Vorblatt. Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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1 Vorblatt Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau A. Problem und Ziel Aufgrund der Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU wurden die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung reformiert. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 786) wurde eine Trennung der Regelungen von Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vorgenommen und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) umbenannt und die Regelungen zur Einlagensicherung entfernt und im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) neu geregelt. Das Anlegerentschädigungsgesetz beinhaltet in Bezug auf die Anlegerentschädigung keine materiellen Änderungen zu der Rechtslage vor dem 3. Juli 2015, dem Datum des Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl. I S. 786). Aufgrund der Änderungen im Anlegerentschädigungsgesetz werden Folgeänderungen in der Verordnung vorgenommen, insbesondere die Anpassung der Verweise der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz. Der materielle Regelungsgehalt wird von diesen betroffenen Vorschriften dadurch nicht geändert. B. Lösung Der Entwurf umfasst insbesondere die Anpassung der Verweise in der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG), das durch Artikel 2 des Gesetz vom (BGBl. I S. 786) geändert wurde. Eine zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Regelung wird gestrichen. Um Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften zu ermöglichen, für die Zwecke der Berechnung des Jahresbeitrages wie Kapitalgesellschaften Personalkosten für die Geschäftsführung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, wird eine entsprechende Entlastungsregelung geschaffen. Die Regelung, ob bei der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung die Belastungsobergrenze nach 5 Absatz 3 S. 1 zur Anwendung kommt, wurde entschärft. Der Anwendungsbereich der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung des Steuerberaters in 6 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen erweitert. Schließlich werden Regelungslücken und Unklarheiten in der Beitragsverordnung beseitigt, die zu mehr Rechtssicherheit und einer besseren Verständlichkeit der Regelungen beitragen. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand D.1 Bund Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung der Verordnung für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten. 1

2 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten. 2

3 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Vom... Auf Grund des 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit 7b der EdW-Beitragsverordnung, von denen 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert und 7b der EdW- Beitragsverordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau: Artikel 1 Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter für Institute gestrichen und die Wörter 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes werden durch die Wörter 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen. c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Institute, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft tätig sind, können ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fiktives Geschäftsführergehalt vermindern, welches auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist. d) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen die Wörter und die Verminderung des Jahresüberschusses durch ein fiktives Geschäftsführergehalt eingefügt Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen, nach dem Wort Anlegerentschädigungsgesetzes werden ein Komma und die Wörter an CRR-Kreditinstitute im Sinne des 1 des Einlagensicherungsgesetzes eingefügt und das Wort Einlagenkreditinstitute wird durch das Wort CRR- Kreditinstitute ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. c) In Nummer 6 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen. 3

4 3. 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort Einlagenkreditinstitute durch das Wort CRR- Kreditinstitute und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) In den Nummern 2 und 3 wird das Wort Einlagenkreditinstitute jeweils durch das Wort CRR-Kreditinstitute ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent; dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: 7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent; 8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent. b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter 1 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz durch die Wörter 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. 4. 2c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 4

5 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern um entschädigungsberechtigte Endkunden handelt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen. 5. In 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter 8 Absatz 6 Satz 2 Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetz durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 8 Absatz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes und die Wörter 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Satz 2 und 3 durch die Wörter Satz 2 bis 4 ersetzt. bb) Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst: 2 Absatz 3 Satz 4 und 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Abweichend von Satz 2 ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend, sofern nicht Satz 4 Anwendung findet. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen 5

6 1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder 2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen. Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. 8. 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Einlagensicherungs- und gestrichen und die Wörter 8 Absatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. 9. In 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 8 Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort Finanzdienstleistungsinstituten durch das Wort Instituten ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn 1. ein Institut gemäß 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder 2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach 35 des Kreditwesengesetzes oder 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt. 6

7 11. In 7b werden die Wörter 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch die Wörter 8 Absatz 9 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Entwurf umfasst insbesondere die Anpassung der Verweise in der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG), das durch Artikel 2 des Gesetz vom (BGBl. I S. 786) geändert wurde. Durch diese vorgenommenen Änderungen wird der materielle Regelungsgehalt der betroffenen Vorschriften nicht geändert. Zudem sieht der Entwurf weitere Änderungen der Verordnung vor, die sich in der Praxis der Entschädigungseinrichtung als notwendig erwiesen haben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Aufgrund der Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU wurden die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung reformiert. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 786) wurde eine Trennung der Regelungen von Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vorgenommen und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) umbenannt und die Regelungen zur Einlagensicherung entfernt und im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) neu geregelt. Das Anlegerentschädigungsgesetz beinhaltet in Bezug auf die Anlegerentschädigung keine materiellen Änderungen zu der Rechtslage vor dem 3. Juli 2015, dem Datum des Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl. I S. 786). Aufgrund der Änderungen im Anlegerentschädigungsgesetz werden Folgeänderungen in der Verordnung vorgenommen, insbesondere die Anpassung der Verweise der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz. Der materielle Regelungsgehalt wird von diesen betroffenen Vorschriften dadurch nicht geändert. Eine zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Regelung wird gestrichen. Die Bezugnahme auf das Investmentgesetz in 2a Absatz 1 Nr. 8 ist überflüssig geworden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) alle Kapitalverwaltungsgesellschaften bis zum 21. Januar 2015 über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügen müssen. In 2a wird ein Beitragssatz in Höhe von 3,85 Prozent für Institute eingefügt, die ausschließlich die Erlaubnis zum Eigenhandel verfügen und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen. Im Rahmen der Neuzuordnung eines Instituts hat sich gezeigt, dass 2a bisher keine ausdrückliche Regelung für diese Erlaubnisstruktur enthielt. 7

8 Um Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften zu ermöglichen, für die Zwecke der Berechnung des Jahresbeitrages wie Kapitalgesellschaften Personalkosten für die Geschäftsführung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, wird eine entsprechende Entlastungsregelung geschaffen. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDaG) in 16 f Absatz 2 Nummer 1d. Die Regelung, ob bei der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung die Belastungsobergrenze nach 5 Absatz 3 S. 1 zur Anwendung kommt, wurde entschärft. Damit wird der individuellen Belastbarkeit der Institute Rechnung getragen. Nunmehr besteht die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist und das Geschäftsjahr mehr als sechs Monate vor Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete. Die Entschädigungseinrichtung bestimmt dann die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung durch die EdW der Prüfungsbericht einem Teil der Institute selbst noch nicht vorliegt und/oder die Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist. Die Belastungsobergrenze wird nunmehr anhand des nicht festgestellten Jahresabschlusses im Rahmen der vorläufigen Festsetzung bestimmt. Der Anwendungsbereich der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung des Steuerberaters in 6 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen erweitert. Schließlich werden Regelungslücken und Unklarheiten in der Beitragsverordnung beseitigt, die zu mehr Rechtssicherheit und einer besseren Verständlichkeit der Regelungen beitragen. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wurde gemäß 7b EdW Beitragsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. V. Verordnungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen. 3. Demografische Auswirkungen Keine. 4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund der Verordnung keine Kosten. 8

9 5. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die der EdW zugeordneten Institute waren bereits bislang verpflichtet, der EdW ihren festgestellten Jahresabschluss zur Sonderbeitrags- bzw. Sonderzahlungsberechnung vorzulegen. b) Erfüllungsaufwand Verwaltung Bei der Entschädigungseinrichtung ergibt sich durch die Änderung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die in Artikel 1 Nummer 8 vorgesehene Änderung dient dazu, in wenigen Fällen die Möglichkeit zu haben, die Sonderzahlung vorläufig festzusetzen, wenn das zahlungspflichtige Institut seine Jahresabschluss noch nicht festgesetzt hat. Eine erneute endgültige Festsetzung müsste nur erfolgen, wenn der festgestellte Jahresabschluss vom zuvor bei der Entschädigungseinrichtungen eingereichten Jahresabschluss abweichen würde. In der Praxis ist eine abweichende Feststellung bisher nicht vorgekommen. c) Erfüllungsaufwand Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Durch die Verordnung soll auch zukünftig die einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht bei der Erhebung von Sonderzahlungen und Sonderbeiträgen zur EdW gewährleistet werden. Das Gesamtvolumen der Sonderzahlungen und Sonderbeiträge soll sich nicht verändern. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Folgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nr. 1 (Änderung der Beitragsverordnung) Zu Nummer 1 ( 1) Zu Buchstabe a Buchstabe a enthält eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Buchstabe c 9

10 Buchstabe c enthält eine Sonderregelung für Einzelkaufleute, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, um diesen zu ermöglichen, für die Zwecke der Berechnung des Jahresbeitrages wie Kapitalgesellschaften Personalkosten für die Geschäftsführung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDaG) in 16f Absatz 2 Nummer 1d. Zu Buchstabe d Die Änderung betrifft die Meldung des fiktiven Geschäftsführergehalts durch die betroffenen Institute im Rahmen der Beitragserhebung. Der Nachweis über die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts ist entsprechend den für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben nach 2 Abs. 4 durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferbestätigung zu erbringen. In den Fällen des 6 können die Nachweise auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Zu Nummer 2 ( 2) Zu Buchstabe a Buchstabe a stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar und stellt den aktuellen Bezug zum EinSiG und Kreditwesengesetz (KWG) her. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Buchstabe c Buchstabe c stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 3 ( 2a) Zu Buchstabe a Zu Buchstabe aa Buchstabe aa stellt den aktuellen Bezug zum KWG her und nimmt eine redaktionelle Änderung vor. Zu Buchstabe bb Buchstabe bb stellt den aktuellen Bezug zum KWG her. Zu Buchstabe cc Buchstabe cc erweitert die Regelung über die Höhe des Beitragssatzes in 2a Absatz 1 Nummer 4 für Institute, die ausschließlich die Erlaubnis zum Eigenhandel haben und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz zu verschaffen, wird ein Beitragssatz in Höhe von 3,85 Prozent festgelegt. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung hat sich gezeigt, dass 2a für diese Erlaubnisstruktur keine Regelung enthielt. Diese Lücke wird nunmehr geschlossen. Bei einem Vergleich mit Beitragssätzen für andere Erlaubnisformen ist für diese Fallgestaltung ein Beitragssatz von 3,85 Prozent angemessen. 10

11 Zu Buchstabe dd Die Änderung in Nummer 7 erweitert die Regelung über die Höhe des Beitragssatzes in 2a Absatz 1 Nummer 7 entsprechend der Änderung in 2a Absatz 1 Nummer 4 für Institute, die ausschließlich die Erlaubnis zum Eigenhandel haben und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz zu verschaffen, auf einen Beitragssatz in Höhe von 3,85 Prozent. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung hat sich gezeigt, dass 2a für diese Erlaubnisstruktur keine Regelung enthielt. Diese Lücke wird nunmehr geschlossen. Bei einem Vergleich mit Beitragssätzen für andere Erlaubnisformen ist für diese Fallgestaltung ein Beitragssatz von 3,85 Prozent angemessen. In Nummer 8 werden die Verweise auf Erlaubnisse nach dem Investmentgesetz gestrichen (vgl. 1 Absatz 1 Nummer 4 EAEG a.f. und 1 Absatz 1 Nr. 3 AnlEntG), da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs alle Kapitalverwaltungsgesellschaften bis zum 21. Januar 2015 über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügen müssen. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 4 ( 2c) Zu Buchstabe a Buchstabe a stellt klar, dass der Kundenstrukturzuschlag nur zur Anwendung kommt, wenn es sich um entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne der Vorschrift handelt, die zugleich Endkunden sind. Dadurch wird verdeutlicht, dass in 2c ebenso wie in 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 auf den Endkunden abgestellt wird. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 5 ( 3) Die Regelung dient der Anpassung des Verweises auf das AnlEntG. Zu Nummer 6 ( 4) Die Festlegung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung nach Absatz 1 nimmt Bezug auf die Regelungen des Jahresbeitrags, so dass die Verschaffungsbefugnis einen höheren Mindestbeitrag begründen soll. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung hat sich gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung des Mindestbeitrags, also zu Beginn der Tätigkeit, in der Regel noch keine Verschaffungsbefugnis besteht und die Regelung des Absatzes 1 an dieser Stelle leerläuft. Diese Regelungslücke wird mit dem neuen Satz 2 geschlossen. 11

12 Zu Nummer 7 ( 5) Zu Buchstabe a Die Regelungen des 8 Absatz 3 bis 6 EAEG af werden in 8 Absatz 3 bis 7 des AnlEntG übernommen. Zu Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Buchstabe c Die Anpassung ermöglicht die vorläufige Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist und das Geschäftsjahr mehr als sechs Monate vor Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung der Sonderzahlung bzw. Aufforderung zur Einreichung des Prüfungsberichtes einem Teil der Institute der Prüfungsbericht selbst noch nicht vorliegt und/oder die Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist. Eine Festsetzung ohne Berücksichtigung der Belastungsobergrenze, obwohl alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der Entschädigungseinrichtung eingereicht worden sind, welche allein deswegen erfolgt, weil das Institut den Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrages oder der Sonderzahlung aufgrund der institutsinternen Abläufe noch nicht festgestellt hat, würde zu unnötigen Belastungen der Institute führen. Der in Satz 1 angepasste Verweis auf 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 resultiert aus der Änderung in Nummer 2c, der für bestimmten Gesellschaftsformen bei der Berechnung des Jahresabschlusses nunmehr auch die Berücksichtigung eines fiktiven Geschäftsführergehaltes ermöglicht. Die Anpassung in Satz 3 ist eine notwendige Ergänzung für bereits ausgeschiedene, aber noch zahlungspflichtige Institute. Zu Buchstabe d Der eingefügte Absatz 4 regelt die endgültige Festsetzung der Belastungsobergrenze des Instituts durch die Entschädigungseinrichtung unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu. Die Entschädigungseinrichtung setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung durch Bescheid endgültig fest. Reicht das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum nach, wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig ohne Belastungsobergrenze festgesetzt. Zu Buchstabe e Buchstabe e stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 8 ( 5a) 12

13 Buchstabe a Buchstabe a stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Buchstabe b Buchstabe b stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 9 ( 5b) Nummer 9 stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Nummer 10 ( 6) Buchstabe a Buchstabe a stellt eine redaktionelle Änderung dar. Buchstabe b Buchstabe b erweitert den Anwendungsbereich der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung des Steuerberaters für Institute, die durch Rückgabe, Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis nach 35 KWG oder 39 KAGB nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem KWG oder dem KAGB unterliegen. Die Erweiterung der privilegierten Berücksichtigung der Bestätigung eines Steuerberaters, statt der Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, leitet sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab, da es bei Instituten, die eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer für aufsichtliche Zwecke nicht benötigen, unverhältnismäßig wäre, diese allein für die Bestätigung gegenüber der Entschädigungseinrichtung zu fordern. Zu Nummer 11 ( 7b) Nummer 11 stellt eine Anpassung des Verweises auf das AnlEntG dar. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. 13

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