Ergänzungsbestimmungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ergänzungsbestimmungen"

Transkript

1 Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Bereich des schweizerischen Dach- und Wandgewerbes Gemäss Art. 7 des Gesamtarbeitvertrags 2004 im Bereich des schweizerischen Dach- und Wandgewerbes der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) gültig ab

2 I. Schuldrechtliche Ergänzungsbestimmungen des GAV Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag Art. 7 GAV im schweizerischen Dachund Wandgewerbe vom 1. Januar 2004, nachstehend GAV genannt, werden die nachfolgenden Ergänzungsbestimmungen (EB) vereinbart. Art. 1 Vertragschliessende Parteien Die vorliegenden Ergänzungsbestimmungen gelten im Rahmen von Art. 7 des GAV für alle Mitglieder des Dach- und Wandgewerbes der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) einerseits und der, Region Zürich andererseits. Art. 10 Paritätische Kommission (PK) Zur Vertragsdurchführung und Förderung der Zusammenarbeit wird eine "Paritätische Kommission" eingesetzt. Die PK besteht aus je drei Mitgliedern beider Vertragsparteien (Arbeitnehmer/Arbeitgeber), die sich selbst konstituiert. Die Aufgaben der PK sind in einem Reglement (Anhang 1) enthalten, das als integrierender Bestandteil der Ergänzungsbestimmungen gilt. Art. 13 Koalitionsfreiheit Die Vertragsparteien sichern sich für die Herbeiführung der Vertragsunterstellung von Nichtmitgliedern gegenseitige Hilfeleistung zu. Unter Wahrung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit bieten sie den Nichtmitgliedern die Möglichkeit, sich diesem Vertrag zu unterstellen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben. Art. 19 Anschlussverträge Firmen, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, haben eine Kautionssumme bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz in folgender Höhe zu hinterlegen: - Lohnsumme bis zu CHF 100' Kaution CHF 6' über CHF 100' bis CHF 500' Kaution CHF 12' über CHF 500' bis CHF 1'000' Kaution CHF 18' über CHF 1'000' Kaution CHF 24' Als Nachweis ist der Paritätischen Kommission die endgültige Prämienabrechnung der AHV vorzulegen. Erst mit der entsprechenden Kaution und nach Vorliegen der Genehmigung seitens der Paritätischen Kommission, treten die Anschlussverträge in Kraft. Sämtliche Kautionen müssen in bar, einer Bankgarantie 1

3 oder in mündelsicheren Wertpapieren gestellt werden. Die Kautionen dienen zur Sicherheit für die Einhaltung des GAV und der EB. Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission freigegeben werden. Art. 20 Dauer und Änderungen der Ergänzungsbestimmungen 20.3 Die vorliegenden Ergänzungsbestimmungen treten am 1. Juli 2005, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe, in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Januar Erfolgt keine Kündigung durch eine der Parteien, so laufen die Ergänzungsbestimmungen weiter, sofern der GAV noch gültig ist Der Empfang und die Anerkennung des Vertrages sind von jedem Arbeitnehmer durch ausfüllen und unterzeichnen des ihm zusammen mit dem GAV übergebenen Formulars Anerkennungskarte zu bescheinigen. Die Unterzeichnung hat mit Tinte oder Kugelschreiber, für Minderjährige oder Bevormundete durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Die unterzeichnete Anerkennungskarte ist umgehend der zuständigen Geschäftsstelle der PK zuzustellen Arbeitnehmer, welche diese vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, sind vom Arbeitgeber der PK zu melden und dürfen von Vertragsfirmen nicht weiterbeschäftigt werden. Art. 21 Berufs- und Vollzugskostenbeiträge Die Vertragsunterstellung der Arbeitnehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen der Art. 4 und 5 hiernach. Alle Arbeitnehmer, die dem GAV unterstellt sind, haben an die PK zusätzlich zum Vollzugskostenbeitrag des GAV Art. 21 einen Berufsbeitrag von CHF pro Monat zu entrichten, der vom Arbeitgeber am Lohn in Abzug gebracht wird. Die Geschäftsstelle der PK macht den Einzug für beide Beiträge. Im Übrigen wird auf das im Anhang 2 dieser Ergänzungsbestimmungen befindliche Reglement für das Inkasso der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge verwiesen, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet. Die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge müssen auch während der Lohnzahlung bei Militär, Unfall und Krankheit bezahlt werden. 2

4 II. Arbeitsbedingungen (Verhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer) Art. 30 Zulagen bei auswärtiger Arbeit 30.5 Mittagszulagen Bei Arbeiten auf Arbeitsplätzen im Umkreis von 5 km ausserhalb des Firmendomizils, ist eine Mittagszulage von CHF zu vergüten. Art. 32 Arbeits- und Ruhezeit 32.6 An Vorabenden von gesetzlichen Feier- und Ruhetagen wird der Arbeitsschluss (ohne Entschädigung) um 1 Stunde vorverlegt. Art. 41 Feiertage 41.4 Nebst den im Landesvertrag, Artikel 41.3, aufgeführten Feiertagen wird der 1. Mai den Sonntagen gleichgestellt und entschädigt, sofern er auf einen Arbeitstag fällt. Diese Regelung gilt sowohl für den im Monatslohn wie den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer. Art. 48 Verhinderung durch Unfall 48.5 Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% sollte der Arbeitnehmer eine persönliche Unfalltaggeld-Zusatzversicherung abschliessen. 3

5 Zürich, im Mai 2005 Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) Der Präsident Der Aktuar M. Weber R. Looser Sektorleitung Gewerbe Co Präsident Co Präsident Co Leiter Renzo Ambrosetti Vasco Pedrina Franz Cahannes Verantwortlicher fürs Gewerbe Branchensekretär Ruedi Dubach René Leemann 4

6 Anhang 1 Reglement für die Paritätische Kommission (PK) Art. 10 der Ergänzungsbestimmungen 1. Die PK hat die Vertragsdurchführung und die Förderung der Zusammenarbeit zu gewährleisten. Wahlmodus und Bestimmung der Amtsdauer der Delegierten sind Sache der Parteien. Verbandssekretäre der Vertragsparteien haben zu den Kommissionssitzungen Zutritt mit beratender Stimme. Im Verhinderungsfalle eines ständigen Mitgliedes der PK kann ein Ersatzmann abgeordnet werden. 2. Die PK tritt nach Notwendigkeit zusammen; auf Verlangen einer Partei innerhalb von 14 Tagen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Entscheide sind den Parteien mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. 3. Die PK ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei ständige Mitglieder oder Ersatzmänner der Vertragsparteien an der Sitzung teilnehmen. Sie entscheidet mit einfachem Mehr; Beschlüsse, denen kein Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter zugestimmt hat, sind nichtig. Der Präsident hat keinen Stichentscheid. 4. Allfällig ungedeckte Kosten der PK werden zu gleichen Teilen von den Parteien übernommen. Für den Vertragsvollzug erhalten die Hauptvertragsparteien eine jährliche Entschädigung, die durch die PK festgelegt wird. 5. Die PK ist befugt, Erhebungen durchzuführen, wobei alle Vertragsunterstellten verpflichtet sind, die angeforderten Angaben wahrheitsgetreu zu erstatten. 6. Gegen Entscheide der PK kann im Sinne von Art. 17 bei der PLK Rekurs erhoben werden. 5

7 Zürich, im Mai 2005 Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) Der Präsident Der Aktuar M. Weber R. Looser Sektorleitung Gewerbe Co Präsident Co Präsident Co Leiter Renzo Ambrosetti Vasco Pedrina Franz Cahannes Verantwortlicher fürs Gewerbe Branchensekretär Ruedi Dubach René Leemann 6

8 Anhang 2 Reglement der Paritätischen Kommission (PK) für das Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) für das Inkasso der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge I. Ausstellung der Anerkennungskarte 1. Jedem neu in die Firma eintretenden Arbeitnehmer sind ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und die Ergänzungsbestimmungen (EB) auszuhändigen. 2. Zur Vertragsanerkennung ist das Formular Anerkennungskarte im Doppel auszufüllen und vom Arbeitnehmer unterzeichnen zu lassen. 3. Das Original der Anerkennungskarte ist umgehend der zuständigen Geschäftsstelle der PK zuzustellen. 4. Das Doppel bleibt beim Arbeitgeber. 5. Die Geschäftsstelle der PK erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern eine Mutationsliste, die von den Arbeitgebern zu kontrollieren und zu bereinigen ist. II. Einzug der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge 1. Zur Erfüllung der Aufgaben der PK leisten die den Ergänzungsbestimmungen unterstellten Arbeitnehmer einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 21 der EB. 2. Dieser Abzug muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Die Arbeitgeber erstellen den unterstellten Arbeitnehmern pro Kalenderjahr eine Bestätigung für die in dieser Periode abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge. 3. Tritt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Monats ein oder aus, sind folgende Berufs- und Vollzugskostenbeiträge zu erheben: Eintritt Austritt vom 01. bis 15. des Monats CHF CHF vom 16. bis 31. des Monats CHF CHF Die erhobenen Beiträge sind vom Arbeitgeber gemäss Weisung der PK an dieselbe zu überweisen. Für nicht erhobene oder nicht überwiesene Beiträge haftet der Arbeitgeber, ebenso für Beitragsverluste, die infolge Nichtanmeldung oder verspäteter Anmeldung von beitragspflichtigen Arbeitnehmern entstanden sind. 5. Die Beiträge der Nichtverbandsfirmen werden von der Geschäftsstelle der PK durch Rechnungsstellung an die betreffenden Firmen erhoben. 7

9 III. Verwendung der Beiträge und Kassenkontrolle 1. Die einkassierten Beiträge sind von der Geschäftsstelle der PK zu verwalten. Die Gelder werden entsprechend den jeweiligen Beschlüssen der PK verwendet: a) für die Rückerstattung der Berufsbeiträge an Gewerkschaftsmitglieder gemäss abgezogenem Berufsbeitrag gegen entsprechende Bescheinigung; b) zum Schutze des Dachdeckergewerbes; c) zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; d) zur Deckung der administrativen Kosten der Vertragsdurchführung; 2. Die Geschäftsstelle der PK hat dieser mindestens einmal jährlich, auf Verlangen einer Vertragspartei jederzeit, Kasse und Rechnung zur Prüfung und Abnahme vorzulegen. IV. Sonderfälle und Reglementsverletzungen 1. Über sich allfällig ergebende, in diesem Reglement nicht umschriebene, Sonderfälle entscheidet die PK von Fall zu Fall. 2. Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden wie Vertragsverletzungen beurteilt. 8

10 Zürich, im Mai 2005 Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) Der Präsident Der Aktuar M. Weber R. Looser Sektorleitung Gewerbe Co Präsident Co Präsident Co Leiter Renzo Ambrosetti Vasco Pedrina Franz Cahannes Verantwortlicher fürs Gewerbe Branchensekretär Ruedi Dubach René Leemann EB DACHD doc 9

Ergänzungsbestimmungen

Ergänzungsbestimmungen Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Bereich des schweizerischen Dach- und Wandgewerbes Gemäss Art. 7 des Gesamtarbeitsvertrags 2010 im Bereich des schweizerischen Dach- und Wandgewerbes

Mehr

Ergänzungsbestimmungen (Ausgabe 2018) zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Art. 5 in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1.

Ergänzungsbestimmungen (Ausgabe 2018) zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Art. 5 in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Ergänzungsbestimmungen (Ausgabe 2018) zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Art. 5 in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2014 1. Auflage (2018) I. Schuldrechtliche Ergänzungsbestimmungen

Mehr

Ergänzungsbestimmungen (Ausgabe 2011) zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Art. 5. in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1.

Ergänzungsbestimmungen (Ausgabe 2011) zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Art. 5. in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Ergänzungsbestimmungen (Ausgabe 2011) zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Art. 5 in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2010 1. Auflage (2011) . Schuldrechtliche Ergänzungsbestimmungen (Verhältnis

Mehr

Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und

Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche 2015 2018 zwischen und Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche Inhaltsverzeichnis

Mehr

Ergänzungsbestimmungen

Ergänzungsbestimmungen Paritätische Kommission des Zürcher Elektro- und Telekommunikations- Installationsgewerbes Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations- Installationsgewerbes

Mehr

Ausführungsreglement über den Berufsbeitrag im Maler- und Gipsergewerbe

Ausführungsreglement über den Berufsbeitrag im Maler- und Gipsergewerbe Ausführungsreglement über den Berufsbeitrag im Maler- und Gipsergewerbe 1 Grundlage des Berufsbeitrages Aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 1. Juni 2001 zwischen dem Schweizerischen

Mehr

Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober 2012 Der

Mehr

Regionaler Gesamtarbeitsvertrag Bauhauptgewerbe. für die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft sowie die Bezirke Dorneck/Thierstein.

Regionaler Gesamtarbeitsvertrag Bauhauptgewerbe. für die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft sowie die Bezirke Dorneck/Thierstein. Regionaler Gesamtarbeitsvertrag Bauhauptgewerbe für die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft sowie die Bezirke Dorneck/Thierstein Regio-GAV 008 ergänzend zum Landesmantelvertrag (LMV 008) (geändert am.

Mehr

Statuten des LAC Wohlen

Statuten des LAC Wohlen Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung

Mehr

Reglement. für die. Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein

Reglement. für die. Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein Reglement für die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein Art. 1 Grundsatz 1. Die Vertragsparteien, die Wirtschaftskammer Liechtenstein (WKL) und der Liechtensteinische Arbeitnehmer/Innenverband

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 20. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat

Mehr

TRÄGERSCHAFT "SICURO"

TRÄGERSCHAFT SICURO V E R E I N S S T A T U T E N TRÄGERSCHAFT "SICURO" (Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Bauhauptgewerbe) ART. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Trägerschaft "sicuro" (Branchenlösung

Mehr

Statuten Quartierverein Burg

Statuten Quartierverein Burg Statuten Quartierverein Burg (Stand: 1. Januar 2014) I. Name, Sitz, Zweck 1. Name und Sitz 2. Zweck 1.1. Unter dem Namen Quartierverein Burg (nachstehend Verein genannt) besteht auf unbestimmte Dauer einer

Mehr

Änderung vom 12. September Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Änderung vom 12. September Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Änderung vom 12. September 2013 Der Schweizerische

Mehr

Ergänzungsbestimmungen

Ergänzungsbestimmungen Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Isoliergewerbe zwischen Verband Basler Isolierfirmen und Gewerkschaft Unia, Region Nordwestschweiz per 1. Januar 2013 Gestützt auf den

Mehr

Statuten. Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL)

Statuten. Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL) Statuten Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL) 8. April 2013 Astronomische Gesellschaft Luzern 6000 Luzern agl.astronomie.ch info.agl@astronomie.ch I. Name und Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Unter

Mehr

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck ART. 1 Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil. ART. 2 Der

Mehr

Statuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

Statuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Statuten des Verbands Aluminium-Verband Schweiz I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Aluminium-Verband Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verband

Mehr

Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland

Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Boxteam Thun Oberland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden

Mehr

S T A T U T E N. des. Industrieverbandes Solothurn und Umgebung (gegründet am 24. Oktober 1979)

S T A T U T E N. des. Industrieverbandes Solothurn und Umgebung (gegründet am 24. Oktober 1979) S T A T U T E N des Industrieverbandes Solothurn und Umgebung (gegründet am 24. Oktober 1979) 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen INDUSTRIEVERBAND SOLOTHURN UND UMGEBUNG besteht mit Sitz in

Mehr

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus. Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell

Mehr

Insurance Institute of Switzerland

Insurance Institute of Switzerland Statuten Neufassung vom 15. Mai 2003 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Der

Mehr

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen. STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Arbeitgeber- Verband Rorschach und Umgebung» (nachfolgend AGV) besteht seit dem 11. Dezember 1939 ein Verein im Sinne von Art. 60

Mehr

Organisationsreglement. Vorsorgekommission

Organisationsreglement. Vorsorgekommission Organisationsreglement Vorsorgekommission Gültig ab 1. Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines... 3 Art. 2 Zusammensetzung... 3 Art. 3 Konstituierung... 3 Art. 4 Sitzungen... 3 Art. 5 Beschlüsse...

Mehr

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015. Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung

Mehr

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1 STATUTEN des Vereins Schulkinder Darjeeling I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Schulkinder Darjeeling" besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Naters ein gemeinnütziger Verein gemäss

Mehr

1 Änderung. Ausgleichskasse

1 Änderung. Ausgleichskasse Änderung und Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland, abgeschlossen am 1. April 2002, am 29. Oktober 2003

Mehr

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Spielgruppe Kaltbrunn" (im folgenden Spielgruppe genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und

Mehr

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf 4

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit

Mehr

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0 Hallau Tourismus Version 1.0 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Hallau Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Sitz

Mehr

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:

Mehr

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn Statuten Verein Freunde des Bergrennens Steckborn Fassung der GV vom 13. Februar 2006 Statuten: Freunde des Bergrennens Steckborn 1 1. Namen und Sitz 1.1 Name 1 Der Verein Freunde des Bergrennens Steckborn

Mehr

VEREIN SAH REGION BASEL

VEREIN SAH REGION BASEL VEREIN SAH REGION BASEL S t a t u t e n : A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SAH Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Art. 2 Der Verein SAH

Mehr

Tarifvertrag für Physiotherapie

Tarifvertrag für Physiotherapie Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand

Mehr

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen BTV Chur Leichtathletik besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Chur. Er ist eine Sektion des BTV (Bürgerturnvereins)

Mehr

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren

Mehr

Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung

Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung Paritätischer Verein Informationssystem Allianz Bau (ISAB) Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2018 gestützt auf Art.

Mehr

Anschlussvereinbarung

Anschlussvereinbarung Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Anschlussvereinbarung zwischen der Firma (nachstehend «Firma» genannt)

Mehr

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

STATUTEN DES VEREINS

STATUTEN DES VEREINS STATUTEN DES VEREINS Statuten des Vereins bülachstadt Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Unter dem Namen «bülachstadt» besteht in Bülach ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) I. Name, Sitz, Zugehörigkeit Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Katholischer Turnverein Illgau (KTV Illgau) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 17. November 2015 Der Schweizerische

Mehr

Statuten Verein Spielgruppe Littau

Statuten Verein Spielgruppe Littau Statuten Verein Spielgruppe Littau I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Verein Spielgruppe Littau» besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art. 60ff. Der Sitz des Vereins befindet

Mehr

Tischtennisverband der Stadt Zürich. Statuten Stand April Inhaltsverzeichnis

Tischtennisverband der Stadt Zürich. Statuten Stand April Inhaltsverzeichnis Tischtennisverband der Stadt Zürich Statuten Stand April 2010 Inhaltsverzeichnis I. Name und Zweck... 1 II. Mitgliedschaft... 2 III. Organisation... 4 IV. Finanzen... 9 V. Auflösung... 10 VI. Schlussbestimmungen...

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland I Seite 1/6 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen "Warmblutpferdezucht-Genossenschaft Bern- Mittelland" besteht eine auf unbestimmte Dauer gegründete Genossenschaft mit Sitz in Graben. II Zweck

Mehr

Statuten des Vereins SoLawi Mooshof

Statuten des Vereins SoLawi Mooshof Statuten des Vereins SoLawi Mooshof I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen SoLawi Mooshof besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Mehr

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ S T A T U T E N I. NAME UND SITZ Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL Zweck Tätigkeit Haftung Finanzen III. MITGLIEDSCHAFT Grundsatz Ende der Mitgliedschaft IV. VEREIN Organe Generalversammlung

Mehr

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6 Statuten Stand: 31. März 2018 Seite 1/6 1. Name und Zweck Art. 1 Dem Gewerbeverein Unteramt gehören Unternehmen aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil an. Der Verein ist unabhängig im Sinne

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 6. Februar 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende

Mehr

STATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes.

STATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes. STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen SQUASH CLUB SWISSAIR ZÜRICH, nachstehend SRZ genannt, besteht mit Sitz in Bassersdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff., ZGB. Art. 2 Der SRZ bezweckt

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER STATUTEN I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck 1. Unter dem Namen Stall MUSTER besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 2. Sitz des Stall

Mehr

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. STATUTEN DES VEREINS SWISS HEALTH I. RECHTSFORM UND SITZ Art. Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art.. Sitz Der Sitz

Mehr

STATUTEN. suissetec industrie

STATUTEN. suissetec industrie STATUTEN der internen Vereinigung der industriell geführten Unternehmungen suissetec industrie genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2003 revidiert am 11.05.2007 suissetec industrie Seite

Mehr

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen

Mehr

Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.

Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0. Inhalt I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit... 2 Artikel 1 Name... 2 Artikel 2 Sitz... 2 Artikel 3 Sozialer Zweck und Steuerbefreiung... 2 Artikel 4 Tätigkeit... 2 II. Mittel... 2 Artikel 5 Zusammensetzung

Mehr

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich STATUTEN des Vereins für Notschlafstellen mit Sitz in Zürich Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name und Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Erwerb... 2 Art.

Mehr

STATUTEN 28. März 2017

STATUTEN 28. März 2017 STATUTEN 28. März 2017 Statuten: «Verein der Pfarreisekretärinnen im Bistum Basel» 28. März 2017 Diese Statuten sind in weiblicher Form geschrieben, die Berufs- und Vorstandsbezeichnungen sind sowohl für

Mehr

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau A u s g a b e 2 0 0 8 1 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau Einfachheitshalber wird in diesen Statuten auf weibliche Textformen verzichtet. I. Name,

Mehr

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des

Mehr

Hörgeräte - Tarifvertrag

Hörgeräte - Tarifvertrag Hörgeräte - Tarifvertrag zwischen - AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik - VHS (Verband Hörakustik Schweiz) einerseits (nachfolgend Verbände genannt) und - den Versicherern gemäss

Mehr

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Organisationsreglement

Organisationsreglement BEILAGE 2 Stiftung ZHAW Organisationsreglement gültig ab 27. März 2013 Art. 1 Zweck Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Dieses Reglement regelt gestützt auf Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte

Mehr

Reglement über den Leistungsbeitrag 2019 zum. MitgliederLeistungsReglement. Gebäudehülle Schweiz

Reglement über den Leistungsbeitrag 2019 zum. MitgliederLeistungsReglement. Gebäudehülle Schweiz Reglement über den Leistungsbeitrag 2019 zum MitgliederLeistungsReglement (MLR) von Gebäudehülle Schweiz Gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Jahresbeitrag

Mehr

Jagdschützengesellschaft des Kantons Luzern

Jagdschützengesellschaft des Kantons Luzern Postfach 333, 600 Luzern STATUTEN der Jagdschützengesellschaft I. Name, Sitz, Zweck Art. Unter dem Namen "Jagdschützengesellschaft " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat Sitz

Mehr

Art. 1. Art. 2. Art. 3

Art. 1. Art. 2. Art. 3 Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Appenzellischer Feuerwehrverband, nachstehend AFV genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist

Mehr

Payrolling. Spagat zwischen Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit

Payrolling. Spagat zwischen Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit Payrolling Spagat zwischen Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit Zu meiner Person MIKLOS GOSZTONYI ü Betriebswirtschaftliches Studium ü Börsenhändler ü Verwalter eines Landwirtschaftsgutes in Italien ü

Mehr

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist. Statuten Name, Sitz Art. 1. Unter der Bezeichnung «Schweizerischer Verein Balgrist» besteht seit 1909 ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des

Mehr

/ S T A T U T E N U N D R E G L E M E N T MILITÄRDIENSTKASSE MDK

/ S T A T U T E N U N D R E G L E M E N T MILITÄRDIENSTKASSE MDK 2 0 1 8 / S T A T U T E N U N D R E G L E M E N T MILITÄRDIENSTKASSE MDK / GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 THEMENÜBERSICHT STATUTEN ART. 1 NAME, SITZ UND ZWECK 3 ART. 2 MITGLIEDSCHAFT 3 ART. 3 ORGANE 3 ART. 4

Mehr

STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil

STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil Telefon 061 401 14 37, Fax 061 401 22 92, E-mail info@spitexoberwilplus.ch A Art. 1 ALLGEMEINES Name und Sitz Die Spitex Oberwil plus (im folgenden

Mehr

GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland. Reglement über die paritätische GAV-Kommission (GAVKO)

GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland. Reglement über die paritätische GAV-Kommission (GAVKO) GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland Reglement über die paritätische GAV-Kommission (GAVKO) 21. Januar 2015 Reglement paritätische GAV-Kommission (GAVKO) 1 / 5 Inhalt 1. Aufgaben... 3 2.

Mehr

Statuten der Les Routiers Suisses, Sektion Aargau

Statuten der Les Routiers Suisses, Sektion Aargau Statuten der Les Routiers Suisses, Sektion Aargau 1. Sitz und Zweck 1 Unter dem Namen Les Routiers Suisses, Sektion Aargau, gegründet 1963, besteht im Sinne von Artikel 60ff, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2013

Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2013 Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2013 PLAN C Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern

Mehr

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n Statuten f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n 2Name und Sitz des Verbandes 1 Name 2 Sitz Zweck 3 Zweck des Verbandes Der Verband bezweckt: Mitgliedschaft 4 Unter dem Namen «Finanzfachleute

Mehr

PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.07.2017 04.08.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV

Mehr

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung

Mehr

S T A T U T E N. Der FSP-Sektion. Sektion

S T A T U T E N. Der FSP-Sektion. Sektion S T A T U T E N Der FSP-Sektion Sektion der Schweizerischen Gesellschaft für den Personzentrierte n Ansatz pca.acp Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 7.11.2009 Diese Statuten ersetzen sämtliche

Mehr

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 (vom 24. Juni 2003 2 ; Stand am 1. April 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,

Mehr

Tarifvertrag für Physiotherapie

Tarifvertrag für Physiotherapie Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand

Mehr

Ferienpass Sissach Statuten

Ferienpass Sissach Statuten Ferienpass Sissach Statuten Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Name, Sitz...- 2 - Artikel 2 Zweck...- 2 - Artikel 3 Mitgliedschaft...- 2 - Artikel 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder...- 2 - Artikel 5 Organe...-

Mehr

Statuten Familienverein Rupperswil

Statuten Familienverein Rupperswil Statuten Familienverein Rupperswil I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Familienverein Rupperswil besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Rupperswil,

Mehr

Statuten der Tellco Freizügigkeitsstiftung

Statuten der Tellco Freizügigkeitsstiftung Statuten der gültig per 01. September 2015 Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 62 00 fzs@tellco.ch tellco.ch Art. 1 Name Am 27. Januar 2003 errichtete die IG Pensionskasse GmbH eine

Mehr

7 Austritt Der Austritt ist auf Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige bis zum 30. November möglich.

7 Austritt Der Austritt ist auf Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige bis zum 30. November möglich. Statuten I Name, Sitz, Zweck Name Unter dem Namen «kultur@moosseedorf» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bildet eine selbstständige juristische Person. Der Verein arbeitet gemeinnützig.

Mehr

Statuten des Vereins Sitterbugs

Statuten des Vereins Sitterbugs Statuten des Vereins Sitterbugs I. Name, Zweck und Mittel Art. 1 Name Art. 2 Zweck Art. 3 Mittel Unter dem Namen Sitterbugs besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von

Mehr

Die asisa kann ihre Tätigkeit im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Fürstentum Liechtenstein ausüben.

Die asisa kann ihre Tätigkeit im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Fürstentum Liechtenstein ausüben. STATUTEN I. NAME, ZWECK UND TÄTIGKEITSGEBIET DES VEREINS Art. 1 Art. 2 Art. 3 Name und Sitz Die asisa, Allgemeine Schweizerische Interessengemeinschaft für Schweizer und Ausländer, ist ein politisch und

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.020 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 43 ausgegeben am 13. März 2018 Verordnung vom 6. März 2018 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Seite 1 von 7 I. Sitz und Zweck Inhaltsverzeichnis II. III. IV. IV. Mitgliedschaft Organe Finanzen Statutenänderungen V. Auflösung der SVP der Gemeinde

Mehr

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. des. s Drü-33-Clübli Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

Statuten des Schwimmclubs Chur

Statuten des Schwimmclubs Chur Statuten des Schwimmclubs Chur Art. 1 Name/ Rechtsform Unter dem Namen Schwimm Club Chur besteht ein Verein, der politisch und konfessionell neutral ist, und für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB

Mehr

BAZ. Statuten. Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter. Gegründet Stand dieser Ausgabe Seite 1 von 6

BAZ. Statuten. Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter. Gegründet Stand dieser Ausgabe Seite 1 von 6 BAZ Statuten Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Gegründet 1947 Stand dieser Ausgabe 2005 Seite 1 von 6 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 ZWECK 3 ARTIKEL 1 NAME, SITZ 3 ARTIKEL 2 ZIEL, MITTEL 3

Mehr

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs. S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr