ASF 2009_135. Verordnung. zur Änderung des Reglements über die Maturitätsprüfungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg.
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- Frieda Burgstaller
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1 Verordnung vom 9. Dezember 2009 Inkrafttreten: zur Änderung des Reglements über die Maturitätsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderungen vom 27. Juni 2007 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) vom 15. Februar 1995; gestützt auf die Änderungen vom 14. Juni 2007 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: Art. 1 Das Reglement vom 17. September 2001 über die Maturitätsprüfungen (MPR) (SGF ) wird wie folgt geändert: Titel Art. 1 Abs. 1 Art. 8 Artikelüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a und b Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 Der kantonalen Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 gehören an: a) die Rektorinnen und Rektoren und die Direktorinnen und Direktoren aller Schulen der Sekundarstufe 2; 1
2 b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Sekretärinnen und Sekretäre der Prüfungskommissionen der einzelnen Schulen; Art. 9, Einleitungssatz und Bst. a und c Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2: a) den Ausdruck «Kollegien» durch «Schulen» ersetzen; c) den Ausdruck «Kollegien» durch «Schulen» ersetzen; Überschrift des 3. Abschnitts Art. 17 Abs. 1, Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c [ 1 Um zur Maturitätsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten:]... c) die Maturaarbeit beendet und vorgestellt haben (Art. 10 MAR). Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 1 Aufgehoben 2 Die Maturitätsfächer sind: a) die elf eidgenössischen Grundlagenfächer: die Erstsprache oder Unterrichtssprache (Deutsch oder Französisch, je nach sprachlicher Abteilung); eine zweite Landessprache; eine dritte Sprache, die sowohl eine dritte Landessprache, Englisch oder Latein sein kann; Mathematik; Biologie; Chemie; Physik; Geschichte; Geografie; Philosophie; Bildnerisches Gestalten oder Musik; 2
3 b) ein Schwerpunktfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Latein, Griechisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik; c) ein Ergänzungsfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Religionskunde, Wirtschaft und Recht, Pädagogik/Psychologie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport; d) die Maturaarbeit. Art. 19 Abs. 1 (neu) und Abs. 2 1 Die Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf den Stoff der zwei letzten Schuljahre gemäss den MAR-Anforderungen. Sie müssen den Zielen der Lehrpläne entsprechen. 2 [Geprüft werden die sechs folgenden Fächer:]... (Rest unverändert). Art. 20 Abs. 2 2 Es sind dies [die prüfungsfreien Fächer]: Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Bildnerisches Gestalten oder Musik. Art. 21 Abs. 3 (neu) 3 In den Fächern, in denen die Maturitätsnote vor dem letzten Gymnasialjahr erreicht worden ist, können die Schülerinnen und Schüler eine Zusatzprüfung ablegen. In diesem Fall zählen für die Maturanote die Prüfungsnote und die bereits erlangte Note gleich viel. Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 bis (neu) 2 Die Maturaarbeit wird beurteilt und benotet; bewertet werden der schriftliche und mündliche Teil sowie der Erarbeitungsprozess. 3bis Eine auf betrügerische Art und Weise erstellte Maturaarbeit (namentlich Plagiat oder Kollusion) wird sanktioniert. In schweren Fällen kann die Arbeit zurückgewiesen werden. 3
4 Art. 24 Abs. 1, 2. Satz 1 (...). Über Sonderfälle entscheidet die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2. Art. 31 Abs. 1, 2. Satz 1 (...). Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 kann im Sinne der besonderen Ziele bestimmter Fächer andere Prüfungsformen bewilligen. Art. 37 Abs. 1 1 Die Erlangung des Maturitätsausweises hängt ab von der Note der Maturaarbeit, in den Prüfungsfächern von den Resultaten des letzten Schuljahres und den Resultaten der Maturitätsprüfung und in den anderen Fächern von den in deren letztem Unterrichtsjahr erzielten Resultaten. Art. 38 Bst. a und b [Der Maturitätsausweis wird erlangt, wenn:] a) für die vierzehn Maturitätsfächer die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (Grundsatz der doppelten Kompensation); b) für alle vierzehn Maturitätsfächer nicht mehr als vier Noten unter 4 sowie keine Note unter 2 erteilt wurden; Art. 39 al. 2 Art. 48 Aufgehoben Art. 48a (neu) Übergangsbestimmungen 1 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2009/10 die Abschlussklasse besuchen, gilt bisheriges Recht. 2 Die Wiederholung der Maturitätsprüfung nach bisherigem Recht findet letztmals 2011 statt. 4
5 Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Präsident: Die Kanzlerin: C. LÄSSER D. GAGNAUX 5
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