Erschliessungsreglement

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erschliessungsreglement"

Transkript

1 Q:\Gemeindekanzlei Bettwil\Reglemente\Erschliessung Finanzierung Erschliessungsanlagen, Beitragsreglement, Stand 7. Dezember 2007 von Gdevers genehmigte Fassung.DOC Erschliessungsreglement Reglement betr. Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stand 11. Januar 2010

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Finanzierung der Erschliessungsanlagen Mehrwertsteuer, Gebührenanpassung Rechnungsstellung Verjährung Zahlungspflichtige Verzug, Rückerstattung Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen... 5 B. Erschliessungsbeiträge Kosten Beitragsplan Anlagen mit Mischfunktion Auflage und Mitteilung Vollstreckung Bauabrechnung Zahlungspflicht Fälligkeit... 7 C. Strassen Bemessung... 7 D. Wasserversorgung... 8 I. Erschliessungsbeiträge Bemessung... 8 II. Anschlussgebühr Bemessung... 8 Schwimmbäder Ersatz- und Umbauten Zahlungspflicht Sicherstellung... 9 III. Benützungsgebühr (Wasserzins) Grundsatz Bemessung Grundgebühr Verbrauchsgebühr Sonderfälle E. Abwasser I. Erschliessungsbeiträge Bemessung Sanierungsleitungen II. Anschlussgebühr Bemessung Ersatz- und Umbauten, Zweckänderung Zahlungspflicht... 12

3 Seite 3 33 Sicherstellung III. Benützungsgebühr Grundsatz Verbrauchsgebühr F. Elektrizitätsversorgung I. Erschliessungsbeiträge Bemessung II. Anschlussgebühren Bemessung Ersatz- und Umbauten, Zweckänderung Zahlungspflicht Sicherstellung III. Benützungsgebühren Grundsatz und Allgemeines Grundgebühr Verbrauchsgebühr G. Rechtsschutz und Vollzug Rechtsschutz, Vollstreckung H. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten Übergangsbestimmungen... 18

4 Seite 4 Die Einwohnergemeinde Bettwil, gestützt auf 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember und 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar , erlässt folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Finanzierung der Kosten für Strassen und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser und Elektrizität sowie der Abwasserbeseitigung und die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 1 Für die Kosten für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern a) Erschliessungsbeiträge; b) Anschlussgebühren; c) jährliche Benützungsgebühren, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. 2 Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. 3 Mehrwertsteuer, Gebührenanpassung 1 Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 2 Die in Franken festgelegten Gebühren basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 1. Januar Sie werden vom Gemeinderat jeweils auf den 1. Januar an den neuen Indexstand angepasst, sofern sich der Index um mehr als 10 Punkte verändert. 1 SAR SAR

5 Seite 5 4 Rechnungsstellung 1 Die Rechnungsstellung für die Benützungsgebühren erfolgt in bestimmten periodischen, vom Gemeinderat festgelegten Zeitabständen. 2 Zwischen den Zählerablesungen können Teilrechnungen (Akontorechnungen) im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges gestellt werden. 3 Die Zahlungen haben spätestens innert dem auf der Rechnung vorgemerkten Zeitpunkt zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht rechzeitig, so kann der Gemeinderat eine Inkassogebühr festlegen. 5 Verjährung 1 Bezüglich der Verjährung gilt 78 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) 3. 2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 6 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 7 Verzug, Rückerstattung 1 Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % verrechnet. 2 Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 8 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 2 Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. Ein Zahlungsaufschub ist nach OR zu verzinsen. 3 SAR

6 Seite 6 B. Erschliessungsbeiträge 9 Kosten Als Kosten der Erstellung und Änderung gelten namentlich: a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten; b) die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte; c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten; d) die Kosten der Vermessung und Vermarkung; e) die Finanzierungs- und Verwaltungskosten. 10 Beitragsplan Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten; b) den Kostenanteil des Gemeinwesens; c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstückflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan); d) die Grundsätze der Verlegung; e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge; f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge; g) eine Rechtsmittelbelehrung. 11 Anlagen mit Mischfunktion Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 12 Auflage und Mitteilung 1 Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. 2 Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

7 Seite 7 13 Vollstreckung Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 14 Bauabrechnung 1 Die Bauabrechnung ist vor der Verabschiedung der Kreditabrechnung durch die Gemeindeversammlung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 2 Sie kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt 35 Abs. 2 BauG. 15 Zahlungspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. 16 Fälligkeit 1 Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. 2 Im übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. 3 Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird. C. Strassen 17 Bemessung Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden und nachweisbar wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Strassen. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %.

8 Seite 8 D. Wasserversorgung I. Erschliessungsbeiträge 18 Bemessung Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Wasserversorgung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. II. Anschlussgebühr 19 Bemessung 1 Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr von Fr pro m 2 anrechenbare Bruttogeschossfläche der angeschlossenen Baute. 2 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und des Baugesetzes (BauG) für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt. Ausgenommen davon sind Flächen in den Dach- und Untergeschossen ( 50 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV)), die in jedem Fall zur Bruttogeschossfläche angerechnet werden. 3 In Fällen, wo die Berechnungsart nach der anrechenbaren Bruttogeschossfläche die besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt (z.b. Fabriken, Gewerbebauten, Lagerbauten mit geringem Wasserverbrauch) wird die Anschlussgebühr aufgrund des Wasserverbrauchs während ein bis drei Jahren ermittelt. Schwimmbäder 4 Für Schwimmbäder, Schwimmteiche und dergleichen beträgt die Anschlussgebühr Fr pro m 3 Nettoinhalt. 20 Ersatz- und Umbauten 1 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen entsprechend der durch die baulichen Veränderun-

9 Seite 9 gen bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die Wasserversorgung mehr beansprucht wird. 2 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, muss eine Anschlussgebühr nur für die Differenz zwischen den anrechenbaren Flächen der Neubaute und jener der abgebrochenen Fläche des abgebrochenen Objektes bezahlt werden, für welche die Anschlussgebühr seinerzeit erbracht worden ist (Nachweis der alten Flächen). Ist eine Baute im Zeitpunkt des Abbruchs älter als 50 Jahre oder ist der Baubeginn nach dem Abbruch später als 2 Jahre, erfolgt keine Anrechnung der abgebrochenen Flächen. Für Minderflächen kann keine Rückzahlung der Anschlussgebühr gefordert werden. 21 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit Baubeginn. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 22 Sicherstellung 1 Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie mit Solidarhaftung) für die mutmassliche Anschlussgebühr berechnet aufgrund der bewilligten Baupläne verlangen. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. 2 Nach Eintritt der Zahlungspflicht bzw. erfolgter Schlusskontrolle der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. III. Benützungsgebühr (Wasserzins) 23 Grundsatz 1 Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für den Betrieb, sind Benützungsgebühren zu entrichten. 2 Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. 3 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet

10 Seite Bemessung Der Wasserzins besteht aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr. Die Erhebung erfolgt jährlich. 25 Grundgebühr 1 Die Grundgebühr beträgt pro Wasserzähler Fr Die Mietgebühr ist inbegriffen. 26 Verbrauchsgebühr 1 Die Verbrauchsgebühr entspricht dem vom Wasserzähler ermittelten Wasserbezug. Sie beträgt Fr pro m 3 Frischwasserverbrauch. Die Ablesung erfolgt mindestens einmal jährlich. 2 Bei Liegenschaften ohne Wasserzähler legt der Gemeinderat eine Pauschale aufgrund des geschätzten Wasserverbrauches fest. 27 Sonderfälle Für Baustellen, Festwirtschaften, Schaustellerbuden u. dergleichen sind anstelle der Verbrauchsgebühr und der Miete für den Wasserzähler folgende Pauschalbeträge zu entrichten: - Einfamilienhaus Fr Zweifamilienhaus / Mehrfamilienhaus Fr Gewerbe, Schaustellerbuden etc. Fr

11 Seite 11 E. Abwasser I. Erschliessungsbeiträge 28 Bemessung Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. 29 Sanierungsleitungen Die Kosten der Sanierungsleitungen sind in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Zahlungspflichtigen erfolgt die Kostenverlegung nach Massgabe aller Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte innerhalb des Gebäudekubus. Soweit der Beitrag des Einzelnen die Aufwendungen für eine mechanisch-biologische Einzelkläranlage übersteigt, gehen die Kosten zu Lasten des Rechnungskreises Abwasser. Die Anschlussgebühr wird um 50 % ermässigt. II. Anschlussgebühr 30 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr. Sie beträgt für alle Bauten: a) Fr pro m 2 der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanalisation entwässerte Hartflächen; b) Fr pro m 2 Bruttogeschossfläche. 2 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und des Baugesetzes (BauG) für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt. Ausgenommen davon sind Flächen in den Dach- und Untergeschossen ( 50 Abs. 2 und 9 Abs. 3 ABauV), die in jedem Fall zur Bruttogeschossfläche angerechnet werden. 3 Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ohne oder mit unbedeutendem Abwasseranfall (maximal ein Handwaschbecken) wird keine Gebühr nach Abs. 1b erhoben.

12 Seite 12 4 Die Anschlussgebühr für die Gebäudegrundfläche wird um 50 % reduziert, wenn das Dachwasser: - direkt einem oberirdischen Gewässer oder einer Sauberwasserleitung zugeführt wird; - mit geeigneten Rückhaltemassnahmen gedrosselt oder zeitlich verzögert der Kanalisation zugeführt wird; oder - für den internen Gebrauch (WC-Spülung, Waschmaschine, Bewässerung usw.) genutzt wird. 5 Die Anschlussgebühr für die Gebäudegrundfläche wird um 100 % reduziert, wenn das Dachwasser direkt einer Versickerungsanlage ohne Notüberlauf zugeführt wird. 6 Bei besonderen Verhältnissen (wie z.b. ausserordentlich grossem Abwasseranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser) kann der Gemeinderat Zuschläge erheben. 7 Für Schwimmbassins, die an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird eine Anschlussgebühr von Fr pro m3 Nettoinhalt erhoben. 31 Ersatz- und Umbauten, Zweckänderung 1 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, muss eine Anschlussgebühr nur für die Differenz zwischen den anrechenbaren Flächen der Neubaute und jener der abgebrochenen Fläche des abgebrochenen Objektes bezahlt werden, für welche die Anschlussgebühr seinerzeit erbracht worden ist (Nachweis der alten Flächen). Ist eine Baute im Zeitpunkt des Abbruchs älter als 50 Jahre oder ist der Baubeginn nach dem Abbruch später als 2 Jahre, erfolgt keine Anrechnung der abgebrochenen Flächen. Für Minderflächen kann keine Rückzahlung der Anschlussgebühr gefordert werden. 2 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche gemäss 30 erhoben. 3 Bei Zweckänderungen angeschlossener Gebäude, die eine wesentliche Mehrbelastung der Abwasseranlagen verursachen, wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschlussgebühren werden angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. 32 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Ausund Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit Baubeginn. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt.

13 Seite Sicherstellung 1 Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr verlangen, berechnet aufgrund des bewilligten Bauprojektes. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. 2 Nach Eintritt der Zahlungspflicht bzw. erfolgter Schlusskontrolle der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. III. Benützungsgebühr 34 Grundsatz 1 Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für den Betrieb, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Die Erhebung erfolgt jährlich. 2 Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. 3 Beim Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 35 Verbrauchsgebühr 1 Die Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Sie beträgt Fr pro m 3 Frischwasser. 2 Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). 3 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. 4 Bei Liegenschaften mit eigenem Wasser bzw. ohne Wasserzähler legt der Gemeinderat eine Pauschale fest. 4 Änderung durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Nov (vorher Fr. 2.--)

14 Seite 14 F. Elektrizitätsversorgung I. Erschliessungsbeiträge 36 Bemessung 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Elektrizitätsversorgung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. 2 Bei der Erschliessung ganzer Baugebiete werden Beiträge an die Baukosten auch für weitere notwendige Investitionen, wie Transformatorenstationen, Leitungsverstärkungen usw., im Rahmen von Beitragsplänen eingefordert. 3 Bei Versorgung von Bauten ausserhalb des Baugebietes hat der Grundeigentümer grundsätzlich die vollen Kosten für die Erschliessung zu übernehmen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten kann der Gemeinderat den Grundeigentümeranteil reduzieren. II. Anschlussgebühren 37 Bemessung 1 Die Gemeinde erhebt für Anschlüsse an das Stromverteilnetz eine einmalige Anschlussgebühr. Sie beträgt: a) bei Einfamilienhäuser Fr. 4' Unter den Begriff Einfamilienhäuser fallen auch Reiheneinfamilienhäuser, Häuser in Terrassensiedlungen etc. auch wenn sie über gemeinsame Zuleitungen verfügen. b) bei Mehrfamilienhäusern (ab zwei Wohnungen inkl. Einlegerwohnung): - für die erste Wohnung Fr für jede weitere Wohnung Fr c) bei Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbauten: Fr bei einem Querschnitt von 16mm2 Cu, in Abhängigkeit vom Kabelquerschnitt der Zuleitung plus für jede weitere Stufe der normierten Kabelquerschnitte zusätzlich Fr :

15 Seite mm2 Fr mm2 Fr mm2 Fr mm2 Fr mm2 Fr mm2 Fr mm2 Fr mm2 Fr d) bei Raumheizungen und Wärmepumpen: pro Messstelle und pro kw Anschlussleistung Fr Bei gemischten Bauten wird jeder Teil mit der zugehörigen Tarifart berechnet. 38 Ersatz- und Umbauten, Zweckänderung 1 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so werden die seinerzeit bezahlten Anschlussgebühren angerechnet. Ist eine Baute im Zeitpunkt des Abbruchs älter als 50 Jahre oder ist der Baubeginn nach dem Abbruch später als 2 Jahre, erfolgt keine Anrechnung. 2 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Baute gemäss 37 erhoben. 3 Die Kosten für die Demontage von Anschlüssen, die Verlegung und Änderung von bestehenden Anschlüssen infolge Abbruch oder Ersatzbau gehen zulasten des Grundeigentümers. 39 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an das Stromnetz. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit Baubeginn. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 40 Sicherstellung 1 Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der bewilligten Baupläne, verlangen. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig.

16 Seite 16 III. Benützungsgebühren 41 Grundsatz und Allgemeines Der Benützungsgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr. Die Erhebung erfolgt zweimal jährlich. 2 Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. 3 Der Gemeinderat ist berechtigt Kassiereinrichtung einzubauen. Diese können von der E- lektra so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil der einkassierten Beträge zur Tilgung bestehender Forderungen aus Stromlieferungen dient. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für zusätzliche Aufwendungen gehen zu Lasten des Bezügers. 4 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 5 Wegen Beanstandungen der Messung des Stromes darf der Bezüger die Zahlung der Rechnungsbeträge nicht verweigern. 42 Grundgebühr Die Grundgebühr für Mess- und Tarifapparate beträgt pro Fr pro Monat. Die Mietgebühr desselben ist darin eingeschlossen. 43 Verbrauchsgebühr 1 Die Verbrauchsgebühr entspricht dem vom Stromzähler ermittelten Stromverbrauch. Folgende Kategorien werden angewendet: a) Tarif B für Baustrom und übrige Verbraucher im Einheitstarif Einheitstarif Fr pro kwh (Kilowattstunde) b) Tarif N für Haushaltungen, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft (ohne Elektroheizungen) und übrige Verbraucher Hochtarif Fr pro kwh Niedertarif Fr pro kwh c) Tarif NR für Haushaltungen, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft mit Elektroheizungen vorausgesetzt, dass das verwendete Heizsystem zum überwiegenden Teil und zur dauernden Deckung des Raumwärmebedarfs dient

17 Seite 17 Hochtarif Fr pro kwh Niedertarif Fr pro kwh d) Tarif L für den Bezug von Leistungsstrom richtet sich nach den Vorgaben des Stromlieferanten e) Tarif Q für Naturstrom (Energie aus erneuerbaren Quellen) richtet sich nach den Lieferanten und wird als Zuschlag auf dem Stromverbrauch aufgerechnet. 2 In begründeten Sonderfällen wie vorübergehende Lieferungen (Ausstellungen, Festanlass, Rücklieferung der Kundschaft ins Verteilnetz des Werkes oder dergleichen, kann die Elektra von den Tarifvorschriften abweichen und andere Tarifansätze anwenden. Sie haben sich nach den verursachten Kosten zu richten. 3 Der Gemeinderat kann eine Tarifanpassung in eigener Kompetenz vornehmen, wenn der Stromlieferant die Tarife verändert. G. Rechtsschutz und Vollzug 44 Rechtsschutz, Vollstreckung 1 Für den Rechtsschutz und das Verfahren gilt 35 BauG. 2 Die Vollstreckung richtet sich nach den 73 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli H. Schluss- und Übergangsbestimmungen 45 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 5 SAR

18 Seite 18 2 Auf diesen Zeitpunkt sind die Gebührentarife des Wasserreglements vom 4. Dezember 1981, des Abwasserreglements vom 4. Dezember 1981 und des Elektrareglements vom 16. Mai 1979 aufgehoben 46 Übergangsbestimmungen 1 Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 23. November 2007 GEMEINDERAT BETTWIL Peter Nietlisbach, Gemeindeammann Bruno Burkard, Gemeindeschreiber

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser)

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser) Gemeinde Tägerig Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Gemeinde Koblenz Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung zum Abwasserreglement

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Finanzierung von Erschliessungsanlagen Einwohnergemeinde Besenbüren Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement mit Anschlussgebühren Erschliessungsfinanzierung.doc 13.07.06 C. Meier - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT Stand: 20. Oktober 2003 Die Einwohnergemeinde 8905 Arni gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar

Mehr

Reglement. über die Finanzierung von. Erschliessungsanlagen. Erschliessungsreglement

Reglement. über die Finanzierung von. Erschliessungsanlagen. Erschliessungsreglement Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungsreglement-27.9.12 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000 Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil (StrBBR) Vom 23. Juni 2000 Die Einwohnergemeinde Niederwil, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über

Mehr

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stadt Zofingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 2. Dezember 2002 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom. Dezember 00 (Stand:. Januar 0) Der Einwohnerrat Zofingen gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 3 Mehrwertsteuer 4 Gebührenanpassung

Mehr

Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser

Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser 620.000 Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser Vom 21. Juni 2001 Der Einwohnerrat, gestützt auf 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

GEMEINDE BOSWIL. Reglement zur Erschliessungsfinanzierung

GEMEINDE BOSWIL. Reglement zur Erschliessungsfinanzierung GEMEINDE BOSWIL Reglement zur Erschliessungsfinanzierung Stand 01.08.2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Gemeinde Muri AG. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Muri AG. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Muri AG Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 29. Juni 2000 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser und Abwasser) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich 4 Finanzierung

Mehr

Reglement über die Abgaben für Wasser, Abwasser und Strassen (Finanzierungsreglement)

Reglement über die Abgaben für Wasser, Abwasser und Strassen (Finanzierungsreglement) Reglement über die Abgaben für Wasser, Abwasser und Strassen (Finanzierungsreglement) vom 7. Juni 0, Stand. Juni 06 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 4 Abs. des Gesetzes über Raumplanung,

Mehr

Reglement über die. Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die. Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Schöftland Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4

Mehr

A. Allgemeine Bestimmungen B. Erschliessungsbeiträge C. Strassen D. Wasserversorgung E. Abwasser... 7

A. Allgemeine Bestimmungen B. Erschliessungsbeiträge C. Strassen D. Wasserversorgung E. Abwasser... 7 REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 3 B. Erschliessungsbeiträge... 4 C. Strassen... 5 D. Wasserversorgung... 5 E. Abwasser... 7 F. Rechtsschutz

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser)

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 30. November 2010 Strassen Strassen Abwasser Wasser Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 4 2 Bezeichnungen

Mehr

Finanzierungsreglement von Erschliessungsanlagen

Finanzierungsreglement von Erschliessungsanlagen Finanzierungsreglement von Erschliessungsanlagen Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. November 006 (Stand. Januar 08) Inhaltsverzeichnis Seite Erster Teil 4 Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungsbeiträge und Gebühren Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 25.11.2016. Dieser Beschluss ist am 03.01.2017 in Rechtskraft

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hellikon

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hellikon Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Inkrafttreten: 24. April 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Finanzierung der

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen September 08 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... B. Erschliessungsbeiträge... C. Strassen... 5 4 D. Wasser und Abwasser... 5 5 E.

Mehr

REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN 2002 Die Einwohnergemeinde Remetschwil, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar

Mehr

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 25. November 2005 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Geltungsbereich 1 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 1 3 Eigentumsverhältnisse

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser)

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser) Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser) vom 30. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Personenbezeichnung 3 Finanzierung der

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Finanzierung von Erschliessungsanlagen Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 27. November 2014 Abkürzungen AGV BauG EG UWR Aargauische Gebäudeversicherung Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 mit Änderung vom 10.

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stand 12. September 2014/HF gemäss Vorprüfung RD D BVU vom 25. März 2014Fi Finanzierung von Erschliessungsanlagen Abkürzungen AGV BauG EG UWR Aargauische Gebäudeversicherung Gesetz über Raumentwicklung

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Schupfart

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Schupfart Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Schupfart Die Einwohnergemeinde Schupfart gestützt auf 4 Abs. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9.

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

GEMEINDE HORNUSSEN. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen GEMEINDE HORNUSSEN Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Allgemeines 3 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 Mehrwertsteuer

Mehr

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN GEMEINDE GIPF-OBERFRICK REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN Beschluss Gemeindeversammlung Juni 2005 mit Anpassungen Stand 5. Januar 2015 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN (S T R A S S E N, N W A S S E R V E R S O R G U N G, G A B W A S S E R B W A S S E R) vom. Dezember 008 INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN Stand 03..00 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck / Geltungsbereich Allgemeines 3 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 Mehrwertsteuer

Mehr

Gemeinde Wittnau REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

Gemeinde Wittnau REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN gültig ab 0. Oktober 06 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Allgemeines 3 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 Mehrwertsteuer

Mehr

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser und Abwasser) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich 4 Finanzierung

Mehr

Reglement. über die Finanzierung der. Elektra Oberwil-Lieli

Reglement. über die Finanzierung der. Elektra Oberwil-Lieli Elektra GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG Reglement über die Finanzierung der Elektra Oberwil-Lieli [Genehmigt durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 22.11.2002] [Durch den Gemeinderat am 24.02.2003 gestützt

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN GEMEINDE WALTENSCHWIL Ausgabe 07 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Gemeinde Gansingen. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Gansingen. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Gansingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 6 A Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 9 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement) der Gemeinde Jonen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement) der Gemeinde Jonen GEMEINDE JONEN Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsfinanzierungsreglement) der Gemeinde Jonen gültig ab. Juli 005 (Stand.7.0) - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine

Mehr

Reglement der Einwohnergemeinde Wallbach über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Reglement der Einwohnergemeinde Wallbach über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen Reglement der Einwohnergemeinde Wallbach über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen Gültig ab 23.07.2001 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1 Bezeichnung von Personen 2

Mehr

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Staffelbach Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012

Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012 Gemeinde Olsberg Kanton Aargau Gebühren zum Abwasserreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 2. Dezember 2011 Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012 IM NAMEN

Mehr

Finanzierungsreglement Wasserversorgung Abwasserbeseitigung

Finanzierungsreglement Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Kanton Aargau Gemeinde Niederwil Finanzierungsreglement Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Änderungsindex Datum Beschreibung 8.0.06 Entwurf GR-Sitzung.0.06 (GV-Vorlage) Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsreglement) vom 7. Dezember 2018

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsreglement) vom 7. Dezember 2018 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsreglement) vom 7. Dezember 08 gültig ab. April 09 Gemeinde Hirschthal Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsreglement)

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsreglement) Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsreglement) vom 7. Dezember 08 gültig ab. April 09 Entwurf vom 9. Oktober 08 (Stand Vorlage Gemeindeversammlung) Gemeinde Hirschthal

Mehr

REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN GEMEINDE ELFINGEN

REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN GEMEINDE ELFINGEN REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN GEMEINDE ELFINGEN Version 1.2016 Inhaltsverzeichnis REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5 Geltungsbereich...

Mehr

GEMEINDE THALHEIM. Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen

GEMEINDE THALHEIM. Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen GEMEINDE THALHEIM Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stand: 1. Januar 2014 GEMEINDE THALHEIM - Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2 Die Einwohnergemeinde Thalheim erlässt gestützt auf

Mehr

Reglement zur Finanzierung. der Wasser- und Abwasseranlagen. der Gemeinde Reinach AG

Reglement zur Finanzierung. der Wasser- und Abwasseranlagen. der Gemeinde Reinach AG reinach.ag Reglement zur Finanzierung der Wasser- und Abwasseranlagen der Gemeinde Reinach AG INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 5 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen G E M E I N D E GEBENSTORF IM WASSERSCHLOSS Reglement über die Finanzierung Strassen Wasserversorgung Abwasserbeseitigung vom 27. Juni 2003 Reglement über die Finanzierung Seite 2/14 Inhaltsverzeichnis

Mehr

GEMEINDE MENZIKEN. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Gemeinde Menziken

GEMEINDE MENZIKEN. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Gemeinde Menziken GEMEINDE MENZIKEN Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Gemeinde Menziken Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 06. Juni 2018 INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN VORLAGE GEMEINDEVERSAMMLUNG 9. JUNI 09 April 09 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck / Geltungsbereich Allgemeines Kostenbeiträge der

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement)

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement) Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsfinanzierungsreglement) - - Inhaltsverzeichnis Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Geltungsbereich / Allgemeines 4 Finanzierung der

Mehr

ERSCHLIESSUNGSFINANZIERUNG

ERSCHLIESSUNGSFINANZIERUNG ERSCHLIESSUNGSFINANZIERUNG 2003 Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Stand 21. April 2009) Inhaltsverzeichnis Seite A) Allgemeine Bestimmungen... Fehler! Textmarke nicht definiert. B)

Mehr

Gemeinde Dürrenäsch. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement)

Gemeinde Dürrenäsch. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement) Gemeinde Dürrenäsch Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsfinanzierungsreglement) - - Inhaltsverzeichnis Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich / Allgemeines

Mehr

Gemeinde Dürrenäsch. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement)

Gemeinde Dürrenäsch. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Erschliessungsfinanzierungsreglement) Gemeinde Dürrenäsch Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsfinanzierungsreglement) - - Inhaltsverzeichnis Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich / Allgemeines

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gültig ab 1. Januar 2015 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 Zweck / Geltungsbereich 1 2 Allgemeines 1 3 Kostenbeiträge der Grundeigentümer

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erhebung von Strassenbaubeiträgen. (Strassenreglement)

Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erhebung von Strassenbaubeiträgen. (Strassenreglement) Kanton Aargau Gemeinde Villigen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen und Erhebung von Strassenbaubeiträgen Ausgabe 2001 Inhaltsverzeichnis 10 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Zweck,

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLA-

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLA- Gemeinde Wiliberg REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLA- GEN (ERSCHLIESSUNGSFINANZIERUNGSREGLEMENT) Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 6..00 - - INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine

Mehr

Reglement. Erschliessungsfinanzierung

Reglement. Erschliessungsfinanzierung Reglement Erschliessungsfinanzierung vom 4. Juni 0 - - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Finanzierung der Erschliessungsanlagen Mehrwertsteuer, Gebührenanpassung 4 Verjährung

Mehr

GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE

GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE Elektra der Gemeinde Besenbüren Reglement über Anschluss- und Baubeiträge Anhang zum Reglement über die Abgabe elektrischer Energie 1. ANSCHLÜSSE AUS DEM NIEDERSPANNUNGSNETZ

Mehr

GEMEINDE OBERHOF. Strassenreglement

GEMEINDE OBERHOF. Strassenreglement GEMEINDE OBERHOF Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1-4 2-3 II. Strasseneinteilung 5 1. Einteilung nach Benützung 6 2. Einteilung nach Erschliessungsfunktion 7 3 3-4

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE TURGI REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

EINWOHNERGEMEINDE TURGI REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN 2004 (23.11.2007) Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung 4 1. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Eiken. Strassenreglement

Gemeinde Eiken. Strassenreglement Gemeinde Eiken Strassenreglement Mitwirkungsauflage vom. Februar bis. März 06 Öffentliche Information am 3. Februar 06 Öffentliche Auflage vom 0. bis 4. Juni 06 Eiken, 0. Juni 06 Der Gemeindeammann Die

Mehr

K:\Reglemente, Rapporte, Verträge, Verzeichnisse\Erschliessungsfinanzierungsreglement_2014.docx

K:\Reglemente, Rapporte, Verträge, Verzeichnisse\Erschliessungsfinanzierungsreglement_2014.docx 04 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck / Geltungsbereich Allgemeines Finanzierung der Sondernutzungs- planung 4 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 5 Kostenbeiträge der Grundeigentümer

Mehr

Gebührenverordnung zum Reglement über die Finanzierung

Gebührenverordnung zum Reglement über die Finanzierung Gebührenverordnung zum Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE) vom Gemeinderat genehmigt: 06.08.2018 gültig ab: 06.08.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Mehrwertsteuer

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN der Gemeinde Remigen INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 7 7 Zweck / Geltungsbereich 7 7 Allgemeines 7 7 Finanzierung der Sondernutzungsplanung

Mehr

Strassenreglement Schupfart

Strassenreglement Schupfart Strassenreglement Schupfart Die Einwohnergemeinde Schupfart, gestützt auf 0 Abs. lit. i des kantonalen Gesetzes über die Einwohnergemeinde (Gemeindegesetz, GG) vom 9. Dezember 978 und 34 Abs. 3 des kantonalen

Mehr

Gemeinde Birr Strassenreglement Vorlage An die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 2001

Gemeinde Birr Strassenreglement Vorlage An die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 2001 Vorlage An die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 2001 092 P 102.50 26. April 2001 / P+P / Gi Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 1 1 Zweck, Geltungsbereich...1 2 Funktions- und Berufsbezeichnungen...1

Mehr

Erschliessungsfinanzierungsreglement. der Gemeinde Meisterschwanden

Erschliessungsfinanzierungsreglement. der Gemeinde Meisterschwanden Erschliessungsfinanzierungsreglement der Gemeinde Meisterschwanden 2001 Änderungen vom 28.11.2003 Änderungen vom 08.11.2007 Änderungen vom 13.11.2014 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Finanzierung A Allgemeine

Mehr

Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Strassen. Wasser. Abwasser

Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Strassen. Wasser. Abwasser Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Strassen Wasser Abwasser vom 5. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Geltungsbereich 1 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen,

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Geltungsbereich 1 2 Finanzierung

Mehr

BAUGEBÜHRENREGLEMENT

BAUGEBÜHRENREGLEMENT GEMEINDE SEENGEN BAUGEBÜHRENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Seengen erlässt, gestützt auf 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993,

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

GEMEINDE BESENBÜREN WASSERVERSORGUNG --- TARIFE

GEMEINDE BESENBÜREN WASSERVERSORGUNG --- TARIFE GEMEINDE BESENBÜREN WASSERVERSORGUNG --- TARIFE Tarifordnung als Anhang zum Wasserreglement 1 Anschlussgebühren Bei vorhandener Erschliessung sind für Neuanschlüsse einmalige Anschlussgebühren zu bezahlen.

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessunganlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessunganlagen GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Reglement über die Finanzierung von Erschliessunganlagen () 0.0.0 Inhaltsverzeichnis Seite Seite A Allgemeine Bestimmungen 5 Geltungsbereich 5 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Einwohnergemeinde Lupfig Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 01.01.2018 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lupfig erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes

Mehr

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung

Mehr

Gemeinde Gränichen. Reglement Erschliessungsfinanzierung. Strassen. Abwasser. Wasser. Elektrizität. Änderungen vom 28.11.2011

Gemeinde Gränichen. Reglement Erschliessungsfinanzierung. Strassen. Abwasser. Wasser. Elektrizität. Änderungen vom 28.11.2011 Gemeinde Gränichen Reglement Erschliessungsfinanzierung Strassen Abwasser Wasser Elektrizität 004 Änderungen vom 8..0 Seite Inhalt Reglement Erschliessungsfinanzierung Gemeinde Gränichen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Tarifordnung der Wasserversorgung

Tarifordnung der Wasserversorgung 2. Dezember 2002; teilrevidiert und in Kraft seit 16. Februar 2004, 1. Juli 2010 und 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Seite I. 1 Art. 1 1 II. Erschliessungsbeiträge 1 Art. 2 1 Art. 3 Beteiligung 1 Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Döttingen. Gebührenreglement

Einwohnergemeinde Döttingen. Gebührenreglement Einwohnergemeinde Döttingen Gebührenreglement Inhaltsverzeichnis 1 Behandlungsgebühren für Baugesuche 3 2 Inanspruchnahme von öffentlichem Eigentum 4 3 Wasserversorgung 4 4 Abwasserversorgung 5 5 Fernwärmeversorgung

Mehr

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und

Mehr

Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen

Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen Die Einwohnergemeinde Hägglingen erlässt

Mehr

Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen

Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen der Gemeinde Hägglingen Die Einwohnergemeinde Hägglingen erlässt

Mehr

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach GEMEINDE Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren Gemeinde Beringen Reglement über die Abwassergebühren Reglement über die Abwassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren Liegenschaften über

Mehr

Erschliessungsfinanzierungsreglement

Erschliessungsfinanzierungsreglement Gemeinde Meisterschwanden Erschliessungsfinanzierungsreglement der Gemeinde Meisterschwanden 2001 Änderungen vom 28.11.2003 Änderungen vom 08.11.2007 Änderungen vom 13.11.2014 Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom Einwohnerrat genehmigt: 6.0.06 gültig ab: 0.0.07 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 6 Geltungsbereich 6 Konzessionsabgaben 6 Finanzierung

Mehr

Reglement über. der. Gemeinde Kienberg

Reglement über. der. Gemeinde Kienberg Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Kienberg Gültig per 01.01.2019 Gemeinde Kienberg Reglement Grundeigentümerbeiträge und -gebühren - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. GELTUNGS-

Mehr

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ER- SCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ER- SCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ER- SCHLIESSUNGSANLAGEN vom 21. November 2011 1 Inhaltsverzeichnis Lit. / Kap. / Seite A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Finanzierung der Erschliessungsanlagen;

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen E I N W O H N E R G E M E I N D E O B E R G E R L A F I N G E N Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133) Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27. Einwohnergemeinde 45 Bellach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 7. Januar 98 Stand:. Januar 0 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren

Mehr