Ergänzungsbestimmungen
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- Elke Linden
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1 Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Bereich des schweizerischen Dach- und Wandgewerbes Gemäss Art. 7 des Gesamtarbeitvertrags 2004 im Bereich des schweizerischen Dach- und Wandgewerbes der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) gültig ab
2 I. Schuldrechtliche Ergänzungsbestimmungen des GAV Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag Art. 7 GAV im schweizerischen Dachund Wandgewerbe vom 1. Januar 2004, nachstehend GAV genannt, werden die nachfolgenden Ergänzungsbestimmungen (EB) vereinbart. Art. 1 Vertragschliessende Parteien Die vorliegenden Ergänzungsbestimmungen gelten im Rahmen von Art. 7 des GAV für alle Mitglieder des Dach- und Wandgewerbes der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) einerseits und der, Region Zürich andererseits. Art. 10 Paritätische Kommission (PK) Zur Vertragsdurchführung und Förderung der Zusammenarbeit wird eine "Paritätische Kommission" eingesetzt. Die PK besteht aus je drei Mitgliedern beider Vertragsparteien (Arbeitnehmer/Arbeitgeber), die sich selbst konstituiert. Die Aufgaben der PK sind in einem Reglement (Anhang 1) enthalten, das als integrierender Bestandteil der Ergänzungsbestimmungen gilt. Art. 13 Koalitionsfreiheit Die Vertragsparteien sichern sich für die Herbeiführung der Vertragsunterstellung von Nichtmitgliedern gegenseitige Hilfeleistung zu. Unter Wahrung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit bieten sie den Nichtmitgliedern die Möglichkeit, sich diesem Vertrag zu unterstellen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben. Art. 19 Anschlussverträge Firmen, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, haben eine Kautionssumme bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz in folgender Höhe zu hinterlegen: - Lohnsumme bis zu CHF 100' Kaution CHF 6' über CHF 100' bis CHF 500' Kaution CHF 12' über CHF 500' bis CHF 1'000' Kaution CHF 18' über CHF 1'000' Kaution CHF 24' Als Nachweis ist der Paritätischen Kommission die endgültige Prämienabrechnung der AHV vorzulegen. Erst mit der entsprechenden Kaution und nach Vorliegen der Genehmigung seitens der Paritätischen Kommission, treten die Anschlussverträge in Kraft. Sämtliche Kautionen müssen in bar, einer Bankgarantie 1
3 oder in mündelsicheren Wertpapieren gestellt werden. Die Kautionen dienen zur Sicherheit für die Einhaltung des GAV und der EB. Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission freigegeben werden. Art. 20 Dauer und Änderungen der Ergänzungsbestimmungen 20.3 Die vorliegenden Ergänzungsbestimmungen treten am 1. Juli 2005, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe, in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Januar Erfolgt keine Kündigung durch eine der Parteien, so laufen die Ergänzungsbestimmungen weiter, sofern der GAV noch gültig ist Der Empfang und die Anerkennung des Vertrages sind von jedem Arbeitnehmer durch ausfüllen und unterzeichnen des ihm zusammen mit dem GAV übergebenen Formulars Anerkennungskarte zu bescheinigen. Die Unterzeichnung hat mit Tinte oder Kugelschreiber, für Minderjährige oder Bevormundete durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Die unterzeichnete Anerkennungskarte ist umgehend der zuständigen Geschäftsstelle der PK zuzustellen Arbeitnehmer, welche diese vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, sind vom Arbeitgeber der PK zu melden und dürfen von Vertragsfirmen nicht weiterbeschäftigt werden. Art. 21 Berufs- und Vollzugskostenbeiträge Die Vertragsunterstellung der Arbeitnehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen der Art. 4 und 5 hiernach. Alle Arbeitnehmer, die dem GAV unterstellt sind, haben an die PK zusätzlich zum Vollzugskostenbeitrag des GAV Art. 21 einen Berufsbeitrag von CHF pro Monat zu entrichten, der vom Arbeitgeber am Lohn in Abzug gebracht wird. Die Geschäftsstelle der PK macht den Einzug für beide Beiträge. Im Übrigen wird auf das im Anhang 2 dieser Ergänzungsbestimmungen befindliche Reglement für das Inkasso der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge verwiesen, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet. Die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge müssen auch während der Lohnzahlung bei Militär, Unfall und Krankheit bezahlt werden. 2
4 II. Arbeitsbedingungen (Verhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer) Art. 30 Zulagen bei auswärtiger Arbeit 30.5 Mittagszulagen Bei Arbeiten auf Arbeitsplätzen im Umkreis von 5 km ausserhalb des Firmendomizils, ist eine Mittagszulage von CHF zu vergüten. Art. 32 Arbeits- und Ruhezeit 32.6 An Vorabenden von gesetzlichen Feier- und Ruhetagen wird der Arbeitsschluss (ohne Entschädigung) um 1 Stunde vorverlegt. Art. 41 Feiertage 41.4 Nebst den im Landesvertrag, Artikel 41.3, aufgeführten Feiertagen wird der 1. Mai den Sonntagen gleichgestellt und entschädigt, sofern er auf einen Arbeitstag fällt. Diese Regelung gilt sowohl für den im Monatslohn wie den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer. Art. 48 Verhinderung durch Unfall 48.5 Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% sollte der Arbeitnehmer eine persönliche Unfalltaggeld-Zusatzversicherung abschliessen. 3
5 Zürich, im Mai 2005 Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) Der Präsident Der Aktuar M. Weber R. Looser Sektorleitung Gewerbe Co Präsident Co Präsident Co Leiter Renzo Ambrosetti Vasco Pedrina Franz Cahannes Verantwortlicher fürs Gewerbe Branchensekretär Ruedi Dubach René Leemann 4
6 Anhang 1 Reglement für die Paritätische Kommission (PK) Art. 10 der Ergänzungsbestimmungen 1. Die PK hat die Vertragsdurchführung und die Förderung der Zusammenarbeit zu gewährleisten. Wahlmodus und Bestimmung der Amtsdauer der Delegierten sind Sache der Parteien. Verbandssekretäre der Vertragsparteien haben zu den Kommissionssitzungen Zutritt mit beratender Stimme. Im Verhinderungsfalle eines ständigen Mitgliedes der PK kann ein Ersatzmann abgeordnet werden. 2. Die PK tritt nach Notwendigkeit zusammen; auf Verlangen einer Partei innerhalb von 14 Tagen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Entscheide sind den Parteien mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. 3. Die PK ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei ständige Mitglieder oder Ersatzmänner der Vertragsparteien an der Sitzung teilnehmen. Sie entscheidet mit einfachem Mehr; Beschlüsse, denen kein Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter zugestimmt hat, sind nichtig. Der Präsident hat keinen Stichentscheid. 4. Allfällig ungedeckte Kosten der PK werden zu gleichen Teilen von den Parteien übernommen. Für den Vertragsvollzug erhalten die Hauptvertragsparteien eine jährliche Entschädigung, die durch die PK festgelegt wird. 5. Die PK ist befugt, Erhebungen durchzuführen, wobei alle Vertragsunterstellten verpflichtet sind, die angeforderten Angaben wahrheitsgetreu zu erstatten. 6. Gegen Entscheide der PK kann im Sinne von Art. 17 bei der PLK Rekurs erhoben werden. 5
7 Zürich, im Mai 2005 Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) Der Präsident Der Aktuar M. Weber R. Looser Sektorleitung Gewerbe Co Präsident Co Präsident Co Leiter Renzo Ambrosetti Vasco Pedrina Franz Cahannes Verantwortlicher fürs Gewerbe Branchensekretär Ruedi Dubach René Leemann 6
8 Anhang 2 Reglement der Paritätischen Kommission (PK) für das Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) für das Inkasso der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge I. Ausstellung der Anerkennungskarte 1. Jedem neu in die Firma eintretenden Arbeitnehmer sind ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und die Ergänzungsbestimmungen (EB) auszuhändigen. 2. Zur Vertragsanerkennung ist das Formular Anerkennungskarte im Doppel auszufüllen und vom Arbeitnehmer unterzeichnen zu lassen. 3. Das Original der Anerkennungskarte ist umgehend der zuständigen Geschäftsstelle der PK zuzustellen. 4. Das Doppel bleibt beim Arbeitgeber. 5. Die Geschäftsstelle der PK erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern eine Mutationsliste, die von den Arbeitgebern zu kontrollieren und zu bereinigen ist. II. Einzug der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge 1. Zur Erfüllung der Aufgaben der PK leisten die den Ergänzungsbestimmungen unterstellten Arbeitnehmer einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 21 der EB. 2. Dieser Abzug muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Die Arbeitgeber erstellen den unterstellten Arbeitnehmern pro Kalenderjahr eine Bestätigung für die in dieser Periode abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge. 3. Tritt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Monats ein oder aus, sind folgende Berufs- und Vollzugskostenbeiträge zu erheben: Eintritt Austritt vom 01. bis 15. des Monats CHF CHF vom 16. bis 31. des Monats CHF CHF Die erhobenen Beiträge sind vom Arbeitgeber gemäss Weisung der PK an dieselbe zu überweisen. Für nicht erhobene oder nicht überwiesene Beiträge haftet der Arbeitgeber, ebenso für Beitragsverluste, die infolge Nichtanmeldung oder verspäteter Anmeldung von beitragspflichtigen Arbeitnehmern entstanden sind. 5. Die Beiträge der Nichtverbandsfirmen werden von der Geschäftsstelle der PK durch Rechnungsstellung an die betreffenden Firmen erhoben. 7
9 III. Verwendung der Beiträge und Kassenkontrolle 1. Die einkassierten Beiträge sind von der Geschäftsstelle der PK zu verwalten. Die Gelder werden entsprechend den jeweiligen Beschlüssen der PK verwendet: a) für die Rückerstattung der Berufsbeiträge an Gewerkschaftsmitglieder gemäss abgezogenem Berufsbeitrag gegen entsprechende Bescheinigung; b) zum Schutze des Dachdeckergewerbes; c) zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; d) zur Deckung der administrativen Kosten der Vertragsdurchführung; 2. Die Geschäftsstelle der PK hat dieser mindestens einmal jährlich, auf Verlangen einer Vertragspartei jederzeit, Kasse und Rechnung zur Prüfung und Abnahme vorzulegen. IV. Sonderfälle und Reglementsverletzungen 1. Über sich allfällig ergebende, in diesem Reglement nicht umschriebene, Sonderfälle entscheidet die PK von Fall zu Fall. 2. Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden wie Vertragsverletzungen beurteilt. 8
10 Zürich, im Mai 2005 Dach- und Wandgewerbe der Stadt Zürich und Umgebung (VDWZ) Der Präsident Der Aktuar M. Weber R. Looser Sektorleitung Gewerbe Co Präsident Co Präsident Co Leiter Renzo Ambrosetti Vasco Pedrina Franz Cahannes Verantwortlicher fürs Gewerbe Branchensekretär Ruedi Dubach René Leemann EB DACHD doc 9
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