HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT. Stiftungen

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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Stiftungen von Regine Funke-Lachotzki Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin convocat GbR München und Unterhaching Seit über tausend Jahren gibt es Stiftungen in Deutschland und tatsächlich bestehen einige der noch heute aktiven Stiftungen seit mehreren Jahrhunderten. Einen wahren Boom erfährt die Rechtsform der Stiftung jedoch erst in den letzten Jahrzehnten. Über ein Drittel der etwas über in Deutschland registrierten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind in den letzten zehn Jahren errichtet worden. Gründe hierfür sind zum einen die umfassenden Reformen des Stiftungsrechts, die seit dem Jahr 2002, sowie des Spendenrechts, die seit dem Jahresbeginn 2007 in Kraft sind. Zum anderen sind in der beträchtlichen Zunahme von Vermögenswerten in Privateigentum, wie auch in der Zunahme des Bürgerengagements in Zeiten klammer öffentlicher Haushalte die Ursachen für diesen starken Zuwachs an Stiftungen zu sehen. Auch das Motto der aktuellen Kampagne des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen "Geben gibt" scheint bei Privatleuten wie auch Unternehmen populär zu sein. Denn nur rund 5 % der registrierten Stiftungen verfolgen privatnützige Zwecke, alle anderen Stiftungen verfolgen mehr oder weniger gemeinwohlorientierte Ziele. Womit auch eines der wesentlichen Motive der Stifter bereits zu Tage tritt - das mehr oder weniger selbstlose Geben. Dies speist sich oft aus der Tatsache, dass es an (geeigneten) Erben fehlt. Doch letztlich gibt es eine Vielzahl von Motivationen zur Gründung einer Stiftung, da Stiftungen sehr individuell ausgestaltet werden können und somit unterschiedlichsten Zwecken, wie zum Beispiel der steuerbegünstigten Nachlassregelung, der zielgerichteten Regelung der Unternehmensnachfolge, der Absicherung versorgungsbedürftiger Familienangehöriger, der "Denkmalsetzung" über den eigenen Tod hinaus oder der Imagepflege zu Lebzeiten, dienen können. Allen diesen Interessen in Kombinationen oder für sich jeweils alleine - können Stiftungen gerecht werden, da sie letztlich nur Vermögensmassen sind, die den ihnen vorgeschriebenen Zwecken bis in alle Ewigkeit zu dienen haben. Im Normalfall wird es auch nie nur ein Motiv geben, das zur Errichtung einer Stiftung führt, sondern liegt diesem Entschluss meist eine Vielzahl von Motiven zu Grunde. Denn selten ist die Gründung einer Stiftung ein "Schnellschuss", vielmehr ist sie meist Ergebnis reiflicher Überlegungen - laut Stiftungsforschung dauert die Entscheidungsfindung des Stifters bis zu sieben Jahre.

2 1. Arten von Stiftungen Eigenschaft aller Stiftungen ist, dass ihnen eine Vermögensmasse zu Grunde liegt, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Dabei ist zunächst zwischen den öffentlich-rechtlichen Stiftungen und den Stiftungen des Privatrechts zu unterscheiden, wobei ausschließlich letztere Gegenstand der Betrachtung dieses Aufsatzes sind. Die Stiftungen des öffentlichen Rechts verfolgen ausschließlich öffentliche Zwecke und werden durch Gesetz oder Verwaltungsakt errichtet. In Abgrenzung hierzu werden die Stiftungen des Privatrechts durch privatautonome Rechtsgeschäfte begründet. Bei beiden Arten von Stiftungen gibt es sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Stiftungen. Diese Unterscheidung manifestiert sich daran, ob die Stiftung eine Vermögensmasse mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit darstellt oder einen Stiftungsträger, der entweder als natürliche oder juristische Person das Vermögen der Stiftung verwaltet. Die Stiftungen des privaten Rechts lassen sich unabhängig von ihrer Rechtsform in die Typen privatnützige Stiftungen, gemeinnützige Stiftungen und Stiftungsersatzformen einteilen. 2. Rechtsfähige Stiftung privaten Rechts Die Standardform der Privatrechtsstiftungen ist die in den 80 ff. BGB geregelte rechtsfähige Stiftung. Sie wird durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde errichtet. Unter dem Stiftungsgeschäft versteht man die einseitige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters, dass er eine solche rechtsfähige Stiftung errichten will und dieser zu einem bestimmten Zweck ein bestimmtes Vermögen stiftet. a) Stiftungserrichtung zu Lebzeiten Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Weiter muss der Stifter eine Satzung vorgeben, die zumindest Regelungen zu Namen, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung enthält. Weiter muss die Satzung die Bildung des Vorstandes der Stiftung regeln. Weitere Punkte sollten, obwohl sie nicht zwingend vorgeschrieben sind, in der Satzung geregelt werden, z.b. Vorgaben zur Vermögensverwaltung, Vorgaben zur Vergabe der Erträge, Überwachung des Vorstandes und zur Aufhebung oder Beendigung der Stiftung und dem daraus folgenden Vermögensanfall. Wichtig ist, dass das Stiftungsgeschäft bedingungsfeindlich ist, da mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung schließlich eine eigenständige juristische Person entstehen soll. Über deren Bestand darf es zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs keine Ungewissheit geben, weshalb auch der Widerruf des Stiftungsgeschäftes nur bis zum Zeitpunkt der Anerkennung möglich ist.

3 Mit der Anerkennung manifestiert sich die Stiftung. Sie wird damit rechtsfähig. Ab diesem Zeitpunkt sind Satzungsänderungen nur unter engen Voraussetzungen möglich, insbesondere stehen sie unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Praxistipp: Für die Tätigkeit der einzelnen Stiftungsorgane sollte - soweit nicht zwingend in der Satzung erforderlich - eine separate Geschäftsordnung erlassen werden, die Regelungen zur Beschlussfassung, Einberufung, Zuständigkeitsbereichen der Organe der Stiftung enthält, wie auch Regelungen zur Anzahl, Bestellung, Amtsdauer und Abberufung von Organmitgliedern trifft. Denn nur eine separate Geschäftsordnung der Stiftungsorgane ermöglicht eine unkomplizierte Anpassung. Generell sollten einfache und kostengünstige Strukturen mit klaren Kompetenzverteilungen, ob in Satzung oder separater Geschäftsordnung, festgelegt werden, um Reibungsverluste zu vermeiden. Häufig werden als zusätzliches Kontrollorgan Kuratorien oder Stiftungsräte durch solche Geschäftsordnungen installiert, da sie nicht zwingend vorgeschrieben sind und somit nicht Pflichtbestandteil der Satzung sind. Die Stiftung ist anzuerkennen, soweit die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes ist nur gesichert, wenn der gestiftete Kapitalstock hierfür ausreichend erscheint. In der Regel sollten ,00 bei einer Einzelstiftung im Sinne der 80 ff. BGB genügen - anders stellt sich dies jedoch bei einer Stiftung dar, die beispielsweise ein Krankenhaus oder andere kapitalintensive Einrichtungen betreiben möchte. Für die Stiftungsanerkennung ist in Bayern die jeweilige Bezirksregierung zuständig, die zugleich auch Aufsichtsbehörde für die rechtsfähigen Stiftungen ist. Die Tätigkeit der rechtsfähigen Stiftungen wird staatlich überwacht. Insbesondere wird darauf geachtet, dass das Grundstockvermögen nicht geschmälert wird, d.h. dass das zur Errichtung gewidmete Kapital einschließlich späterer Zustiftungen - der Stiftung erhalten bleibt. Aus den Erträgen dieses Kapitalgrundstocks ist der Stiftungszweck zu fördern, was ebenfalls durch die Stiftungsaufsicht überwacht wird - unter anderem an Hand der jedes Jahr vorzulegenden Jahresrechnung der Stiftung. b) Stiftungserrichtung von Todes wegen Eine rechtsfähige Stiftung kann auch durch ein Stiftungsgeschäft von Todes wegen errichtet werden. Dabei sind zwingend die Formvorschriften letztwilliger Verfügungen, also entweder des eigenhändigen Testaments, des notariellen Testaments oder des ebenfalls notariell zu beurkundenden Erbvertrages, einzuhalten. Inhaltlich sind die gleichen Voraussetzungen wie bei der Stiftungserrichtung unter Lebenden zu beachten. Das Stiftungsgeschäft muss also ebenfalls eine Satzung mit den oben genannten Mindestanforderungen enthalten und eben in der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung errichtet werden, weshalb das notarielle Testament oder der Erbvertrag zu empfehlen

4 sind. Weitere Voraussetzung der Stiftungserrichtung ist ebenfalls die staatliche Anerkennung. Die Vermögensausstattung erfolgt durch Erbeinsetzung der Stiftung, durch ein Vermächtnis zu Gunsten der Stiftung oder durch eine Auflage mit der die Erben belastet werden. An sich besteht die Stiftung zwar noch nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls des Stifters, da hierzu die Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde notwendig ist. Allerdings hilft hier eine gesetzliche Fiktion, die die Stiftung rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Stifters entstehen lässt. Zur Absicherung der Stiftungserrichtung im Sinne des Erblassers/Stifters sollte eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Fehlt eine solche Anordnung, so werden fehlende Satzungsbestandteile durch die Anerkennungsbehörde ergänzt. Diese soll dabei zwar den Willen des Erblassers beachten, doch erscheint eine Testamentsvollstreckung wesentlich geeigneter den Erblasserwillen tatsächlich umzusetzen. Auch den Pflichtteilsrechten sollte Beachtung geschenkt werden, da diese möglicherweise die Anerkennung der Stiftung gefährden können, soweit sie das Stiftungsvermögen entscheidend schmälern. Zwar ist dieses Thema auch bei lebzeitigen Stiftungen zu beachten, doch schmelzen hier seit der Erbrechtsreform 2010 grundsätzlich die Pflichtteilsergänzungsansprüche ab und behindern nicht die Anerkennung, sprich die Errichtung, der lebzeitigen Stiftung. Zur Absicherung sollte der Erblasserstifter jedenfalls Erb- oder Pflichtteilsverzichte mit seinen Pflichtteilsberechtigten schließen. Dieser Hinweis gilt natürlich auch für diejenigen, die zu Lebzeiten selbst eine Stiftung errichten, zustiften oder spenden, da diese unentgeltlichen Zuwendungen grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wie der BGH in seiner Entscheidung zur Dresdener Frauenkirche aus dem Jahr 2003 festgestellt hat. 3. Treuhandstiftung Die Treuhandstiftung ist die typische Form der nicht rechtsfähigen Stiftung. Sie wird durch Rechtsgeschäft zwischen Stifter und Treuhänder errichtet. Der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses besteht darin, dass der Stifter dem Treuhänder das Stiftungsvermögen überträgt. Dieser verpflichtet sich, dieses Vermögen entsprechend dem Stiftungszweck zu verwalten und die Erträge zur Förderung des Stiftungszweckes einzusetzen. Rechtsträger der Stiftung ist somit der Treuhänder, doch bildet das Vermögen der Stiftung ein Sondervermögen, über das der Treuhänder nicht frei verfügen kann und das von seinem übrigen Vermögen getrennt ist. Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit der Treuhandstiftung benötigt sie nicht die Anerkennung durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Die staatliche Aufsicht besteht folglich nicht. Zu seiner Absicherung sollte der Stifter deshalb eine umfassende Kontrolle des Treu-

5 händers im Treuhändervertrag sicherstellen bzw. durch Gründung einer Treuhandgesellschaft die Verwaltung des Stiftungsvermögens selbst übernehmen. Vorteil dieser unselbständigen Treuhandstiftungen ist die erweiterte Flexibilität mangels staatlicher Aufsicht. So kann beispielsweise problemlos der Stiftungszweck geändert werden. Auch die Errichtung geht wesentlich schneller und unkomplizierter. Deshalb kann diese Stiftungsart wunderbar als "Schnupperstiftung" genutzt werden. Potentielle Stifter können sich zu ihren Lebzeiten mit einem zunächst überschaubaren Vermögensbeitrag ausprobieren. Weiter haben sie die Chance zu ihren Lebzeiten die Ausrichtung ihrer Stiftung an veränderte Umstände anzupassen. Eine Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung ist jederzeit möglich, z.b. durch eine letztwillige Verfügung. Wer etwas stiften möchte, aber generell nur über ein "kleines" Vermögen verfügt, kann sich ebenfalls der Treuhandstiftung bedienen und zur Vermeidung von Verwaltungsschwierigkeiten auf die Dienste so genannter Publikumsstiftungen, oder auch Dachstiftungen genannt, zugreifen. Diese übernehmen die Verwaltung und Gründung der einzelnen Stiftung und stellen verschiedene Stiftungszwecke zur Verfügung. Aus der Bündelung vieler Stiftungskapitalstöcke erreichen sie eine gute Ressourcenausbeute und können auch sehr gute bzw. meist bessere Renditen erzielen als reine Einzelstiftungen. Praxistipp: Die lebzeitige Errichtung einer Stiftung ist an sich vorzuziehen, da der Stifter hier die Sicherheit hat, dass die Stiftung so zur Entstehung gelangt, wie es sein Wille ist. Soweit er zunächst nur eine Treuhandstiftung errichtet, hat er die Gelegenheit Zweck und Ausrichtung der Stiftung noch anzupassen und etwaige Abweichungen von Theorie und Praxis zu korrigieren. Zu beachten ist bei lebzeitiger Stiftungserrichtung jedoch, dass das eigene Versorgungsinteresse gewahrt wird. 4. Privatnützige Stiftungen Bei den Familienstiftungen handelt es sich in der Regel um rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die jedoch privatnützige Zwecke verfolgen. Im Gegensatz zu den gemeinwohlorientierten Stiftungen dürfen die Erträge des Stiftungskapitals privat verbraucht werden. Sinn und Zweck der Familienstiftung ist der Erhalt der Vermögensmasse als Ganzes, also die Vermeidung der Zersplitterung in Folge von Erbauseinandersetzungen oder Ähnlichem. Weiter ermöglicht die Familienstiftung die Planung und Verteilung von Erbschaftsteuerbelastungen, denn die Familienstiftung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, sondern der Erbersatzsteuer, die alle dreißig Jahre anfällt und somit planbar ist. Weiter kann sie "ratenweise" bezahlt werden, so dass sie sich aus den Erträgen der Familienstiftung begleichen lässt und

6 somit keine Zersplitterung der Vermögensmasse aufgrund des nicht planbaren Anfallens der Erbschaftsteuerbelastung bei Todesfällen ohne Stiftungsgründung droht. Eine weitere Form der privatnützigen Stiftung ist die Unternehmensverbundene Stiftung. Diese ist nicht zu verwechseln mit Unternehmensstiftungen, also gemeinwohlorientierten Stiftungen, deren Stifter Unternehmen sind, wie z.b. die VolkswagenStiftung. Die Unternehmensverbundene Stiftung betreibt entweder als Unternehmensträgerstiftung selbst ein Unternehmen oder sie ist als Beteiligungsträgerstiftung an unternehmenstragenden Kapitalgesellschaften beteiligt. Dieser Typ privatnütziger Stiftungen dient häufig der Regelung der Unternehmensnachfolge, da durch die Einbringung des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung in eine Stiftung die Zersplitterung des Unternehmens in Folge von Erbauseinandersetzungen vermieden und gegebenenfalls auch eine Optimierung der Erbschaftsteuerbelastung erreicht werden kann. 5. Die Stiftung im Steuerrecht Für die Einordnung der Besteuerung einer Stiftung muss diese in zwei Kategorien eingeordnet werden. Verfolgt eine Stiftung ausschließlich privatnützige Zwecke, wie beispielsweise die Familienstiftung, so unterliegt diese mit ihrem Vermögen und Erträgen der allgemeinen Körperschaftsteuerpflicht. Eine Stiftung ist allerdings von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden. Diese Zwecke müssen in der Satzung verankert und entsprechend tatsächlich ausgeführt werden. Das Vermögen der Stiftung muss dabei grundsätzlich dem in der Satzung vorgeschriebenen Zweck gewidmet werden. Erreicht die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, so kann bis zu ein Drittel des Einkommens der Stiftung zur Versorgung des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen verwendet werden. Weiter besteht die Möglichkeit, im Hinblick auf die nachhaltige Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes, eine erforderliche Rücklage zu bilden. Um die Leistungsfähigkeit der Stiftung zu sichern, kann ebenfalls eine freie Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage ist allerdings auf einen Höchstbetrag beschränkt, der sich maximal auf ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Vermögenserhaltung sowie bis zu 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel beschränkt. Im Jahr der Errichtung sowie den beiden folgenden Kalenderjahren müssen die Gelder nicht zwingend für die Zweckverwirklichung ausgegeben werden. In diesem Zeitraum können die Gelder ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Werden Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Schenkung übereignet wurden, innerhalb von 24 Monaten der Stiftung zugewendet, so erlischt rückwirkend die bei Erbschaft bzw. Schenkung angefallene Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Eine entsprechende Berücksichtigung der Vermögensgegenstände im Rahmen des Spendenabzuges scheidet diesbezüglich jedoch aus. Die Über-

7 tragung von Grundvermögen auf eine begünstigte Stiftung unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Werden innerhalb der Stiftung keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verfolgt, so unterliegt das Vermögen einer Erbersatzsteuer, die in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren erhoben wird. Des Weiteren liegt in diesem Zusammenhang bei Übergang des Vermögens vom Erblasser auf die nicht begünstigte Stiftung sowohl im Bereich der Errichtung als auch bei Zustiftungen ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vor. Erhält eine begünstigte Stiftung eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung (Spende), die im Rahmen der Satzung verwendet werden muss, so kann der Zuwender diese Spende im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung bis zu insgesamt 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend machen. Bei einem Überschreiten des Höchstbetrages können die Spenden im Rahmen der Höchstbeträge der Folgejahre in diesen abgezogen werden. Ein Rücktrag in vorangegangene Jahre ist nicht möglich. Spenden, die in den Vermögensstock der begünstigten Stiftung geleistet werden (Zustiftungen), können auf Antrag im Jahr der Zuwendung und den neun folgenden Jahren bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dieser Abzug kann unabhängig der o.g. Spenden beantragt werden. Werden innerhalb von zehn Jahren mehr als in den Vermögensstock einbezahlt, so ist der übersteigende Teil nach Ablauf dieser Frist in den obigen Spendenabzug einzubeziehen. Der Höchstbetrag steht Ehegatten jeweils einzeln zu. Der Spendenabzug für Zuwendungen an nicht begünstigte Stiftungen ist nicht möglich.

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