Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen:

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1 Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW) zu folgenden Themen: (1) Netzentgelte 2017; Veröffentlichung zum gemäß 20 EnWG (1a) Erlösobergrenzen 2017 für Strom und Gas (1b) Aktueller Verbraucherpreisgesamtindex (VPI) (1c) Volatile Kostenanteile - Verlustenergie Strom (1d) Q-Element (Strom) für die Jahre 2017 und 2018 (1e) Besonderheit Regulierungskonto wegen ARegV-Novelle (2) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (2a) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (Strom) (2b) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (Gas) (3) Mehraufwand wegen Vorlage unvollständiger Unterlagen Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Rundmail möchte Ihnen die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen (kurz: RegK NRW) nähere Informationen zur Ermittlung und Veröffentlichung der Netzentgelte 2017 zum wie auch zu weiteren Themen zur Verfügung stellen. (1) Netzentgelte 2017; Veröffentlichung zum gemäß 20 EnWG Nach 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, spätestens bis zum eines Jahres die Netzzugangsentgelte für das Folgejahr zu ermitteln und im Internet zu veröffentlichen. Sollte die Ermittlung der Netzentgelte (aufgrund nicht endgültig feststehender Parameter) bis zum eines Jahres nicht erfolgt sein, verpflichtet 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Netzbetreiber, die Höhe der Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenzen ergeben. Soweit die zur Berechnung der Erlösobergrenze 2017 erforderlichen Daten noch nicht endgültig feststehen, weil z.b. die vorgelagerten Netzentgelte noch nicht veröffentlicht wurden, ist auf die Ihnen bekannten Werte bzw. sachgerecht geschätzte Planwerte zurückzugreifen. Ebenso erfordert 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 möglichst sachgerechte Schätzungen der jeweiligen Mengengerüste. Hinsichtlich ggf. zu berücksichtigender Regulierungskontosalden, Erweiterungsfaktor-Anträge oder sonstiger Parameter sind die Wertansätze zu berücksichtigen, die sich nach Ihren eigenen (sachgerechten) Berechnungen ergeben, soweit Sie als Netzbetreiber

2 diesbezüglich noch keine hiervon abweichenden Vorgaben von Seiten der RegK NRW erhalten haben. Mit der ARegV-Novelle hat sich der Katalog der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile erweitert. Da diese Erweiterung des Katalogs voraussichtlich nur in Einzelfällen bei Verteilnetzbetreibern zur Anwendung kommt, wurden die als Anlage beigefügten EOG-Tools diesbezüglich nicht erweitert. Die betroffenen Netzbetreiber haben die Möglichkeit, Eintragungen ggf. in den für solche Fälle vorsorglich eingeführten Leerzeilen vorzunehmen. (1a) Erlösobergrenzen 2017 für Strom und Gas Für die Kalkulation der Netzentgelte zum wird als Ausgangswert die vom Netzbetreiber für 2017 angepasste Erlösobergrenze herangezogen. Zur Berechnung bzw. Anpassung der Erlösobergrenze 2017 verwenden Sie bitte die Ihnen von der LRegB zur Verfügung gestellten Erlösobergrenzen-Tools. Diese erhalten Sie mit aktualisierten Werten als Anlage beigefügt. Die Vorschriften nach 4 Abs. 3 ARegV zur Anpassung der Erlösobergrenze jeweils zum eines Kalenderjahres und zur Ermittlung von Netzentgelten nach 17 Abs. 2 ARegV sind einzuhalten. Der Netzbetreiber hat danach seine Vorgehensweise gemeinsam mit den zum vorzulegenden Unterlagen (Preisblatt, Verprobungsrechnung, Herleitung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile, Bericht) gegenüber der RegK NRW darzulegen. Ein Festhalten an den bereits zum veröffentlichten Netzentgelten zum bleibt dann ohne Beanstandung, wenn die Ermittlung der Netzentgelte (auch unter Beachtung der Vorläufigkeit einiger Werte zum ) sachgerecht erfolgte und die Veränderungen der Netzentgelte durch die Berechnung zum von untergeordneter Bedeutung sind. Anpassungen der Netzentgelte und der veröffentlichten Preisblätter können dann, auch zur Unterstützung des Wettbewerbs, unterbleiben. Die sich ggf. durch eine endgültige Anpassung/Berechnung der Erlösobergrenze ergebende Differenz wird über das Regulierungskonto ausgeglichen. (1b) Aktueller Verbraucherpreisgesamtindex (VPI) Der für die Berechnung der Erlösobergrenze 2017 anzuwendende VPI beträgt 106,9 (EOG 2016: 106,6) und entspricht dem vom statistischen Bundesamt per 2015 (t-2- Verzug) ausgerechneten Jahresdurchschnitt (Verbraucherpreisindex für Deutschland, 2010=100). Bitte prüfen Sie, ob dieser Wert bereits in dem von Ihnen verwendeten Erlösobergrenzen-Tool enthalten ist bzw. tragen Sie diesen Wert entsprechend in das Tool ein. (1c) Volatile Kostenanteile - Verlustenergie Strom Nach Angaben der Bundesnetzagentur beträgt der Referenzpreis für das Jahr ,815 Ct./kWh (entsprechend: 28,15 /MWh; Vorjahr: 3,514 Ct./kWh). Bitte verwenden Sie diesen Referenzpreis (in Verbindung mit den feststehenden

3 Verlustenergiemengen) zur Berechnung der Differenz aus den im Rahmen der Kostenprüfung berücksichtigten Verlustenergiekosten und den aktuell zulässigen Verlustenergiekosten. (siehe EOG-Tool Strom, Register Sondersachverhalte (RV+VV), Zeilen 40-46) (1d) Q-Element für die Jahre 2017 und 2018 (Strom) Die Bundesnetzagentur hat für die Erlösobergrenzen der Jahre 2017 und 2018 aktuell noch keine netzbetreiberspezifischen Werte für das Q-Element ermittelt. Aufgrund der dadurch fehlenden aktuellen Daten haben die Verteilernetzbetreiber für die zum zu veröffentlichenden Netzentgelte bei der Erlösobergrenzenanpassung die Boni bzw. Mali des Vorjahres anzusetzen. Die Vorgehensweise ist bundesweit unter den Regulierungsbehörden abgestimmt. Über das weitere Vorgehen wird rechtzeitig informiert. Sollte es im Zuge der konkreten Berechnung des Q-Elements zu Abweichungen kommen, werden die sich daraus ergebenden Mehr- bzw. Mindererlöse über das Regulierungskonto ausgeglichen. (1e) Besonderheit Regulierungskonto wegen ARegV-Novelle Am ist die Novelle der ARegV in Kraft getreten, die auch neue Regelungen im Hinblick auf das Regulierungskonto vorsieht. Hiernach ermittelt der Netzbetreiber jährlich die Differenzen und verbucht diese auf dem Regulierungskonto. Er ist nach Ermittlung des Saldos für das vorangegangene Jahr verpflichtet, jährlich zum einen Antrag auf Anpassung der EOG zu stellen. Die Anpassung erfolgt gemäß 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV zum des folgenden Jahres, sofern die Regulierungsbehörde den durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo genehmigt. Der ermittelte und genehmigte Saldo wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenzen verteilt und verzinst. Die Verpflichtung (bei Mehrerlösen) und die Möglichkeit (bei Mindererlösen) zur Anpassung der Netzentgelte, wie sie in der alten Fassung des 5 ARegV vorgegeben waren, entfallen somit. Gemäß 34 Abs. 4 ARegV (Übergangsregelung) muss der Netzbetreiber erstmals am einen Ausgleich des Regulierungskontosaldos beantragen, der sich aus den noch offenen Differenzen (d.h. im Gas für die Jahre , im Strom für die Jahre ) ergibt. Dieser Saldo wird dann in den Zu- bzw. Abschlägen auf die Erlösobergrenzen ab dem Jahr 2018 bis zum Ende der 3. Regulierungsperiode (2022 im Gas, 2023 im Strom) berücksichtigt.

4 Eine Anpassung der Netzentgelte nach Maßgabe des 17 zum bei Mehr- oder Mindererlösen des Jahres 2015 ist somit nicht erforderlich. (2) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung Durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom wurden das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) erlassen (Art. 1) und u.a. auch die StromNEV geändert (Artikel 4). Nach 7 Abs. 1 Satz 2 MsbG sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zukünftig Bestandteil eines Messstellenvertrages nach 9 und 10 MsbG. Nach Satz 3 soll es hingegen für den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit (herkömmlichen) Messeinrichtungen und Messsystemen bei den Regelungen der StromNEV und der GasNEV bleiben. (2a) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (Strom) Gemäß 17 Abs. 7 StromNEV ist ab dem , soweit es (herkömmliche) Messeinrichtungen und Messsysteme betrifft, ein gemeinsames Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung zu bilden. Ein gesondertes Abrechnungsentgelt darf ab dem nicht mehr ausgewiesen werden. (2b) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (Gas) Das Entgelt für die Messung und das Entgelt für den Messstellenbetrieb gemäß 21 b Abs. 2 EnWG i.v.m. 15 Abs. 7 GasNEV werden weiterhin getrennt ausgewiesen. Die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb werden pro Ausspeisepunkt erhoben. An Ausspeisepunkten ohne Leistungsmessung richten sich die Entgelte nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte ( 15 Abs. 7 S. 4 GasNEV). Gemäß 3 Satz 1 Nr. 26c EnWG umfasst Messung auch die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, welche insofern über die auf die der Kostenstelle Messung" zugeordneten Erlöse zu bepreisen ist. Ein Entgelt für die Abrechnung wird ungeachtet der abweichenden Bestimmung in 15 Abs. 7 GasNEV aufgrund des höherrangigen 7 Abs. 2 S. 2 MsbG ab dem nicht mehr ausgewiesen; die Kosten für die Abrechnung sind Bestandteil der Netzentgelte. Bitte beachten Sie: Der schriftlichen Dokumentation der Netzentgeltkalkulation mit den Informationen zu den Netzentgelten (Excel-Tabellen, ggf. Berichte, etc.) ist zusätzlich das vom Netzbetreiber gemäß 27 Abs. 1 GasNEV zu veröffentlichende Preisblatt in der Form beizufügen, wie es auch im Internet veröffentlicht wird.

5 (3) Mehraufwand wegen Vorlage unvollständiger Unterlagen bzw. verspäteter Vorlage von Unterlagen Die von den Netzbetreibern vorgelegten Unterlagen, sei es zur Bestimmung des Ausgangsniveaus nach 6 ARegV, zur Erlösobergrenzenanpassung, zur Genehmigung eines Erweiterungsfaktors, etc. weisen von Fall zu Fall höchst unterschiedliche Qualitätsniveaus auf, ebenso werden Fristen oft nicht eingehalten und Antworten hinausgezögert. In einigen Fällen sind die Unterlagen trotz knapper Form sehr aussagekräftig und es Bedarf weniger Rückfragen, um einen Vorgang abzuschließen, in anderen Fällen genügen selbst lange Erläuterungen nicht, die zu beschreibenden Sachverhalte einem sachkundigen Dritten nachvollziehbar zu erläutern. Wir weisen darauf hin, dass die Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde unbedingt zu beachten und die Unterlagen so aufzubereiten sind, dass ein sachkundiger Dritter in der Lage ist, die Sachverhalte grundsätzlich ohne weitere Informationen abschließend zu bearbeiten. Verstöße gegen Verpflichtungen können durchaus als Ordnungswidrigkeiten betrachtet und mit Geldbußen geahndet werden. Nach 30 ARegV besteht zudem die Möglichkeit, fehlende Daten zu schätzen bzw. alte und bereits bekannte Daten zu verwenden. Im Dienste einer effizienten und raschen Bearbeitung der vorgelegten Unterlagen bitten wir um entsprechende Beachtung der einschlägigen Mitteilungspflichten und vorgegebenen Fristen. Die zugehörigen Anlagen finden Sie im Downloadbereich: LRB/index.php

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