses Schulungsprogramm wird so gestaltet, dass ein Abschnitt mindestens 7 Stunden umfasst. Die Teilnahme an der Schulung sollte möglichst flexibel gestaltet werden. Änderungsantrag 12 Artikel 8 Absatz 2 2. Die Berufskraftfahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr durchlaufen die im Anhang dieser Richtlinie festgelegte Weiterbildung. Die Weiterbildung wird auf der Grundlage eines Beurteilungsgesprächs auf das Profil des betreffenden Fahrers zugeschnitten. Sie dient dazu, bestimmte im Rahmen des Grundausbildungsprogramms behandelte Punkte zu vertiefen und zu wiederholen, die während des Beurteilungsgesprächs festgelegt wurden. 2. Die Weiterbildung wird auf der Grundlage eines Beurteilungsgesprächs auf die Anforderungen an den Fahrer zugeschnitten. Sie dient dazu, bestimmte im Rahmen des Grundausbildungsprogramms behandelte Punkte, die während des Beurteilungsgesprächs festgelegt wurden, sowie sektorspezifische Aspekte zu vertiefen und zu wiederholen. RR\ doc 11/31 PE

12 Dieser Satz soll aus dem Artikel gestrichen werden, weil die Bestimmungen über die Weiterbildung aus Abschnitt 3 des Anhangs in Artikel 8 Absatz 1 untergebracht sind. Im Rahmen der Weiterbildung eines Kraftfahrers sollten nicht nur allgemeine Themen behandelt werden, sondern auch Themen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem spezifischen Teil des Verkehrsmarkts stehen, auf dem der Kraftfahrer tätig ist. So wird die ergänzende Ausbildung für einen Kraftfahrer, der zum Beispiel mit natürlichen Rohstoffen umgeht, von der Ausbildung für einen Kraftfahrer, der mit dem Transport von chemischen Stoffen zu tun hat, abweichen. Aus diesem Grund wird für einige Kraftfahrer lediglich ein Auffrischungskurs erforderlich sein, in dem Grundlagen vermittelt werden. Es ist daher auch unter praktischen Gesichtspunkten wünschenswert, wenn die Dauer der Weiterbildung unterschiedlich sein kann. Eine Kursdauer von 21 bis 35 Stunden stellt daher einen Kompromiss zwischen der Tatsache, dass Weiterbildung wünschenswert ist, und dem Zeitdruck dar, mit dem der Sektor konfrontiert ist. Mit Blick auf die notwendige Flexibilität in dem Sektor ist es wünschenswert, dass der Zeitpunkt der Weiterbildung nach Rücksprache festgelegt wird. Änderungsantrag 13 Artikel 9 Absatz 1 Ausbildungsort und Gültigkeit der Ausbildungsnachweise 1. Die Berufskraftfahrer durchlaufen die berufliche Grundaus- und Weiterbildung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder in dem sie nachweislich mindestens sechs Monate lang studiert haben. 1. Die Berufskraftfahrer können die berufliche Grundaus- und Weiterbildung in jedem Mitgliedstaat durchlaufen. Die Kraftfahrer sollten in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl die Ausbildung durchlaufen können, z.b. um zu verhindern, dass unnötige sprachliche Barrieren die Ausübung ihres Berufes gefährden könnten. Änderungsantrag 14 Artikel 9 Absatz 1a (neu) (1 a) Kraftfahrer aus Drittländern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in einem oder PE /31 RR\ doc

13 mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind, und die keinen ordentlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 haben, durchlaufen die entsprechenden Ausbildungen in einem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen einen Sitz hat. Da diese Richtlinie auch für Kraftfahrer aus Drittländern gilt, müssen Bestimmungen über den Ausbildungsort in den Text aufgenommen werden, da sie nicht immer über einen ordentlichen Wohnsitz (im Sinne von Absatz 1) in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügen. Wegen möglicher Sprachprobleme ist es sinnvoll, dass sie diese Ausbildung nur in einem Mitgliedstaat absolvieren. Unter sozialen Gesichtspunkten ist dann der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen einen Sitz hat, die beste Lösung. Änderungsantrag 15 Artikel 9 Absatz 2 2. Das Abschlusszeugnis der Mindestgrundausbildung, der Befähigungsnachweis und die Bestätigung der Weiterbildung werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Gültigkeit der Weiterbildungsbestätigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der einzelstaatlichen Vorschriften bis zum Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgehändigten Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse und Teilnahmebestätigungen werden als Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse und Teilnahmebestätigungen im Sinne dieser Richtlinie anerkannt. 2. Das Abschlusszeugnis der Mindestgrundausbildung, der Befähigungsnachweis und die Bestätigung der Weiterbildung werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Gültigkeit der Weiterbildungsbestätigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Bei einem Unternehmenswechsel muss die bereits geleistete Weiterbildung angerechnet werden. Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der einzelstaatlichen Vorschriften bis zum Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgehändigten Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse und Teilnahmebestätigungen werden als berufliche Befähigungsnachweise und Teilnahmebestätigungen im Sinne dieser Richtlinie anerkannt. RR\ doc 13/31 PE

14 Es wäre sowohl für den betroffenen Kraftfahrer als auch für das Unternehmen zu bedauern, wenn bei einem Unternehmenswechsel bereits durchlaufene Weiterbildungsstunden nicht angerechnet würden. Siehe des Änderungsvorschlages Nummer 6 des Berichterstatters. Änderungsantrag16 Anhang Abschnitt 1 Punkt 1.1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln technische Merkmale: kinematische Kette, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten; Bremsanlage, ABS, Dauerbremsanlage, Geschwindigkeitsbegrenzer: grundsätzliche Funktionsweise, Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, Einsatz der Bremsanlagen auf unterschiedlichen Arten von Fahrbahnen und bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen, Anhalteweg und Bremsweg, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Alle Führerscheinklassen Ziel: Kenntnis der Eigenschaften des Getriebes, um dessen Einsatz zu optimieren Leitlinien: technische Merkmale: Getriebe, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten; Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen, um das Fahrzeug zu beherrschen, seine Abnutzung zu minimieren und Funktionsfehler zu vermeiden Leitlinien: Bremsanlage, ABS, Dauerbremsanlage, Geschwindigkeitsbegrenzer: grundsätzliche Funktionsweise, Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, Einsatz der Bremsanlagen auf unterschiedlichen Arten von Fahrbahnen und bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen, Anhalteweg und Bremsweg, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, PE /31 RR\ doc

15 Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Auswirkungen der Gewichte und Abmessungen, dem Fahrer obliegende Überprüfungen und Kontrollen, Verhalten bei Defekten; Vermeiden von Unfällen: vorausschauendes Fahren, Verhalten und Aufmerksamkeit des Fahrers, Unfallfaktoren im Straßenverkehr, erschwerende Faktoren für Lastkraftwagen, Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- und Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn, Fahren in hügeligem Gelände und in Tunnels, Parken, Auswirkungen der Geschwindigkeit auf das Fahrzeug; Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer: Berücksichtigung der Absichten der anderen Verkehrsteilnehmer, Besonderheiten der anderen Verkehrsteilnehmer (langsame Fahrzeuge, leichte Kraftfahrzeuge, Zweiräder, Fußgänger), im Hinblick auf die Verkehrssicherheit getroffene Maßnahmen; professionelle Lenkmanöver: Erkennen von Hindernissen, Vorbereitung des Lenkmanövers, Sichtbarkeit, tote Winkel, Wirkungsbereich des Scheibenwischers, Verhalten und Sicherheit beim Lenkmanöver, Durchführen professioneller Lenkmanöver; Umwelt: Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch fachkundige Umsetzung der vorstehend genannten Hinweise; Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Auswirkungen der Gewichte und Abmessungen, dem Fahrer obliegende Überprüfungen und Kontrollen, Verhalten bei Defekten; Ziel: Aneignung eines defensiven Fahrverhaltens Leitlinien: Vermeiden von Unfällen: vorausschauendes Fahren, Verhalten und Aufmerksamkeit des Fahrers, Unfallfaktoren im Straßenverkehr, erschwerende Faktoren für Lastkraftwagen, Gefahren aufgrund des unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- und Nachtzeit, Fahren in hügeligem Gelände und in Tunnels, Parken, Auswirkungen der Geschwindigkeit auf das Fahrzeug; Ziel: Aneignung eines rücksichtsvollen Fahrverhaltens Leitlinien: Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer: Berücksichtigung der Absichten der anderen Verkehrsteilnehmer, Besonderheiten der anderen Verkehrsteilnehmer (langsame Fahrzeuge, leichte Kraftfahrzeuge, Zweiräder, Fußgänger), im Hinblick auf die Verkehrssicherheit getroffene Maßnahmen; Ziel: Beherrschung der Lenkmanöver des Fahrzeugs und Hinweise für andere Verkehrsteilnehmer Leitlinien: professionelle Lenkmanöver: Erkennen von Hindernissen, Vorbereitung des Lenkmanövers, Sichtbarkeit, tote Winkel, Wirkungsbereich des Scheibenwischers, Verhalten und Sicherheit beim Lenkmanöver, Durchführen professioneller Lenkmanöver; Ziel: Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Leitlinien: Umwelt: Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch fachkundige Umsetzung der vorstehend genannten Hinweise; RR\ doc 15/31 PE

16 Ladung: bei Bewegung auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Bedienung der Ladeklappe (nur Klassen C1, C1E, C, CE); Ladungssicherung: wichtigste Kategorien von Gütern, die befestigt werden müssen, Feststell- und Sicherungstechniken, Verwendung der Sicherungsgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane (nur Klassen C1, C1E, C, CE); Sicherheit und Komfort der Fahrgäste: Verantwortung des Fahrers, Beförderung von Kindern, notwendige Kontrollen vor der Abfahrt (nur Klassen D1, D1E, D, ); Hinweise; Führerscheinklasse C Ziel: Ladung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften und der ordnungsgemäßen Bedienung des Fahrzeugs Leitlinien: Ladung: bei Bewegung auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Bedienung der Ladeklappe (nur Klassen C1, C1E, C, CE)*; Ladungssicherung: wichtigste Kategorien von Gütern, die befestigt werden müssen, Feststell- und Sicherungstechniken, Verwendung der Sicherungsgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane (nur Klassen C1, C1E, C, CE)*; * kann gestrichen werden Führerscheinklasse D Ziel: Kenntnis der Vorschriften für die Beförderung von Fahrgästen Leitlinien: Sicherheit und Komfort der Fahrgäste: Verantwortung des Fahrers, Beförderung von Kindern, notwendige Kontrollen vor der Abfahrt (nur Klassen D1, D1E, D, )*; * kann gestrichen werden PE /31 RR\ doc

17 Man sollte Abschnitt 1 des Anhangs so umformulieren, dass 1) das zu erreichende Ziel jeweils klar angegeben wird und 2) der Inhalt jedes Ausbildungsteils, durch den dieses Ziel erreicht werden soll, als eine Reihe von Leitlinien gestaltet wird; ferner sollte die Ausbildung auch nach den angestrebten Führerscheinklassen diversifiziert werden. Manche Ausbildungsteile betreffen alle Führerscheinklassen, andere betreffen nur Klasse D (Beförderung von Fahrgästen) oder C (Beförderung von Gütern). Die Punkte und des Vorschlags der Kommission wurden im Abänderungsantrag des Parlaments unter Punkt zusammengefasst. Änderungsantrag 17 Anhang Abschnitt 1 Punkt 1.2. Anwendung der Vorschriften Vorschriften für Beförderung und Hilfstätigkeiten: berufsständische Organisation, Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter; Straßenverkehrsvorschriften: Straßenverkehrszeichen, Fahrbeschränkungen und -verbote, Parken und Halten, Benutzung bestimmter Infrastrukturen, Sicherheitsabstand und Anhalteweg, besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen für Lastkraftwagen/Busse, Kontrollen und Alle Führerscheinklassen Ziel: Kenntnis der Straßenverkehrsordnung Leitlinien: Straßenverkehrsvorschriften: Straßenverkehrszeichen, Fahrbeschränkungen und -verbote, Parken und Halten, Benutzung bestimmter Infrastrukturen, Sicherheitsabstand und Anhalteweg, besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen für Lastkraftwagen/Busse, Kontrollen und RR\ doc 17/31 PE

18 Sanktionen; Sozialvorschriften: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche, Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen 3820/85 und 3821/85, Sanktionen für den Fall, das der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Sanktionen; Ziel: Kenntnis des sozialen Umfelds des Straßenverkehrs und der Straßenverkehrsordnung Leitlinien: Sozialvorschriften: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche, Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen 3820/85 und 3821/85, Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird, und das einzelstaatliche Arbeitsrecht des betreffenden Landes; Kenntnis des sozialen und des sozialrechtlichen Umfelds des Straßenverkehrs: Rechte und Pflichten der Fahrer im Bereich der Grundaus-, Weiter- und Berufsausbildung; Führerscheinklasse C Ziel: Kenntnis der Straßengüterverkehrsordnung Leitlinien: Vorschriften für Beförderung und Hilfstätigkeiten: berufsständische Organisation, Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter; Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Straßengüterverkehrs und der Marktordnung Leitlinien: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Straßengüterverkehrs: Güterverkehrsbereich im Verhältnis zu den anderen Bereichen des PE /31 RR\ doc

19 Straßenverkehrs, Straßengüterverkehr im Verhältnis zu anderen Güterverkehrsarten (Bahn, Luftverkehr, Seeverkehr), unterschiedliche Tätigkeiten im Straßengüterverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Hilfstätigkeiten im Verkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen des Straßengüterverkehrs oder der Hilfstätigkeiten bei der Beförderung, unterschiedliche Spezialisierungen im Verkehr (Tankwagen, Transport mit Temperaturregelung usw.), Weiterentwicklung der Branchen (Diversifizierung der angebotenen Leistungen, Huckepackverkehr, Vergabe von Unteraufträgen usw.); Unternehmen und Qualität: das Unternehmen und sein Umfeld (Wettbewerb, Verlader), Konsequenzen eines Handels- oder Finanzstreits, Schritte zur Zertifizierung von Verkehrsunternehmen; Führerscheinklasse D Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Straßenpersonenverkehrs und der Marktordnung Leitlinien: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Straßenverkehrs: Personenverkehr im Verhältnis zu den anderen Bereichen des Straßenverkehrs, Straßenpersonenverkehr im Verhältnis zu anderen Personenverkehrsarten (Bahn, Pkw), unterschiedliche Tätigkeiten im Straßenpersonenverkehr, Überschreiten von Grenzen (internationaler Verkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Straßenpersonenverkehr; Unternehmen und Qualität: das Unternehmen und sein Umfeld (Wettbewerb), Konsequenzen eines Handels- oder Finanzstreits mit Fahrgästen, Schritte zur Zertifizierung von Unternehmen im RR\ doc 19/31 PE

20 Straßenpersonenverkehr; Man sollte Abschnitt 1 des Anhangs so umformulieren, dass 1) das zu erreichende Ziel jeweils klar angegeben wird und 2) der Inhalt jedes Ausbildungsteils, durch den dieses Ziel erreicht werden soll, als eine Reihe von Leitlinien gestaltet wird; ferner sollte die Ausbildung auch nach den angestrebten Führerscheinklassen diversifiziert werden. Manche Ausbildungsteile betreffen alle Führerscheinklassen, andere betreffen nur Klasse D (Beförderung von Fahrgästen) oder C (Beförderung von Gütern). Die Punkte 1.2.1, und des Vorschlags der Kommission wurden in diesem Abänderungsantrag zu den Punkten 1.2.3, und Zu den Punkten 1.2.2, und des Abänderungsantrags des Parlaments siehe Änderungsantrag 18 zu den Punkten 1.3.6, und des Vorschlags der Kommission. Die Berufkraftfahrer müssen auch in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des eigenen Mitgliedstaats unterwiesen werden. Änderungsantrag 18 Anhang Abschnitt 1 Punkt 1.3. Gesundheit, Sicherheit, Dienstleistung, Logistik 1.3 Gesundheit, Sicherheit, Dienstleistung, Logistik Sensibilisierung für Arbeitsunfälle: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen; 1.3 Gesundheit, Straßenverkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Alle Führerscheinklassen Ziel: Aneignung eines gesunden Lebensstils Leitlinien: Lebensstil: Auswahl der Lebensmittel, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken könnte, Symptome, Auslöser, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit; Ziel: Sensibilisierung für die Gefahren der Straße und für Arbeitsunfälle Schlepperwesen und illegale Leitlinien: Sensibilisierung für PE /31 RR\ doc

21 Einwanderung: allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer; Grundsätze der Ergonomie: riskante Bewegungen und Haltungen, Position des Körpers im Raum, Kondition (Bedeutung der Muskelarbeit), Haltungen und Koordinierung der Bewegungen, Handhabungsübungen, individueller Schutz; Lebensstil: Auswahl der Lebensmittel, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken könnte, Symptome, Auslöser, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit; Verhalten in Notfällen: Bewertung der Lage, Vermeiden von Nachfolgeunfällen, Verständigen der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten, Reaktion im Fall eines Brandes, Grundzüge der Erstellung der einvernehmlichen Tatbestandsaufnahme; Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Straßengüterverkehrs: Verkehrsbereich im Verhältnis zu den anderen Wirtschaftsbereichen, Straßengüterverkehr im Verhältnis zu Arbeitsunfälle: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen; Ziel: Verhalten in Notfällen Leitlinien: Verhalten in Notfällen: Bewertung der Lage, Vermeiden von Nachfolgeunfällen, Verständigen der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten, Reaktion im Fall eines Brandes, Grundzüge der Erstellung der einvernehmlichen Tatbestandsaufnahme; Ziel: Aneignung von Verhaltensweisen, die das geschäftliche Ansehen eines Dienstleistungsunternehmens steigern Leitlinien: Haltung des Fahrers und Markenzeichen: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, Aspekte der zwischenmenschlichen Beziehungen; Führerscheinklasse C Ziel: Vorbeugung gegen körperliche Risiken Leitlinien: Grundsätze der Ergonomie: riskante Bewegungen und Haltungen, Position des Körpers im Raum, Kondition (Bedeutung der Muskelarbeit), Haltungen und Koordinierung der Bewegungen, Handhabungsübungen, individueller Schutz; Ziel: Vorbeugung gegen das Schlepperwesen Leitlinien: Schlepperwesen und illegale Einwanderung: allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften RR\ doc 21/31 PE

22 anderen Verkehrsarten, unterschiedliche Tätigkeiten im Straßengüterverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Hilfstätigkeiten im Verkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder der Hilfstätigkeiten bei der Beförderung, unterschiedliche Spezialisierungen im Verkehr (Tankwagen, Transport mit Temperaturregelung usw.), Weiterentwicklung der Branchen (Diversifizierung der angebotenen Leistungen, Huckepackverkehr, Vergabe von Unteraufträgen usw.); Kenntnis des sozialen Umfelds des Straßengüterverkehrs: Grundaus- und Weiterbildung der Fahrer, Berufsausbildung; Unternehmen und Qualität: das Unternehmen und sein Umfeld (Wettbewerb, Verlader), Konsequenzen eines Handels- oder Finanzstreits, Schritte zur Zertifizierung von Verkehrsunternehmen; Haltung des Fahrers und Markenzeichen: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, Aspekte der zwischenmenschlichen Beziehungen. betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer; Führerscheinklasse D Ziel: Vorbeugung gegen körperliche Risiken Leitlinien: Grundsätze der Ergonomie: riskante Bewegungen und Haltungen, Position des Körpers auf dem Fahrerplatz, Kondition, Haltungen und Koordinierung der Bewegungen; Ziel: Kenntnis der Kommunalpolitik und Kenntnis des Unternehmensumfeldes Leitlinien: Verständnis für Probleme in den Bereichen Stadt, Land, öffentliche Flächen und Fahrgäste, Verhalten des Fahrers im Personenverkehr als kommunaler Akteur; Man sollte Abschnitt 1 des Anhangs so umformulieren, dass 1) das zu erreichende Ziel jeweils klar angegeben wird und 2) der Inhalt jedes Ausbildungsteils, durch den dieses Ziel erreicht PE /31 RR\ doc

23 werden soll, als eine Reihe von Leitlinien gestaltet wird; ferner sollte die Ausbildung auch nach den angestrebten Führerscheinklassen diversifiziert werden. Manche Ausbildungsteile betreffen alle Führerscheinklassen, andere betreffen nur Klasse D (Beförderung von Fahrgästen) oder C (Beförderung von Gütern). Die Punkte 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4, und des Vorschlags der Kommission wurden im Abänderungsantrag des Parlaments zu den Punkten 1.3.2, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.5, 1.3.1, und Der Punkt wurde zu und wurde außerdem abgeändert. Zu den Punkten 1.3.6, und des Vorschlags der Kommission: siehe Änderungsantrag 17 zu den Punkten 1.2.2, und des Abänderungsantrags des Parlaments. Auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 71 EGV sollte die inhaltliche Ausgestaltung der Richtlinie nicht über unmittelbar die Verkehrssicherheit tangierende Sachgebiete hinausgehen. Änderungsantrag 19 Anhang Abschnitt 2 Absatz 3 Bei der spezifischen Ausbildung müssen Unterrichtsmittel konkret eingesetzt werden, die dem unmittelbaren Arbeitsumfeld des Berufskraftfahrers entsprechen. Im Rahmen dieser Ausbildung werden die gleichen Themen behandelt wie im gemeinsamen Teil der Ausbildung, jedoch angepasst an die Besonderheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Branche. Auf diese Weise verbringt der neue Berufskraftfahrer einen Teil seiner Ausbildung in dem Fahrzeugtyp, den er später benutzen wird; er lernt die spezifischen Vorschriften, Verträge und Unterlagen kennen; er kennt die spezifischen Logistikketten. Durch diese spezifische Ausbildung wird die Beteiligung der Unternehmen der betreffenden Branche an der Grundausbildung der Berufskraftfahrer gewährleistet. Bei der spezifischen Ausbildung müssen Unterrichtsmittel konkret eingesetzt werden, die dem unmittelbaren Arbeitsumfeld des Berufskraftfahrers entsprechen. Im Rahmen dieser Ausbildung werden die gleichen Themen behandelt wie im gemeinsamen Teil der Ausbildung, jedoch angepasst an die Besonderheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Branche. Auf diese Weise verbringt der neue Berufskraftfahrer einen Teil seiner Ausbildung in dem Fahrzeugtyp, den er später benutzen wird; er lernt die spezifischen Vorschriften, Verträge und Unterlagen kennen; er kennt die spezifischen Logistikketten. Insbesondere sollte eine Option Internationaler Verkehr angeboten werden, um bei den Fahrern im Fernverkehr Interesse für mehrere lebende Sprachen der Union sowie geläufige technische und geographische Bezeichnungen zu wecken. Durch diese spezifische Ausbildung wird die Beteiligung der Unternehmen der betreffenden Branche an der Grundausbildung der RR\ doc 23/31 PE

24 Berufskraftfahrer gewährleistet. Angesichts der Entwicklung des Fernverkehrs bedarf dieser Änderungsantrag keiner weiteren Erläuterung. Änderungsantrag 20 Anhang Abschnitt 4 Absatz 1 Die berufliche Mindestgrundausbildung schließt mit einer Prüfung der im Verlauf dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse ab. Dabei ist zu überprüfen, ob die Teilnehmer die Kenntnisse zu den wichtigsten Punkten dieser Ausbildung erworben haben. Die berufliche Mindestgrundausbildung schließt mit einer Prüfung über die berufliche Befähigung auf der Grundlage der im Verlauf dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse ab. Diese Prüfung nimmt eine Einrichtung ab, die von der ausbildenden Stelle unabhängig ist. Dabei ist zu überprüfen, ob die Teilnehmer die Kenntnisse zu den wichtigsten Punkten dieser Ausbildung erworben haben. Nur Fahrer, die die Prüfung über die berufliche Befähigung mit einer positiven Note bestehen, erhalten nach Abschluss sowohl des gemeinsamen Teils als auch der spezifischen Ausbildung eine Bestätigung über die Mindestgrundausbildung. Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die berufliche Befähigung ist der wesentlichste Aspekt der Ausbildung hinsichtlich der Gewährleistung eines angemessenen Ausbildungsniveaus von Berufskraftfahrern. Zweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Befähigung der Berufskraftfahrer in der EU. Ob ein Kraftfahrer dieses Niveau auch wirklich erreicht hat, muss im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen werden. Wenn eine Prüfung von derselben Stelle abgenommen wird, die auch für die Ausbildung zuständig ist, kann dies zu einem Interessenkonflikt führen (insbesondere wenn die Ausbildungsinstanzen auf der Grundlage der Zahl der erfolgreichen Teilnehmer finanziell unterstützt werden), was der Zuverlässigkeit der Prüfung nicht zuträglich ist. Mit diesem Änderungsantrag soll die Qualität der Prüfung, und damit das Wissensniveau des Kraftfahrers, gewährleistet werden. PE /31 RR\ doc

25 Änderungsantrag 21 Anhang Abschnitt 4 Absatz 2 Die vollständige berufliche Grundausbildung schließt mit einer Prüfung der im Verlauf dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse ab. Jeder der angesprochenen grundlegenden Punkte ist zu prüfen, wobei zu jedem Absatz der Punkte 1.1, 1.2 und 1.3 mindestens eine Frage zu stellen ist. Die vollständige berufliche Grundausbildung schließt mit einer Prüfung über die berufliche Befähigung auf der Grundlage der im Verlauf dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse ab. Jeder der angesprochenen grundlegenden Punkte ist zu prüfen, wobei zu jedem Absatz der Punkte 1.1, 1.2 und 1.3 mindestens eine Frage zu stellen ist. Diese Prüfung nimmt eine Einrichtung ab, die von der ausbildenden Stelle unabhängig ist. Nur Fahrer, die die Prüfung über die berufliche Befähigung mit einer positiven Note bestehen, erhalten nach Abschluss sowohl des gemeinsamen Teils als auch der spezifischen Ausbildung einen beruflichen Befähigungsnachweis. Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die berufliche Befähigung ist der wesentlichste Aspekt der Ausbildung hinsichtlich der Gewährleistung eines angemessenen Ausbildungsniveaus von Berufskraftfahrern. Zweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Befähigung der Berufskraftfahrer in der EU. Ob ein Kraftfahrer dieses Niveau auch wirklich erreicht hat, muss im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen werden. Wenn eine Prüfung von derselben Stelle abgenommen wird, die auch für die Ausbildung zuständig ist, kann dies zu einem Interessenkonflikt führen (insbesondere wenn die Ausbildungsinstanzen auf der Grundlage der Zahl der erfolgreichen Teilnehmer finanziell unterstützt werden), was der Zuverlässigkeit der Prüfung nicht zuträglich ist. Mit diesem Änderungsantrag soll die Qualität der Prüfung, und damit das Wissensniveau des Kraftfahrers, gewährleistet werden. Änderungsantrag 22 Anhang Abschnitt 5 Punkt a (neu) a) genaue Erläuterung der Beurteilungskriterien, die bei der RR\ doc 25/31 PE

26 Abschlussprüfung über die berufliche Befähigung anzuwenden sind; Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die berufliche Befähigung ist der wesentlichste Aspekt der Ausbildung hinsichtlich der Gewährleistung eines angemessenen Ausbildungsniveaus von Berufskraftfahrern. Daher sind Beurteilungsstandards zu gewährleisten. Änderungsantrag 23 Anhang Abschnitt 5 Punkt a (neu) a) die zuständige Behörde kann die Beurteilung der Prüfungen regelmäßig überprüfen; Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die berufliche Befähigung ist der wesentlichste Aspekt der Ausbildung hinsichtlich der Gewährleistung eines angemessenen Ausbildungsniveaus von Berufskraftfahrern. Daher sind Beurteilungsstandards zu gewährleisten. Änderungsantrag 24 Anhang Abschnitt 5 letzter Absatz Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Berufsausbildung gut unterrichtet ist und diesen berücksichtigt. Sie müssen über eine fünfjährige Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Berufsausbildung gut unterrichtet sind und diesen berücksichtigen. Sie müssen im Rahmen eines besonderen Auswahlverfahrens didaktische und pädagogische Kenntnisse und eine angemessene Befähigung und Erfahrung in Bezug auf die Bedienung des betreffenden Fahrzeugs nachweisen. Sie müssen über eine Berufserfahrung als PE /31 RR\ doc

27 Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügen, eine vollständige Grundausbildung und eine Weiterbildung abgeschlossen haben sowie über didaktische und pädagogische Kenntnisse verfügen. Das Ausbildungsprogramm ist gemäß der Genehmigung auf der Grundlage der in den Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 angesprochenen Punkte zu erstellen. Berufskraftfahrer verfügen sowie eine vollständige Grundausbildung abgeschlossen haben. Das Ausbildungsprogramm ist gemäß der Genehmigung auf der Grundlage der in den Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 angesprochenen Punkte zu erstellen. Diese Bestimmung soll gewährleisten dass die Ausbilder über genügend didaktische und pädagogische Kenntnisse verfügen. Es bleibt den Mitgliedstaaten weitgehend überlassen, zu bestimmen, was eine angemessene Befähigung und Erfahrung in Bezug auf die Bedienung der Fahrzeuge ist. RR\ doc 27/31 PE

28 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr (KOM(2001) 56 C5-0037/ /0033(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 56) 1, gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0037/2001), gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0430/2001), 1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission; 2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 ABl. C 154 vom , S PE /31 RR\ doc

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2. Welle gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2. Welle gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette

Mehr

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2.Welle gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2.Welle gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette

Mehr

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel:

Mehr

Beilage 2. Ausbildungsprogramm

Beilage 2. Ausbildungsprogramm Beilage 2. Ausbildungsprogramm Modul 1 Führerscheinklasse C und D Fahrzeugtechnik richtig anwenden Verbesserung des Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln (gem. Anlage 1 Ziffer 1a und 1b) Kenntnisse

Mehr

Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber einer Fachkundebescheinigung (Quereinsteiger) 2 Abs. 7 BKrFQV)

Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber einer Fachkundebescheinigung (Quereinsteiger) 2 Abs. 7 BKrFQV) Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 1 Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber einer Fachkundebescheinigung () 2 Abs. 7 BKrFQV) 1 Verbesserung des rationalen

Mehr

Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 6

Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 6 Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 6 Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber der Grundqualifikation mit dem Ziel der Ausweitung von Güter- auf Personenbeförderung

Mehr

Lehrplan für die Weiterbildung Bus gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Bus gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel:

Mehr

Plan Beschleunigte Grundqualifikation

Plan Beschleunigte Grundqualifikation Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 1 Plan Beschleunigte Grundqualifikation Lfd. Ausbildungsinhalt Ausbildungsziele Theorie UE zu 45 Minuten FStd zu 45 Minuten Lehrer *)

Mehr

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation Die Berufskraftfahrer-Qualifikation Im Jahre 1999 wurde europaweit die Richtlinie zur Fahrer-Qualifikation umgesetzt. Vorschriften und Ausnahmen Fahrerlaubnis neu erworben ab 10.09.2009 Seit dem 10.September

Mehr

Berufskraftfahrer-Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59

Berufskraftfahrer-Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Berufskraftfahrer-Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Laut der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Mehr

ANHÄNGE. zur RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ANHÄNGE. zur RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.2.2017 COM(2017) 47 final ANNEX 1 ANHÄNGE zur RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation

Mehr

INFOSERVICE. Nachstehend eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit darstellen!

INFOSERVICE. Nachstehend eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit darstellen! INFOSERVICE Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr Nach der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. EG 2003 L 226 S. 4) über die Grundqualifikation und

Mehr

Berufskraftfahrer- Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59

Berufskraftfahrer- Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Berufskraftfahrer- Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Laut der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 2007/0244(CNS) 29.11.2007 * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung

Mehr

Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer

Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer EU-Berufskraftfahrer müssen aus- und fortgebildet werden Bisher hat nach Aussage der Kommission kaum ein Berufskraftfahrer in der EU eine besondere

Mehr

4100 C95 Weiterbildung - Gesamt

4100 C95 Weiterbildung - Gesamt 4100 C95 Weiterbildung - Gesamt CURRICULUM BZR Das NEUE Zentrum für Ihre PERSÖNLICHE Weiterbildung 4100_C95_Gesamt_Curriculum.docx Version 1.0/gültig ab Jän 17 Seite 1 von 7 ZIELGRUPPE Personen, die die

Mehr

DIE THEORETISCHE PRÜFUNG C Stand: Mai 2009

DIE THEORETISCHE PRÜFUNG C Stand: Mai 2009 DIE THEORETISCHE PRÜFUNG C Stand: Mai 2009 im Rahmen der Grundqualifikationsprüfung zur Erlangung des Fahrerqualifizierungsnachweises für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C im Güterbeförderungsgewerbe

Mehr

Merk blatt. EU-Berufskraftfahrer müssen ab 2008 ausund fortgebildet werden

Merk blatt. EU-Berufskraftfahrer müssen ab 2008 ausund fortgebildet werden Stand: September 2016 Merk blatt EU-Berufskraftfahrer müssen ab 2008 ausund fortgebildet werden Bisher hat nach Aussage der Kommission kaum ein Berufskraftfahrer in der EU eine besondere Berufsausbildung.

Mehr

FAHRERAKADEMIE. Die Fahrer-Weiterbildung. von profis. für profis.

FAHRERAKADEMIE. Die Fahrer-Weiterbildung. von profis. für profis. FAHRERAKADEMIE Die Fahrer-Weiterbildung. von profis. für profis. Wir bewegen die Wirtschaft. schnell - kompetent - individuell Reder Transporte ist seit fünf Generation als Transportunternehmen in Hörsching

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Rechtsausschuss 21.9.2009 2009/0023(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Plenarsitzungsdokument 2009 ENDGÜLTIG A6-0375/2006 24.10.2006 ***II EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass

Mehr

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge ***II

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge ***II P5_TA(2003)0144 Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport VORLÄUFIG 2002/0165(COD) 1. September 2003 ***II ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 C5-0615/2002 2001/0033(COD) DE 18/12/2002 Gemeinsamer Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 19. Januar 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRAßENVERKEHR Am 29. März 2017

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2003L0059 DE 01.07.2013 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Konsolidiertes Legislativdokument 8. April 2003 EP-PE_TC2-COD(2001)0033 ***II STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS festgelegt in zweiter Lesung am 8. April 2003 im Hinblick

Mehr

Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung

Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) Ausfertigungsdatum: 22.08.2006

Mehr

Federführende Ausschüsse: Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI)

Federführende Ausschüsse: Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Jungen Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Europäischen

Mehr

Art der Prüfung Standort Anzahl Fragen Bewertung Zusatztheorieprüfung Kategorie D Strassenverkehrsamt 40 4 Fehler

Art der Prüfung Standort Anzahl Fragen Bewertung Zusatztheorieprüfung Kategorie D Strassenverkehrsamt 40 4 Fehler Einleitung Hallo zukünftiger Lastwagen Fahrer/In Ich möchte Dir nun in ein paar Sätzen näher bringen wie diese Ausbildung abläuft. Weiter erfährst Du was Du von mir erwarten kannst, aber auch was ich für

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Rechtsausschuss 14.9.2012 2012/0224(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung befristeter

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2003L0059 DE 01.01.2007 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

(7) Damit ein Kraftfahrer die ordnungsgemäße Einhaltung seiner Verpflichtungen nachweisen kann, sollten die Mitgliedstaaten einen Befähigungsnachweis

(7) Damit ein Kraftfahrer die ordnungsgemäße Einhaltung seiner Verpflichtungen nachweisen kann, sollten die Mitgliedstaaten einen Befähigungsnachweis Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Mehr

BERUFSKRAFTFAHRER WEITERBILDUNG FÜR LKW UND BUS

BERUFSKRAFTFAHRER WEITERBILDUNG FÜR LKW UND BUS BERUFSKRAFTFAHRER WEITERBILDUNG FÜR LKW UND BUS Module und Inhalte der Weiterbildung gem. Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer GWB Fahrschule Aspang Inh. Susanne Freiler-Haltau

Mehr

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I P5_TA(2003)0581 Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 22.8.2006 I 2108

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) Inhaltsverzeichnis 1 Erwerb der

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2003L0059 DE 01.05.2004 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Murnau Großweil Uffing. Infotag zur Berufskraftfahrerausbildung.

Murnau Großweil Uffing. Infotag zur Berufskraftfahrerausbildung. Infotag zur Berufskraftfahrerausbildung Ihr kompetenter Partner für die Umsetzung des BKrFQG (Berufskraftfahrer Qualifikations Gesetz) Die EU Richtlinie gilt für: Das führen von Fahrzeugen durch a) Staatsangehörige

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Datum: 22. August 2006 Fundstelle: BGBl I 2006, 2108 Nachgewiesener Text noch

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Mehr

Informationen. zur. Weiterbildung LKW

Informationen. zur. Weiterbildung LKW Informationen zur Weiterbildung LKW Weiterbildung Lkw gem. 5 BKrFQG Teilnehmer: Alle Fahrer/innen, die im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig sind. Ziele der Weiterbildung: Kosten sparen durch wirtschaftlicheres

Mehr

Inhalt. Weiterbildung CZV

Inhalt. Weiterbildung CZV Inhalt Kurs 1... 2 Gesundheit, gute körperliche und geistige Verfassung... 2 Kurs 2... 3 Kinematische Kette, Energie und Umwelt... 3 Kurs 3... 4 Bremsanlagen... 4 Kurs 4... 5 Ladungssicherung... 5 Kurs

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Mehr

Herzlich willkommen zur SIHK-

Herzlich willkommen zur SIHK- Herzlich willkommen zur SIHK- Informationsveranstaltung Begrüßung Das System der Berufskraftfahrer- Qualifikation Obligatorische Zusatzqualifikation für Omnibus- und LKW-Fahrer Informationsveranstaltung

Mehr

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit 13.4.2010 2010/0016(NLE) *** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Mehr

Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Befähigungsnachweis und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Fred Heinzelmann - Verkehrsschulen Reimertshofer - Gliederung 1. EU-Berufskraftfahrer Was ist das? 2. Der

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQV Seite 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) BKrFQV

Mehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 58556 Beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr Die Anforderungen an im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0182(COD) 21.11.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD) RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD) COC 1391 TRANS 306 OC 953 VERMERK des für den Betr.: Generalsekretariats

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten 30.5.2013 2013/0062(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 33/2008 30.06.2008 Wk Umsetzung der Richtlinie 2003/59 EG zur Berufskraftfahrer-Qualifikation Sehr geehrte Damen und Herren, Ziel des BKrFQG ist

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Plenarsitzungsdokument 2009 ENDGÜLTIG A6-0147/2007 18.4.2007 ***II ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender

4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 335 vom 22/12/1984 S. 0072-0073 Finnische Sonderausgabe:

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Rechtsausschuss 13.12.2013 2013/0268(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Mehr

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr 2017/0115(CNS) 20.12.2017 * ENTWURF EINES BERICHTS über den des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Jörg Albertzard Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Geschäftsbereich Standortpolitik, Häfen, Verkehr Stand: 14. September 2016 Fahrer, die gewerbliche Güter- oder

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2018/0811(CNS) 22.11.2018 * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Satzung der Europäischen

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer, Fassung vom 26.07.2018 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Mehr

Amtsblatt der EG Nr. L 076 vom 19/03/2002 S

Amtsblatt der EG Nr. L 076 vom 19/03/2002 S Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 10.4.2014 L 107/39 VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Rechtsausschuss 4.11.2014 2011/0450(NLE) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten im Interesse

Mehr

Obligatorische Weiterbildung Angebot

Obligatorische Weiterbildung Angebot www.verkehrswacht-bielefeld.de Obligatorische Weiterbildung Angebot Inhalt: 1. Gesetzesgrundlagen 2. Weiterbildung nach BKrFQG 3. Fünf Module 4. Kosten 5. AGB s www.verkehrswacht-bielefeld.de Angebot gültig

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 19.3.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 76/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 1. März 2002 zur Änderung

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 10.10.2018 2018/0809(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Schulungstermine 2019

Schulungstermine 2019 Schulungstermine 2019 Für das erste Quartal 2019 sind folgende Schulungstermine geplant: Werkstattschulung KW Datum Ort Schulungs Nr. 1. Schulung 4 21. 25. Januar 2019 (jeweils 1 Tag) 2. Schulung 6 04.

Mehr

Vorwort zur 2. Auflage

Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 2. Auflage Als am 1. Oktober 2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die zugehörige Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) in Kraft getreten sind, blieben

Mehr

Schulungstermine 2019

Schulungstermine 2019 Schulungstermine 2019 Für das erste Quartal 2019 sind folgende Schulungstermine geplant: Die Details zu den Kursinhalten können Sie dem beigefügten Akademie Prospekt entnehmen Werkstattschulung KW Datum

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 26.1.2017 2016/0823(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik 31. Mai 2002 VORLÄUFIG 2001/0308(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Richtlinie

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine

Mehr

Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Vom 22. August 2006 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr 2017/0015(COD) 24.5.2017 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der über die

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 22. Juli 2003 (OR. en) 2001/0277 (COD) LEX 460 PE-CONS 3650/03 ENV 383 COC 955 RICHTLINIE 2003/65/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 ««««««««««««2009 Ausschuss für Wirtschaft und Währung VORLÄUFIG 2004/0072(CNS) 22.2.2005 * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung

Mehr

Lehrabschlussprüfung Berufskraftfahrer/in WIEN

Lehrabschlussprüfung Berufskraftfahrer/in WIEN Lehrabschlussprüfung Berufskraftfahrer/in WIEN Infos für LAP-Vorbereitung Bei folgenden Ansprechpartnern können Sie anfragen ABI Austria Laxenburgerstraße 5 1100 Wien T +43 699 1 708 708 0 / +43 699 1

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0368 (COD) 8025/1/17 REV 1 TRANS 139 MAR 70 CODEC 561 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Anerkennung von Ausbildungsstätten und Erteilung der Schlüsselnummer 95 als Aufgabe der Verwaltungsbehörden Langgöns,den 04.09.2009 BKrFQG Ziel und Mittel

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2017/0035(COD) 12.5.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen für den Rechtsausschuss zu dem des

Mehr

Weiterbildung für Berufskraftfahrer nach GWB

Weiterbildung für Berufskraftfahrer nach GWB Detailbeschreibung der GWB Lenkerweiterbildung Seite 1 von 13 Weiterbildung für Berufskraftfahrer nach GWB Worum geht es? Berufskraftfahrerausbildung vor. Die Richtlinie ist im 153. Bundesgesetz für Österreich

Mehr

2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006

2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006

2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Informationsveranstaltung. Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz

Informationsveranstaltung. Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz Informationsveranstaltung Erlaubnisbehörden für Fahrschulen in Rheinland-Pfalz zum Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

Mehr