HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT. Stiftungen
|
|
- Christin Engel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Stiftungen von Regine Funke-Lachotzki Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin convocat GbR München und Unterhaching Seit über tausend Jahren gibt es Stiftungen in Deutschland und tatsächlich bestehen einige der noch heute aktiven Stiftungen seit mehreren Jahrhunderten. Einen wahren Boom erfährt die Rechtsform der Stiftung jedoch erst in den letzten Jahrzehnten. Über ein Drittel der etwas über in Deutschland registrierten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind in den letzten zehn Jahren errichtet worden. Gründe hierfür sind zum einen die umfassenden Reformen des Stiftungsrechts, die seit dem Jahr 2002, sowie des Spendenrechts, die seit dem Jahresbeginn 2007 in Kraft sind. Zum anderen sind in der beträchtlichen Zunahme von Vermögenswerten in Privateigentum, wie auch in der Zunahme des Bürgerengagements in Zeiten klammer öffentlicher Haushalte die Ursachen für diesen starken Zuwachs an Stiftungen zu sehen. Auch das Motto der aktuellen Kampagne des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen "Geben gibt" scheint bei Privatleuten wie auch Unternehmen populär zu sein. Denn nur rund 5 % der registrierten Stiftungen verfolgen privatnützige Zwecke, alle anderen Stiftungen verfolgen mehr oder weniger gemeinwohlorientierte Ziele. Womit auch eines der wesentlichen Motive der Stifter bereits zu Tage tritt - das mehr oder weniger selbstlose Geben. Dies speist sich oft aus der Tatsache, dass es an (geeigneten) Erben fehlt. Doch letztlich gibt es eine Vielzahl von Motivationen zur Gründung einer Stiftung, da Stiftungen sehr individuell ausgestaltet werden können und somit unterschiedlichsten Zwecken, wie zum Beispiel der steuerbegünstigten Nachlassregelung, der zielgerichteten Regelung der Unternehmensnachfolge, der Absicherung versorgungsbedürftiger Familienangehöriger, der "Denkmalsetzung" über den eigenen Tod hinaus oder der Imagepflege zu Lebzeiten, dienen können. Allen diesen Interessen in Kombinationen oder für sich jeweils alleine - können Stiftungen gerecht werden, da sie letztlich nur Vermögensmassen sind, die den ihnen vorgeschriebenen Zwecken bis in alle Ewigkeit zu dienen haben. Im Normalfall wird es auch nie nur ein Motiv geben, das zur Errichtung einer Stiftung führt, sondern liegt diesem Entschluss meist eine Vielzahl von Motiven zu Grunde. Denn selten ist die Gründung einer Stiftung ein "Schnellschuss", vielmehr ist sie meist Ergebnis reiflicher Überlegungen - laut Stiftungsforschung dauert die Entscheidungsfindung des Stifters bis zu sieben Jahre.
2 1. Arten von Stiftungen Eigenschaft aller Stiftungen ist, dass ihnen eine Vermögensmasse zu Grunde liegt, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Dabei ist zunächst zwischen den öffentlich-rechtlichen Stiftungen und den Stiftungen des Privatrechts zu unterscheiden, wobei ausschließlich letztere Gegenstand der Betrachtung dieses Aufsatzes sind. Die Stiftungen des öffentlichen Rechts verfolgen ausschließlich öffentliche Zwecke und werden durch Gesetz oder Verwaltungsakt errichtet. In Abgrenzung hierzu werden die Stiftungen des Privatrechts durch privatautonome Rechtsgeschäfte begründet. Bei beiden Arten von Stiftungen gibt es sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Stiftungen. Diese Unterscheidung manifestiert sich daran, ob die Stiftung eine Vermögensmasse mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit darstellt oder einen Stiftungsträger, der entweder als natürliche oder juristische Person das Vermögen der Stiftung verwaltet. Die Stiftungen des privaten Rechts lassen sich unabhängig von ihrer Rechtsform in die Typen privatnützige Stiftungen, gemeinnützige Stiftungen und Stiftungsersatzformen einteilen. 2. Rechtsfähige Stiftung privaten Rechts Die Standardform der Privatrechtsstiftungen ist die in den 80 ff. BGB geregelte rechtsfähige Stiftung. Sie wird durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde errichtet. Unter dem Stiftungsgeschäft versteht man die einseitige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters, dass er eine solche rechtsfähige Stiftung errichten will und dieser zu einem bestimmten Zweck ein bestimmtes Vermögen stiftet. a) Stiftungserrichtung zu Lebzeiten Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Weiter muss der Stifter eine Satzung vorgeben, die zumindest Regelungen zu Namen, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung enthält. Weiter muss die Satzung die Bildung des Vorstandes der Stiftung regeln. Weitere Punkte sollten, obwohl sie nicht zwingend vorgeschrieben sind, in der Satzung geregelt werden, z.b. Vorgaben zur Vermögensverwaltung, Vorgaben zur Vergabe der Erträge, Überwachung des Vorstandes und zur Aufhebung oder Beendigung der Stiftung und dem daraus folgenden Vermögensanfall. Wichtig ist, dass das Stiftungsgeschäft bedingungsfeindlich ist, da mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung schließlich eine eigenständige juristische Person entstehen soll. Über deren Bestand darf es zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs keine Ungewissheit geben, weshalb auch der Widerruf des Stiftungsgeschäftes nur bis zum Zeitpunkt der Anerkennung möglich ist.
3 Mit der Anerkennung manifestiert sich die Stiftung. Sie wird damit rechtsfähig. Ab diesem Zeitpunkt sind Satzungsänderungen nur unter engen Voraussetzungen möglich, insbesondere stehen sie unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Praxistipp: Für die Tätigkeit der einzelnen Stiftungsorgane sollte - soweit nicht zwingend in der Satzung erforderlich - eine separate Geschäftsordnung erlassen werden, die Regelungen zur Beschlussfassung, Einberufung, Zuständigkeitsbereichen der Organe der Stiftung enthält, wie auch Regelungen zur Anzahl, Bestellung, Amtsdauer und Abberufung von Organmitgliedern trifft. Denn nur eine separate Geschäftsordnung der Stiftungsorgane ermöglicht eine unkomplizierte Anpassung. Generell sollten einfache und kostengünstige Strukturen mit klaren Kompetenzverteilungen, ob in Satzung oder separater Geschäftsordnung, festgelegt werden, um Reibungsverluste zu vermeiden. Häufig werden als zusätzliches Kontrollorgan Kuratorien oder Stiftungsräte durch solche Geschäftsordnungen installiert, da sie nicht zwingend vorgeschrieben sind und somit nicht Pflichtbestandteil der Satzung sind. Die Stiftung ist anzuerkennen, soweit die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes ist nur gesichert, wenn der gestiftete Kapitalstock hierfür ausreichend erscheint. In der Regel sollten ,00 bei einer Einzelstiftung im Sinne der 80 ff. BGB genügen - anders stellt sich dies jedoch bei einer Stiftung dar, die beispielsweise ein Krankenhaus oder andere kapitalintensive Einrichtungen betreiben möchte. Für die Stiftungsanerkennung ist in Bayern die jeweilige Bezirksregierung zuständig, die zugleich auch Aufsichtsbehörde für die rechtsfähigen Stiftungen ist. Die Tätigkeit der rechtsfähigen Stiftungen wird staatlich überwacht. Insbesondere wird darauf geachtet, dass das Grundstockvermögen nicht geschmälert wird, d.h. dass das zur Errichtung gewidmete Kapital einschließlich späterer Zustiftungen - der Stiftung erhalten bleibt. Aus den Erträgen dieses Kapitalgrundstocks ist der Stiftungszweck zu fördern, was ebenfalls durch die Stiftungsaufsicht überwacht wird - unter anderem an Hand der jedes Jahr vorzulegenden Jahresrechnung der Stiftung. b) Stiftungserrichtung von Todes wegen Eine rechtsfähige Stiftung kann auch durch ein Stiftungsgeschäft von Todes wegen errichtet werden. Dabei sind zwingend die Formvorschriften letztwilliger Verfügungen, also entweder des eigenhändigen Testaments, des notariellen Testaments oder des ebenfalls notariell zu beurkundenden Erbvertrages, einzuhalten. Inhaltlich sind die gleichen Voraussetzungen wie bei der Stiftungserrichtung unter Lebenden zu beachten. Das Stiftungsgeschäft muss also ebenfalls eine Satzung mit den oben genannten Mindestanforderungen enthalten und eben in der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung errichtet werden, weshalb das notarielle Testament oder der Erbvertrag zu empfehlen
4 sind. Weitere Voraussetzung der Stiftungserrichtung ist ebenfalls die staatliche Anerkennung. Die Vermögensausstattung erfolgt durch Erbeinsetzung der Stiftung, durch ein Vermächtnis zu Gunsten der Stiftung oder durch eine Auflage mit der die Erben belastet werden. An sich besteht die Stiftung zwar noch nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls des Stifters, da hierzu die Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde notwendig ist. Allerdings hilft hier eine gesetzliche Fiktion, die die Stiftung rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Stifters entstehen lässt. Zur Absicherung der Stiftungserrichtung im Sinne des Erblassers/Stifters sollte eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Fehlt eine solche Anordnung, so werden fehlende Satzungsbestandteile durch die Anerkennungsbehörde ergänzt. Diese soll dabei zwar den Willen des Erblassers beachten, doch erscheint eine Testamentsvollstreckung wesentlich geeigneter den Erblasserwillen tatsächlich umzusetzen. Auch den Pflichtteilsrechten sollte Beachtung geschenkt werden, da diese möglicherweise die Anerkennung der Stiftung gefährden können, soweit sie das Stiftungsvermögen entscheidend schmälern. Zwar ist dieses Thema auch bei lebzeitigen Stiftungen zu beachten, doch schmelzen hier seit der Erbrechtsreform 2010 grundsätzlich die Pflichtteilsergänzungsansprüche ab und behindern nicht die Anerkennung, sprich die Errichtung, der lebzeitigen Stiftung. Zur Absicherung sollte der Erblasserstifter jedenfalls Erb- oder Pflichtteilsverzichte mit seinen Pflichtteilsberechtigten schließen. Dieser Hinweis gilt natürlich auch für diejenigen, die zu Lebzeiten selbst eine Stiftung errichten, zustiften oder spenden, da diese unentgeltlichen Zuwendungen grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wie der BGH in seiner Entscheidung zur Dresdener Frauenkirche aus dem Jahr 2003 festgestellt hat. 3. Treuhandstiftung Die Treuhandstiftung ist die typische Form der nicht rechtsfähigen Stiftung. Sie wird durch Rechtsgeschäft zwischen Stifter und Treuhänder errichtet. Der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses besteht darin, dass der Stifter dem Treuhänder das Stiftungsvermögen überträgt. Dieser verpflichtet sich, dieses Vermögen entsprechend dem Stiftungszweck zu verwalten und die Erträge zur Förderung des Stiftungszweckes einzusetzen. Rechtsträger der Stiftung ist somit der Treuhänder, doch bildet das Vermögen der Stiftung ein Sondervermögen, über das der Treuhänder nicht frei verfügen kann und das von seinem übrigen Vermögen getrennt ist. Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit der Treuhandstiftung benötigt sie nicht die Anerkennung durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Die staatliche Aufsicht besteht folglich nicht. Zu seiner Absicherung sollte der Stifter deshalb eine umfassende Kontrolle des Treu-
5 händers im Treuhändervertrag sicherstellen bzw. durch Gründung einer Treuhandgesellschaft die Verwaltung des Stiftungsvermögens selbst übernehmen. Vorteil dieser unselbständigen Treuhandstiftungen ist die erweiterte Flexibilität mangels staatlicher Aufsicht. So kann beispielsweise problemlos der Stiftungszweck geändert werden. Auch die Errichtung geht wesentlich schneller und unkomplizierter. Deshalb kann diese Stiftungsart wunderbar als "Schnupperstiftung" genutzt werden. Potentielle Stifter können sich zu ihren Lebzeiten mit einem zunächst überschaubaren Vermögensbeitrag ausprobieren. Weiter haben sie die Chance zu ihren Lebzeiten die Ausrichtung ihrer Stiftung an veränderte Umstände anzupassen. Eine Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung ist jederzeit möglich, z.b. durch eine letztwillige Verfügung. Wer etwas stiften möchte, aber generell nur über ein "kleines" Vermögen verfügt, kann sich ebenfalls der Treuhandstiftung bedienen und zur Vermeidung von Verwaltungsschwierigkeiten auf die Dienste so genannter Publikumsstiftungen, oder auch Dachstiftungen genannt, zugreifen. Diese übernehmen die Verwaltung und Gründung der einzelnen Stiftung und stellen verschiedene Stiftungszwecke zur Verfügung. Aus der Bündelung vieler Stiftungskapitalstöcke erreichen sie eine gute Ressourcenausbeute und können auch sehr gute bzw. meist bessere Renditen erzielen als reine Einzelstiftungen. Praxistipp: Die lebzeitige Errichtung einer Stiftung ist an sich vorzuziehen, da der Stifter hier die Sicherheit hat, dass die Stiftung so zur Entstehung gelangt, wie es sein Wille ist. Soweit er zunächst nur eine Treuhandstiftung errichtet, hat er die Gelegenheit Zweck und Ausrichtung der Stiftung noch anzupassen und etwaige Abweichungen von Theorie und Praxis zu korrigieren. Zu beachten ist bei lebzeitiger Stiftungserrichtung jedoch, dass das eigene Versorgungsinteresse gewahrt wird. 4. Privatnützige Stiftungen Bei den Familienstiftungen handelt es sich in der Regel um rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die jedoch privatnützige Zwecke verfolgen. Im Gegensatz zu den gemeinwohlorientierten Stiftungen dürfen die Erträge des Stiftungskapitals privat verbraucht werden. Sinn und Zweck der Familienstiftung ist der Erhalt der Vermögensmasse als Ganzes, also die Vermeidung der Zersplitterung in Folge von Erbauseinandersetzungen oder Ähnlichem. Weiter ermöglicht die Familienstiftung die Planung und Verteilung von Erbschaftsteuerbelastungen, denn die Familienstiftung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, sondern der Erbersatzsteuer, die alle dreißig Jahre anfällt und somit planbar ist. Weiter kann sie "ratenweise" bezahlt werden, so dass sie sich aus den Erträgen der Familienstiftung begleichen lässt und
6 somit keine Zersplitterung der Vermögensmasse aufgrund des nicht planbaren Anfallens der Erbschaftsteuerbelastung bei Todesfällen ohne Stiftungsgründung droht. Eine weitere Form der privatnützigen Stiftung ist die Unternehmensverbundene Stiftung. Diese ist nicht zu verwechseln mit Unternehmensstiftungen, also gemeinwohlorientierten Stiftungen, deren Stifter Unternehmen sind, wie z.b. die VolkswagenStiftung. Die Unternehmensverbundene Stiftung betreibt entweder als Unternehmensträgerstiftung selbst ein Unternehmen oder sie ist als Beteiligungsträgerstiftung an unternehmenstragenden Kapitalgesellschaften beteiligt. Dieser Typ privatnütziger Stiftungen dient häufig der Regelung der Unternehmensnachfolge, da durch die Einbringung des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung in eine Stiftung die Zersplitterung des Unternehmens in Folge von Erbauseinandersetzungen vermieden und gegebenenfalls auch eine Optimierung der Erbschaftsteuerbelastung erreicht werden kann. 5. Die Stiftung im Steuerrecht Für die Einordnung der Besteuerung einer Stiftung muss diese in zwei Kategorien eingeordnet werden. Verfolgt eine Stiftung ausschließlich privatnützige Zwecke, wie beispielsweise die Familienstiftung, so unterliegt diese mit ihrem Vermögen und Erträgen der allgemeinen Körperschaftsteuerpflicht. Eine Stiftung ist allerdings von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden. Diese Zwecke müssen in der Satzung verankert und entsprechend tatsächlich ausgeführt werden. Das Vermögen der Stiftung muss dabei grundsätzlich dem in der Satzung vorgeschriebenen Zweck gewidmet werden. Erreicht die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, so kann bis zu ein Drittel des Einkommens der Stiftung zur Versorgung des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen verwendet werden. Weiter besteht die Möglichkeit, im Hinblick auf die nachhaltige Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes, eine erforderliche Rücklage zu bilden. Um die Leistungsfähigkeit der Stiftung zu sichern, kann ebenfalls eine freie Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage ist allerdings auf einen Höchstbetrag beschränkt, der sich maximal auf ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Vermögenserhaltung sowie bis zu 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel beschränkt. Im Jahr der Errichtung sowie den beiden folgenden Kalenderjahren müssen die Gelder nicht zwingend für die Zweckverwirklichung ausgegeben werden. In diesem Zeitraum können die Gelder ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Werden Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Schenkung übereignet wurden, innerhalb von 24 Monaten der Stiftung zugewendet, so erlischt rückwirkend die bei Erbschaft bzw. Schenkung angefallene Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Eine entsprechende Berücksichtigung der Vermögensgegenstände im Rahmen des Spendenabzuges scheidet diesbezüglich jedoch aus. Die Über-
7 tragung von Grundvermögen auf eine begünstigte Stiftung unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Werden innerhalb der Stiftung keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verfolgt, so unterliegt das Vermögen einer Erbersatzsteuer, die in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren erhoben wird. Des Weiteren liegt in diesem Zusammenhang bei Übergang des Vermögens vom Erblasser auf die nicht begünstigte Stiftung sowohl im Bereich der Errichtung als auch bei Zustiftungen ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vor. Erhält eine begünstigte Stiftung eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung (Spende), die im Rahmen der Satzung verwendet werden muss, so kann der Zuwender diese Spende im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung bis zu insgesamt 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend machen. Bei einem Überschreiten des Höchstbetrages können die Spenden im Rahmen der Höchstbeträge der Folgejahre in diesen abgezogen werden. Ein Rücktrag in vorangegangene Jahre ist nicht möglich. Spenden, die in den Vermögensstock der begünstigten Stiftung geleistet werden (Zustiftungen), können auf Antrag im Jahr der Zuwendung und den neun folgenden Jahren bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dieser Abzug kann unabhängig der o.g. Spenden beantragt werden. Werden innerhalb von zehn Jahren mehr als in den Vermögensstock einbezahlt, so ist der übersteigende Teil nach Ablauf dieser Frist in den obigen Spendenabzug einzubeziehen. Der Höchstbetrag steht Ehegatten jeweils einzeln zu. Der Spendenabzug für Zuwendungen an nicht begünstigte Stiftungen ist nicht möglich.
Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht
Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt
MehrProjekte nachhaltig fördern trotz niedriger Zinsen. Die Verbrauchsstiftung im Stifterverbund der Sparkasse Nürnberg
Projekte nachhaltig fördern trotz niedriger Zinsen Die Verbrauchsstiftung im Stifterverbund der Sparkasse Nürnberg Entwicklung der Verbrauchsstiftung Ursprünglich: Stiftung als Ewigkeitsstiftung Normierung
MehrSatzung der Grafe-Stiftung
Satzung der Grafe-Stiftung vom 19.06.2007 Auf der Grundlage des 10 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen Stiftungsgesetz vom 13.09.1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I Seite 1483) hat
MehrStiften Spenden. für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung. Stiftung Lebenshilfe München
Stiften Spenden für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung Stiftung Lebenshilfe München Stiftung Lebenshilfe München: Stiften Spenden für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung.
Mehr- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz
- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern
MehrDie Verbrauchsstiftung. - Dauerhafte Zweckverwirklichung ohne Ewigkeitscharakter -
Die Verbrauchsstiftung - Dauerhafte Zweckverwirklichung ohne Ewigkeitscharakter - www.caemmerer-lenz.de 28.10.2014 Tina Neff Rechtsanwältin 1 Die Verbrauchsstiftung - Dauerhafte Zweckverwirklichung ohne
MehrSatzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform
Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
MehrStiftung und Verein - Hand in Hand NABU-Stiftung Naturerbe NRW Dr. Anke Valentin
Stiftung und Verein - Hand in Hand NABU-Stiftung Naturerbe NRW Dr. Anke Valentin Überblick Stiftungslandschaft Begriffe und Definitionen Steuerliche Aspekte Die NABU-Stiftung Naturerbe NRW Verein und Stiftung
MehrAWO-Saarland-Stiftung
Satzung der AWO-Saarland-Stiftung in Saarbrücken Präambel Anliegen der Stiftung ist es, zur Unterstützung und Förderung von sozial benachteiligten oder gefährdeten Menschen vor allem dort tätig zu werden,
MehrStiftungen im Drei-Sektor-Modell
Stiftungen im Drei-Sektor-Modell 1 Neu errichtete rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts 1990 bis 2009 1300 1200 1.134 1100 1.020 1000 900 800 700 600 500 400 300 200 181 290 201 325 323 385 411
MehrSatzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien
Satzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien Präambel Mit der Stiftung soll das Ziel verfolgt werden, einen nachhaltigen und dauerhaften Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energien zu
MehrSteuerrechtliche Aspekte für Stiftungsgründer und Zuwendungsgeber
Steuerrechtliche Aspekte für 1. Stader Stiftungstage 28. und 29. Oktober 2009 Verena Staats Justiziarin, Bundesverband Deutscher Stiftungen Begriffsmerkmale einer Stiftung 2 Steuerrechtliche Aspekte für
MehrSatzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori
Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (1) Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform und Sitz Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (2) Sie
MehrStand: Juli Vorfragen. Stiftungsarten. Zu Lebzeiten. Von Todes wegen. Steuerbegünstigung für die Stiftung
Stiftungen - Informationsleitfaden Herausgeber: Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft Unternehmensbereich Research & Management Consulting Stand: Juli 2010 Dieser Informationsleitfaden
Mehr- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung
- Muster* für die Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft und für eine Stiftungssatzung - *Allgemeine Hinweise: - Dem Muster ist der Regelfall einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts
MehrSatzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck
Satzung Ev. Stiftung Obernbeck SaStObHf 3877 Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck Vom 22. August 2006 (KABl. 2006 S. 193)
MehrDie Verwaltung von Treuhandstiftungen. Prof. Dr. Burkhard Küstermann
Die Verwaltung von Treuhandstiftungen Prof. Dr. Burkhard Küstermann Agenda 2 Bundesverband Deutscher I. Was ist eine Treuhandstiftung? II. Treuhandstiftung Stiftungsfonds rechtsfähige Stiftung? III. Wie
MehrÜberblick über die Begrifflichkeit des Stiftens und Spendens
Stabsstelle Fundraising Erzbischöfliches Generalvikariat Köln, Marzellenstr. 32, 50668 Köln, Stabsstelle Fundraising in Kirchengemeinden Tel.: 0221-1642 1326 Fax: 0221-1642-1323 email: wolfgang.bender@erzbistumkoeln.de
MehrS A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz
1 S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz (2) Die Stiftung
MehrDie Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde und das neue Instrument der Verbrauchsstiftung
Die Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde und das neue Instrument der Verbrauchsstiftung 5. Nürnberger Stiftertag 25. September 2015 Mathias Kreitinger Oberregierungsrat Inhalt I. Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde
MehrWas ist eine Stiftung?
www.tag-der-stiftungen.de Was ist eine Stiftung? Kapital Ertrag Vertrauen ist die beste Basis für Entscheidungen. Mein Vertrauen gehört meiner Steuerberaterin. Sie und Ihre Stiftung tragen viel Verantwortung.
MehrDie Stiftung als Instrument der Nachfolgeplanung
Die Notar Prof. Dr. Heribert Heckschen 0 20.09.2017 I. Was ist eine? Begriff ist nicht legal definiert allg. Verständnis: Als wird sowohl die Widmung von Vermögensgegenständen durch den Stifter zu einem
MehrSatzung der Stiftung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Baden-Württemberg
Satzung der Stiftung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Baden-Württemberg 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
MehrStiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte. Satzung vom geändert am zuletzt geändert am
Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte Satzung vom 25.3.1993 geändert am 18. 11. 1995 zuletzt geändert am 19. 1. 2002 Übersicht: 1 Name, Sitz, Rechtsform 2 Stiftungszweck 3 Stiftungsvermögen
MehrSATZUNG der Erich Saling-Stiftung
SATZUNG der Erich Saling-Stiftung Präambel Die Erich Saling-Stiftung soll zu Lebzeiten des Stifters, Prof. Dr. Erich Saling, als gemeinnützige unselbständige Stiftung unter der Verwaltung des gemeinnützigen
MehrSatzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig
Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen
MehrVom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen
Satzung Stiftung Kinder- Jugendarbeit Herscheid SaStKiJuKGHers 4070 Satzung der Stiftung Stiftung zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Herscheid kirchliche Gemeinschaftsstiftung für
MehrSatzung der Stiftung Lebenshilfe Ansbach
Satzung der Stiftung Lebenshilfe Ansbach 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lebenshilfe Ansbach. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz
MehrTreuhandstiftung Das Modell für Stiftungseinsteiger am Beispiel der Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse
Treuhandstiftung Das Modell für Stiftungseinsteiger am Beispiel der Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse 11.10.2013 Axel Warnecke Vorstandsmitglied der Taunus Sparkasse Agenda Stiftungsformen Definitionen
MehrDie deutsche Stiftung im zivil- und steuerrechtlichen Kontext. IPG Mannheim 27. Februar 2016
Die deutsche Stiftung im zivil- und steuerrechtlichen Kontext IPG Mannheim 27. Februar 2016 Inhalt I. Einführung II. Zivilrechtliche Grundlagen III. Steuerrechtliche Grundlagen IV. Stiftung als Nachfolgeinstrument
Mehr(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung.
Verfassung der Blindenbund in Hessen e.v. - Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. (2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
MehrSatzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt
Satzung Gemeinschaftsstiftung Bocholt SaStKgBocholt 4566 Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt Vom 21. September 2005
MehrDeutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung
Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen
MehrChristian von Löwe. Familienstiftungen. Gründung und Gestaltung ein Leitfaden für Stifter und Berater. StiftungsRatgeber, Band 5
Christian von Löwe Familienstiftungen Gründung und Gestaltung ein Leitfaden für Stifter und Berater StiftungsRatgeber, Band 5 Impressum Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche
MehrStiftungsgründung, Erben und Vererben
Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen
MehrStiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung
CARITAS-STIFTUNG DEUTSCHLAND Stiftung des Deutschen Caritasverbandes Stiftungssatzung Mit Genehmigung durch das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden Württemberg (Erlaß Az.: Ki-0562.3-09/1 vom
MehrSatzung. Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid
Satzung Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid In der Fassung vom 11.10.2018 1, Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid. (2) Sie ist eine rechtsfähige
MehrOrtsrecht der Stadt Sonthofen
Ortsrecht der Stadt Sonthofen Hinweis: Der hier aufgeführte Text ist keine amtlich bekannt gemachte Fassung, da ggf. Änderungssatzungen eingearbeitet wurden. Für die Richtigkeit des Inhalts wird daher
MehrStiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung. Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung. Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung
Stiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung mit Sitz in Waldbreitbach. 2. Die Stiftung
MehrCarta Tier Stiftung Tiere brauchen Freunde
Satzung der Treuhandstiftung Carta Tier Stiftung Tiere brauchen Freunde Präambel Die Carta Tier Stiftung ist eine gemeinnützige Einrichtung die sich sowohl Belangen des Tierschutzes als insbesondere auch
MehrSatzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums
Satzung der Stiftung (in der Fassung vom 04.11.2009, geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.01.2016) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen
Mehrs Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland Gut für die Region
s Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland Über unsere Stiftung informieren wir Sie gerne persönlich in unseren Geschäftsstellen oder im Internet unter www.spk-mgl.de/stiftungen SpkMgl2007
MehrSatzung der Stiftung Lebendige Steine Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Ummeln
Satzung Stiftung Lebendige Steine Kirchengemeinde Ummeln SaStLSUm 3585 Satzung der Stiftung Lebendige Steine Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Ummeln Vom 22. Mai 2006 (KABl. 2006 S. 152) Änderungen Lfd.
MehrSTIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Lebenshilfe Herford. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
MehrDie Stiftung bietet dem Unternehmer viele Möglichkeiten
Genau dann, wenn man denkt, man hat alles erreicht, wird es Zeit, den nächsten Schritt zu tun. Die Stiftung bietet dem Unternehmer viele Möglichkeiten Von Dr. Eva Stafflage, Stiftungsexpertin der Berenberg
MehrSatzung der Stiftung Stiftung Technische Universität Chemnitz
Satzung der Stiftung Stiftung Technische Universität Chemnitz Dachstiftung der Förderung der Lehre und Forschung an der Technischen Universität Chemnitz 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die
MehrGeltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben.
Saarländisches Stiftungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsblatt S. 1825), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Februar 2006 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige
MehrSatzung der Eugen Martin Stiftung
Satzung der Eugen Martin Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen,,Eugen Martin Stiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung im Sinne der 80 ff BGB. (3) Sitz ist Freiburg
MehrSatzung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche 13.230 Satzung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche Vom 15. Dezember 2011 in der Fassung vom 22. Mai 2014 (GVBl. Bd. 20 S. 41) Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung der Evangelischen Stiftung Nettelstedt, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nettelstedt
Gemeinschaftsstiftung Kirchengemeinde Nettelstedt SaStKGNett 4034 Satzung der Evangelischen Stiftung Nettelstedt, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nettelstedt Vom 15.
MehrS a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens
S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz
MehrSatzung der Evangelischen Kirchenstiftung Kehl
Satzung der Evangelischen Kirchenstiftung Kehl 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Evangelische Kirchenstiftung Kehl. (2) Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen
MehrSTIFTUNGSGESCHÄFT. Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung
STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung mit dem Sitz in als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist Die Stiftung erhält folgende
MehrSatzung der Stiftung xy
Satzung der Stiftung xy (1) Die Stiftung führt den Namen xy. 1 Name, Rechtsformen und Sitz der Stiftung (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung
MehrSatzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle. Name, Rechtsform und Sitz
Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lausitzer Braunkohle. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit
MehrSatzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl
Evangelische Stiftung Verl SaStVerl 3590 Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl Vom 23. August 2007 (KABl. 2007 S. 299) Inhaltsübersicht
MehrSatzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz
Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN 1 Name, Rechtsstand und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Gemeinnützige Stiftung der Sparkasse Bad Kissingen. (2) Sie ist eine rechtsfähige
MehrSatzung der Nierenhofer Stiftung Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Nierenhof
Satzung Nierenhofer Stiftung SaStKGNierenh 3767 Archiv Satzung der Nierenhofer Stiftung Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Nierenhof Vom 26. Mai 2003 (KABl. 2003 S. 358)
MehrSTIFTUNGSGESCHÄFT. 2. Wertpapiere im Nennwert von insgesamt... EURO
STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die unterzeichnende/n... die... Stiftung mit dem Sitz in... als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist... Die Stiftung erhält
MehrStiftung zur Förderung der Altenpflege. Satzung
Weil am Rhein, 08. Januar 1998 Stiftung zur Förderung der Altenpflege Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung zur Förderung der Altenpflege. (2) Sie ist
MehrStiftungen Ein Nachfolgekonzept
Stiftungen Ein Nachfolgekonzept Komplexe Fragestellungen erfordern vernetztes Denken und einen kompetenten Partner Das komplexe Instrument der Stiftung bietet für natürliche Personen und Unternehmen zahlreiche
MehrSatzung der Stadthallenstiftung Görlitz
Satzung der Stadthallenstiftung Görlitz Präambel Die Stadt Görlitz, die KommWohnen Görlitz GmbH, die Stadtwerke Görlitz AG und der Förderverein Stadthalle Görlitz e.v. haben sich zum Ziel gesetzt, in einer
MehrSatzung der Stiftung Fünf Brote + Zwei Fische, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Senne
Satzung Stiftung 5 Brote + 2 Fische Emmaus-KG-Senne SaSt5B2FSe 3582 Satzung der Stiftung Fünf Brote + Zwei Fische, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Senne Vom 16. August
MehrStiftungssatzung vom 22. Oktober 1992 geändert am 20. April 2007
Stiftungssatzung vom 22. Oktober 1992 geändert am 20. April 2007 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen: Will und Liselott Masgeik Stiftung für Naturund Landschaftsschutz. Sie ist eine rechtsfähige
MehrVerfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck
Verfassung 1 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Frankfurter Sparkasse. 2 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt
MehrSatzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow
Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524
MehrSTIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG
Präambel Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) - gegründet am 14. Oktober 1772 - unter
MehrSatzung. Talat Alaiyan-Stiftung für deutsche, israelische und palästinensische Kinder (DIP) 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Satzung Talat Alaiyan-Stiftung für deutsche, israelische und palästinensische Kinder (DIP) 1 Name, Rechtsstellung, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Talat Alaiyan Stiftung für deutsche,israelische
MehrAusarbeitung. Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland. Wissenschaftliche Dienste
Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland
MehrSATZUNG. der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember Name, Rechtsform, Sitz
1 SATZUNG der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember 2004 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes
MehrSTIFTUNGSGESCHÄFT. Zweck der Stiftung ist.. Die Stiftung erhält folgende Vermögensausstattung: Organ der Stiftung ist
STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die unterzeichnende/n... die... Stiftung mit dem Sitz in... als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist.. Die Stiftung erhält
MehrSatzung der Karl und Hilde Holzschuh - Stiftung
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Satzung der Karl und Hilde Holzschuh - Stiftung Neue Fassung vom 09. Dezember 2003 1. Die Stiftung führt den Namen Karl und Hilde Holzschuh Stiftung. 2. Sie ist eine
MehrSatzung Stiftung mittelalterliche Kirchen in Schwäbisch Hall 11.März 2011
Satzung Stiftung mittelalterliche Kirchen in Schwäbisch Hall 11.März 2011-1 - Präambel: Stiftungen haben in Schwäbisch Hall ein lange Tradition. Die Hospitalstiftung zum Heiligen Geist ist als älteste
MehrXxx Stiftung Mustersatzung
Xxx Stiftung Mustersatzung Präambel < Hier können Sie Hintergrund und Motivation der Stiftungsgründung darstellen. > 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen xxx Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung der Sportstiftung
Stiftungssatzung der Sportstiftung der Sparkasse Koblenz und der Kreissparkasse Mayen für den Landkreis Mayen-Koblenz vom 11.04.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.04.2005 Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung. der. Stiftung Lautenbach. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Satzung der Stiftung Lautenbach 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lautenbach 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach den
MehrBleibendes hinterlassen: Die Stiftung als Erbin. FORUM 2 auf dem 3. Nürnberger Stiftertag
Bleibendes hinterlassen: Die Stiftung als Erbin FORUM 2 auf dem 3. Nürnberger Stiftertag Dr. Stefan Fritz, Sandra Bührke Nürnberg, 27. September 2013 Die Stiftung von Todes wegen Allgemeines Früher: Häufigste
MehrSatzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum
Satzung Stiftung Ev. Kirchengemeinde Beckum SaStBeckum 3560 Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum Vom 12. Februar 2007
MehrDie Zusammenlegung von Stiftungen rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen. Stiftungsforum Westfalen 10. März 2015
Die Zusammenlegung von Stiftungen rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen Stiftungsforum Westfalen 10. März 2015 Agenda I. Ausgangspunkt: Die notleidende Stiftung II. Instrumentarien des Stiftungsrechts
MehrLibanonstiftung der Gemeinschaft junger Malteser
Libanonstiftung der Gemeinschaft junger Malteser Satzung vom 24. April 2008 Stiftungszentrum Präambel Die Gemeinschaft junger Malteser (GjM) ist eine geistliche Gemeinschaft junger Menschen in rechtlicher
MehrSatzung. der unselbständigen << Stiftung zur Förderung der Schauburg Theater für junges Publikum der Landeshauptstadt München>>
Satzung der unselbständigen > 1 Name der Stiftung Die Stiftung führt den Namen
MehrSatzung. der Montessori-Stiftung Wertingen in Wertingen
Satzung der in Wertingen Präambel Der Förderverein des Kreises Dillingen e. V. hat 1990 die erste Montessori- Volksschule in Schwaben errichtet. Hinzugekommen sind ein Werkhaus der Generationen für die
MehrSatzung der Stiftung zur Förderung der Arbeit des Ev. Altenzentrums Fritz-Heuner-Heim, kirchliche Stiftung für den Ev. Kirchenkreis Dortmund
Satzung Stiftung Altenzentrum Fritz-Heuner-Heim SaStFHH 3356 Satzung der Stiftung zur Förderung der Arbeit des Ev. Altenzentrums Fritz-Heuner-Heim, kirchliche Stiftung für den Ev. Kirchenkreis Dortmund
MehrStiftungssatzung der Stiftung stellwerk Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Gladbeck- Bottrop-Dorsten in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Stiftungssatzung stellwerk KK Gladbeck-Bottrop-Dorsten SaStstwKKGlaBoDo 3515 Stiftungssatzung der Stiftung stellwerk Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Gladbeck- Bottrop-Dorsten in der Evangelischen
MehrSatzung Hospiz Kieler Förde Stiftung
Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Hospiz Kieler Förde - Stiftung". Sie hat ihren Sitz in Kiel. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Mehr- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg
- 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der
MehrSatzung der Stiftung Evangelische Johannes-Kirche Lüdenscheid Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid
Satzung Stiftung Ev. Johanneskirche Lüdenscheid SaStJoKLü 4101 Satzung der Stiftung Evangelische Johannes-Kirche Lüdenscheid Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde
MehrSatzung der Stiftung Lübecker Altstadt
Satzung der Stiftung Lübecker Altstadt 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Lübecker Altstadt. (2) Sie ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung privaten Rechts i. S. des 17 des
MehrSatzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen
Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die von der Kreissparkasse Waiblingen, Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtete Stiftung führt den Namen Stiftung der
MehrSatzung der Evangelischen Stiftung St. Nikolaus, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gehlenbeck
Satzung Stiftung St. Nikolaus Gehlenbeck SaStNiGeh 4020 Satzung der Evangelischen Stiftung St. Nikolaus, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gehlenbeck Vom 26. September
MehrForum 3 am , 13:00 Uhr in den Tagungsräumen Heilig-Geist-Spital in Nürnberg
Vortrag: Walter Leuner, Regierung von Mittelfranken "Stiftungsaufsicht als Dienstleistung für Stifter und Stiftungen" Referat zum 2. Nürnberger Stiftertag der Stifter-Initiative Nürnberg Forum 3 am 28.09.2012,
MehrSatzung der Stiftung Bibel Liga"
- -1 Satzung der Stiftung Bibel Liga" 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bibel Liga" (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie
MehrSatzung der Stiftung Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden
Satzung Stiftung kirchliche Arbeit Unna SaStAUn 4654 Satzung der Stiftung Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden Vom 21. November 2005
MehrMuster. Stiftungsgeschäft
- IV 353 - Familienstiftung Muster Stiftungsgeschäft Der Unterzeichner / Die Unterzeichnerin / Die Unterzeichner... errichtet / errichten hiermit die... (-Stiftung) als Stiftung des bürgerlichen Rechts
MehrStiftungen. Eine rechtsfähige Stiftung kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und von Todes wegen errichtet
Ihre Notare informieren: Dr. Stefan Kurz Dr. Holger Sagmeister, LL.M. (Yale) 94469 Deggendorf, Pfleggasse 9/II Luitpoldplatz, Oberer Stadtplatz Tel: (0991) 5065 Fax: (0991) 31428 info@kurz-sagmeister.de
MehrSTIFTUNGSGESCHÄFT. Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung
STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung mit dem Sitz in als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist Die Stiftung erhält folgende
Mehr