Hinweise. zum Verfahren zur. Anpassung der Erlösobergrenze Gas aufgrund eines. Antrags des Netzbetreibers nach Maßgabe des 5 ARegV (Regulierungskonto)
|
|
- Cathrin Schmid
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hinweise zum Verfahren zur Anpassung der Erlösobergrenze Gas aufgrund eines Antrags des Netzbetreibers nach Maßgabe des 5 ARegV (Regulierungskonto) Stand: Juni 2017
2 1. Einleitung Nach der ARegV-Novellierung, die seit dem in Kraft ist, wird das Regulierungskonto nicht mehr von der Regulierungsbehörde, sondern vom Netzbetreiber geführt. Dieser ermittelt jährlich die in 5 Abs. 1 und 1a ARegV beschriebenen Differenzen, die gemäß 5 Abs. 2 ARegV verzinst werden und zum des jeweiligen Jahres den Regulierungskontosaldo bilden. Dieser Saldo wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Diese Zu- bzw. Abschläge ergeben die jeweiligen Anpassungsbeträge gemäß 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a i.v.m. 5 Abs. 3 ARegV. Der Netzbetreiber muss sich den Regulierungskontosaldo sowie die entsprechenden Anpassungsbeträge von der Regulierungsbehörde genehmigen lassen. Er stellt dazu gemäß 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a und 4 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. 5 Abs. 3 ARegV jährlich zum einen Antrag auf Genehmigung des Regulierungskontosaldos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres und auf Genehmigung der sich daraus ergebenden Anpassung der Erlösobergrenze. Gemäß der Übergangsregelung in 34 Abs. 4 ARegV beantragt der Netzbetreiber erstmalig zum einen Ausgleich des Regulierungskontosaldos. Die erstmalige Auflösung des Regulierungskontos umfasst alle noch offenen Kalenderjahre. Dies betrifft die Kalenderjahre 2012 bis Die für diese Jahre ermittelten Differenzen nach 5 Abs. 1 ARegV sind zu verzinsen und in die Ermittlung des Regulierungskontosaldos zum einzubeziehen. Der Regulierungskontosaldo zum ist auf fünf Annuitäten zu verteilen, die als Anpassungsbeträge der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode (2018 bis 2022) berücksichtigt werden. 1
3 2. Antragsvoraussetzungen Die Genehmigung des Regulierungskontosaldos bzw. der Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze setzt formell einen frist- und formgerecht gestellten Antrag voraus. Materiell setzt die Genehmigung des Regulierungskontosaldos und der sich daraus ergebenden Anpassung voraus, dass der Netzbetreiber sowohl den Regulierungskontosaldo als auch die Zu- bzw. Abschläge auf die Erlösobergrenze richtig berechnet hat. Anderenfalls legt die Regulierungsbehörde diese Größen abweichend vom Antrag fest. Der Antrag muss einmal jährlich zum des Kalenderjahres gestellt werden Formelle Voraussetzungen Formelle Voraussetzung für die Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund der Genehmigung des Regulierungskontosaldos ist die inhaltlich bestimmte, form- und fristgerechte Antragstellung durch den Netzbetreiber Antragszeitpunkt Der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des 5 ARegV muss gem. 4 Abs. 4 S. 3 ARegV einmal jährlich zum eines Kalenderjahres gestellt werden. Nach 34 Abs. 4 ARegV kann der Antrag erstmals zum gestellt werden Form und Inhalt des Antrags Nach 5 Abs. 4 Satz 1 ARegV muss der Antrag des Netzbetreibers neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Gemäß 5 Abs. 4 Satz 2 muss der Antrag weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach 10a ARegV zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung. Hierzu sind erstmals zum Angaben zu machen. Hierfür sind sämtliche für die Prüfung erforderlichen oder zweckmäßigen Unterlagen und Informationen dem Antrag beizufügen. Der Antrag auf Genehmigung des Regulierungskontosaldos und auf Anpassung der Erlösobergrenze ist wie folgt bei der Bundesnetzagentur einzureichen: - Der formelle Antrag ist ausschließlich schriftlich unter folgender Adresse zu stellen: Bundesnetzagentur Beschlusskammer 9 1
4 -Regulierungskonto- Tulpenfeld Bonn Hierbei sind vom Netzbetreiber neben den Differenzen zwingend der von ihm ermittelte Regulierungskontosaldo zum sowie der sich daraus ergebende begehrte Anpassungsbetrag in Euro mitzuteilen. - Zum Antrag gehören o für jedes zu prüfende Kalenderjahr der auf der Internetseite bereitgestellte Erhebungsbogen zum Regulierungskonto o für jedes zu prüfende Kalenderjahr der auf der Internetseite bereitgestellte Erhebungsbogen gemäß 28 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ARegV zur Prüfung der zulässigen Erlöse und o das auf der Internetseite bereitgestellte Berechnungstool zur Berechnung des Regulierungskontosaldos und der Anpassungsbeträge. Auf bereits übermittelte Erhebungsbögen ist Bezug zu nehmen, sofern sich keine Änderungen an den dort vorgenommenen Eintragungen ergeben haben. Die zum Antrag gehörenden Erhebungsbögen sowie das Berechnungstool sind ausschließlich elektronisch unter Nutzung der aktuellen Version der von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten XLS-Datei 1 vollständig und inhaltlich richtig ausgefüllt über das Energiedatenportal zu übermitteln. Hierbei ist im Energiedatenportal das Verfahren Regulierungskonto gem. 5 ARegV (Gas) zu wählen. Beim Ausfüllen der XLS-Datei darf keine Veränderung an der Struktur des Erhebungsbogens vorgenommen werden. Hinweise zur Befüllung des Erhebungsbogens finden sich unter Punkt Antragszeitraum Grundsätzlich beantragt der Netzbetreiber den von ihm ermittelten Saldo für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Dieser wird gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 ARegV annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Annuitäten werden gemäß 5 Abs. 2 ARegV verzinst. Der Netzbetreiber beantragt demnach zum Beispiel zum die Genehmigung des Regulierungskontosaldos zum und die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenzen der Jahre 2021 bis Das Jahr 2019 ist in diesem Beispiel das letzte 1 Der aktuelle Erhebungsbogen kann abgerufen werden unter: Beschlusskammern Beschlusskammer 9 Hinweise und Leitfäden Regulierungskonto 2
5 abgeschlossene Kalenderjahr, das Jahr 2020 das Jahr der Ermittlung und die Jahre 2021 bis 2023 die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre. In 34 Abs. 4 ARegV hat der Verordnungsgeber jedoch eine Übergangsregelung getroffen, die für den Erstantrag zum eine abweichende Vorgehensweise vorschreibt. Danach wird der nach 5 ermittelte Saldo, in den alle noch offenen Kalenderjahre ( ) einzubeziehen sind, annuitätisch bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Der Netzbetreiber beantragt demnach zum die Genehmigung des Regulierungskontosaldos zum , der auf Grundlage der Differenzen der Jahre ermittelt wird, sowie die entsprechenden Anpassungsbeträge der Erlösobergrenzen der Jahre Materielle Voraussetzungen Materiell setzt die Genehmigung des Regulierungskontosaldos und der sich daraus ergebenden Anpassung lediglich voraus, dass der Netzbetreiber den Saldo des Regulierungskontos sowie die Anpassungsbeträge richtig berechnet hat. Anderenfalls legt die Regulierungsbehörde den Saldo des Regulierungskontos und die sich daraus ergebenden Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze abweichend vom Antrag fest. 3. Berechnung des Regulierungskontosaldos und der Anpassungsbeträge Die Buchungen auf dem Regulierungskonto werden vom Netzbetreiber geführt. Der Saldo des Regulierungskontos ergibt sich aus den in 5 Abs. 1 und Abs. 1a aufgeführten Differenzen. Diese sind gemäß 5 Abs. 2 ARegV zu verzinsen. Am Beispiel der Erlösdifferenz (Differenz aus zulässigem und erzielbarem Erlös gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV) wird deutlich, dass in dem Fall, in dem die zulässigen Erlöse (= angepasste Erlösobergrenze) die erzielbaren Erlöse übersteigen und somit Mindererlöse erwirtschaftet werden, eine Differenz zugunsten des Netzbetreibers entsteht. Übersteigen die erzielbaren Erlöse die zulässigen Erlöse und ergibt sich somit ein Mehrerlös, erhält der Netzbetreiber eine Buchung zu seinen Lasten. Alle Buchungen (Eintragungen in das Regulierungskonto) erfolgen zum des entsprechenden Jahres (Wertstellung). Aus dem Anfangsbestand des Vorjahres und der Summe der Einzelbuchungen des betrachteten Jahres ergibt sich somit ein Endbestand zum des Betrachtungsjahres. 3
6 3.1. Positionen des Regulierungskontos Die Positionen des Regulierungskontos ergeben sich aus dem Anwendungsbereich des 5 Abs. 1 und Abs. 1a ARegV und betreffen die Erlösdifferenz ( 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV), die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen ( 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV) die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aus Investitionsmaßnahmen gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. m. V. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ARegV die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen für die volatilen Kostenanteile nach 11 Abs.5 ARegV die Differenz aus den tatsächlichen nach 9 Abs.2 GasNEV ermittelten und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen für die Baukostenzuschüsse und Netzkostenanschlussbeiträge die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetz handelt ( 5 Abs. 1 S. 3 ARegV) und die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach 10a ARegV und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt ( 5 Abs. 1a ARegV). Der Saldo des Regulierungskontos zum wird durch die kalenderjährlichen Einzelbeiträge der Jahre 2012 bis 2016 bestimmt Verzinsung der Differenzen und Bestimmung des Regulierungskontosaldos Die Verzinsung der Differenzen folgt aus 5 Abs. 2 ARegV. Danach sind die jährlich auf dem Regulierungskonto verbuchten Differenzen in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag 4
7 ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfang- und Jahresendbestand. Die Verzinsung richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Der Regulierungskontosaldo zum ergibt sich aus den Differenzen der Jahre 2012 bis 2016, die gemäß 5 Abs. 2 ARegV zu verzinsen sind Berechnung der Anpassungsbeträge Zur Bestimmung der Anpassungsbeträge ist gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 ARegV der Regulierungskontosaldo in drei Annuitäten aufzuteilen. Abweichend hiervon ist gemäß der Übergangsregelung nach 34 Abs. 4 ARegV der Regulierungskontosaldo zum über die Erlösobergrenzen der gesamten dritten Regulierungsperiode zu verteilen, so dass insgesamt fünf Annuitäten zu bilden sind. Für die Berechnung der Annuitäten der Jahre 2018 ff. bildet der Barwert zum die Grundlage. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zu- bzw. Abschläge auf die EOG kontinuierlich über das Jahr zu- bzw. abfließen. 4. Hinweise zur Befüllung der Erhebungsbögen und des Berechnungstools Erhebungsbogen gemäß 28 Nr.2 ARegV und 28 Nr. 1,3 und 4 ARegV Eine Anleitung zur Befüllung der Erhebungsbögen findet sich jeweils im Tabellenblatt Ausfüllhilfe. Berechnungstool Das Berechnungstool berechnet mithilfe der Angaben des Netzbetreibers hinsichtlich der jährlichen Differenzen der Jahre 2012 bis 2016 den Regulierungskontosaldo zum sowie die entsprechenden Zu- bzw. Abschläge auf die Erlösobergrenzen der Jahre 2018 bis Neben den jährlichen Differenzen sind vom Netzbetreiber ausschließlich die jeweiligen Anpassungsbeträge aus der optionalen Sonderlösung anzugeben. Die Eintragungsfelder sind rosa markiert. Hat der Netzbetreiber in 2010 oder 2011 Mehrerlöse erwirtschaftet, die 5% überstiegen und diese gemäß 5 Abs. 3 ARegV (a.f.) angepasst und hat er von der optionalen Sonderlösung Gebrauch gemacht, trägt er in die Zelle B7 bzw. C7 den entsprechenden Anpassungsbetrag mit negativem Vorzeichen ein. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei der Ermittlung des Regulierungskontosaldos 2012 bzw der Mindererlös aus der vorzeitigen Absenkung der Netzentgelte nicht nochmals berücksichtigt 5
8 wird. Die zulässigen Erlöse sind demnach fiktiv, um diesen Anpassungsbetrag zu reduzieren. Der Netzbetreiber trägt die Differenzen der entsprechenden Jahre 2012 bis 2016 in die Zellen B5, C5, D5, E5 und F5 ein. Er kann hierbei auf die bereits eingereichten Erhebungsbögen verweisen. Hat der Netzbetreiber bereits eine Mitteilung zum Stand der Differenzen auf dem Regulierungskonto erhalten, ergibt sich die entsprechende Differenz aus der Anlage R1_Differenz Zelle E14. Der Netzbetreiber kann auch auf diese Mitteilung Bezug nehmen. Die jährlichen Differenzen werden gemäß 5 Abs. 2 ARegV verzinst. Hieraus ergibt sich der Regulierungskontosaldo zum , der die Grundlage für die Berechnung der Anpassungsbeträge bildet. Die Anpassungsbeträge werden dann automatisch berechnet. 6
Antrag Regulierungskontosaldo zum , neue Rechtslage
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart Elektronischer Versand: An alle Strom- und Gasnetzbetreiber
MehrRundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen:
Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen: (1) Netzentgelte 2017; Veröffentlichung zum 15.10.2016 gemäß 20 EnWG (1a) Erlösobergrenzen 2017 für Strom und
MehrHinweis e. zum Verfahren zur. Anpas s ung der Erlös obergrenze aufgrund eines
Hinweis e zum Verfahren zur Anpas s ung der Erlös obergrenze aufgrund eines Antrages auf Genehmigung eines Kapitalkos tenaufs chlags nach 4 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. 10a ARegV für die dritte Regulierungs periode
MehrHartmann & Wiegler. Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere
Netzbetreiberinfo: Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere 2011 Verbraucherpreisindex 2011 Pauschalierter Investitionszuschlag Gas für 2013 Datenerhebung Kostenprüfung Strom Umlaufrendite festverzinslicher
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze
1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /0843-75 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 10, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden
MehrUmlaufrendite. Zinssatz Eigenkapital > 40% Verbraucherpreisindex (VPI)
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 02. März 2017 Netzbetreiberinfo: Konsultation zur Kostenprüfung
MehrÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, - Bundesnetzagentur und der Stadtwerke Schwäbisch
MehrErläuterungen. der Regulierungsbehörden. zur Bestimmung des Regulierungskontosaldos
Erläuterungen der Regulierungsbehörden zur Bestimmung des Regulierungskontosaldos 1 1. Einleitung Gemäß 28 Ziffer 2 ARegV sind für die Führung des Regulierungskontos nach 5 ARegV die notwendigen Daten
MehrBeschluss Strommarktgesetz
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 17. August 2016 Netzbetreiberinfo: Novellierung ARegV
MehrAnlage SR: Saldo Regulierungskonto 2009 bis 2012
Berechnung der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode zum Ausgleich des Regulierungskontosaldos Im Regelverfahren Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 2 2. Positionen
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 65 Abs. 3 EnWG wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung
Az.: 55-29412/2/2/S027-0005-001 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 65 Abs. 3 EnWG wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung hat die Regulierungskammer Niedersachsen, Postfach 41 07, 30041 Hannover
MehrDie Festlegung der Netznutzungsentgelte für Verteilnetzbetreiber nach neuem Recht Chancen und Risiken der neuen Antragsverfahren
Die Festlegung der Netznutzungsentgelte für Verteilnetzbetreiber nach neuem Recht Chancen und Risiken der neuen Antragsverfahren Berlin, 21.11.2016 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991.
MehrUmlaufrenditen. Verbraucherpreisindex (VPI)
Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße 106 98617 Belrieth T + 49 (0) 3693 88 19 52 F + 49 (0) 3693 88 55 97 info@myhwc.de www.myhwc.de 07. März 2016 Netzbetreiberinfo: Konsultation zur Kostenprüfung
MehrMINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart Elektronischer Versand: An alle Gasnetzbetreiber
MehrVerordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) ARegV Ausfertigungsdatum: 29.10.2007 Vollzitat: "Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007
MehrLeitfaden. der Regulierungsbehörden
Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach 26 Abs. 2 ARegV Stand: Juni 2013 INHALTSVERZECHNIS Einleitung 4 1 Anwendungsbereich
MehrUnterlagen zum Workshop - AG 5 Kosten und Erlöse
Unterlagen zum Workshop - AG 5 Kosten und Erlöse Workshop zum Evaluierungsbericht Bonn, 19.03.2014 www.bundesnetzagentur.de Themenübersicht Vorstellung und Diskussion der Leitfragen Determinanten der EOG-Entwicklung
MehrB E S C H L U S S. für die Landesregulierungsbehörde Beschlusskammer 4 BK9-15/605-3
für die Landesregulierungsbehörde Beschlusskammer 4 BK9-15/605-3 B E S C H L U S S In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und 6 Abs. 1
MehrLink auf vereinfachtes Entgeltmodell Angewendete Parameter im vereinfachten Entgeltmodell (simplified Model)
Anlage 2: Transparenzpflichten des Art. 30 NC TAR NC TAR Die europäischen Fernleitungsnetzbetreiber sind gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März zur Festlegung eines Netzkodex
MehrErläuterungen zum Berechnungstool für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 NC CAM
Erläuterungen zum Berechnungstool für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 NC CAM Hintergrund: Stand 19.10.2017 Um die Wirtschaftlichkeitsprüfung transparent und nutzerfreundlich zu gestalten,
MehrPreisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte gem. 18 StromNEV
Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte gem. 18 StromNEV der eneregio GmbH Rastatter Straße 14/16 76461 Muggensturm Gültig ab 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Version 1.1 Stand:
MehrPreisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab für
Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab 01.01.2017 für Brücken-Center Ansbach GmbH Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns zum 01.01.2017
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen
1:--:==~ 1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /925-72 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden
MehrA. PRÄAMBEL 8. DEFINITIONEN, VERFAHRENSBESCHREIBUNG
Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) nach 11 Abs. 2 ARegV der deutschen Übertragungsnetzbetreiber für die Beschaffung von Netzverlustenergie und den Umgang mit den daraus resultierenden Kosten für die
MehrBeurteilungsspielräume und Regulierungsermessen in der Rechtsprechung des BGH zum Energierecht. Dr. Christian Grüneberg
Beurteilungsspielräume und Regulierungsermessen in der Rechtsprechung des BGH zum Energierecht Dr. Christian Grüneberg Übersicht I. Einleitung II. Grundsätze III. Entscheidungspraxis 1. Stadtwerke Konstanz
MehrPreisblatt der Harz Energie Netz GmbH für den Netzzugang Gas
Preisblatt der Harz Energie Netz GmbH für den Netzzugang Gas inkl. vorgelagerter Netze Stand: 19.12.2016, gültig ab 01.01.2017 Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns zum
MehrNetzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH. Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2016) Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag dem e-werk zum 01.01.2016
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung. - Kapitalkostenabgleich bei Verteilernetzbetreibern - - Stand
Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg 7 Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Tel.: 0761 / 7 03 18-0 Fax: 0761 / 7 03 18-19 freiburg@gersemann.de Mommsenstraße 45 10629
MehrVerordnung der Bundesregierung
Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung Es verordnen Vom... - die Bundesregierung aufgrund des 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit
MehrRegulierungskammer Niedersachsen
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az.: 55-29412/2/2/5038-0011 Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV,
Regulierungskammer Hessen HESSEN Geschäftszeichen RK III 3-A 075-S-20-1 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und 6 Abs.
MehrLeitfaden zum 19 Abs. 2 StromNEV- Umlagemechanismus
Energie-Info Leitfaden zum 19 Abs. 2 StromNEV- Umlagemechanismus BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Verband kommunaler Unternehmen e.v. Invalidenstr.
MehrNetzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH. Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2015) Vorbehalt der Vorläufigkeit Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag
MehrPreisblatt Gas - RLM (inkl. vorgelagerter Netze, gültig ab )
Preisblatt Gas - RLM (inkl. vorgelagerter Netze, gültig ab 01.01.2017) Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns zum 01.01.2017 ohne eigenes Verschulden für 2017 eine (endgültig
MehrHinweise der Landesregulierungsbehörde Nordrhein- Westfalen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Betreiber von Gasverteilernetzen
- als Landesregulierungsbehörde - Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Betreiber von Gasverteilernetzen mit Sitz in
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber Gas zur Veröffentlichung von Netzentgelten zum sowie zur Anpassung der Erlösobergrenze und Bildung der
Hinweise für Verteilernetzbetreiber Gas zur Veröffentlichung von Netzentgelten zum 15.10.2018 sowie zur Anpassung der Erlösobergrenze und Bildung der Netzentgelte für das Kalenderjahr 2019 BUNDESNETZAGENTUR
MehrBei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Moritz Manthey,
Preisblatt Gas - RLM (inkl. vorgelagerter Netze, gültig ab 01.01.2018) Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das
MehrNetzentgelte Erdgas ab dem
Preisblatt für die Netznutzung Gas nach 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze des Jahres 2018 Nach Maßgabe des 20 Abs. 1 Satz 1 des am 28. Juli 2011 novellierten Energiewirtschaftsgesetzes
MehrBeschluss. der Stadtwerke Neuenhaus GmbH, Berliner Straße 12, Neuenhaus, vertreten durch
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/S042-0005 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4
MehrDie Weiterentwicklung der Anreizregulierung in der dritten Regulierungsperiode Zum Entwurf der Anreizregulierungsverordnung
Die Weiterentwicklung der Anreizregulierung in der dritten Regulierungsperiode Zum Entwurf der Anreizregulierungsverordnung Barbie Kornelia Haller, Referatsleiterin Wirtschaftliche Grundsatzfragen der
Mehr.& 1Bundesnetzagentur
.& 1Bundesnetzagentur w - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-13-557A01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der SWE Netz GmbH, Magdeburger Allee
MehrBestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze für die erste Regulierungsperiode gemäß Anreizregulierungsverordnung
- Landesregulierungsbehörde - Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze für die erste Regulierungsperiode gemäß Anreizregulierungsverordnung (ARegV) Mit dem Beginn der
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze und zur Bildung der Netzentgelte für das Kalenderjahr 2019
Hinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze und zur Bildung der Netzentgelte für das Kalenderjahr 2019 BESCHLUSSKAMMER 8, BUNDESNETZAGENTUR 1 Hinweise für Verteilernetzbetreiber
MehrÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, - Bundesnetzagentur und der Stadtwerke Schwäbisch
MehrNetzentgelte Gas Endgültige Preisblätter
Netzentgelte Gas Endgültige Preisblätter Inhalt Seite Preisblatt 1 Allgemeine Bedingungen zur Anwendung der Netznutzungsentgelte 2 sowie auf das Netzentgelt entfallende Abgaben Preisblatt 2 Netzentgelt
MehrPreisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH gültig ab dem
Preisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH gültig ab dem 01.01.2015 Die folgenden Preisblätter - gültig ab dem 01.01.2015 - basieren auf der Anhörung zur Festlegung
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Bundesrat Drucksache 296/16 02.06.16 Verordnung der Bundesregierung Wi - U Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung A. Problem und Ziel Seit Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung
MehrDie Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs sowie des Kapitalkostenaufschlags
Die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs sowie des Kapitalkostenaufschlags Jean-Marc Behringer, Referatsleiter 602 Workshop - Die neue AnreizregulierungsVO Berlin,
MehrR1.1-2 Saldo. jährliche Tilgung. Saldo des Regullerungskonto (Zu-/ Abschlag)
B C D E G H K M Verzinsung und Auflösung des Regulierungskonto Firma des Gasnetzbetreibers Betriebsnummer Netznummer R1.1-2 Saldo 2013 2014 2015 2016 2017 10 Saldo aus Einzeldifferenzen 11 12 Vorjahressaldo
MehrGutachterliche Stellungnahme*
KEVIN CANTY DIPL.- VOLKSW., MSC ECON (LSE) VON DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU BERLIN ÖFFENTL. BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR KALKULATION VON ENERGIEPREISEN, TARIFEN UND NETZENTGELTEN
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1 und 11 und 4 Abs. 2 ARegV
Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde Aktenzeichen: BK9-16/8090V Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1 und 11 und 4 Abs. 2 ARegV wegen Festlegung
MehrPreisblatt für den Netzzugang der Ferngas Netzgesellschaft mbh
Preisblatt für den Netzzugang der Ferngas Netzgesellschaft mbh für Ein- und Ausspeiseverträge sowie interne Bestellungen Stand: 31.12.2017 Seite 1 von 5 I. Netzentgelte Die für die Ein- und Ausspeisepunkte
MehrRegulierungskammer Niedersachsen
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/S037-0003 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4
MehrReg ul ierungskam mer Niedersachsen
Reg ul ierungskam mer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az.: 55-29412/2/1/S026-0009 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4
MehrBeschluss. Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen (Gas) auf Grund des Erweiterungsfaktorantrages vom
Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : 55-29412/2/2/E004-0003 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
MehrVorläufige Netzentgelte Erdgas ab dem
Vorläufige Netzentgelte gemäß 17 und 27 Abs. 1 GasNEV Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus
MehrMögliche Auswirkungen der neuen handelsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Rückstellungen auf die Kalkulation von Netzentgelten
Mögliche Auswirkungen der neuen handelsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Rückstellungen auf die Kalkulation von Netzentgelten Dipl.-Ing. Norbert Maqua, enwima AG, WP, StB Jörg Huse, ACCO GmbH
MehrNetzzugangsentgelte Strom. Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: 23.12.2013, gültig ab 01.01.2014) der Harz Energie Netz GmbH Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe
MehrPreisblatt Netzentgelte Strom der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG
Preisblatt Netzentgelte Strom der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG Stand: 20.12.2013, gültig ab 01.01.2014 Hinweis: Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns
MehrVorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom
Seite 1 von 6 Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom Stand, voraussichtlich gültig ab 01.01.2018 Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2017
Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2017 Die Anpassung der Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 ARegV erfolgt durch den Netzbetreiber. Dieser ist verpflichtet
MehrVorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Gas der HALBERSTADTWERKE GmbH
Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Gas der HALBERSTADTWERKE GmbH inkl. vorgelagerter Netze Stand: 15.10.2018, voraussichtlich gültig ab 01.01.2019 Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014 EEG-Einspeisung im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur:
Mehrhier: Veröffentlichungspflichten nach 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG und Mitteilungspflichten nach 28 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ARegV
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart Elektronischer Versand: An alle Strom- und/oder
MehrPreisblatt für den Netzzugang der Ferngas Netzgesellschaft mbh. Entgelte im Verteilernetz
Preisblatt für den Netzzugang der Ferngas Netzgesellschaft mbh für Ein- und Ausspeiseverträge sowie interne Bestellungen Entgelte im Verteilernetz gültig ab: 01.01.2019 Stand: 12.12.2018 Seite 1 von 5
MehrVerordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) ARegV Ausfertigungsdatum: 29.10.2007 Vollzitat: "Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007
Mehr2.1 Entgelt bei Ausspeisung an nicht leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet:
Vorläufiges Preisblatt Stadtwerke Ansbach GmbH für den Netzzugang Gas inkl. vorgelagerter Netze Stand: 13.10.2017, voraussichtlich gültig ab 01.01.2018 Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung
MehrVereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)
Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,
MehrNetzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH. Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: 15.10.2018, voraussichtlich gültig ab 01.01.2019) Hinweis: Bei diesem Preisblatt handelt es sich
MehrNetzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH. Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom e-werk Sachsenwald GmbH Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: 15.10.2017, voraussichtlich gültig ab 01.01.2018) Hinweis: Bei diesem Preisblatt handelt es sich
MehrNetzzugangsentgelte Strom der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH (LKW) Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH (LKW) Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab 01.01.2012 (Stand: 15.10.2011) Bei der Nutzung des Stromnetzes der LKW sind
MehrPreisblatt für die Ausspeisung von Gas im Netzgebiet der SWM Infrastruktur GmbH für Gastransporte im Marktgebiet der NetConnect Germany
der für Gastransporte im Die Netzentgelte der basieren auf der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung GasNEV) vom 25.07.2005, dem Beschluss der Bundesnetzagentur
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG)
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2015 Netzbetreiber: GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000495 Netznummer der
MehrRahmenbedingungen für OWP- Anbindungen in der deutschen Anreizregulierung
Rahmenbedingungen für OWP- Anbindungen in der deutschen Anreizregulierung Dr. Janine Haller, Beisitzerin Beschlusskammer 4 Regulierung und Finanzierung der Stromübertragungsnetze in Deutschland Berlin,
MehrEntgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr
Preisblatt für die Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1. Der Kunde zahlt einen Arbeitspreis Energie in Höhe von: 15,00 Cent pro kwh. Der Arbeitspreis
MehrPreisblatt für die Netznutzung Gas
Preisblatt für die Netznutzung Gas inklusive der Kosten vorgelagerter Netze der eneregio GmbH Rastatter Straße 14/16 76461 Muggensturm Version 1.2 Stand: 10.10.2017 Version 1.2 Stand 10.10.2017 Seite 1
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000796 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber:
MehrPreisblatt Netznutzung Strom ab im ChemiePark Bitterfeld Wolfen
Preisblatt Netznutzung Strom ab 01.01.2018 im ChemiePark Bitterfeld Wolfen 1. Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung 1.1 Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer Netzebene < 2.500 h/a
Mehr(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung
MehrÖffentliche Bekanntmachungen der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber, veröffentlicht am , gültig ab
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber, veröffentlicht am 18.01.2017, gültig ab 01.02.2017 a) Anpassung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Quickborn GmbH zur
Mehr18 StromNEV Ermittlung und Vergütung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeisung
Die Abrechnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte durch dezentrale Einspeisungen erfolgt auf Basis der in 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vorgegebenen Regelungen und nach VDN Kalkulationsleitfaden
MehrMINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart Elektronischer Versand: An alle Strom- und/oder
MehrHintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasse vom 1. September 2017
Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasse vom 1. September 2017 BUNDESNETZAGENTUR 2 Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasse vom 1. September 2017 Veröffentlicht: 29.09.2017
MehrPreisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH gültig ab dem
Preisblätter Stromnetznutzungsentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH gültig ab dem 01.01.2016 Die folgenden Preisblätter - gültig ab dem 01.01.2016 - basieren auf der Anhörung zur Festlegung
MehrPreisblatt Netznutzung
Preisblatt Netznutzung Elektrizitätsversorgungsnetz der Netz & Energie Betriebsgesellschaft mbh für das Objekt: Forum Steine, Forum 1, in 90457 Stein Dieses Preisblatt wird gemäß 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG
MehrPreisblatt der Open Grid Regional GmbH für Ein- und Ausspeiseverträge sowie interne Bestellungen gem. Kooperationsvereinbarung IX
Preisblatt der Open Grid Regional GmbH für Ein- und Ausspeiseverträge sowie interne Bestellungen gem. Kooperationsvereinbarung IX Essen, 30.11.2016 Gültig für Transporte ab 01.01.2017 1. Kapazitätsentgelte
MehrHinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2018
Hinweise für Verteilernetzbetreiber Elektrizität zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2018 in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sowie der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein
MehrAnreizregulierung und Netzausbau bedarf es einer Nachjustierung des Regulierungsrechts?
Anreizregulierung und Netzausbau bedarf es einer Nachjustierung des Regulierungsrechts? Gert Schäfer, Landesregulierungsbehörde Energie, Hessen Vortrag im Rahmen des Spezial-Workshops zur Anreizregulierung
MehrPreisblatt 1 Preise für Netzzugang zu Ausspeisepunkten mit Lastgangzählung
Preisblatt Gas Preise für Netzzugang im Gasnetzbereich der enercity Netzgesellschaft mbh im Bereich der Stadt Hannover, Stadt Langenhagen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Laatzen (Ortsteile Alt-Laatzen,
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Kalenderjahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 1 für das Kalenderjahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG - Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA):
Mehr2017_RLM - 1/3. Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab
2017_RLM - 1/3 Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab 01.01.2017 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. 1 Entgelte für Netznutzung - Jahresleistungspreissystem
MehrLeitfaden. zur Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines. Antrages auf Erweiterungsfaktor nach 4 Abs. 4 Nr.1 i.v.m. 10 ARegV
Leitfaden zur Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Antrages auf Erweiterungsfaktor nach 4 Abs. 4 Nr.1 i.v.m. 10 ARegV Stand: Mai 2011 1. Einleitung Verteilernetzbetreiber können gemäß 4 Abs. 4
MehrPreisblatt RLM - Netzentgelte für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung im Erdgasverteilnetz
1 Preisblatt Netzentgelte Gas Inhalt 1a Beispielrechnung für Entnahmestellen mit Leistungsmessung im Erdgasverteilnetz 2 3 3a Beispielrechnung für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Erdgasverteilnetz
MehrPreisblatt RLM - Netzentgelte für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung im Erdgasverteilnetz
1 Preisblatt Netzentgelte Gas Inhalt 1a Beispielrechnung für Entnahmestellen mit Leistungsmessung im Erdgasverteilnetz 2 3 3a Beispielrechnung für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Erdgasverteilnetz
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags
Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 BK4-12-567 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Maria im Tann Zentrum für Kinder-, Jugend- & Familienhilfe, Unterer Backertsweg 7, 52074
MehrVereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) MUSTER
Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) zwischen Firma, Straße, Hausnummer, PLZ Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und Avacon Netz GmbH, Schillerstraße
Mehr< h/a >= h/a. Entnahme aus Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis
Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß 21ff EnWG Eschwege, 20. Dezember 2017 Netzentgelte Strom Preisblatt ab 1. Januar 2018 Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz Auf Grundlage der ARegV 17 erfolgt
MehrAusfüllhilfe. zum Antrag auf Förderung der Weiterbildung 2018
Ausfüllhilfe zum Antrag auf Förderung der Weiterbildung 2018 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs
Mehr