Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV)

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1 Bundesrat Drucksache 247/ Verordnung der Bundesregierung Wi - In Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV) A. Problem und Ziel Der Entwurf des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) enthält in 21 bereits die Grundsätze der Bildung von Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen. Diese gesetzlichen Regelungen werden durch die Verordnung konkretisiert, um die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ziel der Verordnung ist die Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs durch diskriminierungsfreien Netzzugang für Dritte im Gasmarkt. B. Lösung Die Verordnung konkretisiert die Methoden der Netzentgeltbildung, zu denen Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Transportkunden Entgelte für den Zugang zu ihren Netzen in Rechnung stellen dürfen. Sie schafft die Grundlage für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde in diesem Bereich und regelt die Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber. Sie gilt für alle Gasversorgungsnetze in Deutschland und berücksichtigt die strukturellen und gaswirtschaftlichen Besonderheiten des deutschen Gasmarktes. C. Alternativen Keine. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Straße 192, Köln Telefon: 0221/ , Telefax: 0221/ ISSN

2 Drucksache 247/ D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand keine 2. Haushaltsaufgaben mit Vollzugsaufwand Für die Aufgaben der Energieregulierung (Strom und Gas) bei der Regulierungsbehörde sind 180 sukzessiv zu besetzende Planstellen vorgesehen, davon sollen 5 Planstellen vom Bundeskartellamt zur Regulierungsbehörde umgesetzt werden. Für die zusätzlichen Stellen ist mit jährlichen Personal- und Sachkosten von etwa 10 Mio. zu rechnen. Personal- und Sachkosten werden bis zu einem noch zu bestimmenden Eigenanteil des Bundes (Allgemeininteresse) aus Gebühren und Beiträgen gedeckt. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und der Gemeinden ergeben sich soweit ersichtlich durch diese Verordnung nicht. E. Sonstige Kosten Der durch diese Verordnung angestoßene Wettbewerb kann sich positiv auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken. Der Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen kann aber nicht quantifiziert werden. Betreiber von Gasversorgungsnetzen werden insoweit durch diese Verordnung belastet, als sie Gebühren und Beiträge für die Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach 91, 92 des Entwurfs des Energiewirtschaftsgesetzes zu entrichten haben.

3 Bundesrat Drucksache 247/ Verordnung der Bundesregierung Wi - In Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV) Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. April 2005 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Mit freundlichen Grüßen Gerhard Schröder

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5 Drucksache 247/05 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung GasNEV) Vom... Auf Grund des 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des 29 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom... (BGBl. I S.... ) verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen 6 Kalkulatorische Abschreibungen 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 8 Kalkulatorische Steuern 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge 10 Periodenübergreifende Saldierung 11 Grundsätze der Kostenverteilung 12 Kostenstellen 13 Grundsätze der Entgeltermittlung 14 Teilnetze 15 Ermittlung der Netzentgelte 16 Verprobung Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte Abschnitt 1 Kostenartenrechnung Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung

6 Drucksache 247/ Änderungen der Netzentgelte 18 Besondere Regelungen für örtliche Verteilnetze 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze 20 Sonderformen der Netznutzung Teil 3 Vergleichsverfahren 21 Verfahren 22 Vergleich 23 Strukturklassen 24 Kostenstruktur 25 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde 26 Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber 27 Veröffentlichungspflichten 28 Dokumentation 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde 31 Ordnungswidrigkeiten 32 Übergangsregelungen 33 Inkrafttreten Teil 5 Sonstige Bestimmungen

7 3 Drucksache 247/05 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte). Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Gaswirtschaftsjahr 2 Begriffsbestimmungen der Zeitraum vom 1. Oktober, Uhr eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, Uhr, des folgenden Kalenderjahres; 2. Kalkulationsperiode das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes; 3. Überregionales Gasfernleitungsnetz ist ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das a) dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder b) ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird. Im übrigen finden die Begriffbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung. 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung (1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den 4 bis 10 zusammen zu stellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach 12 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen zuzuordnen. Die Netzentgelte für die Gasfernleitung und Gasverteilung sind nach Maßgabe der 13 bis 18 und 20 zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf der Basis der Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres. (2) Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnetzen können die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den 4 bis 18 nach Maßgabe des 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potentiellen

8 Drucksache 247/05 4 Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Wirksamer bestehender oder potentieller Wettbewerb wird insbesondere vermutet, wenn bei Fernleitungsnetzen 1. die überwiegende Zahl der Ausspeisepunkte dieses Netzes in Gebieten liegt, die auch über Netze Dritter erreicht werden oder unter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen erreicht werden können, oder 2. die überwiegende Menge des transportierten Erdgases in Gebieten ausgespeist wird, die auch über überregionale Gasfernleitungsnetze Dritter erreicht werden oder unter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen erreicht werden können. (3) Betreiber von Fernleitungsnetzen, die die Entgelte nach Absatz 2 bilden, haben dies unverzüglich und danach jeweils in Abständen von zwei Jahren der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen sowie das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen, nachzuweisen. Die weiteren Anzeigen sind jeweils drei Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist nach Satz 1 bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte Abschnitt 1 Kostenartenrechnung 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung (1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungsbeträge und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung erfolgt nach der Methode der Nettosubstanzerhaltung. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach 9 zusammen. (3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilnetzen nicht unter die Verpflichtungen nach 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zugrunde zu legen. (4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht

9 5 Drucksache 247/05 oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zugrundegelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. (5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen. (6) Sofern Leistungen nach 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des 4 Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen. (7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen. (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. 6 Kalkulatorische Abschreibungen (1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung und ermöglichen die Wiederbeschaffung der Anlagegüter nach Ende der jeweiligen Nutzungsdauer. (2) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen 1. des eigenfinanzierten Anteils der Anlagegüter ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert ermittelten Abschreibungsbeträge aller Anlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;

10 Drucksache 247/ des fremdfinanzierten Anteils der Anlagegüter ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig bilanziell aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Anlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren. Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restbuchwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Dauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. (3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Preise und Preisindizes, Fachserie 16 und 17). * Soweit Betreiber von Gasversorgungsnetzen Anlagegüter nutzen, deren erstmalige Bilanzierung nach Maßgabe des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 19 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist, haben diese Betreiber von Gasversorgungsnetzen deren die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 dieser Anlagegüter unter Zugrundelegung 1. der jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Eröffnungsbilanz nach 1 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes und 2. der anwendbaren Preisindizes nach Satz 2 zu ermitteln. (4) Die unter Zugrundelegung der jeweiligen Tagesneuwerte und unter Berücksichtigung ihrer Verzinsung ermittelten, kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen eines Anlagegutes sollen über die kalkulatorische Nutzungsdauer dieses Anlagegutes der Höhe der bilanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des wiederbeschafften Anlagegutes entsprechen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben die ermittelten, kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen für sämtliche Anlagegüter einzeln oder in Anlagegütergruppen in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise schriftlich zu dokumentieren und für 40 Jahre aufzubewahren. Sind einzelne oder sämtliche kalkulatorischen Abschreibungsbeträge eines Anlagegutes nicht verfügbar, so sind die kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen abweichend von Satz 1 unter Verwendung des anwendbaren Preisindex, der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und der in der Vergangenheit tatsächlich zugrundegelegten kalkulatorischen Nutzungsdauer zu ermitteln. * Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden

11 7 Drucksache 247/05 (5) Übersteigen am Ende der tatsächlichen Nutzung eines Anlagegutes im Falle der Wiederbeschaffung dieses Anlagegutes die bilanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Ersatzinvestition die nach Absatz 4 ermittelten kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen des ersetzten Anlagegutes, so kann dieser Differenzbetrag in der folgenden Kalkulationsperiode den Netzkosten nach 4 hinzugerechnet werden. Übersteigen am Ende der tatsächlichen Nutzung eines Anlagegutes im Falle der Wiederbeschaffung dieses Anlagegutes die nach Absatz 4 ermittelten kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen des ersetzten Anlagegutes die Höhe der bilanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Ersatzinvestition, so ist dieser Differenzbetrag in der folgenden Kalkulationsperiode als Minderung der nach 4 zu ermittelnden Netzkosten in Ansatz zu bringen. In solchen Fällen, in denen kein vergleichbares Anlagegut wiederbeschafft oder von einer Wiederbeschaffung abgesehen wird, sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 die nach Absatz 4 ermittelten kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich der Preisänderungsrate gemäß Absatz 3 Satz 2 abzugleichen. Ist dies nicht möglich, erfolgt der Abgleich mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex. Der sich ergebende Differenzbetrag ist entsprechend der Sätze 1 und 2 in Ansatz zu bringen. Der Abgleich hat einmal pro Kalkulationsperiode zu erfolgen. Der Abgleich wird nicht angewandt auf Anlagegüter, deren vollständige Abschreibung vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden ist. Zur Gewährleistung der Angemessenheit dieses Abgleichs kann die Regulierungsbehörde hierzu Festlegungen nach 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen. Dieser Abgleich ist im Rahmen des nach 28 zu erstellenden Berichts schriftlich zu dokumentieren. (6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlagegutes beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null. (7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen. 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach 6 Abs. 2 aus der Summe der 1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote, 2. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote und

12 Drucksache 247/ der Bilanzwerte der Finanzanlagen und Bilanzwerte des Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Das die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital ist nominal wie Fremdkapital zu verzinsen. (2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen: 1. Rückstellungen; 2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden; 3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; 4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten; 5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen. (3) Der in Anwendung zu bringende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, abzüglich des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex und zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. (4) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln: 1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten; 2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten; 3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse. (5) Über den Eigenkapitalzinssatz nach 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 3 und 4 alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, durch Festlegung nach 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz 7,8 Prozent vor Steuern.

13 9 Drucksache 247/05 8 Kalkulatorische Steuern Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen. 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen 1. aktivierte Eigenleistungen, 2. Zins- und Beteiligungserträge, 3. Netzanschlusskosten, 4. Baukostenzuschüsse oder 5. sonstige Erträge und Erlöse der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen. (2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen. 10 Periodenübergreifende Saldierung Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen 1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und 2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zugrundegelegten Netzkosten zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz in der nächsten Kalkulationsperiode kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz in der nächsten Kalkulationsperiode kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Der durchschnittlich gebundene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den erziel-

14 Drucksache 247/05 10 ten Erlösen und zu deckenden Kosten. Der durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten Erlösen. Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung 11 Grundsätze der Kostenverteilung Die nach 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach 12 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. 12 Kostenstellen Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilnetzen sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteilnetz zu unterteilen. Die Netzkosten nach 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig. Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung 13 Grundsätze der Entgeltermittlung (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das in der Gasnetzzugangsverordnung geregelte Netzzugangsmodell. Mit den Entgelten für den Erwerb von Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten (Ein- und Ausspeiseentgelte) wird die Nutzung des jeweiligen Gasversorgungsnetzes abgegolten. (2) Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit auszuweisen. Die Entgelte beziehen sich dabei in der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge mit abwei-

15 11 Drucksache 247/05 chendem Laufzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gasnetzzugangsverordnung entsprechend. (3) Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. Entgelte für die Messung und Abrechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 1 an den Netzkosten nach 4 ausmachen. (4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen. 14 Teilnetze (1) Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach 4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Die Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen und ist zu dokumentieren. (2) Die Ermittlung der Netzentgelte nach 15 erfolgt getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen Teilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach 5 Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet werden. 15 Ermittlung der Netzentgelte (1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen. (2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze, 2. Beachtung der Diskriminierungsfreiheit, 3. Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.

16 Drucksache 247/05 12 Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. Im übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend. (4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisungspunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt. (5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen. (6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden. (7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel und Niederdruck ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte. (8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig. 16 Verprobung (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach 17 Nr. 1 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.

17 13 Drucksache 247/05 (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach 28 aufzunehmen. 17 Änderungen der Netzentgelte Die rechtsgeschäftliche Änderung vereinbarter Netzentgelte setzt voraus, dass 1. der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen die beabsichtigte Änderung mindestens drei Monate zuvor auf seiner Internetseite bekannt gegeben hat und 2. der Regulierungsbehörde im Zeitpunkt der Veröffentlichung die nach 23 Abs. 4 jeweils aktuellen Unterlagen sowie die Ergebnisse der Verprobung nach 16 und der Bericht nach 28 vorliegen. 18 Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang zu örtlichen Verteilnetzen ist abweichend von den 14 bis 16 ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die für das jeweilige Verteilnetz nach 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung von Gas in das örtliche Verteilnetz sind keine Netzentgelte zu entrichten. (2) Die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung des Gases und dem Ort der Entnahme. Sie sind möglichst verursachungsgerecht zu bilden. (3) Das Netzentgelt pro Ausspeisepunkt besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleitung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden. (4) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in angemessenem Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenem Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme auf Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. (5) Die Bildung der Netzentgelte erfolgt auf Grundlage der ermittelten Netzkosten möglichst verursachungsgerecht entsprechend der guten fachlichen Praxis jeweils durch jeden Betreiber eines Gasverteilnetzes. Dabei sind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis auf Leistung und Arbeit aufzuteilen. Die Leistungspreise können von der Jahreshöchstleistung und die Arbeitspreise von der Jahresarbeit abhängen. (6) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich er-

18 Drucksache 247/05 14 zielten Erlösen und den nach 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. (7) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Netzentgelte vollständig und in für sachkundigen Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen. 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze (1) Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des 2 Abs. 3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des 26. Bis zur erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben die Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von ihnen angewandten Entgelte zugrunde zu legen. (2) Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte sind die Anforderungen des 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu beachten. Die 13 und 15 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. (3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach 26 durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Entgelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teilnetze in der Europäischen Union überschreiten, ohne dass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen. 20 Sonderformen der Netznutzung (1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann. (2) Abweichend von 18 kann der Betreiber eines Verteilnetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Teil 3 Vergleichsverfahren Abschnitt 1 Vergleichsverfahren bei kostenorientierter Ermittlung der Netzentgelte 21 Verfahren

19 15 Drucksache 247/05 (1) Die Regulierungsbehörde führt Vergleichsverfahren nach 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen mindestens jährlich für Gasversorgungsnetze durch. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. (2) Die Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des 22 auf die von Betreibern von Gasversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder Kosten beziehen. Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen, soweit die in 23 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen nach 23 Abs. 1 zuzuordnen. (3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach 30 Abs. 3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Gasversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 22 Vergleich Der Vergleich ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen: 1. Im Falle eines Vergleichs von Entgelten ist in Abhängigkeit der verglichenen Gasversorgungsnetze sicherzustellen, dass dem Vergleich stets das durchschnittliche, vollständig mengengewichtete Entgelt zugrunde liegt, wobei dieses bei separaten Ein- und Ausspeiseentgelten über alle Ein- und Ausspeisepunkte zu bilden ist; einer unterschiedlichen Auslastung der verglichenen Netze ist jeweils Rechnung zu tragen. 2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten eines Gasversorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Länge des Gasnetzes in den verschiedenen Druckstufen zu berücksichtigen. 3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Druckstufe eines Versorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Länge des Gasnetzes der jeweiligen Druckstufe zu berücksichtigen. 23 Strukturklassen (1) Für den Vergleich sind sechs Strukturklassen zu bilden. Diese Strukturklassen richten sich nach 1. hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte 2. der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den übrigen Ländern (Strukturklasse West). Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet die Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist, soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 1 Nr. 2 entscheiden, frühestens jedoch mit Einführung der Anreizregulierung nach

20 Drucksache 247/ a des Energiewirtschaftsgesetzes. (2) Die Absatzdichte eines Gasversorgungsnetzes ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres in Kilowattstunden aus diesem Netz und der versorgten Fläche in Quadratkilometer. Die versorgte Fläche ist jene Fläche, innerhalb welcher Letztverbraucher an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind oder ohne erheblichen Ausbau des Netzes an dieses angeschlossen werden könnten. (3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Länge des Gasnetzes geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen. (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April für jedes Gasversorgungsnetz getrennt folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Kosten nach 12 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, 2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres, 3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden und 4. die Daten nach 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 6. Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden. 24 Kostenstruktur Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf den Netzbetrieb entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach 4 Abs. 1 angemessen ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Angemessenheit der in Anwendung gebrachten Schlüssel überprüfen. 25 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde (1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen 1. die nach 4 Abs. 4 und 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen, 2. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, 3. den Bericht nach 28 vorzulegen und 4. in dem Bericht nach 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des

21 17 Drucksache 247/05 Vergleichsverfahrens erforderlich ist. (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Abschnitt 2 Vergleichsverfahren bei der Ermittlung der Netzentgelte gemäß Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber (1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die die Entgelte nach 19 bilden, sind abweichend von den 21 bis 25 nur 21 Abs. 1 und 3, 22 Nr. 1 und 2, 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 anzuwenden. (2) Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nach 19 bilden, soll von der Regulierungsbehörde jährlich durchgeführt werden. Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen. Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber 27 Veröffentlichungspflichten (1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach 20 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen: 1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres, 2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen, 3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder Kubikmetern, 4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen, 5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens und

22 Drucksache 247/ die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres. Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden. 28 Dokumentation (1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach Satz 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Gasversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind, 3. die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben ist jeweils pro Gemeinde und in Summe und 4. einen Anhang. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist 40 Jahre aufzubewahren. (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Netzgebietes, 2. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, 3. die nach 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, 4. die nach 10 errechneten Differenzbeträge und 5. die nach 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung. (3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nr Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Ü- bertragungswegen.

23 19 Drucksache 247/05 Teil 5 Sonstige Bestimmungen 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach 4 Abs. 4, sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach 14 Abs. 1, 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach 5, 3. Inhalt und Ausgestaltung der Dokumentation nach 6 Abs. 4 Satz 2, 4. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach 25 und 5. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach 28 und dessen Anhang, (2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden. 2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte nach 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zugrundeliegenden Indexreihen und deren Gewichtung, die Bildung von Anlagengruppen sowie des zugrundezulegenden Zinssatzes, 3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach 8, 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach 10, 5. sachgerechter Kostenstellen nach 12 in Abweichung von Anlage 2, 6. einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach 15 Absatz 1, 7. einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach 18 Abs. 2 bis 5 und nach 20 Abs. 1 und 2, 8. sachgerechter Entgelte in Abweichung von 15 Abs. 8 und 9. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1,

24 Drucksache 247/05 20 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend. 31 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, 6 Abs. 4 Satz 2,, 11 Satz 4 oder 7 oder 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt, 2. entgegen 23 Abs. 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen 25 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder 6. entgegen 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt. 32 Übergangsregelungen (1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] getrennt nach Netzebenen die Angaben nach 23 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu übermitteln. (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte erstmalig spätestens bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. 17 findet dabei keine Anwendung. (3) 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden. (4) 3 Abs. 3 ist erst ab dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] anzuwenden. 33 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den

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