Reglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus *

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus *"

Transkript

1 Reglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus * Vom 29. April 2003 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsschulrat, IV B/4/11 gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Schulordnung der Kantonsschule 1), * erlässt folgendes Reglement: Art. 1 * Grundsatz 1 Am Ende der Fachmittelschule (FMS) wird eine Abschlussprüfung durchgeführt. Art. 2 * Zulassung zur Prüfung 1 Zur Abschlussprüfung werden Lernende der Fachmittelschule zugelassen, die den Unterricht mindestens seit Beginn des letzten Jahres besucht haben. Art. 3 Aufsicht 1 Die Prüfungen stehen unter Aufsicht der kantonalen Maturitätsprüfungskommission. 2 Der Leiter oder die Leiterin der Fachmittelschule nimmt an den Sitzungen, welche die Abschlussprüfungen betreffen, mit beratender Stimme teil. * Art. 4 Zeitpunkt der Prüfungen 1 Die Abschlussprüfungen finden am Ende des letzten Semesters statt; die schriftlichen Prüfungen in den Sprachfächern können vorgezogen werden. * 2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Art. 5 Prüfungsfächer; Prüfungsarten 1 In jedem der folgenden Grundlagenfächer findet eine Prüfung statt: * a. Deutsch: schriftlich und mündlich; b. Italienisch oder Englisch oder Französisch: schriftlich und mündlich; c. Mathematik: schriftlich; d. * Biologie: schriftlich oder mündlich; e. * Geografie oder Geschichte: schriftlich oder mündlich; f. * Berufsfeld Pädagogik: Musik praktisch/mündlich; 1) GS IV B/4/2 SBE VIII/

2 g. * Berufsfeld Gesundheit und Berufsfeld Kommunikation und Information: Musik oder Sport praktisch/mündlich bzw. praktisch. Die Schulleitung legt fest, ob Geografie oder Geschichte geprüft wird, und entscheidet nach Rücksprache mit der Fachlehrperson über die Durchführung der Prüfung gemäss Buchstaben d und e. 2 Im gewählten berufsfeldbezogenen Bereich wird geprüft: a. * Berufsfeld Gesundheit: Humanbiologie schriftlich; b. * Berufsfeld Pädagogik: Gestalten praktisch; c. * Berufsfeld Kommunikation: Medienkunde schriftlich. 3 * Art. 6 Umfang und Abnahme der Prüfungen 1 Die Prüfungen umfassen im Allgemeinen den Stoff der ganzen Unterrichtszeit. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. 2 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen der betreffenden Klassen ausgearbeitet und unter Beizug von Experten und Expertinnen abgenommen. Als Experten und Expertinnen wirken in erster Linie Maturitätsprüfungsexpertinnen und -experten. * Art. 7 Rahmenbedingungen der Prüfungen * 1 Eine schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden. Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung durchgeführt werden. 2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen rechtzeitig bekanntgegeben. 3 Eine mündliche Prüfung dauert pro Kandidatin bzw. Kandidat eine Viertelstunde. * 4 Im Sport und der Musik dauert die praktische bzw. praktisch/mündliche Prüfung pro Kandidatin bzw. Kandidat Minuten. * 5 In den berufsfeldbezogenen Fächern dauern die Prüfungen je 3 4 Stunden. * Art. 8 * Art. 9 * Art. 10 * Art. 11 * 2

3 Art. 12 Selbstständige Arbeit IV B/4/11 1 Das Thema der selbstständigen Arbeit wird zusammen mit einer Fachlehrperson der FMS vor den Frühlingsferien des zweiten Jahres festgelegt. * 2 Die selbstständige Arbeit kann einzeln oder im Team erarbeitet werden; sie ist mündlich zu präsentieren. * 3 Die Arbeit ist der betreuenden Lehrperson vor den Herbstferien des dritten Jahres abzugeben. Die mündliche Präsentation sowie die Bewertung müssen vor den Weihnachtsferien abgeschlossen sein. 4 Die schriftliche Arbeit und die Präsentation werden von der Fachlehrperson und einem Referenten oder einer Referentin gemeinsam beurteilt und bewertet. 5 Wird die selbstständige Arbeit durch ein Team ausgeführt, kann sie für die Lernenden einzeln oder für das Team als Ganzes bewertet werden. * Art. 13 * Fächer des Fachmittelschulausweises 1 Als Fächer des Fachmittelschulausweises gelten die Grundlagenfächer des dritten Jahres, die Fächer des gewählten berufsfeldbezogenen Bereichs und die selbstständige Arbeit. Art. 14 Noten 1 Die Noten des Fachmittelschulausweises werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. * 2 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6, 5 6, 5, 4 5 und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3 4, 3, 2 3, 2, 1 2 und 1 sind die Noten für ungenü - gende Leistungen. Art Ermittlung der Noten a. * Erfahrungsnote: in allen Fächern gemäss Artikel 5 ist die Zeugnisnote des letzten Schuljahres die Erfahrungsnote. b. * Prüfungsnote: in jedem geprüften Fach gilt die erteilte Note als Prüfungsnote. In den Sprachfächern ist die Prüfungsnote das Mittel aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. c. * Noten des Fachmittelschulausweises: 1. * In den geprüften Fächern wird das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote nach der nächsten halben Note gerundet. Liegt es genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird aufgerundet. Die so ermittelte Note ist die Note des Fachmittelschulausweises im entsprechenden Fach. 2. In Fächern, die nicht geprüft werden, ist die Erfahrungsnote die Note des Fachmittelschulausweises. 3. Die Note der selbstständigen Arbeit gilt als Note des Fachmittelschulausweises. 3

4 Art. 16 * Erteilung des Fachmittelschulausweises 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig: * a. der Durchschnitt aus allen Noten des Fachmittelschulausweises mindestens 4,0 beträgt, b. höchstens drei Noten des Fachmittelschulausweises ungenügend sind und c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt. Art. 16a * Fachmaturität 1 In den Berufsfeldern Gesundheit sowie Kommunikation und Information kann nach bestandenem Abschluss der FMS die Fachmaturität erlangt werden. 2 Bedingungen für die Fachmaturität sind: a. das erfolgreich absolvierte Praktikum; b. eine mindestens genügende Fachmaturitätsarbeit. 3 Die Fachmaturitätsarbeit wird von einer Fachlehrperson der FMS Glarus betreut und zusammen mit einer Fachperson aus der Praxis bewertet. Art. 17 * Entscheid 1 Der Entscheid über die Erteilung des Fachmittelschul- oder des Fachmaturitätsausweises wird durch die Konferenz der Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren gefällt. Die Leitung der Konferenz übernimmt der Präsident oder die Präsidentin der Maturitätsprüfungskommission. * Art. 18 Wiederholung der Prüfung 1 Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, welche(r) die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn sie bzw. er den Unterricht des letzten Jahres wiederholt hat. 2 Der Unterricht des letzten Jahres kann nur einmal wiederholt werden. Art. 19 Unregelmässigkeiten 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel und jede andere Unredlichkeit haben die Verweigerung des Fachmittelschulausweises zur Folge. Eine entsprechende Verfügung erfolgt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der FMS durch die Maturitätsprüfungskommission. * 2 In schweren Fällen kann der Kantonsschulrat der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag der Maturitätsprüfungskommission eine Wiederholung der Prüfung verweigern. 4

5 Art. 20 * Fachmittelschulausweis 1 Der Fachmittelschulausweis enthält: a. die Aufschrift «Kanton Glarus» und «Fachmittelschule Glarus»; b. die Bezeichnung «Fachmittelschulausweis»; c. * den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»; d. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum; e. * die Noten der Fächer gemäss Artikel 13; f. das Thema und die Note der selbstständigen Arbeit; g. den Ort und das Datum; h. die Unterschrift des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin und des Leiters oder der Leiterin der FMS. Art. 20a * Fachmaturitätsausweis 1 Der Fachmaturitätsausweis enthält: a. die Aufschrift «Kanton Glarus» und «Fachmittelschule Glarus»; b. die Bezeichnung «Fachmaturitätsausweis»; c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturitätsausweis»; d. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum; e. die Noten der Fächer des Fachmittelschulausweises; f. das Thema und die Note der Fachmaturaarbeit; g. den Ort und das Datum; h. die Unterschrift des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin und des Leiters oder der Leiterin der FMS. Art. 21 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Reglement gefällt wurden, kann Beschwerde gemäss der Schulordnung der Kantonsschule geführt werden. Art. 22 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 30. April 1991 über die Diplomprüfung an der Diplommittelschule der Kantonsschule. 5

6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel geändert SBE IX/ Art. 1 totalrevidiert SBE IX/ Art. 2 totalrevidiert SBE IX/ Art. 3 Abs. 2 geändert SBE IX/ Art. 4 Abs. 1 geändert SBE IX/ Art. 12 Abs. 1 geändert SBE IX/ Art. 12 Abs. 2 geändert SBE IX/ Art. 12 Abs. 5 geändert SBE IX/ Art. 13 totalrevidiert SBE IX/ Art. 14 Abs. 1 geändert SBE IX/ Art. 15 Abs. 1, b. geändert SBE IX/ Art. 15 Abs. 1, c. geändert SBE IX/ Art. 16 totalrevidiert SBE IX/ Art. 17 totalrevidiert SBE IX/ Art. 19 Abs. 1 geändert SBE IX/ Art. 20 totalrevidiert SBE IX/ Ingress geändert SBE Art. 5 Abs. 1 geändert SBE Art. 5 Abs. 1, d. geändert SBE Art. 5 Abs. 1, e. geändert SBE Art. 5 Abs. 1, f. geändert SBE Art. 5 Abs. 1, g. eingefügt SBE Art. 5 Abs. 2, a. geändert SBE Art. 5 Abs. 2, b. geändert SBE Art. 5 Abs. 2, c. geändert SBE Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE Art. 6 Abs. 2 geändert SBE Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 7 Abs. 3 eingefügt SBE Art. 7 Abs. 4 eingefügt SBE Art. 7 Abs. 5 eingefügt SBE Art. 8 aufgehoben SBE Art. 9 aufgehoben SBE Art. 10 aufgehoben SBE Art. 11 aufgehoben SBE Art. 15 Abs. 1, a. geändert SBE Art. 15 Abs. 1, b. geändert SBE

7 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle Art. 15 Abs. 1, c., 1. geändert SBE Art. 16 Abs. 1 geändert SBE Art. 16a eingefügt SBE Art. 17 Abs. 1 geändert SBE Art. 20 Abs. 1, c. geändert SBE Art. 20 Abs. 1, e. geändert SBE Art. 20a eingefügt SBE

8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel geändert SBE IX/2 130 Ingress geändert SBE Art totalrevidiert SBE IX/2 130 Art totalrevidiert SBE IX/2 130 Art. 3 Abs geändert SBE IX/2 130 Art. 4 Abs geändert SBE IX/2 130 Art. 5 Abs geändert SBE Art. 5 Abs. 1, d geändert SBE Art. 5 Abs. 1, e geändert SBE Art. 5 Abs. 1, f geändert SBE Art. 5 Abs. 1, g eingefügt SBE Art. 5 Abs. 2, a geändert SBE Art. 5 Abs. 2, b geändert SBE Art. 5 Abs. 2, c geändert SBE Art. 5 Abs aufgehoben SBE Art. 6 Abs geändert SBE Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 7 Abs eingefügt SBE Art. 7 Abs eingefügt SBE Art. 7 Abs eingefügt SBE Art aufgehoben SBE Art aufgehoben SBE Art aufgehoben SBE Art aufgehoben SBE Art. 12 Abs geändert SBE IX/2 130 Art. 12 Abs geändert SBE IX/2 130 Art. 12 Abs geändert SBE IX/2 130 Art totalrevidiert SBE IX/2 130 Art. 14 Abs geändert SBE IX/2 130 Art. 15 Abs. 1, a geändert SBE Art. 15 Abs. 1, b geändert SBE IX/2 130 Art. 15 Abs. 1, b geändert SBE Art. 15 Abs. 1, c geändert SBE IX/2 130 Art. 15 Abs. 1, c., geändert SBE Art totalrevidiert SBE IX/2 130 Art. 16 Abs geändert SBE Art. 16a eingefügt SBE

9 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art totalrevidiert SBE IX/2 130 Art. 17 Abs geändert SBE Art. 19 Abs geändert SBE IX/2 130 Art totalrevidiert SBE IX/2 130 Art. 20 Abs. 1, c geändert SBE Art. 20 Abs. 1, e geändert SBE Art. 20a eingefügt SBE

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen.7 Vom. Juli 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 )

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen

Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen 4.5 Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen vom 5. Januar 005 (Stand. Januar 0). Unterricht Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer In den

Mehr

Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen

Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen (Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS). RRB Nr. 00/0 vom 0. Mai 00 (Stand. August

Mehr

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich Liceo artistico Reglement für die Maturitätsprüfungen.5.8 Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom. August 998), A. Allgemeine

Mehr

Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern. vom 15. April 2008 * (Stand 1. August 2008)

Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern. vom 15. April 2008 * (Stand 1. August 2008) Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 5. April 008 * (Stand. August 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 5 Absatz, 5 Unterabsatz a und Absatz des Gesetzes

Mehr

Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien vom 2. Mai ) beschliesst: 1.

Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien vom 2. Mai ) beschliesst: 1. Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien vom 2. Mai 2008 1) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf die Verordnung des

Mehr

Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen

Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen Stand April 1998 KANTON ZÜRICH Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1997 1 1 Der Kanton erteilt nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die

Mehr

Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS)

Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) Abschlussverordnung FMS.60 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) Vom 5. April 005 (Stand 7. August 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Kanton Zug. Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen Vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf 5

Mehr

Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung)

Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) 45.5 Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) Vom. Mai 007 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 4 Abs. und 40 Abs. des Dekrets über

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Kanton Zug. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom. März 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Bst.

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt

Mehr

Promotion. vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. August 2012) 1 Promotionstermin

Promotion. vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. August 2012) 1 Promotionstermin 4.4 Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen * vom. Oktober 996 (Stand. August 0). Promotion

Mehr

Verordnung über die Maturitätsprüfungen der Typen A, B, C und E am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein

Verordnung über die Maturitätsprüfungen der Typen A, B, C und E am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein .6. Verordnung über die Maturitätsprüfungen der Typen A, B, C und E am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein B des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom. Mai 99 Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung Änderung vom 22. April 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 1 über die schweizerische Maturitätsprüfung

Mehr

Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug

Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug . Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug vom. Februar 999 Die Schulkommission der Kantonsschule Zug, gestützt auf Abs. des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 7. September 990 ), beschliesst:

Mehr

Die Maturität. an der Kantonsschule Wiedikon Zürich. Eine Wegleitung zum MAR

Die Maturität. an der Kantonsschule Wiedikon Zürich. Eine Wegleitung zum MAR Kantonsschule Wiedikon Zürich Die Maturität an der Kantonsschule Wiedikon Zürich Eine Wegleitung zum MAR Grundlagen: Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Mehr

Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement)

Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement) Berufsmaturitätsreglement 413.326 Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement) (vom 1. Oktober 2002) 1 Der Bildungsrat beschliesst:

Mehr

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen. Nachdiplomstudium in Betriebl. Management: O 1.900 Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Ordnung HF NDS BM)

Mehr

Vom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750

Vom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750 PrüfungsV IMS 41.750 Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel (Prüfungsverordnung IMS) Vom.

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.

Mehr

Reglement Promotion Matura-Abteilung

Reglement Promotion Matura-Abteilung Reglement Promotion Matura-Abteilung Dieses Reglement enthält die Bestimmungen für die Promotion in die nächst höhere Klasse der Matura-Abteilung und für die Maturitätsprüfungen. Es richtet sich nach der

Mehr

Berufsmaturitätsprüfungen 2017

Berufsmaturitätsprüfungen 2017 Abteilung BM Berufsmaturitätsprüfungen 2017 BM 2 Typ Dienstleistungen Vollzeit und berufsbegleitend Wegleitung 1 Gesetzliche Grundlagen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009

Mehr

Reglement Promotion Matura-Abteilung

Reglement Promotion Matura-Abteilung Reglement Promotion Matura-Abteilung Dieses Reglement enthält die Bestimmungen für die Promotion in die nächst höhere Klasse der Matura-Abteilung und für die Maturitätsprüfungen. Es richtet sich nach der

Mehr

gestützt auf Art. 46 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 sowie 17 Abs. 2, 20 und 54 Abs. 1 lit. a des Schuldekretes vom 27.

gestützt auf Art. 46 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 sowie 17 Abs. 2, 20 und 54 Abs. 1 lit. a des Schuldekretes vom 27. 4.40 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung)

Mehr

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Art. 19 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer

Mehr

Reglement über die Maturitätsprüfungen

Reglement über die Maturitätsprüfungen Reglement über die Maturitätsprüfungen 1 Aufsicht Nach Regierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1910 werden die Maturitätsprüfungen des Freien Gymnasiums Zürich unter Aufsicht und Mitwirkung der Mitglieder

Mehr

Ergänzende Weisungen zur Schlussprüfung an der Handelsmittelschule HMS

Ergänzende Weisungen zur Schlussprüfung an der Handelsmittelschule HMS Ergänzende Weisungen zur Schlussprüfung an der Handelsmittelschule HMS Grundlagen Die Grundlagen befinden sich in der Verordnung über die Handelsmittelschule (V HMS) vom 19.05.2010, und zwar in den 14

Mehr

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen 1 2

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen 1 2 64. Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen (Vom 4. September 997) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf und 6 des Mittelschulgesetzes vom 0.

Mehr

Zulassung 1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer: a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat;

Zulassung 1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer: a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat; Maturaverordnung 1 Zulassungsbedingungen Zulassung 1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer: a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat; b) am Ende der 7. Schulstufe einen Promotionsdurchschnitt

Mehr

WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil)

WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Sektion Wirtschaft, Gesundheit und Soziales 12. März 2014 WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung

Mehr

Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft

Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft 6. Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft Vom 5. Mai 007 (Stand. August 007) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf der Verordnung vom

Mehr

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) mit Ausbildungsbeginn vor dem 1.1.

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) mit Ausbildungsbeginn vor dem 1.1. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Sektion Wirtschaft, Gesundheit und Soziales 31. Juli 2015 Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung

Mehr

Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017

Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017 Abteilung BM Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017 BM 1 / M-Profil Wegleitung 1 Gesetzliche Grundlagen Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) über die Berufsmaturität

Mehr

(ID 1415) Synopse. Änderung Promotionsreglement (Niveaufach Englisch) [M01] Antragsentwurf Direktion für Bildung und Kultur Nr. vom 17.

(ID 1415) Synopse. Änderung Promotionsreglement (Niveaufach Englisch) [M01] Antragsentwurf Direktion für Bildung und Kultur Nr. vom 17. Synopse (ID 45) Änderung Promotionsreglement (Niveaufach Englisch) Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 7 Abs. des Schulgesetzes vom 7.

Mehr

Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)

Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS) 640. Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS) Vom 5. Mai 007 (Stand. August 007) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,

Mehr

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen 4.2.1.2. Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen

Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen Reglement 41.50.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes

Mehr

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich Reglement für die Maturitätsprüfungen 1.5.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 10. März 1998) 1, A. Allgemeine Bestimmungen 1. Das vorliegende Reglement beruht

Mehr

Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung)

Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) 4.5 Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) Vom. Juni 999 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 5 Abs. und 4 des Dekrets über die Organisation

Mehr

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft .6. Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft Vom. Februar 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt

Mehr

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote 640.6 Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote Vom 3. Oktober 000 (Stand 5. Februar 006) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Schulgesetzes vom 6. April 979 ), beschliesst: Allgemeines Geltungsbereich

Mehr

SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO

SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

Mehr

Elternabende der 5. Klassen 2016

Elternabende der 5. Klassen 2016 Elternabende der 5. Klassen 2016 Ablauf des Abends Informationen zur 5. und 6. Klasse Klasse 5 Individuelle Gespräche mit Lehrpersonen (bis ca. 21.30 Uhr) 5. Klasse Individuelles Praktikum Neu: Jahrespromotion

Mehr

Nr. 438 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern

Nr. 438 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern Nr. 48 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 4. Dezember 004 * (Stand. August 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

Mehr

Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich 1 für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an

Mehr

Studienführer mit Prüfungs- und Promotionsreglement. Berufsmaturität. Technik, Architektur und Life Science. BMS I Lehrbegleitendes Modell

Studienführer mit Prüfungs- und Promotionsreglement. Berufsmaturität. Technik, Architektur und Life Science. BMS I Lehrbegleitendes Modell Studienführer mit Prüfungs- und Promotionsreglement Berufsmaturität der Ausrichtung Technik, Architektur und Life Science BMS I Lehrbegleitendes Modell am BBZ Schaffhausen Studienführer 1. Was ist die

Mehr

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005.

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Promotionsverordnung Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Zeugnis Jedem Schüler und jeder Schülerin wird am Schluss des Semesters ein Zeugnis ausgestellt.

Mehr

- 1 - Es legt die Einzelheiten für die Organisation und den Ablauf der Abschlussprüfungen

- 1 - Es legt die Einzelheiten für die Organisation und den Ablauf der Abschlussprüfungen - - 4.08 Reglement über die Fachmittelschulen vom. Juni 008 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 96; eingesehen das Gesetz über den Beitritt

Mehr

Promotionsreglement! für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Promotionsreglement! für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich Fachmittelschulen des Kantons Zürich Promotionsreglement 43.5.4 Promotionsreglement! für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 9. Juni 007) Der Bildungsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der

Mehr

Nr. 440 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Diplomprüfungen an den Wirtschaftsmittelschulen des Kantons Luzern

Nr. 440 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Diplomprüfungen an den Wirtschaftsmittelschulen des Kantons Luzern Nr. 440 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Diplomprüfungen an den Wirtschaftsmittelschulen des Kantons Luzern vom. Juli 007 * (Stand 0. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

Mehr

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.

Mehr

HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS)

HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS) HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS) Reglement über die Abschlussprüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule vom. September 205 (Stand. August 20 42.2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9 und Art. 2 Absatz 3 Buchstabe

Mehr

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt

Mehr

Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung

Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung Die Gymnasiale Oberstufe Klasse III IV (Jahrgangsstufe 1 2) Pflichtkernfächer Deutsch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Mathematik 5-stündig schriftliche

Mehr

Reglement Qualifikationsverfahren Kaufmann/Kauffrau B-Profil. 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und Dauer - Übersicht

Reglement Qualifikationsverfahren Kaufmann/Kauffrau B-Profil. 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und Dauer - Übersicht Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Qualifikationsverfahren 2017 (Jahrgang 2014 2017) Kaufmann/Kauffrau B-Profil 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung

Mehr

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 Entwurf vom 24. Januar 2002 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 vom... Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und

Mehr

Kaufmännische Berufsmaturität (BM II)

Kaufmännische Berufsmaturität (BM II) Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2015 Kaufmännische Berufsmaturität (BM II) nach abgeschlossener Berufslehre 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Organisatorisches

Mehr

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO)

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) 45.0 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden ) von der Regierung erlassen am

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 9. Reglement über die Jagdprüfung Vom 9. Mai 000 (Stand. Juni 000) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 6 Abs. und 8 Abs. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere

Mehr

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität

Mehr

Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung

Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung insbesondere im Fach Allgemeinbildung vom 1. August 2006 1. Begriff Lehrabschlussprüfung Eine Lehrabschlussprüfung besteht in der Regel aus den drei Teilen: a) Berufliche

Mehr

Kanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)

Kanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Kanton Zug 4.7 Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Vom 9. Juli 0 (Stand. August 0) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung 413.12 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober

Mehr

Der Weg zur Fachmaturität Pädagogik

Der Weg zur Fachmaturität Pädagogik Gymnasium Biel - Seeland Der Weg zur Fachmaturität Pädagogik Allgemeine Informationen September 2015 Grundlagen der Fachmaturität Pädagogik Das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)

Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Kanton Zug.6 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 0. August 007 (Stand 8. April 0) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr

Verordnung über die Begnadigung

Verordnung über die Begnadigung Verordnung über die Begnadigung 38.3 Vom. Dezember 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom. Dezember 937

Mehr

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des

Mehr

Weitergeltung bisherigen Rechts

Weitergeltung bisherigen Rechts . Weitergeltung bisherigen Rechts I. Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) vom 8. Dezember 00 ) Allgemeines Die HFW führt am Ende des zweiten, vierten und sechsten Semesters

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (Prüfungsreglement Allgemeinbildung)

Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (Prüfungsreglement Allgemeinbildung) Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (Prüfungsreglement Allgemeinbildung) vom 9. Juli 008 Die Bildungsdirektion, gestützt auf Art. 66 des

Mehr

KAUFMÄNNISCHE BERUFSMATURITÄT

KAUFMÄNNISCHE BERUFSMATURITÄT KAUFMÄNNISCHE BERUFSMATURITÄT für Berufslernende KVM Reglement über die Zulassung und die Promotion Reglement über die Berufsmaturitätsprüfungen I Reglement über die Zulassung und die Promotion für die

Mehr

ASF 2003_101. Reglement

ASF 2003_101. Reglement Reglement vom 3. Juni 2003 Inkrafttreten: sofort über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

Wegleitung zur Berufsmaturitätsprüfung, Typ Wirtschaft (BM 2)

Wegleitung zur Berufsmaturitätsprüfung, Typ Wirtschaft (BM 2) Wegleitung zur Berufsmaturitätsprüfung, Typ Wirtschaft (BM 2) Agenda März/April 2016 Mai/Juni 2016 Sie erhalten Ihr persönliches Prüfungsaufgebot. Sie können daraus ersehen an welchen Terminen eine Prüfung

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-10

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-10 Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-10 Ersetzt: GE 32-10 Reglement für die Erlangung des Diploms als Fachlehrkraft für den Religionsunterricht an der Primarschulstufe (1. 6. Klasse)

Mehr

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich.. Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich (vom 0. März 998), A. Geltungsbereich. Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am

Mehr

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC Ausführungsbestimmungen Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) für Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC Basis-Grundbildung

Mehr

über die Anwalts- und Notariatsprüfungen

über die Anwalts- und Notariatsprüfungen Verordnung vom 11. Dezember 2012 Inkrafttreten: 01.01.2013 über die Anwalts- und Notariatsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die folgenden Änderungen sind das Ergebnis der Überlegungen

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen 8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen

Mehr

Der Erziehungsrat des Kantons Zürich

Der Erziehungsrat des Kantons Zürich 05-10 / 02 Ausgabe vom 01.09.2003 Der Erziehungsrat des Kantons Zürich Richtlinien für die kantonale Anerkennung der Maturität privater Schulen A. GRUNDLAGEN 1. Zweck dieser Richtlinien In diesen Richtlinien

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) Vom 6. Mai 1979 (Stand 1. Januar 2016) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979) 1) VI E/211/1 Art.

Mehr

Reglement Qualifikationsverfahren Kaufmann/Kauffrau E-Profil. 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und Dauer - Übersicht

Reglement Qualifikationsverfahren Kaufmann/Kauffrau E-Profil. 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung und Dauer - Übersicht Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Qualifikationsverfahren 2016 (Jahrgang 2013 2016) Kaufmann/Kauffrau E-Profil 1. QV schulischer Teil - Fächer - Noten - Art der Prüfung

Mehr

1 Zulassung zur Notariatsprüfung

1 Zulassung zur Notariatsprüfung 69. Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 5.0.006 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) ), auf Antrag

Mehr

Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten

Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten (Verordnung Nachdiplomstudium Logistik) RRB vom. August 994 46.9. Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Reglement über Prüfungen und Promotionen der Höheren Fachschule Technik HF der STFW. Pius Nauer, 23. März 2015

Reglement über Prüfungen und Promotionen der Höheren Fachschule Technik HF der STFW. Pius Nauer, 23. März 2015 Reglement über Prüfungen und Promotionen der Höheren Fachschule Technik HF der STFW Pius Nauer, 23. März 2015 Bewilligt: Leitender Ausschuss des Stiftungsrates vom 16. April 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Bildungsgrundlagen

Mehr

Prüfungs- u. Promotionsordnung Sekundarklasse

Prüfungs- u. Promotionsordnung Sekundarklasse Prüfungs- u. Promotionsordnung Sekundarklasse SCHULJAHR 2016/2017 INKRAFTTRETEN DER REGELUNGEN Die aktuell gültige Fassung der Promotionsregelungen für die Schultypen der Sportmittelschule treten jeweils

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich Aufnahmereglement Informatikmittelschulen (IMS) 1.50.51 Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (vom 1. Januar 010) 1,

Mehr

Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG)

Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG) Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel 5 Absatz Buchstabe a des Bundesgesetzes vom

Mehr

Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege

Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege 8..5 Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege RRB vom 8. September 99 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf der Verordnung über

Mehr

Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen (V Berufsmaturität BMS)

Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen (V Berufsmaturität BMS) Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen (V Berufsmaturität BMS) Vom 7. November 2007 (Stand 1. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 18 Abs. 2 und 35 Abs.

Mehr

Kanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)

Kanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Kanton Zug 4.7 Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Vom 9. Juli 0 (Stand 4. September 0) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes

Mehr