Vorblatt. Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
|
|
- Catharina Fiedler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorblatt Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau A. Problem und Ziel Aufgrund der Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU wurden die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung reformiert. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 786) wurde eine Trennung der Regelungen von Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vorgenommen und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) umbenannt und die Regelungen zur Einlagensicherung entfernt und im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) neu geregelt. Das Anlegerentschädigungsgesetz beinhaltet in Bezug auf die Anlegerentschädigung keine materiellen Änderungen zu der Rechtslage vor dem 3. Juli 2015, dem Datum des Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl. I S. 786). Aufgrund der Änderungen im Anlegerentschädigungsgesetz werden Folgeänderungen in der Verordnung vorgenommen, insbesondere die Anpassung der Verweise der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz. Der materielle Regelungsgehalt wird von diesen betroffenen Vorschriften dadurch nicht geändert. B. Lösung Der Entwurf umfasst insbesondere die Anpassung der Verweise in der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG), das durch Artikel 2 des Gesetz vom (BGBl. I S. 786) geändert wurde. Eine zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Regelung wird gestrichen. Um Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften zu ermöglichen, für die Zwecke der Berechnung des Jahresbeitrages wie Kapitalgesellschaften Personalkosten für die Geschäftsführung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, wird eine entsprechende Entlastungsregelung geschaffen. Die Regelung, ob bei der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung die Belastungsobergrenze nach 5 Absatz 3 S. 1 zur Anwendung kommt, wurde entschärft. Der Anwendungsbereich der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung des Steuerberaters in 6 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen erweitert. Schließlich werden Regelungslücken und Unklarheiten in der Beitragsverordnung beseitigt, die zu mehr Rechtssicherheit und einer besseren Verständlichkeit der Regelungen beitragen. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand D.1 Bund Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung der Verordnung für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten. 1
2 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten. 2
3 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Vom... Auf Grund des 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit 7b der EdW-Beitragsverordnung, von denen 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert und 7b der EdW- Beitragsverordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau: Artikel 1 Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter für Institute gestrichen und die Wörter 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes werden durch die Wörter 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen. c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Institute, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft tätig sind, können ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fiktives Geschäftsführergehalt vermindern, welches auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist. d) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen die Wörter und die Verminderung des Jahresüberschusses durch ein fiktives Geschäftsführergehalt eingefügt Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen, nach dem Wort Anlegerentschädigungsgesetzes werden ein Komma und die Wörter an CRR-Kreditinstitute im Sinne des 1 des Einlagensicherungsgesetzes eingefügt und das Wort Einlagenkreditinstitute wird durch das Wort CRR- Kreditinstitute ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. c) In Nummer 6 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen. 3
4 3. 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort Einlagenkreditinstitute durch das Wort CRR- Kreditinstitute und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) In den Nummern 2 und 3 wird das Wort Einlagenkreditinstitute jeweils durch das Wort CRR-Kreditinstitute ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent; dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: 7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent; 8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent. b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter 1 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz durch die Wörter 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. 4. 2c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 4
5 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern um entschädigungsberechtigte Endkunden handelt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen. 5. In 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter 8 Absatz 6 Satz 2 Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetz durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 8 Absatz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes und die Wörter 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Satz 2 und 3 durch die Wörter Satz 2 bis 4 ersetzt. bb) Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst: 2 Absatz 3 Satz 4 und 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Abweichend von Satz 2 ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend, sofern nicht Satz 4 Anwendung findet. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen 5
6 1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder 2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen. Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. 8. 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen und die Wörter 8 Absatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. 9. In 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 8 Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort Finanzdienstleistungsinstituten durch das Wort Instituten ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn 1. ein Institut gemäß 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder 2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach 35 des Kreditwesengesetzes oder 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt. 6
7 11. In 7b werden die Wörter 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 9 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Entwurf umfasst insbesondere die Anpassung der Verweise in der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG), das durch Artikel 2 des Gesetz vom (BGBl. I S. 786) geändert wurde. Durch diese vorgenommenen Änderungen wird der materielle Regelungsgehalt der betroffenen Vorschriften nicht geändert. Zudem sieht der Entwurf weitere Änderungen der Verordnung vor, die sich in der Praxis der Entschädigungseinrichtung als notwendig erwiesen haben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Aufgrund der Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU wurden die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung reformiert. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 786) wurde eine Trennung der Regelungen von Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vorgenommen und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) umbenannt und die Regelungen zur Einlagensicherung entfernt und im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) neu geregelt. Das Anlegerentschädigungsgesetz beinhaltet in Bezug auf die Anlegerentschädigung keine materiellen Änderungen zu der Rechtslage vor dem 3. Juli 2015, dem Datum des Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl. I S. 786). Aufgrund der Änderungen im Anlegerentschädigungsgesetz werden Folgeänderungen in der Verordnung vorgenommen, insbesondere die Anpassung der Verweise der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz. Der materielle Regelungsgehalt wird von diesen betroffenen Vorschriften dadurch nicht geändert. Eine zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Regelung wird gestrichen. Die Bezugnahme auf das Investmentgesetz in 2a Absatz 1 Nr. 8 ist überflüssig geworden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) alle Kapitalverwaltungsgesellschaften bis zum 21. Januar 2015 über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügen müssen. In 2a wird ein Beitragssatz in Höhe von 3,85 Prozent für Institute eingefügt, die ausschließlich die Erlaubnis zum Eigenhandel verfügen und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen. Im Rahmen der Neuzuordnung eines Instituts hat sich gezeigt, dass 2a bisher keine ausdrückliche Regelung für diese Erlaubnisstruktur enthielt. 7
8 Um Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften zu ermöglichen, für die Zwecke der Berechnung des Jahresbeitrages wie Kapitalgesellschaften Personalkosten für die Geschäftsführung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, wird eine entsprechende Entlastungsregelung geschaffen. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDaG) in 16 f Absatz 2 Nummer 1d. Die Regelung, ob bei der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung die Belastungsobergrenze nach 5 Absatz 3 S. 1 zur Anwendung kommt, wurde entschärft. Damit wird der individuellen Belastbarkeit der Institute Rechnung getragen. Nunmehr besteht die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist und das Geschäftsjahr mehr als sechs Monate vor Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete. Die Entschädigungseinrichtung bestimmt dann die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung durch die EdW der Prüfungsbericht einem Teil der Institute selbst noch nicht vorliegt und/oder die Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist. Die Belastungsobergrenze wird nunmehr anhand des nicht festgestellten Jahresabschlusses im Rahmen der vorläufigen Festsetzung bestimmt. Der Anwendungsbereich der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung des Steuerberaters in 6 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen erweitert. Schließlich werden Regelungslücken und Unklarheiten in der Beitragsverordnung beseitigt, die zu mehr Rechtssicherheit und einer besseren Verständlichkeit der Regelungen beitragen. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wurde gemäß 7b EdW Beitragsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. V. Verordnungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen. 3. Demografische Auswirkungen Keine. 4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund der Verordnung keine Kosten. 8
9 5. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die der EdW zugeordneten Institute waren bereits bislang verpflichtet, der EdW ihren festgestellten Jahresabschluss zur Sonderbeitrags- bzw. Sonderzahlungsberechnung vorzulegen. b) Erfüllungsaufwand Verwaltung Bei der Entschädigungseinrichtung ergibt sich durch die Änderung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die in Artikel 1 Nummer 8 vorgesehene Änderung dient dazu, in wenigen Fällen die Möglichkeit zu haben, die Sonderzahlung vorläufig festzusetzen, wenn das zahlungspflichtige Institut seine Jahresabschluss noch nicht festgesetzt hat. Eine erneute endgültige Festsetzung müsste nur erfolgen, wenn der festgestellte Jahresabschluss vom zuvor bei der Entschädigungseinrichtungen eingereichten Jahresabschluss abweichen würde. In der Praxis ist eine abweichende Feststellung bisher nicht vorgekommen. c) Erfüllungsaufwand Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Durch die Verordnung soll auch zukünftig die einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht bei der Erhebung von Sonderzahlungen und Sonderbeiträgen zur EdW gewährleistet werden. Das Gesamtvolumen der Sonderzahlungen und Sonderbeiträge soll sich nicht verändern. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Folgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nr. 1 (Änderung der Beitragsverordnung) Zu Nummer 1 ( 1) Zu Buchstabe a Buchstabe a enthält eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Buchstabe c 9
10 Buchstabe c enthält eine Sonderregelung für Einzelkaufleute, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, um diesen zu ermöglichen, für die Zwecke der Berechnung des Jahresbeitrages wie Kapitalgesellschaften Personalkosten für die Geschäftsführung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDaG) in 16f Absatz 2 Nummer 1d. Zu Buchstabe d Die Änderung betrifft die Meldung des fiktiven Geschäftsführergehalts durch die betroffenen Institute im Rahmen der Beitragserhebung. Der Nachweis über die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts ist entsprechend den für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben nach 2 Abs. 4 durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferbestätigung zu erbringen. In den Fällen des 6 können die Nachweise auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Zu Nummer 2 ( 2) Zu Buchstabe a Buchstabe a stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar und stellt den aktuellen Bezug zum EinSiG und Kreditwesengesetz (KWG) her. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Buchstabe c Buchstabe c stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 3 ( 2a) Zu Buchstabe a Zu Buchstabe aa Buchstabe aa stellt den aktuellen Bezug zum KWG her und nimmt eine redaktionelle Änderung vor. Zu Buchstabe bb Buchstabe bb stellt den aktuellen Bezug zum KWG her. Zu Buchstabe cc Buchstabe cc erweitert die Regelung über die Höhe des Beitragssatzes in 2a Absatz 1 Nummer 4 für Institute, die ausschließlich die Erlaubnis zum Eigenhandel haben und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz zu verschaffen, wird ein Beitragssatz in Höhe von 3,85 Prozent festgelegt. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung hat sich gezeigt, dass 2a für diese Erlaubnisstruktur keine Regelung enthielt. Diese Lücke wird nunmehr geschlossen. Bei einem Vergleich mit Beitragssätzen für andere Erlaubnisformen ist für diese Fallgestaltung ein Beitragssatz von 3,85 Prozent angemessen. 10
11 Zu Buchstabe dd Die Änderung in Nummer 7 erweitert die Regelung über die Höhe des Beitragssatzes in 2a Absatz 1 Nummer 7 entsprechend der Änderung in 2a Absatz 1 Nummer 4 für Institute, die ausschließlich die Erlaubnis zum Eigenhandel haben und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz zu verschaffen, auf einen Beitragssatz in Höhe von 3,85 Prozent. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung hat sich gezeigt, dass 2a für diese Erlaubnisstruktur keine Regelung enthielt. Diese Lücke wird nunmehr geschlossen. Bei einem Vergleich mit Beitragssätzen für andere Erlaubnisformen ist für diese Fallgestaltung ein Beitragssatz von 3,85 Prozent angemessen. In Nummer 8 werden die Verweise auf Erlaubnisse nach dem Investmentgesetz gestrichen (vgl. 1 Absatz 1 Nummer 4 EAEG a.f. und 1 Absatz 1 Nr. 3 AnlEntG), da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs alle Kapitalverwaltungsgesellschaften bis zum 21. Januar 2015 über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügen müssen. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 4 ( 2c) Zu Buchstabe a Buchstabe a stellt klar, dass der Kundenstrukturzuschlag nur zur Anwendung kommt, wenn es sich um entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne der Vorschrift handelt, die zugleich Endkunden sind. Dadurch wird verdeutlicht, dass in 2c ebenso wie in 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 auf den Endkunden abgestellt wird. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 5 ( 3) Die Regelung dient der Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Nummer 6 ( 4) Die Festlegung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung nach Absatz 1 nimmt Bezug auf die Regelungen des Jahresbeitrags, so dass die Verschaffungsbefugnis einen höheren Mindestbeitrag begründen soll. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung hat sich gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung des Mindestbeitrags, also zu Beginn der Tätigkeit, in der Regel noch keine Verschaffungsbefugnis besteht und die Regelung des Absatzes 1 an dieser Stelle leerläuft. Diese Regelungslücke wird mit dem neuen Satz 2 geschlossen. 11
12 Zu Nummer 7 ( 5) Zu Buchstabe a Die Regelungen des 8 Absatz 3 bis 6 EAEG af werden in 8 Absatz 3 bis 7 des AnlEntG übernommen. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Buchstabe c Die Anpassung ermöglicht die vorläufige Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist und das Geschäftsjahr mehr als sechs Monate vor Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung der Sonderzahlung bzw. Aufforderung zur Einreichung des Prüfungsberichtes einem Teil der Institute der Prüfungsbericht selbst noch nicht vorliegt und/oder die Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist. Eine Festsetzung ohne Berücksichtigung der Belastungsobergrenze, obwohl alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der Entschädigungseinrichtung eingereicht worden sind, welche allein deswegen erfolgt, weil das Institut den Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrages oder der Sonderzahlung aufgrund der institutsinternen Abläufe noch nicht festgestellt hat, würde zu unnötigen Belastungen der Institute führen. Der in Satz 1 angepasste Verweis auf 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 resultiert aus der Änderung in Nummer 2c, der für bestimmten Gesellschaftsformen bei der Berechnung des Jahresabschlusses nunmehr auch die Berücksichtigung eines fiktiven Geschäftsführergehaltes ermöglicht. Die Anpassung in Satz 3 ist eine notwendige Ergänzung für bereits ausgeschiedene, aber noch zahlungspflichtige Institute. Zu Buchstabe d Der eingefügte Absatz 4 regelt die endgültige Festsetzung der Belastungsobergrenze des Instituts durch die Entschädigungseinrichtung unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu. Die Entschädigungseinrichtung setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung durch Bescheid endgültig fest. Reicht das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum nach, wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig ohne Belastungsobergrenze festgesetzt. Zu Buchstabe e Buchstabe e stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 8 ( 5a) 12
13 Buchstabe a Buchstabe a stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 9 ( 5b) Nummer 9 stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 10 ( 6) Buchstabe a Buchstabe a stellt eine redaktionelle Änderung dar. Buchstabe b Buchstabe b erweitert den Anwendungsbereich der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung des Steuerberaters für Institute, die durch Rückgabe, Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis nach 35 KWG oder 39 KAGB nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem KWG oder dem KAGB unterliegen. Die Erweiterung der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung eines Steuerberaters, statt der Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, leitet sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab, da es bei Instituten, die eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer für aufsichtliche Zwecke nicht benötigen, unverhältnismäßig wäre, diese allein für die Bestätigung gegenüber der Entschädigungseinrichtung zu fordern. Zu Nummer 11 ( 7b) Nummer 11 stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. 13
Begründung für eine. A. Allgemeiner Teil. I. Zielsetzung
Begründung für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung
MehrGesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze*)
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze*) Vom 25. Juni
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974 17. Wahlperiode 15. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines
MehrVerordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum
MehrReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes A. Problem und Ziel Das Buchpreisbindungsgesetz regelt zum
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11119 17. Wahlperiode 22. 10. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/10040,
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 22.04.2013)
FAQ (Jahresbeitragserhebung 2013) Nr. Frage Antwort 1. Wer ist beitragspflichtig? Beitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinstitute im Sinne des 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), für die am
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz
MehrBundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) 06.11.15 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Deutscher Bundestag Drucksache 15/3681 15. Wahlperiode 06. 09. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten
MehrGesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3023 17. Wahlperiode 27. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom
MehrWillkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12601 17. Wahlperiode 04. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von
MehrEntwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
MehrNeunte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 539/14 05.11.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G - In Neunte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 27.03.2015 10:50 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrDrucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze A. Problem und Ziel Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Mehrderzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8877 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie
MehrVierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10308 17. Wahlperiode 12. 07. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
Verordnung der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen
Mehrdesdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6874 16. Wahlperiode 25. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/5576,
MehrMesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen
Mehrdas Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7438 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13131 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12295
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bundesrat Drucksache 599/05 (Beschluss) 23.09.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel Das Bundesdatenschutzgesetz legt für
Mehr- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem
Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments
Mehrwerden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
MehrEntwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrReferentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".
Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
MehrMerkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB
Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
Bundesrat Drucksache 215/13 BRFuss 22.03.13 Gesetzentwurf der Bundesregierung Fz - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze A. Problem
Mehrzur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
17. Wahlperiode 09.09.2014 Drucksache 17/3016 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften A) Problem 1. Die LBS Bayerische Landesbausparkasse wurde
Mehrüber die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen
MehrOffenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG)
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG) Nach 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer
MehrLegal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012
Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den mit Spannung erwarteten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Dabei hat das Kabinett
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13082 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer
Mehrallealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem
MehrReferentenentwurf Gesetzentwurf
Bearbeitungsstand: 14.03.2014 8:23 Uhr Referentenentwurf Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings A. Problem und Ziel Die unkritische und häufig
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/886 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
MehrEntwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4196 24.06.2015. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4196 24.06.2015 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als
MehrVerordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12372 17. Wahlperiode 19. 02. 2013 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und
Mehrfinanzausschuss@bundestag.de 17. Februar 2015
Deutscher Bundestag Finanzausschuss Die Vorsitzende Platz der Republik 1 11011 Berlin finanzausschuss@bundestag.de 17. Februar 2015 Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf des Bundesregierung "Entwurf
MehrEntwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium
MehrZiel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13947 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
MehrVerordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Bundesrat Drucksache 239/14 28.05.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - Fz - R Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung A. Problem und Ziel Durch Artikel
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-
MehrEntwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf
MehrAnlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) AnlEntG Ausfertigungsdatum: 16.07.1998 Vollzitat: "Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.
MehrAnhang. Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis. Gliederung
Anhang Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gliederung 1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 3. Amtshandlungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1305 18. Wahlperiode 05.05.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes A. Problem und Ziel
MehrEinlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) EAEG Ausfertigungsdatum: 16.07.1998 Vollzitat: "Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
MehrGewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de GewerbesteuerDurchführungsverordnung (GewStDV) GewStDV Ausfertigungsdatum: 24.03.1956 Vollzitat: "GewerbesteuerDurchführungsverordnung in der Fassung der
MehrUnterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739. durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/6290) 18. 10. 2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Drucksache 16/6290
MehrDenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher
MehrMerkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB
Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7439. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7439 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
MehrHahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)
Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) A. Problem und Ziel
Mehr"Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9)"
Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungs-
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrKAPITALANLAGENVERMITTLUNG: ABGRENZUNG MAKLERERLAUBNIS UND/ODER ERLAUBNIS NACH KREDITWESENGESETZ
KAPITALANLAGENVERMITTLUNG: ABGRENZUNG MAKLERERLAUBNIS UND/ODER ERLAUBNIS NACH KREDITWESENGESETZ Wer Kapitalanlagen i. S. d. 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gewerbeordnung (GewO) vermitteln möchte, hat vorher
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2929 18. Wahlperiode 15-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2929 18. Wahlperiode 15-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes Federführend
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6262 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Mehr