Zu Ihrer Vorbereitung auf die Umsetzung der Verordnung gebe ich folgende Hinweise: I. Allgemeines

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1 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach D Wiesbaden Versand erfolgt ausschließlich per Siehe anhängenden Verteiler Geschäftszeichen: - V a /001 - Dst. Nr Bearbeiter/in Herr Armin Klab Durchwahl (06 11) 1406 Telefax: (06 11) armin.klab@hmdis.hessen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum: 5.März 2012 Hessische Verordnung zur Erteilung der Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV) Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt übersende ich eine Ausfertigung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung vom 16. Februar 2012 nebst Begründung (Anlage) mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Verordnung ist am 28. Februar 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Seite 22, veröffentlicht worden und am 29. Februar 2012 in Kraft getreten. Zu Ihrer Vorbereitung auf die Umsetzung der Verordnung gebe ich folgende Hinweise: I. Allgemeines 1. Mit dem Inkrafttreten der o. g. Verordnung tritt die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 7. Juni 2010 (GVBl. I S. 166) außer Kraft. Nach der letztgenannten Verordnung konnten Fahrberechtigungen auch an hauptamtlich bei den Feuerwehren und Organisationen tätige Personen erteilt werden. Dies ist nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 2013), der Ermächtigungsgrundlage für die neue Verordnung, nicht mehr zulässig. 10 HFbV enthält jedoch eine Übergangs- und Besitzstandsregelung für alle Personen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung eine Fahrberechtigung erworben haben. Diese Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 4,75 t bleibt weiterhin ohne Beschränkung auf ehrenamtliche Tätigkeiten bestehen. Zudem wird durch die Übergangsvorschrift die Fahrberechtigung im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung auf das Führen von Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erweitert, ohne dass es hierzu einer gesonderten Einweisung und Prüfung bedarf. Da sich die Fahrberechtigung für das Führen von Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t nicht unmittelbar aus dem bisherigen Nachweis der Fahrberechtigung (vgl. Anlage 1 Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen und Uhr, freitags von Uhr oder nach Vereinbarung. Friedrich-Ebert-Allee 12 D Wiesbaden Telefon (06 11) Telefax (GR 3) (06 11) poststelle@hmdis.hessen.de

2 - 2 - der HFbV alter Fassung) ergibt und somit Schwierigkeiten bei Fahrten in anderen Ländern entstehen könnten, bestehen keine Bedenken, wenn auf Bitte der oder des Betroffenen in dem bisherigen Nachweis der Fahrberechtigung nachträglich durch die Kreisordnungsbehörde folgender Zusatz eingefügt wird: Gültig im Rahmen der Aufgabenerfüllung auch für Fahrzeugkombinationen, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt. 2. Die Verordnung beinhaltet folgende Eckpunkte: In Anlehnung an die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 7. Juni 2010 für Einsatzfahrzeuge bis zu 4,75 t ist für Fahrzeuge von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t der Erwerb der Fahrberechtigung nach einer unbürokratischen und kostengünstigen Einweisung und Prüfung (auch feuerwehr- oder organisationsübergreifend) festgelegt. Die Einweisung und Prüfung kann wahlweise von feuerwehr- bzw. organisationseigenen Kräften oder Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern durchgeführt werden; die Entscheidung hierüber obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren und den Organisationen. Ausgehend von zwei Gewichtsklassen (mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t inklusive Anhänger für die kleine Fahrberechtigung und mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t einschließlich Anhänger für die große Fahrberechtigung ) werden Einweisungsinhalt und umfang sowie Prüfungsstoff und dauer unterschiedlich ausgestaltet und die Benutzung von zwei verschiedenen Fahrzeugtypen festgelegt. 1. Geltungsbereich der Fahrberechtigung II. Regelungen im Einzelnen In 1 Abs. 2 HFbV wird unter Bezugnahme auf 2 Abs. 10a Satz 3 StVG bestimmt, dass die Fahrberechtigung im gesamten Bundesgebiet gilt, und zwar zur Aufgabenerfüllung der Feuerwehren und Organisationen. Dies bedeutet, dass alle Fahrten durchgeführt werden dürfen, die Einsatz-, Übungs- und Ausbildungszwecken dienen oder im Rahmen der Jugendarbeit (Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren, z. B. Zeltlager) vorgenommen werden. Es werden aber auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs Fahrten erfasst, die nicht streng am Dienstbetrieb im engeren Sinne ausgerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise auch Fahrten zu Sportveranstaltungen und Werkstattfahrten. Daraus folgt, dass keine Fahrten gestattet sind, die nicht in irgendeinem Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung stehen. Hierunter fallen insbesondere Privatfahrten. Unter ehrenamtlicher Tätigkeit ist eine unentgeltliche, d. h. nicht auf Gewinnerzielung gerichtete, Aufgabenwahrnehmung zu verstehen. Zusätzlich fallen hierunter Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres zur ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung auf den Gebieten des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes. Die Fahrberechtigung

3 - 3 - gilt feuerwehr- und organisationsübergreifend, sodass eine Person, die beispielsweise im Rahmen ihres Dienstes bei der Freiwilligen Feuerwehr die Fahrberechtigung erworben hat, auch im Rahmen des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes hiervon Gebrauch machen kann. Dies ist die logische Konsequenz aus 4 Abs. 2 Nr. 4 HFbV, denn durch die dortige Festlegung, dass die einweisungsberechtigte Person auch einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation angehören kann, wird die Möglichkeit einer feuerwehr- und organisationsübergreifenden Zusammenarbeit sowohl bei der Einweisung als auch bei der Prüfung eröffnet. 2. Einweisung zum Erwerb der Fahrberechtigung a) Anforderungen an die einweisungsberechtigte Personen Die in 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HFbV festgelegten Anforderungen an die einweisungsberechtigte Person orientieren sich an den Vorgaben des 2 Abs. 16 Nr. 1 bis 3 StVG für Begleitpersonen. Die in der vorgenannten Vorschrift getroffene Regelung wird dadurch ergänzt, dass anstelle einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 ein Führerschein der Klasse 3 als Voraussetzung ausreichend ist. Wichtige Ausnahme: Sofern die Einweisung und Prüfung auf einer Fahrzeugkombination erfolgen soll, bei der der Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse als 750 kg aufweist, muss die einweisungsberechtigte Person sowohl bei Einweisungs- als auch bei Prüfungsfahrten eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E oder BE besitzen, da andernfalls im Hinblick auf 2 Abs.15 und 16 StVG ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen würde. 4 Abs. 2 Satz 4 HFbV schreibt vor, dass die jeweilige Feuerwehr oder Organisation vor der Bestellung der einweisungsberechtigten Person zu überprüfen hat, ob diese den Nachweis erbracht hat, dass sie mit nicht mehr als drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet ist. Die Feuerwehr oder Organisation ist berechtigt, darum zu bitten, ihr eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungspflicht ist nicht auf den Zeitpunkt der Bestimmung als einweisungsberechtigte Person beschränkt. Vielmehr handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Pflicht. Falls nämlich die einweisungsberechtigte Person nach ihrer Bestellung bei Aufnahme der Einweisungsfahrten oder zu einem späteren Zeitpunkt mit mehr als drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet sein sollte, ist die Bestellung gegebenenfalls rückgängig zu machen. b) Stellung der einweisenden Person Die einweisende Person gilt bei der Einweisungsfahrt nach 2 Abs. 16 Satz 2 i.v.m. Abs. 15 Satz 2 StVG als Führerin des Kraftfahrzeugs mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (Haftung), weil die einzuweisende Person (Kraftfahrzeugführer) noch keine entsprechende Fahrerlaubnis für das Einweisungsfahrzeug besitzt. Die einweisende Person ist bei den Fahrten für die Verkehrsbeobachtung und die Führung verantwortlich. Sollte es dabei zu einem Verkehrsunfall mit Schadenseintritt kommen, steht eine Haftung der einweisenden Person nach 18 Abs. 1 Satz 1 i.v.m.

4 - 4-7 Abs. 1 StVG, 823 BGB im Raum, wonach die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer im Falle des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) schadensersatzpflichtig ist. Dabei ist zwischen Personenschäden (der einweisenden und einzuweisenden Person sowie dritten Personen) einerseits sowie Sachschäden (am Einweisungsfahrzeug und an im Besitz der vorgenannten Personen befindlichen Kleidungsstücken oder mitgeführten Gegenständen) andererseits zu unterscheiden. Bei Personenschäden ist von folgender Rechtslage auszugehen: Nach Auskunft der Unfallkasse Hessen sind die Personenschäden aller ehrenamtlich Tätigen entweder von der Unfallkasse Hessen (Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der zur Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres Tätigen) oder von der Unfallkasse des Bundes (THW) versichert. Werden nicht im Einweisungsfahrzeug befindliche in Ausübung ihres Ehrenamts tätige - Personen verletzt, werden die Leistungen zum Ersatz der Körperschäden ebenfalls von der Unfallkasse Hessen oder derjenigen des Bundes entrichtet. Für die Sachschäden gilt Folgendes: Die einweisende Person als Führerin des Kraftfahrzeugs hat nach 13 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) keinen Ersatzanspruch, weil ein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Nach 11 Abs. 12 HBKG finden für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren nach Ziff. 1 der Sachschadensersatz-Richtlinien des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 31. Juli 2006 (StAnz. S.1914), die zwar zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen sind, aber bis zu der im Jahr 2012 geplanten Neuregelung entsprechende Anwendung finden, Anspruch auf eine Ersatzleistung in angemessenem Umfang haben, wenn Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Der Erlass bestimmt auch, dass sich die Erstattung des Sachschadens nach 32 des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift in der jeweils gültigen Fassung richtet, wenn neben dem Sachschaden gleichzeitig ein Körperschaden (Dienstunfall) entstanden ist. Nach 40 Abs. 1 HBKG gilt 11 Abs. 12 HBKG für die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz entsprechend, sodass auch die erwähnten Richtlinien Anwendung finden.

5 - 5 - Für den Bereich des Rettungsdienstes lässt sich dies aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 III ZB 47/09 herleiten. Das Gericht hat entschieden, dass auch (juristische) Personen des Privatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden können mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat. Dies ist nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) der Fall, das in 5 Abs. 2 Satz 1 vorsieht, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen können, wobei nach 5 Abs. 2 Satz 2 HRDG die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen vorrangig berücksichtigt werden sollen. Generell erfolgt die Beauftragung nach 11 Abs. 1 Satz 2 HRDG durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.. Nach 3 Abs. 5 Satz 1 des THW-Helferrechtsgesetzes sind die Sachschäden, die den Helferinnen und Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, auf Antrag angemessen zu erstatten. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach Satz 2 dieser Bestimmung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Den Organisationen wird empfohlen, vor der Durchführung von Einweisungsfahrten zum Erwerb einer Fahrberechtigung seitens der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen zu klären, dass das Fahrzeug bei der Nutzung zu Einweisungszwecken in den Versicherungsschutz einbezogen ist, und bestehende Versicherungsverträge gegebenenfalls entsprechend anpassen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb der Organisation oder Feuerwehr, sondern feuerwehr- oder organisationsübergreifend, kann es vorkommen, dass die einweisende Person und damit die verantwortliche Fahrzeugführerin oder der verantwortliche Fahrzeugführer bei der Einweisungsfahrt nicht der Organisation oder Feuerwehr angehört, deren Fahrzeug für die Einweisung verwendet wird. In diesen Fällen sollten die Fahrzeugeigentümerin und das Versicherungsunternehmen ausdrücklich auf die feuerwehr- oder organisationsübergreifende Verwendung des Fahrzeugs und die externe einweisende Person hingewiesen werden. Für Schadensersatzansprüche Dritter stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Nach 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) haftet die Halterin oder der Halter für Personenschäden und Sachschäden. Bei Fahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland und der kreisfreien Städte, die nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 PflVG von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, muss die geschädigte Person ihre Ersatzansprüche gegebenenfalls unmittelbar gegenüber der betreffenden Körperschaft geltend machen. Aus 11 Abs. 12 HBKG ergibt sich, dass bei rechtswidriger Schädigung Dritter durch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Einweisungsfahrten erfolgen innerhalb des Dienstbetriebes eine Amtshaftung nach 839 i.v.m. Art. 34 GG in Betracht kommen kann. Entsprechend der Rege-

6 - 6 - lung in 48 des Beamtenstatusgesetzes haben Feuerwehrangehörige, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, der Gemeinde, deren Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auf die Einweisungsfahrten übertragen bedeutet dies, dass dann, wenn die einweisende Person mit dem Einweisungsfahrzeug einen Unfall verursacht, die Gemeinde nach 7 Abs. 1 StVG (verschuldensunabhängige Halterhaftung) und sofern die einweisende Person den Unfall fahrlässig verursacht hat auch nach 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG haftet. Nach 40 Abs. 2 HBKG ist haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG für die Helferinnen und Helfer in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes die Hilfsorganisation. Dies gilt ebenso auf dem Gebiet des Rettungsdienstes für die von den Landkreisen und kreisfreien Städten beauftragten juristischen Personen des Privatrechts. Aus dem genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 ergibt sich, dass im haftungsrechtlichen Sinne des Art. 34 Satz 1 GG Beamter jeder ist, den z.b. ein Land, ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat. Haftende Körperschaft ist die Organisation, in deren Diensten die handelnde Person steht. Haftende Körperschaft für die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ist die Bundesrepublik Deutschland Die einweisende Person haftet wegen der in Art. 34 GG angeordneten Haftungsüberleitung nicht persönlich, weder nach 823 BGB noch nach der verschuldensabhängigen Fahrerhaftung des 18 Abs. 1 StVG, denn diese Vorschrift beruht auf vermutetem Verschulden. Daher wird 18 Abs. 1 StVG (anders als 7 Abs. 1 StVG) von 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG verdrängt. Die Amtshaftungsgrundsätze sind deshalb ohne Einschränkungen anwendbar mit der Folge, dass eine persönliche Haftung der einweisenden Person nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt. 3. Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung a) Zuständigkeiten Nach 8 Abs. 1 Satz 1 HFbV sind die Kreisordnungsbehörden für die Erteilung der Fahrberechtigungen zuständig. Dabei bleibt es der Behördenleitung überlassen, welchem Sachgebiet der Ordnungsbehörde sie diese Aufgabe zuweist. In 8 Abs. 1 Satz 2 HFbV wird für die Kreisordnungsbehörden das aus 2 Abs. 16 Satz 3 StVG resultierende Recht übernommen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüfen kann, ob die von den Feuerwehren und Organisationen für die Einweisung oder die Prüfung bestimmte Person das 30. Lebensjahr vollendet hatte,

7 - 7 - seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besaß und im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet war. 8 Abs. 2 HFbV regelt die örtliche Zuständigkeit. Es wird die Kreisordnungsbehörde für örtlich zuständig erklärt, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Feuerwehr, Dienststelle oder Einrichtung befindet (Dienstort), bei der die betreffende Person Dienst leistet (das Fahrzeug führt). Dies erfolgt im Hinblick auf den Umstand, dass es Helferinnen und Helfer bei den Hilfsorganisationen gibt, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Landes Hessen haben, jedoch bei der Untergliederung einer Hilfsorganisation tätig sind, die ihren Sitz innerhalb des Landes Hessen hat. Die Regelung ist für alle Beteiligten (auch die innerhalb des Landes Hessen wohnenden Bewerberinnen und Bewerber) sachgerecht. Sie führt auch nicht zur Mehrarbeit bestimmter Kreisordnungsbehörden, weil die Dienstorte etwa gleichmäßig auf das Land Hessen verteilt sind. b) Gebühren Die Kreisordnungsbehörden können nach 6a Abs. 2 StVG in Verbindung mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Gebühren in Höhe von 24,30 Euro erheben, die sich aus der Anlage zu 1 Abs. 1 GebOSt ergeben und sich wie folgt zusammensetzen: Nach der Gebührennummer 201 beträgt die Gebühr für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrtzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes 5,10 Euro. In Gebührennummer ist festgelegt, dass sich die Gebühr für die Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes auf 19,20 Euro beläuft. Zusatz für die Landrätinnen und die Landräte in den Landkreisen Ich bitte, die Gemeinden (einschließlich der Städte mit Sonderstatus) Ihres Zuständigkeitsbereichs umgehend über die Verordnung zu informieren. Zusatz für das Hessische Sozialministerium Ich wäre Ihnen für die Unterrichtung der nachgeordneten Behörden Ihres Geschäftsbereichs über die Verordnung dankbar. Mit freundlichen Grüßen gez. (Boris Rhein) Staatsminister Anlage: - 1 -

8 - 8 - Verteiler: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Sozialministerium Wiesbaden Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten Landesfeuerwehrverband Hessen e.v. Kölnische Straße Kassel Arbeiter-Samariter-Bund - Landesverband Hessen e.v. - Feuerwehrstraße Frankfurt am Main Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Landesverband Hessen e.v. - Uferstraße 2 A Wiesbaden Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Hessen e.v. - Abraham-Lincoln-Straße Wiesbaden Johanniter-Unfall-Hilfe - Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar e.v. - Johanniter Straße Butzbach/Nieder-Weisel Malteser Hilfsdienst e.v. - Landesgeschäftsstelle - Adalbert-Stifter-Straße Oestrich-Winkel

9 - 9 - Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Länderverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Heinrich-von-Brentano-Straße Mainz nachrichtlich: Hessische Staatskanzlei - Abteilung R - Wiesbaden Regierungspräsidium Darmstadt Gießen Kassel Hessische Landesfeuerwehrschule Heinrich-Schütz-Allee Kassel Hessischer Landkreistag Frankfurter Straße Wiesbaden Hessischer Städtetag Frankfurter Straße Wiesbaden Hessischer Städte- und Gemeindebund Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.v. Bert-Brecht-Straße Offenbach

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