Hinweise. zum Verfahren zur. Anpassung der Erlösobergrenze Gas aufgrund eines. Antrags des Netzbetreibers nach Maßgabe des 5 ARegV (Regulierungskonto)

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1 Hinweise zum Verfahren zur Anpassung der Erlösobergrenze Gas aufgrund eines Antrags des Netzbetreibers nach Maßgabe des 5 ARegV (Regulierungskonto) Stand: Juni 2017

2 1. Einleitung Nach der ARegV-Novellierung, die seit dem in Kraft ist, wird das Regulierungskonto nicht mehr von der Regulierungsbehörde, sondern vom Netzbetreiber geführt. Dieser ermittelt jährlich die in 5 Abs. 1 und 1a ARegV beschriebenen Differenzen, die gemäß 5 Abs. 2 ARegV verzinst werden und zum des jeweiligen Jahres den Regulierungskontosaldo bilden. Dieser Saldo wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Diese Zu- bzw. Abschläge ergeben die jeweiligen Anpassungsbeträge gemäß 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a i.v.m. 5 Abs. 3 ARegV. Der Netzbetreiber muss sich den Regulierungskontosaldo sowie die entsprechenden Anpassungsbeträge von der Regulierungsbehörde genehmigen lassen. Er stellt dazu gemäß 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a und 4 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. 5 Abs. 3 ARegV jährlich zum einen Antrag auf Genehmigung des Regulierungskontosaldos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres und auf Genehmigung der sich daraus ergebenden Anpassung der Erlösobergrenze. Gemäß der Übergangsregelung in 34 Abs. 4 ARegV beantragt der Netzbetreiber erstmalig zum einen Ausgleich des Regulierungskontosaldos. Die erstmalige Auflösung des Regulierungskontos umfasst alle noch offenen Kalenderjahre. Dies betrifft die Kalenderjahre 2012 bis Die für diese Jahre ermittelten Differenzen nach 5 Abs. 1 ARegV sind zu verzinsen und in die Ermittlung des Regulierungskontosaldos zum einzubeziehen. Der Regulierungskontosaldo zum ist auf fünf Annuitäten zu verteilen, die als Anpassungsbeträge der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode (2018 bis 2022) berücksichtigt werden. 1

3 2. Antragsvoraussetzungen Die Genehmigung des Regulierungskontosaldos bzw. der Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze setzt formell einen frist- und formgerecht gestellten Antrag voraus. Materiell setzt die Genehmigung des Regulierungskontosaldos und der sich daraus ergebenden Anpassung voraus, dass der Netzbetreiber sowohl den Regulierungskontosaldo als auch die Zu- bzw. Abschläge auf die Erlösobergrenze richtig berechnet hat. Anderenfalls legt die Regulierungsbehörde diese Größen abweichend vom Antrag fest. Der Antrag muss einmal jährlich zum des Kalenderjahres gestellt werden Formelle Voraussetzungen Formelle Voraussetzung für die Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund der Genehmigung des Regulierungskontosaldos ist die inhaltlich bestimmte, form- und fristgerechte Antragstellung durch den Netzbetreiber Antragszeitpunkt Der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des 5 ARegV muss gem. 4 Abs. 4 S. 3 ARegV einmal jährlich zum eines Kalenderjahres gestellt werden. Nach 34 Abs. 4 ARegV kann der Antrag erstmals zum gestellt werden Form und Inhalt des Antrags Nach 5 Abs. 4 Satz 1 ARegV muss der Antrag des Netzbetreibers neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Gemäß 5 Abs. 4 Satz 2 muss der Antrag weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach 10a ARegV zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung. Hierzu sind erstmals zum Angaben zu machen. Hierfür sind sämtliche für die Prüfung erforderlichen oder zweckmäßigen Unterlagen und Informationen dem Antrag beizufügen. Der Antrag auf Genehmigung des Regulierungskontosaldos und auf Anpassung der Erlösobergrenze ist wie folgt bei der Bundesnetzagentur einzureichen: - Der formelle Antrag ist ausschließlich schriftlich unter folgender Adresse zu stellen: Bundesnetzagentur Beschlusskammer 9 1

4 -Regulierungskonto- Tulpenfeld Bonn Hierbei sind vom Netzbetreiber neben den Differenzen zwingend der von ihm ermittelte Regulierungskontosaldo zum sowie der sich daraus ergebende begehrte Anpassungsbetrag in Euro mitzuteilen. - Zum Antrag gehören o für jedes zu prüfende Kalenderjahr der auf der Internetseite bereitgestellte Erhebungsbogen zum Regulierungskonto o für jedes zu prüfende Kalenderjahr der auf der Internetseite bereitgestellte Erhebungsbogen gemäß 28 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ARegV zur Prüfung der zulässigen Erlöse und o das auf der Internetseite bereitgestellte Berechnungstool zur Berechnung des Regulierungskontosaldos und der Anpassungsbeträge. Auf bereits übermittelte Erhebungsbögen ist Bezug zu nehmen, sofern sich keine Änderungen an den dort vorgenommenen Eintragungen ergeben haben. Die zum Antrag gehörenden Erhebungsbögen sowie das Berechnungstool sind ausschließlich elektronisch unter Nutzung der aktuellen Version der von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten XLS-Datei 1 vollständig und inhaltlich richtig ausgefüllt über das Energiedatenportal zu übermitteln. Hierbei ist im Energiedatenportal das Verfahren Regulierungskonto gem. 5 ARegV (Gas) zu wählen. Beim Ausfüllen der XLS-Datei darf keine Veränderung an der Struktur des Erhebungsbogens vorgenommen werden. Hinweise zur Befüllung des Erhebungsbogens finden sich unter Punkt Antragszeitraum Grundsätzlich beantragt der Netzbetreiber den von ihm ermittelten Saldo für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Dieser wird gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 ARegV annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Annuitäten werden gemäß 5 Abs. 2 ARegV verzinst. Der Netzbetreiber beantragt demnach zum Beispiel zum die Genehmigung des Regulierungskontosaldos zum und die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenzen der Jahre 2021 bis Das Jahr 2019 ist in diesem Beispiel das letzte 1 Der aktuelle Erhebungsbogen kann abgerufen werden unter: Beschlusskammern Beschlusskammer 9 Hinweise und Leitfäden Regulierungskonto 2

5 abgeschlossene Kalenderjahr, das Jahr 2020 das Jahr der Ermittlung und die Jahre 2021 bis 2023 die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre. In 34 Abs. 4 ARegV hat der Verordnungsgeber jedoch eine Übergangsregelung getroffen, die für den Erstantrag zum eine abweichende Vorgehensweise vorschreibt. Danach wird der nach 5 ermittelte Saldo, in den alle noch offenen Kalenderjahre ( ) einzubeziehen sind, annuitätisch bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Der Netzbetreiber beantragt demnach zum die Genehmigung des Regulierungskontosaldos zum , der auf Grundlage der Differenzen der Jahre ermittelt wird, sowie die entsprechenden Anpassungsbeträge der Erlösobergrenzen der Jahre Materielle Voraussetzungen Materiell setzt die Genehmigung des Regulierungskontosaldos und der sich daraus ergebenden Anpassung lediglich voraus, dass der Netzbetreiber den Saldo des Regulierungskontos sowie die Anpassungsbeträge richtig berechnet hat. Anderenfalls legt die Regulierungsbehörde den Saldo des Regulierungskontos und die sich daraus ergebenden Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze abweichend vom Antrag fest. 3. Berechnung des Regulierungskontosaldos und der Anpassungsbeträge Die Buchungen auf dem Regulierungskonto werden vom Netzbetreiber geführt. Der Saldo des Regulierungskontos ergibt sich aus den in 5 Abs. 1 und Abs. 1a aufgeführten Differenzen. Diese sind gemäß 5 Abs. 2 ARegV zu verzinsen. Am Beispiel der Erlösdifferenz (Differenz aus zulässigem und erzielbarem Erlös gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV) wird deutlich, dass in dem Fall, in dem die zulässigen Erlöse (= angepasste Erlösobergrenze) die erzielbaren Erlöse übersteigen und somit Mindererlöse erwirtschaftet werden, eine Differenz zugunsten des Netzbetreibers entsteht. Übersteigen die erzielbaren Erlöse die zulässigen Erlöse und ergibt sich somit ein Mehrerlös, erhält der Netzbetreiber eine Buchung zu seinen Lasten. Alle Buchungen (Eintragungen in das Regulierungskonto) erfolgen zum des entsprechenden Jahres (Wertstellung). Aus dem Anfangsbestand des Vorjahres und der Summe der Einzelbuchungen des betrachteten Jahres ergibt sich somit ein Endbestand zum des Betrachtungsjahres. 3

6 3.1. Positionen des Regulierungskontos Die Positionen des Regulierungskontos ergeben sich aus dem Anwendungsbereich des 5 Abs. 1 und Abs. 1a ARegV und betreffen die Erlösdifferenz ( 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV), die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen ( 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV) die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aus Investitionsmaßnahmen gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. m. V. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ARegV die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen für die volatilen Kostenanteile nach 11 Abs.5 ARegV die Differenz aus den tatsächlichen nach 9 Abs.2 GasNEV ermittelten und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen für die Baukostenzuschüsse und Netzkostenanschlussbeiträge die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetz handelt ( 5 Abs. 1 S. 3 ARegV) und die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach 10a ARegV und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt ( 5 Abs. 1a ARegV). Der Saldo des Regulierungskontos zum wird durch die kalenderjährlichen Einzelbeiträge der Jahre 2012 bis 2016 bestimmt Verzinsung der Differenzen und Bestimmung des Regulierungskontosaldos Die Verzinsung der Differenzen folgt aus 5 Abs. 2 ARegV. Danach sind die jährlich auf dem Regulierungskonto verbuchten Differenzen in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag 4

7 ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfang- und Jahresendbestand. Die Verzinsung richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Der Regulierungskontosaldo zum ergibt sich aus den Differenzen der Jahre 2012 bis 2016, die gemäß 5 Abs. 2 ARegV zu verzinsen sind Berechnung der Anpassungsbeträge Zur Bestimmung der Anpassungsbeträge ist gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 ARegV der Regulierungskontosaldo in drei Annuitäten aufzuteilen. Abweichend hiervon ist gemäß der Übergangsregelung nach 34 Abs. 4 ARegV der Regulierungskontosaldo zum über die Erlösobergrenzen der gesamten dritten Regulierungsperiode zu verteilen, so dass insgesamt fünf Annuitäten zu bilden sind. Für die Berechnung der Annuitäten der Jahre 2018 ff. bildet der Barwert zum die Grundlage. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zu- bzw. Abschläge auf die EOG kontinuierlich über das Jahr zu- bzw. abfließen. 4. Hinweise zur Befüllung der Erhebungsbögen und des Berechnungstools Erhebungsbogen gemäß 28 Nr.2 ARegV und 28 Nr. 1,3 und 4 ARegV Eine Anleitung zur Befüllung der Erhebungsbögen findet sich jeweils im Tabellenblatt Ausfüllhilfe. Berechnungstool Das Berechnungstool berechnet mithilfe der Angaben des Netzbetreibers hinsichtlich der jährlichen Differenzen der Jahre 2012 bis 2016 den Regulierungskontosaldo zum sowie die entsprechenden Zu- bzw. Abschläge auf die Erlösobergrenzen der Jahre 2018 bis Neben den jährlichen Differenzen sind vom Netzbetreiber ausschließlich die jeweiligen Anpassungsbeträge aus der optionalen Sonderlösung anzugeben. Die Eintragungsfelder sind rosa markiert. Hat der Netzbetreiber in 2010 oder 2011 Mehrerlöse erwirtschaftet, die 5% überstiegen und diese gemäß 5 Abs. 3 ARegV (a.f.) angepasst und hat er von der optionalen Sonderlösung Gebrauch gemacht, trägt er in die Zelle B7 bzw. C7 den entsprechenden Anpassungsbetrag mit negativem Vorzeichen ein. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei der Ermittlung des Regulierungskontosaldos 2012 bzw der Mindererlös aus der vorzeitigen Absenkung der Netzentgelte nicht nochmals berücksichtigt 5

8 wird. Die zulässigen Erlöse sind demnach fiktiv, um diesen Anpassungsbetrag zu reduzieren. Der Netzbetreiber trägt die Differenzen der entsprechenden Jahre 2012 bis 2016 in die Zellen B5, C5, D5, E5 und F5 ein. Er kann hierbei auf die bereits eingereichten Erhebungsbögen verweisen. Hat der Netzbetreiber bereits eine Mitteilung zum Stand der Differenzen auf dem Regulierungskonto erhalten, ergibt sich die entsprechende Differenz aus der Anlage R1_Differenz Zelle E14. Der Netzbetreiber kann auch auf diese Mitteilung Bezug nehmen. Die jährlichen Differenzen werden gemäß 5 Abs. 2 ARegV verzinst. Hieraus ergibt sich der Regulierungskontosaldo zum , der die Grundlage für die Berechnung der Anpassungsbeträge bildet. Die Anpassungsbeträge werden dann automatisch berechnet. 6

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