Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
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- Jörn Ziegler
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1 Begründung für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. Ihr sind mit Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. August 1998 aufgrund von 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegeentschädigungsgesetzes (EAEG) die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EAEG genannten privatrechtlichen Institute zugewiesen worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) werden die Regelungen zur Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen neu ausgestaltet. Die überarbeiteten Vorschriften umfassen Bestimmungen zur Festlegung von Sonderbeiträgen, zur Aufnahme von Krediten, zur Erhebung von Sonderzahlungen, die in Zusammenhang mit Krediten zu leisten sind, sowie zur Festlegung des Kreises der zahlungspflichtigen Unternehmen. Außerdem schreibt das EAEG vor, dass die Beiträge für die Entschädigungseinrichtungen risikoorientiert zu erheben sind. Die Änderungsverordnung setzt die neuen gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf das Beitragsverfahren und die Beitragshöhe um und konkretisiert sie. Darüber hinaus wurden mit der EU-Richtlinie 2009/14/EG, die durch die gesetzliche Änderung in 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EAEG n. F. fristgerecht zum 30. Juni 2009 umgesetzt wurde, die Mindestdeckung für Einlagen ab dem 30. Juni 2009 von Euro auf Euro und ab dem 31. Dezember 2010 auf Euro erhöht und die bisherige Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von 10 % abgeschafft. Entsprechend der zu erwartenden erhöhten Einstandspflicht der Entschädigungseinrichtung werden die Beitragssätze angehoben. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Beitragshöhe für die EdB wird angepasst, um der Erhöhung des Mindestdeckungsbetrages und des Wegfalls des Selbstbehalts in Höhe von 10 % nach der EU-Richtlinie 2009/14/EG Rechnung zu tragen. Zudem sieht das EAEG eine deutliche Begrenzung der Sonderbeitragserhebung vor. Deshalb muss die Beitragserhebung zukünftig in stärkerem Maß ex ante erfolgen.
2 Seite 2 / 5 Nach der Beitragsermächtigung des 8 Abs. 8 EAEG n. F. ist es erforderlich, dass bei der Beitragserhebung das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall auszulösen, zu berücksichtigen ist. Dieser Vorgabe kommt die Verordnung insoweit bereits nach, als sie mit den schon geltenden Bezugsgrößen für die Beitragshöhe, nämlich dem Bilanzposten Verbindlichkeit gegenüber Kunden und dem potentiellen Umfang der Entschädigungsansprüche, bereits risikoorientierte Kriterien für die Beitragsbemessung enthält. Diese Bezugsgrößen geben Auskunft über das mögliche Entschädigungsvolumen, das die Entschädigungseinrichtung im Entschädigungsfall zu leisten hätte. Es wird derzeit geprüft, inwieweit in der Zukunft noch weitere risikoorientierte Kriterien für die Beitragserhebung eingeführt werden können. Ferner wird in Umsetzung des 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG nunmehr eine Obergrenze für die Jahresbeitragserhebung für jedes Mitgliedsinstitut eingeführt. III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes 1. Alternativen Keine. 2. Folgen und Auswirkungen Die Verordnung wird die Finanzstärke der EdB verbessern und das Vertrauen der Anleger in die Entschädigungseinrichtung stärken. Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich ( 43 Abs. 1 Nr. 6 GGO). 3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen Folgen. IV. Bürokratiekosten 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft Keine 2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger Die Beitragsverordnung richtet sich an die Mitgliedsunternehmen der EdB. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen daher keine weiteren Bürokratiekosten. 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
3 Seite 3 / 5 Zusätzliche Bürokratiekosten werden durch die Änderungsverordnung nicht geschaffen. V. Auswirkungen der Verordnung auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten. Durch die erhöhten Beitragsverpflichtungen der Institute werden sich die Produkte der Mitgliedsunternehmen vermutlich leicht verteuern, da diese versucht sein werden, ihre erhöhten Beitragsverpflichtungen auf ihre Kundinnen und Kunden abzuwälzen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Beitragsverordnung) Zu Nummer 1 Einführung einer Kurzbezeichnung. Zu Nummer 2 ( 1) Zu Buchstabe a (Absatz 1) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der Jahresbeitrag grundsätzlich von 0,008 % auf 0,016 % der Bemessungsgrundlage und der Mindestbeitrag von Euro auf Euro angehoben, um eine den Vorgaben des 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EAEG n. F. angemessene Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Da anteilsmäßig viele Kunden der Mitgliedsinstitute der Entschädigungseinrichtung Kleinsparer sind, die von der Erhöhung des Sicherungsvolumens nur eingeschränkt profitieren können, ist eine Verdopplung der Beitragslast zur Absicherung der nunmehr bestehenden Verpflichtungen der Entschädigungseinrichtung ausreichend. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass sich das Sparverhalten der Bankkundinnen und Bankkunden durch die Aufstockung der Sicherungsgrenzen signifikant verändern wird, da die meisten Mitgliedsinstitute der EdB einer zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherung angeschlossen sind, die grundsätzlich deutlich höhere Beträge absichert. Die Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist lediglich redaktioneller Natur, es wird die Vorschrift an den Wortlaut von 3 Abs. 2 Nr. 3 EAEG angepasst. Zu Buchstabe b (Absatz 1a) Nach der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsrichtlinie ist es denkbar, dass in den jeweiligen Mitgliedsstaaten unterschiedliche gesetzliche Sicherungsvolumina vorgesehen sind. Das jeweilige Institut hat dann für die Zweigniederlassung die Möglichkeit, in dem Land, in dem ein höheres gesetzliches Sicherungsniveau vorgesehen ist, bei der dortigen Entschädigungseinrichtung
4 Seite 4 / 5 den Differenzbetrag absichern zu lassen (sog. topping-up). Für diesen Ergänzungsschutz wird aber nicht das gleiche Beitragsvolumen benötigt. Deshalb wird in Absatz 1a im Sinne einer risikoorientierten Beitragserhebung gewährleistet, dass nur solche Verbindlichkeiten für die Bestimmung des Beitrages herangezogen werden, die auch tatsächlich von der EdB geschützt werden. Satz 2 enthält die bisher in 1 Abs. 1 Satz 3 geregelten Nachweisanforderungen für nicht zu berücksichtigende Bilanzpositionen, ohne sie inhaltlich zu modifizieren. Buchstabe c (Absatz 2) Auch nach dieser alternativen Berechnungsmethode, die auf den potentiellen Umfang der Entschädigungsansprüche abstellt, muss das Beitragsaufkommen für jedes Mitgliedsinstitut in vergleichbarer Weise erhöht werden. Dieser Beitragssatz muss aber nicht um den gleichen Faktor erhöht werden, wie die Berechnungsformel nach Absatz 1, da in diesem Fall die Erhöhung der Sicherungsgrenze und der Wegfall des Selbstbehalts von 10 % bereits in die Berechnung einfließen. Der Faktor wird um 0,1 % erhöht, da das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz die Sonderbeitragserhebung begrenzt und damit die Beiträge in einem größerem Umfang ex ante erhoben werden müssen. Wie im Fall des Absatzes 1 wird zudem der Mindestbeitrag künftig auf Euro festgesetzt. Buchstabe d (Absatz 3-5) Durch den neu gefassten Absatz 3 wird klargestellt, dass jedes Mitgliedsinstitut unabhängig von der Dauer seiner Mitgliedschaft im jeweiligen Abrechnungsjahr beitragspflichtig ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass Neumitglieder, die auch sofort von den Leistungen der Entschädigungseinrichtung profitieren können, in jedem Fall zur Jahresbeitragszahlung herangezogen werden. In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr festgelegt, wann die Beitragspflicht endet. Absatz 5 setzt eine Vorgabe des 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG n. F. um. Dieser schreibt nunmehr vor, dass in den jeweiligen Beitragsverordnungen der Entschädigungseinrichtungen eine Obergrenze für die Jahresbeiträge zu regeln ist. Da die Jahresbeiträge auch Bezugsgröße für die Berechnung der Sonderbeiträge sind, dient diese Beschränkung dazu, im Zusammenhang mit 8 Abs. 6 Satz 5 f. EAEG n. F. sicherzustellen, dass die Belastung mit Jahresbeiträgen, Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr zumutbar ist. Als Bezugsgröße wurde das jeweilige haftende Eigenkapital des Mitgliedinstituts gem. 10 Abs. 2 Satz 2 Kreditwesengesetz gewählt. Durch die Begrenzung der Höhe der Jahresbeiträge eines Instituts auf 0,6 % des haftenden Eigenkapitals, wird erreicht, dass die Abgabenlast zumutbar bleibt.
5 Seite 5 / 5 Zu Nummer 3 ( 2) Durch Nummer 2 Buchstabe a (Absatz 1) und Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb (Absatz 2) werden aus den bereits in Nummer 2 Buchstabe a genannten Gründen auch die einmaligen Zahlungen erhöht. Entsprechend dem gestiegenen Sicherungsumfang verdoppelt sich hierfür die Bemessungsgrundlage nach 1 Abs. 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden) in Doppelbuchstabe aa auf 0,1 % bei einem neuen Mindestbeitrag von Euro und der nach 1 Abs. 2 (potentieller Umfang der Entschädigungsansprüche) auf 12 % bei einem neuen Mindestbeitrag von Euro. Die durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in Absatz 2 angefügten Sätze 5 und 6 schließen eine Regelungslücke und treffen eine Sonderregelung für Institute, die mehr als zwei, aber weniger als drei volle Geschäftsjahre der EdB angehören. Zu Nummer 4 ( 3 Abs. 2) Redaktionelle Folgeänderung eines Verweises. Zu Nummer 5 ( 4) Im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist abschließend geregelt, wann eine Sonderbeitragserhebung zulässig ist. Das Erreichen eines Mindestvolumens der Mittel einer Entschädigungseinrichtung ist dort nicht als Grund für eine Sonderbeitragserhebung genannt. In der Folge ist der bisherige 4 aufzuheben. Zu Nummer 4 ( 5) Die in der bisherigen Fassung hier geregelte Sonderbeitrags- bzw. Sonderzahlungserhebung findet sich nunmehr modifiziert in 8 EAEG n. F., weshalb die Vorschrift obsolet geworden ist. Die neu eingefügte Anwendungsbestimmung des 5 regelt stattdessen, dass die Verordnung erstmals auf die Beitragserhebung für das Abrechnungsjahr 2008/2009 Anwendung findet (Absatz 1) und dass die Verordnung auf die Erhebung von einmaligen Zahlungen bei Instituten Anwendung findet, die nach Inkrafttreten der Verordnung neu zugeordnet wurden (Absatz 2). Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
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