Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung)

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1 4.5 Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) Vom. Juni 999 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 5 Abs. und 4 des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen vom 0. August 99 ), beschliesst: A. Allgemeines Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, die Geltungsbereich Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an den aargauischen Mittelschulen. Die Beurteilung der Studierenden erfolgt lehrplanbezogen und umfasst Beurteilung alle Leistungskomponenten. Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor. Die Aufnahme ins. Semester des. Schuljahres erfolgt auf Probe. Die Probezeit Probezeit dauert bis zum Ende des. Semesters. ) SAR 4.0

2 4.5 Maturitätsverordnung B. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung Promotionsentscheide 4 Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Studierenden in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Studierenden, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Promotionsentscheide sind die definitive Aufnahme nach der Probezeit, die Beförderung, die Nichtbeförderung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Beurteilungen gemäss. Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des.,. und. Schuljahres getroffen. Beurteilungsperiode ist die Probezeit bzw. das jeweils vorangegangene Schuljahr. 4 Die Promotionskonferenz setzt die Noten fest und trifft die Promotionsentscheide. 5 Promotionsfächer Promotionsfächer bis Ende der. Klasse sind: a) ) die Grundlagenfächer bzw. die Fachbereiche Deutsch, Französisch (oder in der. Klasse das Freifach Italienisch), Englisch, Mathematik, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Physik (nur in der. Klasse), Chemie, Biologie, Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht (zählt nicht für den Promotionsentscheid am Ende der Probezeit) und b) das Akzentfach. Promotionfächer in der. Klasse sind: a) die Grundlagenfächer bzw. die Fachbereiche Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch oder Griechisch, Mathematik, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Physik, Chemie, Biologie, Geschichte, Geografie, b) das Schwerpunktfach und c) der Projektunterricht. Studierende ohne entsprechende Vorbildung im Französischen können an Stelle von Französisch Italienisch als Grundlagenfach ab der. Klasse zählen lassen. ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 7).

3 Maturitätsverordnung Studierende werden nach der Probezeit definitiv aufgenommen bzw. am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse befördert, wenn in den Promotionsfächern a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als 4 Noten unter 4 erzielt wurden. Liegen gewichtige Gründe vor, werden Studierende, welche die Voraussetzungen von Absatz nicht erfüllen, definitiv aufgenommen bzw. befördert, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann. Definitive Aufnahme, Beförderung 7 Wer am Ende eines Schuljahres die Voraussetzungen von 6 erstmals nicht erfüllt, wird nicht befördert. Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung. Nichtbeförderung 8 Wer am Ende der Probezeit oder nach bereits einmal erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen von 6 nicht bzw. wiederum nicht erfüllt, Entlassung wird aus der Schule entlassen. 9 Zeugnisse werden an den Promotionsterminen und am Ende des Zeugnis 4. Schuljahres ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Fächer, an den Promotionsterminen den Promotionsentscheid und in den Fällen von 6 Abs. eine zusätzliche Begründung. 0 Die Zwischenbeurteilung ist eine Standortbestimmung. Sie wird ab der. Klasse jeweils am Ende des. Semesters vorgenommen. Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor. In den Promotions- bzw. Maturitätsfächern werden den Studierenden die Noten der Beurteilung mitgeteilt. Zwischenbeurteilung Ergibt die Zwischenbeurteilung eine für den weiteren Ausbildungsverlauf Gespräch ungünstige Prognose, so führt die zuständige Abteilungslehrkraft mit der

4 4.5 Maturitätsverordnung bzw. dem betreffenden Studierenden ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. C. Maturitätsprüfung I. Prüfung Prüfungstermin, Zulassung Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen Prüfungsfächer Art und Dauer der Prüfungen Die Maturitätsprüfung findet am Ende des Ausbildungsganges statt. Die Zulassung zur Prüfung setzt den Besuch des letzten Schuljahres in der Regel an derjenigen Lehranstalt voraus, an welcher die Prüfung abgelegt wird. Die Studierenden haben sich durch die Maturitätsprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse, über allgemeine Bildung und Hochschulreife auszuweisen. Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prüfen. Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Lehrplanzielen. 4 ) Prüfungsfächer sind: a) das Grundlagenfach Deutsch, b) das Grundlagenfach. Sprache (Französisch oder Italienisch), c) das Grundlagenfach. Sprache (Englisch oder Griechisch), d) das Grundlagenfach Mathematik, e) das Schwerpunktfach und f) das Ergänzungsfach. 5 ) Die Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft. Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden, die mündlichen 5 Minuten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Absätzen 4. ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 7). 4

5 Maturitätsverordnung 4.5 Das Grundlagenfach. Sprache wird mündlich geprüft. Die Prüfung dauert 5 Minuten. Die Schwerpunktfächer Bildnerisches Gestalten und Musik werden schriftlich sowie mündlich oder praktisch geprüft. Der Koordinationsausschuss legt die Art und Dauer der einzelnen Prüfungen fest. 4 Das Ergänzungsfach wird schriftlich geprüft. Es kann zudem mündlich oder praktisch geprüft werden. Der Koordinationsausschuss legt die Art und Dauer der einzelnen Prüfungen fest. 6 Die Ergebnisse in den einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die Prüfungsnoten höchste, die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Werden schriftliche und mündliche bzw. praktische Noten gesetzt, entspricht die Prüfungsnote dem arithmetischen Mittel der beiden Noten. ) 7 Bei nachgewiesenen unredlichen Handlungen wird die ganze Maturitätsprüfung durch den Erziehungsrat für ungültig erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen. Die Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat. Auf Gesuch kann das letzte Schuljahr wiederholt werden. In diesem Fall zählen die Zeugnisnoten des Wiederholungsjahres für die Maturität. Verstösse gegen die Prüfungsordnung II. Organisation 8 Die beiden Kantonsschulen in Aarau und die Kantonsschule Zofingen bilden den Prüfungskreis West. Die Kantonsschulen Baden, Wettingen und Prüfungskreise Wohlen bilden den Prüfungskreis Ost. ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 7). 5

6 4.5 Maturitätsverordnung 0 Die Vorsitzenden der Maturitätsprüfungskommissionen West, Ost und der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene sowie je ein Mitglied der Maturitätsprüfungskommissionen bilden den Koordinationsausschuss. Ein Schulleitungsmitglied jeder Schule sowie eine Vertretung des Departements Bildung, Kultur und Sport nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. ) Der Koordinationsausschuss ist insbesondere zuständig für: a) die Koordination der Tätigkeiten der Maturitätsprüfungskommissionen; b) die Überwachung der Prüfungsanforderungen in den Prüfungskreisen; c) das Festlegen der Art, Anlage und Dauer der einzelnen Prüfungsteile in den Schwerpunktfächern Bildnerisches Gestalten und Musik und im Ergänzungsfach sowie der Anlage der schriftlichen Prüfungen in den übrigen Prüfungsfächern; d) das Festlegen der zulässigen Hilfsmittel für die schriftlichen Prüfungen. Maturitätsprüfungskommissionen Koordinationsausschuss 9 Der Erziehungsrat ernennt auf die Dauer von vier Jahren für jeden Prüfungskreis eine Maturitätsprüfungskommission von 9 Mitgliedern. Den Vorsitz hat je ein Mitglied des Erziehungsrates inne. Ein Schulleitungsmitglied jeder Schule gehört der entsprechenden Maturitätsprüfungskommission mit beratender Stimme an. Die Maturitätsprüfungskommissionen sind insbesondere zuständig für: a) die Leitung und Überwachung der Prüfungen; b) die Ernennung der Fachexpertinnen und Fachexperten; c) die Genehmigung der Themen und Aufgaben der Fachprüfungen; d) die Berichterstattung über die Prüfungsleistungen der Maturanden zuhanden der Aufsichtskommissionen. ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 7). 6

7 Maturitätsverordnung 4.5 D. Maturität Die Studierenden müssen im letzten Ausbildungsjahr vorzugsweise in einer Gruppe oder alleine eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen werden mit einer Note bewertet. Einzelheiten regelt die Schulleitung. Maturitätsarbeit Maturitätsfächer sind die sieben Grundlagenfächer, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach. Maturitätsfächer In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus dem Mittel von Maturitätsnoten Vorschlags- und Prüfungsnote gebildet. Die Vorschlagsnote ist die Zeugnisnote der letzten Klasse, in der das betreffende Fach unterrichtet wird. ) In den prüfungsfreien Fächern wird die Maturitätsnote aus der Zeugnisnote bzw. aus dem Mittel der Zeugnisnoten der einzelnen Fachbereiche in der letzten Klasse, in der das betreffende Fach unterrichtet wird, gebildet. ) In den Fachbereichen Chemie und Geografie ist das Mittel der letzten zwei Klassen, in denen das betreffende Fach unterrichtet wird, massgebend. Bei Studierenden, welche die. Klasse nicht an ihrer Stammschule besucht haben, sind die Noten der. Klasse massgebend. ) 4 Die Maturitätsnoten werden auf halbe oder ganze Zahlen gerundet. Bei einem exakten Viertelswert wird auf die nächste höhere halbe oder ganze Zahl gerundet. 4 Die Maturitätsprüfungskommission setzt die Maturitätsnoten fest und stellt dem Erziehungsrat Antrag auf Bestehen bzw. Nichtbestehen der Maturität. Notengebung und Antrag ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom 6. April 00, in Kraft seit. Juli 00 (AGS 00 S. 9). 7

8 4.5 Maturitätsverordnung Anträge auf Nichtbestehen werden den Betroffenen schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass sie die Möglichkeit einer Stellungnahme an den Erziehungsrat haben. Bestehensnormen Maturitätsentscheid Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation 5 Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als Noten unter 4 erzielt wurden. 6 Der Erziehungsrat entscheidet über das Bestehen der Maturität und stellt den Maturitätsausweis aus. 7 Studierende, welche die Maturität im ersten Versuch nicht bestehen, müssen bei einem zweiten Versuch das letzte Schuljahr und die Maturitätsprüfung wiederholen. Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Maturitätsfächern und Fachbereichen dispensieren lassen, in welchen sie beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erzielt haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch. ) bis Die Studierenden müssen keine neue Maturitätsarbeit erstellen, wenn beim ersten Versuch die Arbeit mindestens mit der Note 4 bewertet worden ist. ) Eine dritte Maturitätsprüfung ist nicht gestattet. 8 Maturitätsausweis Der Maturitätsausweis wird vom Erziehungsrat ausgestellt, wenn die Maturität bestanden und die Maturitätsarbeit erstellt und präsentiert worden ist. Der Maturitätsausweis enthält: a) die Überschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und den Untertitel «Kanton Aargau»; 8 ) Fassung gemäss Verordnung vom 6. April 00, in Kraft seit. Juli 00 (AGS 00 S. 9). ) Eingefügt durch Verordnung vom 6. April 00, in Kraft seit. Juli 00 (AGS 00 S. 9).

9 Maturitätsverordnung 4.5 b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 6. Januar/5. Februar 995»; c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt; d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die aargauische Mittelschule besucht hat; f) die Maturitätsnoten der neun Maturitätsfächer nach ; g) das Thema und die Bewertung der Maturitätsarbeit; h) gegebenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache; i) die Unterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Erziehungsrates, der Sekretärin bzw. des Sekretärs des Erziehungsrates und der Rektorin bzw. des Rektors der Schule. Zusätzlich werden im Maturitätsausweis folgende Noten aufgeführt: ) a) in den Maturitätsfächern Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften die für die Bildung der Maturitätsnote massgebenden Noten der einzelnen Fachbereiche; b) die Note im obligatorischen Fach Sport; c) die Note im obligatorischen Fach Englisch, sofern dieses nicht Maturitätsfach ist; d) die Noten in den Freifächern Französisch, Italienisch und Griechisch, sofern sie bis zur Maturität besucht wurden. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Die Verordnung über die Maturitätsprüfungen an den Aargauischen Mittelschulen vom 7. Oktober 975 ) ist aufgehoben. Die Verordnung über den Erwerb eines eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnisses am Pädagogisch-sozialen Gymnasium vom 5. Mai 996 ) wird aufgehoben. 4) Aufhebung bisherigen Rechts ) Eingefügt durch Verordnung vom 6. April 00, in Kraft seit. Juli 00 (AGS 00 S. 9). ) AGS Bd. 9 S. 85, 4, 59; Bd. S. 49, 448; Bd. S. 79; Bd. 4 S. 4; 995 S. (SAR 4.5) ) AGS 996 S. 6 (SAR 4.55) 4) Eingefügt durch Verordnung vom 6. April 00, in Kraft seit. Juli 00 (AGS 00 S. 9). 9

10 4.5 Maturitätsverordnung Änderung bisherigen Rechts 0 Die Verordnung über die Promotion an den Mittelschulen vom 8. März 974 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. Übergangsbestimmungen Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Für Studierende mit Ausbildungsbeginn Schuljahr 998/99, die im Verlaufe der Ausbildung repetieren müssen oder die Maturität im Jahr 00 nicht bestehen, gilt ab diesem Zeitpunkt das neue Recht mit folgenden Abweichungen: a) Bei Repetition nach dem. Semester der. Klasse wird der nächste Promotionsentscheid am Ende der. Klasse getroffen. b) Bei Repetition nach dem. Semester der. Klasse wird der nächste Promotionsentscheid am Ende der. Klasse getroffen. Der Fachbereich Chemie wird dabei nicht berücksichtigt. Bei der Maturität setzt sich die Maturitätsnote in den Grundlagenfächern Naturwissenschaften bzw. Geistes- und Sozialwissenschaften aus den Fachbereichen Physik und Biologie bzw. Geschichte und Geografie zusammen. c) Bei Repetition am Ende der. Klasse wird beim Promotionsentscheid nach dem Wiederholungsjahr der Fachbereich Chemie nicht berücksichtigt. Bei der Maturität setzt sich die Maturitätsnote in den Grundlagenfächern Naturwissenschaften bzw. Geistes- und Sozialwissenschaften aus den Fachbereichen Physik und Biologie bzw. Geschichte und Geografie zusammen. d) Bei Nichtbestehen der Maturität im Jahr 00 werden bei der Maturität im darauf folgenden Jahr im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten oder Musik und in den Fachbereichen Chemie, Biologie und Geografie die Maturitätsnoten des Vorjahres mitgezählt. Für Studierende, bei denen die Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt mit einem Wechsel in das neue Ausbildungssystem verbunden ist, ist Absatz sinngemäss anwendbar. 4 Für die Prüfungskreise, die Maturitätsprüfungskommissionen und den Koordinationsausschuss gelten bis und mit Maturität im Jahr 00 die Bestimmungen des bisherigen Rechts. ) AGS Bd. 8 S. 689; Bd. 9 S. 4, 447; Bd. S. 54; Bd. 4 S. 67, 9, 80; AGS 995 S. 90 (SAR 4.5) 0

11 Maturitätsverordnung 4.5 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. August 999 in Kraft. Publikation und Inkrafttreten

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