38. Beilage im Jahre 2006 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 38/2006

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1 38. Beilage im Jahre 2006 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 38/2006 Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Schulerhaltungsgesetz), LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/ 2000 und Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert: 1. Der 11 Abs. 2 bis 4 lautet: (2) Die Bestimmung als ganztägige Schule darf nur vorgenommen werden, wenn a) die stellenplanmäßigen und sonstigen personellen Voraussetzungen für die Betreuung der Schüler gegeben sind, b) die Schule nach der räumlichen und sonstigen Ausstattung geeignet ist, c) mindestens acht Schüler für den Betreuungsteil angemeldet sind. (3) Liegen für den Betreuungsteil an einer Schule mindestens 15 Anmeldungen vor, hat der gesetzliche Schulerhalter die Schule als ganztägige Schule zu bestimmen; unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen kann auch eine andere allgemein bildende Pflichtschule bestimmt werden, an der die angemeldeten Schüler an einer schulübergreifenden Tagesbetreuung teilnehmen können. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn durch außerschulische Angebote die Tagesbetreuung der Schüler gesichert ist. (4) Die Bestimmung als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Landesregierung; ihr hat eine Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen voranzugehen. Das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Landesregierung vorzulegen. Der Antrag ist bis spätestens 1. Juni vor Beginn jenes Schuljahres einzubringen, ab dem die Schule als ganztägige Schule geführt werden soll. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat (Kollegium) zu hören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind. 2. Im 16 Abs. 2 entfällt der letzte Satz. 3. Im 18a Abs. 4 letzter Satz wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: in anderen als in 20 Abs. 5 lit. b genannten Fällen ist die Aufnahme auch zu verweigern, wenn dies zu einer Änderung der Klassenzahl in der sprengelmäßig zuständigen oder in der sprengelfremden Schule führen würde oder die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen. 4. Im 24 Abs. 1 wird vor dem Punkt am Ende des letzten Satzes folgende Wortfolge eingefügt: und einer Verpflichtung nach 11 Abs. 3 nicht widersprochen wird 5. Nach dem 36 wird folgender 37 angefügt: 37 Inkrafttreten Das Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, LBGl.Nr. xx/2006, tritt am 1. September 2006 in Kraft. Bericht I. Allgemeines 1. Gegenstand des Entwurfes Gegenstand des Entwurfes zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes ist in erster Linie die Anpassung des Gesetzes an die schulrechtlichen Änderungen des Bundesgrundsatzgesetzgebers in BGBl. I Nr. 91/2005 (Schulrechtspaket 2005) im Hinblick auf die Nachmittagsbetreuung für Schüler. Der Bundesgrundsatzgesetzgeber sieht im Schulorganisationsgesetz ( 8d Abs. 3) Regelungen über die Festlegung von Standorten für die Bestimmung von ganztägig geführten Schulen vor, die an die Vorschriften über die Schulerhaltung anknüpfen. Ent- 1

2 38. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages sprechend den bundesrechtlichen Vorgaben werden im Schulerhaltungsgesetz die erforderlichen Ausführungsregelungen so umgesetzt, dass bei Vorliegen von 15 angemeldeten Schülern eine Nachmittagesbetreuung verpflichtend anzubieten ist, wobei neben einer klassen- und schulstufenübergreifenden auch eine schulübergreifende Betreuung nach Maßgabe der regionalen Gegebenheiten möglich ist. Unter Bedachtnahme auf das außerschulische Betreuungsangebot kann von einer verpflichtenden Nachmittagsbetreuung abgesehen werden, wenn eine entsprechende Betreuung der Schüler gesichert ist. Über die verpflichtende Tagesbetreuung hinaus werden die Voraussetzungen, unter denen eine Schule ganztägig geführt werden kann, im Vergleich zur bestehenden Rechtslage gelockert. In Hinkunft genügt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insbesondere müssen die stellenplanmäßigen und personellen Ressourcen vorhanden sein dass acht Schüler für den Betreuungsteil angemeldet sind; dabei soll es wie bisher auch möglich sein, dass die Tagesbetreuung nicht an allen Wochentagen stattfindet. Mit dieser Regelung wird auch für kleinere Schulen (Gemeinden) ein größtmöglicher Spielraum für eine bedarfsgerechte Schülerbetreuung geschaffen; es wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Schülerbetreuung noch in der Entwicklungsphase befindet und der Bedarf in der Praxis insbesondere auch unter regionalen Gesichtspunkten sehr unterschiedlich ist. Die weiteren Änderungen des Entwurfes betreffen eine Regelung über die Aufnahme von sprengelfremden Schülern in Schulen und eine Regelung, mit der die Verpflichtung zur Anhörung der Schulbehörden bei der Entscheidung über die Mitverwendung der Schule für schulfremde Zwecke wegfällt. 2. Verfassungslage In den Angelegenheiten der äußeren Organisation der öffentlichen Pflichtschulen ist gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG Bundessache die Gesetzgebung über die Erlassung von Grundsätzen und Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fallen insbesondere auch Regelungen über die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen. 3. Kosten Die Entwicklung der Schülerbetreuung, für das gesamte Land betrachtet, ist schwer abschätzbar; tendenziell wird mit einer Steigerung zu rechnen sein, wobei dies regional verschieden sein wird; so wird in den Bereichen des Rheintales und des Walgaus der Bedarf höher anzusetzen sein als im sonstigen Landesgebiet. Mit der verpflichtenden Nachmittagsbetreuung ab 15 Anmeldungen sind jedenfalls für den Bund, das Land und die Gemeinden Kosten verbunden. Ganztägige Schulen weisen neben dem Unterrichtsteil einen Betreuungsteil auf, der sich in Lernzeiten (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit) und einen Freizeitteil gliedert. Weiters ist die Verpflegung anzubieten (darunter ist jedenfalls die Organisation eines Verpflegungsangebotes zu verstehen). Der Personalaufwand der Lehrer für die Lernzeiten wird vom Bund übernommen. Für die Betreuung der Schüler im Freizeitteil hat der Schulerhalter aufzukommen. Der Schulerhalter hat somit den Personalaufwand für den Freizeitteil sowie den mit der Führung der Schule als ganztägige Schule allenfalls verbundenen zusätzlichen Investitions- und Betriebsaufwand zu tragen. Der Schulerhalter kann von den Unterhaltspflichtigen der Schüler einen höchstens kostendeckenden Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag einheben, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen Ermäßigungen zu gewähren sind. Zur Zahl der in den kommenden Schuljahren voraussichtlich als ganztägig geführten Schulen kann keine verlässliche Aussage getroffen werden; ebenso wenig zur Zahl der Gruppen. Es ist davon auszugehen, dass bei weitem nicht in allen Gemeinden eine ausreichende Nachfrage für eine Schülerbetreuung besteht. Soweit eine solche besteht, ist vor allem ausschlaggebend, an wie vielen Wochentagen die Nachmittagsbetreuung in Anspruch genommen wird und wie viele Gruppen geführt werden. Zudem variiert die Kostenbelastung der Schulerhalter 2

3 38. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages je nach dem Verhältnis der Lernzeiten zur Freizeitbetreuung. Weiteren Einfluss haben beispielsweise die Gestaltung der Stundenpläne, das Angebot an unverbindlichen Übungen und Freigegenständen, Zusatzstunden durch Schwerpunktschulen oder die Öffnungszeit. Inwieweit von einer schulübergreifenden Betreuungsform Gebrauch gemacht wird, hängt von der Zahl der Anmeldungen, von den regionalen Gegebenheiten und von der infrastrukturellen Ausstattung ab. Der größte Teil der Betreuungsgruppen wird sich erfahrungsgemäß auf die Volksschüler sowie auf die Hauptschüler der ersten zwei Klassen verteilen. Im Bereich der Sonderschulen werden zusätzliche Betreuungsplätze voraussichtlich nur in geringerer Anzahl erforderlich sein; an den Polytechnischen Schulen dürfte aufgrund des Alters der Schüler keine relevante Nachfrage an Nachmittagsbetreuung bestehen. 3.1 Personalaufwand allgemein bildender Pflichtschulbereich (ausgenommen Landessonderschulen) Für die Lernzeiten werden Landeslehrer im Rahmen der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur genehmigten Stellenpläne bereitgestellt. Für die Freizeitbetreuung obliegt die Bereitstellung des Personals dem Schulerhalter, somit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden. Die Belastung der Schulerhalter reduziert sich je nach dem Ausmaß, in dem der Schulerhalter von der Ermächtigung zur Einhebung höchstens kostendeckender Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ( 19 Abs. 3 Schulerhaltungsgesetz) von den Erziehungsberechtigten Gebrauch macht Personalaufwand Betreuungsleistung: Personalaufwand für die Lernzeiten: Der Bund übernimmt pro Gruppe mit 15 Schülern (auch schulübergreifend) den Personalaufwand für die Lernzeiten, wobei für die gegenstandsbezogenen Lernzeiten maximal 5 Wochenstunden zur Verfügung gestellt werden; Stunden der individuellen Lernzeit (Hausaufgabenbetreuung) werden im Vergleich zur gegenstandsbezogenen Lernzeit als halbwertige Lehrerstunden gerechnet. Diese für Lernzeiten zur Verfügung gestellten Lehrerstunden können je nach schulischer Gegebenheit in unterschiedlicher Kombination angeboten werden. Der hiefür zu veranschlagende Personalaufwand hängt von der dienstrechtlichen Stellung (Beamte oder Vertragsbedienstete) und der besoldungsrechtlichen Einstufung ab. Diesbezügliche Unterschiede können im Rahmen der vorliegenden Kostenschätzung nicht berücksichtigt werden. Unter Zugrundelegung des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe l2a2 10. GSt. (einschließlich Sonderzahlungen und Dienstgeberbeiträge) sowie der Annahme, dass im Durchschnitt drei Wochenstunden pro Gruppe ausgeschöpft werden, berechnen sich die Personalkosten für den Bund mit pro Gruppe und Jahr. Bei dieser Berechnung wurde von einer Mischlehrverpflichtung von 21,5 Wochenstunden ausgegangen. Die Personalkostenübernahme durch den Bund setzt voraus, dass für die Lernzeiten Landeslehrer eingesetzt werden. Der Bund berechnet seinen Angaben zufolge die erforderliche Planstellenzahl derart, dass die Zahl der zu betreuenden Schüler bezogen auf die einzelnen Schularten durch die Zahl 15 zu dividieren ist. Dies ergibt die Zahl der Gruppen, für die der Bund Stunden zur Verfügung stellt. Auf der Grundlage dieser Berechnung des Bundes kann zumindest anteilig eine niedrigere Schülergruppenzahl als 15 mit einer entsprechend höheren Schülergruppenzahl kompensiert werden. Dies bedeutet, dass damit bis zu einem bestimmten Ausmaß auch Schülergruppen zwischen acht und vierzehn Schülern im Rahmen der Bestim- 3

4 38. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages mung als ganztägige Schule berücksichtigt werden können. Personalaufwand für den Freizeitteil: Wird die Tagesbetreuung durchschnittlich in der Zeit von Uhr Uhr (die Mindestöffnungszeit nach 5 Abs. 3 Pflichtschulzeitgesetz ist Uhr) durchgeführt, wird weiters von durchschnittlich drei Stunden für die Lernzeiten und einer Tagesbetreuung an durchschnittlich drei Tagen pro Woche ausgegangen, ergibt sich für den Freizeitteil ein vom Schulerhalter abzudeckender Zeitaufwand von rund zehn Stunden pro Woche. Auf Basis eines Kostensatzes von 30 pro Stunde entspricht dies einem Personalkostenaufwand von pro Gruppe und Unterrichtsjahr. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Förderungspraxis, wonach das Land rund 50 % der für Schülerbetreuung aufgewendeten Kosten übernimmt, verbleiben für den Schulerhalter rd pro Gruppe und Unterrichtsjahr. Die Kostenbelastung der Gemeinden hängt schließlich auch von der künftigen Praxis hinsichtlich der Einhebung von Verpflegungs- und Betreuungsbeiträgen von den Erziehungsberechtigten ab. Derzeit liegen die Elternbeiträge in der Schülerbetreuung pro Schüler und Betreuungsstunde in der Regel zwischen 1,00 und 0,50. Bei 15 Schülern in einer Gruppe und einem zeitlichen Betreuungsaufwand von zehn Stunden in der Woche entspricht dies einer Summe zwischen und pro Schuljahr Personalaufwand sonstige Vollzugskosten: Vollzugsaufwand Land Personalverwaltung: Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Land durch die Tagesbetreuung ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Bereich der Personalverwaltung entsteht, weil in der Praxis hinsichtlich des zusätzlichen Stellenbedarfes für das erforderliche Lehrpersonal auf den bestehenden (Teilzeit-)Personalstand zurückgegriffen werden kann. Ein gewisser Verwaltungsaufwand ist mit den Bewilligungsverfahren betreffend die ganztägigen Schulen verbunden; dieser ist allerdings vernachlässigbar. Bei angenommenen 50 Bewilligungsverfahren und 2 Arbeitsstunden pro Verfahren berechnet sich der Aufwand mit ca Vollzugsaufwand Gemeinden Personalverwaltung: Ein gewisser Personalverwaltungsaufwand ergibt sich für die Gemeinden aus den verwaltungsorganisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung als ganztägige Schule einschließlich der Information der Erziehungsberechtigten. Dieser ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Dabei fallen insbesondere folgende Aufgaben an: Bedarfserhebung, Befassung der zuständigen Gremien Schule/Gemeindeorgane, Abrechnung der Betreuungskosten, Einhebung und Abrechnung der Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge, Koordination. Hiefür wird höchstens mit einem jährlichen Aufwand von ca für eine Gruppe gerechnet; zum Teil handelt es sich um einmalige Aufwendungen, zum Teil um Fixkosten, die unabhängig von der Zahl der Gruppen anfallen, sodass sich der Kostenaufwand bei Führung mehrerer Gruppen verhältnismäßig reduziert. 3.2 Personalaufwand ganztägige Betreuung im Bereich der Landessonderschulen (Mäder, Feldkirch-Carina): Für den Bereich der Landessonderschulen treffen die Kosten für die Freizeit- 4

5 38. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages betreuung das Land in seiner Funktion als Schulerhalter. Die Betreuungserfordernisse werden durch das angeschlossene Heim bzw. durch Personen des Heilpädagogischen Zentrums Carina abgedeckt. 3.3 Infrastruktureller Aufwand: Hinsichtlich der infrastrukturellen Erfordernisse wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen mit den bestehenden Einrichtungen das Auslangen gefunden wird. Bei den Landessonderschulen wird jedenfalls mit keinem zusätzlichen Aufwand gerechnet. Für eine Gemeinde, die eine Schülerbetreuung einrichtet, berechnet sich anhand eines Beispiels (einer größeren Gemeinde) der Kostenaufwand für Betriebskosten (Annahme 130 m²), Verwaltung (Büromaterial, Telefon etc.), Material (Spielsachen, Fachbücher etc), Erstausstattung (Geschirr, Spülmaschine) mit maximal Abgesehen von den Betriebskosten handelt es sich um einen einmaligen Aufwand. Diese Berechnung trifft grundsätzlich auch für Sonderschulen zu, deren Träger eine Gemeinde ist und die erstmals eine Schülertagesbetreuung einrichtet. 4. EU-Konformität Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1: Die bisherige Regelung, wonach mindestens die der Klassenschülerhöchstzahl entsprechende Schülerzahl für den Betreuungsteil an mindestens drei Tagen pro Woche angemeldet sein muss, entfällt. Unter der Bedingung, dass die stellenplanmäßigen und sonstigen personellen Voraussetzungen gegeben sind, sowie weiters, dass die Schule ihrer räumlichen und sonstigen Ausstattung nach geeignet ist, können Volksund Hauptschulen, Polytechnische Schulen und auch die Sonderschulen bei Vorliegen von mindestens acht zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern als ganztägig geführte Schule bestimmt werden (Abs. 2). Abs. 3 regelt dem gegenüber die Verpflichtung eine Tagesbetreuung anzubieten, wenn 15 Schüler zum Betreuungsteil angemeldet sind. Der Schulerhalter hat die Möglichkeit, die Schule, an der die Schüler angemeldet sind, als ganztägige Schule zu bestimmen; er kann aber unter Bedachtnahme auf die räumliche Ausstattung auch auf eine andere Schule ausweichen und somit schulübergreifend die Tagesbetreuung anbieten. Bei einer schulübergreifenden Tagesbetreuung sind für die Zahl 15 die Anmeldungen sämtlicher Schüler maßgeblich. Schließlich hat der Schulerhalter noch die Möglichkeit, von der schulischen Tagesbetreuung abzusehen und auf außerschulische Betreuungsangebote zurückzugreifen. Diese Regelung entspricht dem Bundesgrundsatzgesetz ( 8d Abs. 3 Schulorganisationsgesetz); mit ihr soll eine flexible Organisation der Schülerbetreuung ermöglicht werden, wobei auf die regionalen Gegebenheiten Bedacht genommen werden kann. Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse in Abs. 4 entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht und sind grundsatzgesetzlich vorgegeben. Neu ist, dass der Antrag auf Bewilligung der Bestimmung einer ganztägigen Schule spätestens bis 1. Juni vom Schulerhalter der Landesregierung vorzulegen ist. Damit soll dem Interesse der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach einer möglichst frühzeitigen Planbarkeit der Schülerbetreuung für das folgende Schuljahr Rechnung getragen werden. Dem Antrag ist das Ergebnis des Anhörungsverfahrens, in das die Lehrer und die Erziehungsberechtigen einzubeziehen sind, beizulegen. Aus den erwähnten Gründen der Planbarkeit empfiehlt es sich, das Anhörungsverfahren mit einer ausreichenden Information und Erhebung des voraussichtlichen Bedarfes für die Tagesbetreuung zu verbinden. Zu Z. 2: Die Einbindung des Bezirksschulrates bzw. bei den Berufsschulen des Landesschulrates bei der Entscheidung über die Mitverwendung des Schulgebäudes für schulfremde Zwecke hat sich in der Praxis als nicht erforderlich erwiesen. Diese Bestimmung kann daher entfallen. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass eine Nutzung des Schulgebäudes für Zwecke der Schülerbetreuung im Rahmen einer ganztägig geführten Schule nicht als schulfremder Zweck anzusehen ist. 5

6 38. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages Zu Z. 3: Nach 18a Abs. 4 kann der gesetzliche Schulerhalter einem Schulpflichtigen, der nicht dem Schulsprengel angehört, die Aufnahme in seine Schule bewilligen. Diese ist zu verweigern, wenn dadurch eine Klassenteilung herbeigeführt würde. Mit der Neuregelung in 18a Abs. 4 wird klargestellt, dass die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers auch dann unzulässig ist, wenn es in jener Schule, deren Sprengel der Schüler laut Sprengeleinteilung angehört, durch die Abwanderung des Schülers zum Wegfall einer Klasse kommen würde (ausgenommen sind die in 20 Abs. 5 lit. b genannten Fälle der Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schülern). Weiters ist bei der Aufnahme eines sprengelfremden Schülers eine Abwägung der Vor- und Nachteile, z.b. betreffend den Schulweg, für den Schüler vorzunehmen. Zu Z. 4: Diese Bestimmung korrespondiert mit 11 Abs. 3 des Entwurfes. Kommt es an einer Schule aus bestimmten Gründen zu einer Aufhebung der ganztägigen Schulform, ist darauf zu achten, dass einer allfälligen Verpflichtung für eine Tagesbetreuung bei 15 angemeldeten Schülern in anderer Form Rechnung getragen wird. Zu Z. 5: Nach den grundsatzgesetzlichen Vorgaben sind die Länder verpflichtet, die Ausführungsbestimmungen mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen, so dass diese ab dem Schuljahr 2006/07 wirksam werden können. 6

7 39. Beilage im Jahre 2006 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 39/2006 Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über den Aufbau, die Organisationsform und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulorganisationsgesetz), LGBl.Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998 und Nr. 46/2000, wird wie folgt geändert: 1. In den 5 Abs. 6 und 8, 8 Abs. 5, 7 und 8, 11 Abs. 7, 14 Abs. 4 und 6 und 18a Abs. 1 sowie in der Überschrift zu 18a wird das Wort Leibesübungen jeweils durch die Wortfolge Bewegung und Sport ersetzt. 2. Nach dem 5 wird folgender 5a eingefügt: 5a Sprachförderkurse (1) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse einzurichten sind. (2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr, sind vom Schulleiter einzurichten und können auch schulstufen- oder auch schulübergreifend geführt werden. Für die Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer bereitzustellen. 3. Dem 18b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit können auch nur wahlweise angeboten werden. 4. Im 18b Abs. 4 lit. a Z. 1 wird im ersten Satz das Wort klassenübergreifende durch die Wortfolge klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende ersetzt; der zweite Satz lautet: Gruppenbildungen zwischen acht und vierzehn Schülern sind nur zulässig, wenn die stellenplanmäßigen und die sonstigen personellen Voraussetzungen für die Betreuung der Schüler gegeben sind. 5. Im 18b Abs. 4 lit. b wird das Wort klassenübergreifende durch die Wortfolge klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende ersetzt. 6. Die Überschrift des 18c lautet: 18c Schulautonome Schülerzahlen und Schwerpunkte 7. Im 18c Abs. 1 wird nach dem Ausdruck 5 Abs. 6 und 8, der Ausdruck 5a, eingefügt; die lit. g lautet: g) bei welcher Mindestzahl von Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse zu führen sind. 8. Nach dem 18c Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: (3) Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich zur Schulart eine Bezeichnung führen, die auf die jeweilige Schwerpunktsetzung hinweist. 9. Im 18c wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 4 wird nach der Wortfolge Über schuleigene Schülerzahlen die Wortfolge und die Bezeichnung des schulautonomen Schwerpunktes eingefügt. 10. Nach dem 31 wird folgender 32 angefügt: 32 Inkrafttreten Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl.Nr. xx/2006, tritt am 1. September 2006 in Kraft. 1

8 39. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages Bericht I. Allgemeines 1. Ausgangslage: Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der Schulrechtspakete 2005, BGBl. I Nr. 91/ 2005 und BGBl. I Nr. 20/2006 unter anderem auch Änderungen im Schulorganisationsgesetz vorgenommen. Hauptinhalte dieser Novellen sind im Bereich des Schulorganisationsgesetzes die verpflichtende Einführung einer Tagesbetreuung ab 15 Anmeldungen und die Führung von Sprachförderkursen für Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde die nicht mehr zeitgemäße Bezeichnung des Gegenstandes Leibesübungen in Bewegung und Sport geändert. Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung des Pflichtschulorganisationsgesetzes an die geänderten Grundsatzbestimmungen. 1.1 Tagesbetreuung: Entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben werden die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Tagesbetreuung an den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen ab der Zahl von 15 angemeldeten Schülern im Schulerhaltungsgesetz geschaffen. Im Pflichtschulorganisationsgesetz werden parallel dazu hinsichtlich der Tagesbetreuung Änderungen betreffend die Gruppenbildung für den Betreuungsteil vorgenommen. 1.2 Sprachförderkurse: Sprachförderkurse für Kinder mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache in den ersten Schuljahren (Vorschulstufe und die ersten vier Schulstufen der Volksschule) dienen zunächst der verbesserten schulischen Integration der Kinder, in weiterer Folge aber auch der verbesserten Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Letztlich führt sie auch zu einer verbesserten sozialen Integration in die Gesellschaft; wer Zugang zur Sprache als wichtigstes Kommunikationsmittel hat, findet auch leichter Zugang zu den Menschen, die diese Sprache sprechen, zu ihrer Kultur und ihrem Werteverständnis. Diesem Ansatz folgend wird die Einrichtung von Sprachförderkursen für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, ermöglicht. Im Rahmen dieser Sprachförderkurse sollen den Schülern jene Sprachkenntnisse vermittelt werden, die sie befähigen, dem Unterricht zu folgen. Die weiteren Änderungen in der vorliegenden Novelle betreffen die Anpassung an die geänderte Bezeichnung von Leibesübungen in Bewegung und Sport sowie die Ermächtigung von Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zur Führung einer Zusatzbezeichnung. 2. Kompetenzrechtslage: In den Angelegenheiten der äußeren Organisation der öffentlichen Pflichtschulen obliegt gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung über die Grundsätze, den Ländern obliegt die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Unter diesen Tatbestand fallen insbesondere auch Regelungen über den Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen. 3. Kosten: Finanzielle Aufwendungen entstehen durch die vorliegenden Gesetzesänderungen für die gesetzlichen Schulerhalter aus der im Pflichtschulerhaltungsgesetz festgelegten Verpflichtung, bei zumindest 15 zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülern nach Maßgabe der im 11 Abs. 3 Pflichtschulerhaltungsgesetz festgelegten Bestimmung eine ganztägig geführte Schule oder zumindest eine außerschulische Betreuung anzubieten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Entwurf zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes verwiesen. Weiters sind mit dem Gesetzesvorhaben Kostenauswirkungen im Hinblick auf die Sprachförderkurse verbunden. Laut den Er- 2

9 39. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages läuterungen zum Bundesgrundsatzgesetz (Art. 1 Z. 2 bis 5 und 17) erfolgt die Zurverfügungstellung der Ressourcen durch den Bund in der Weise, dass ein Lehrer für elf Wochenstunden seiner Lehrverpflichtung bereitgestellt wird. Diese Maßnahme ist als zusätzliches Angebot zu den bereits derzeit bestehenden (höchstens) zwölf besonderen Förderunterrichtsstunden, die nach dem Lehrplan der Volksschule additiv (maximal fünf Stunden), integrativ und/oder parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen angeboten werden, zu verstehen. Sie betrifft nur Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden. Der folgenden Kostenschätzung betreffend die Belastung des Bundes liegen folgende Annahmen zugrunde: - Zahl der außerordentlichen Schüler 528 (derzeit bestehend) - Gruppengröße 8 Schüler - Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l2a2, 10. GSt, einschließlich Sonderzahlungen und Dienstgeberbeiträge, versichert über die Vorarlberger Gebietskrankenkassa In die Kalkulation miteinbezogen wurde, dass durch die sog. Faktorenberechnung 0,86 Wochenstunden pro außerordentlichem Schüler den Ländern im Rahmen des Stellenplanes zuerkannt werden (ca. 20 Planstellen). Geschätzte Vollzugskosten Bund Sprachförderkurse Zahl der Gruppen Unterrichtsstunden pro Gruppe Wochenstunden gesamt 726 (33 Planstellen) In der Faktorenberechnung enthaltene Planstellen Zusätzliche Planstellen Zusätzliche Vollzugskosten pro Jahr ,99 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Land durch die Sprachförderung ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Bereich der Personalverwaltung entsteht, weil in der Praxis hinsichtlich des zusätzlichen Stellenbedarfes für das erforderliche Lehrerpersonal auf den bestehenden (Teilzeit-)Personalstand zurückgegriffen werden kann. 4. EU-Recht Diesem Entwurf stehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entgegen. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1: In diesen Bestimmungen werden die erforderlichen Anpassungen an die im Grundsatzgesetz geänderte Bezeichnung von Leibesübungen in Bewegung und Sport vorgenommen. Zu Z. 2: Das 2. Schulrechtspaket 2005 sieht für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen die Führung von Sprachförderkursen vor. Der zeitliche Geltungsbereich der grundsatzgesetzlichen Regelung ist auf die beiden kommenden Schuljahre beschränkt, wobei ein Sprachförderkurs jeweils auf höchstens ein Unterrichtsjahr zu befristen ist. Nach dem vorliegenden Entwurf kann die Führung von Sprachförderkursen von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden; es ist auch beabsichtigt, von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. Die Organisation von Sprachförderkursen obliegt dem Schulleiter; sie sollen in der Volksschule an Stelle von Pflichtgegenständen und in der Vorschulstufe an Stelle von verbindlichen Übungen stattfinden. Entsprechend den grundsatzgesetzlichen Vorgaben können die Sprachförderkurse schulstufen- und auch schulübergreifend geführt werden. Die Landesregierung hat die dafür erforderlichen Lehrer bereitzustellen. Zu Z. 3: Ganztägige Schulen haben einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten. Diese Teile können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Der Betreuungsteil hatte bisher zwingend aus einer gegenstandsbezogenen Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, einer individuellen Lernzeit (Hausaufgabenbetreuung) und einer Freizeit einschließlich eines Verpflegungsangebotes zu bestehen. In Hinkunft ist es zulässig, bei ganztägig geführten Schulen im Betreuungsteil statt gegenstandsbezogenen und individuellen Lernzeiten auch ausschließlich gegenstandsbezogene oder auch ausschließlich 3

10 39. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages individuelle Lernzeiten vorzusehen. Freizeitbetreuung und Verpflegung sind hingegen wie bisher jedenfalls anzubieten. Diese Regelung entspricht 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes; damit soll durch eine Erhöhung der Flexibilität bei der Planung und Gestaltung der Tagesbetreuung verstärkt auf die regionalen Bedürfnisse abgestellt werden können. Zum Verpflegungsangebot ist anzumerken, dass in der Praxis häufig auf die bestehende Infrastruktur außerhalb der Schule zurückgegriffen wird. Es ist nicht erforderlich, dass an der Schule selbst die für die Verpflegung notwendige Infrastruktur (Küche, etc.) vorhanden ist. Zu Z. 4: Die Bildung klassen- und auch schulstufenübergreifender Gruppen bei ganztägig geführten Schulformen ist bereits geltendes Recht. Neu ist die Regelung, dass in einer ganztägig geführten Schule auch schulübergreifend Schüler anderer Schulen betreut werden können; die im Schulerhaltungsgesetz dazu korrespondierende Regelung findet sich in 11 Abs. 3 des Entwurfes zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes. Der Grundsatz, dass nach Möglichkeit Schüler derselben Schulstufe zusammenzufassen sind, gilt auch für schulübergreifende Gruppen. Wie bisher ist für den Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforderlich ( 18b Abs. 1 letzter Satz); die An- und Abmeldung ist als Angelegenheit der inneren Ordnung in 12a Schulunterrichtsgesetz geregelt. Keine Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Regelung, dass die Betreuung auch nur an einzelnen Wochentagen in Anspruch genommen werden kann und dass der Betreuungsteil an jenen Wochentagen entfällt, an denen weniger Schüler angemeldet sind, als es einem Viertel der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart entspricht ( 18b Abs. 3). Grundsatzgesetzlich besteht keine Vorgabe für eine Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern. Wohl aber besteht aufgrund des 8d Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 für die Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die Verpflichtung, ab einer Zahl von 15 zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülern eine Schule als ganztägige Schule zu führen, sofern sie nicht außerschulische Betreuungsangebote zur Verfügung stellen. Über die Verteilung der Schülerzahlen auf die jeweiligen Betreuungstage enthält das Grundsatzgesetz ebenfalls keine Vorgaben. Auch die Regelung über die verpflichtende Tagesbetreuung ab 15 angemeldeten Schülern ist im 11 Abs. 3 des Entwurfes zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes ausgeführt. Die bisherige Regelung in 18b Abs. 4 lit. a Z. 1 des Pflichtschulorganisationsgesetzes, wonach im Betreuungsteil bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteils in den Lernzeiten die Zahl der Schüler in einer Gruppe im Durchschnitt der Schultage einer Woche, an denen eine Betreuung stattfindet, mindestens die Hälfte der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart (an Volks- und Hauptschulen beträgt die Klassenschülerhöchstzahl 30 Schüler) zu betragen hat, entfällt. Dies steht im Zusammenhang mit der Regelung in 11 Abs. 2 des Entwurfes zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, der für die ganztägige Schulform die Mindestzahl von acht zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern vorsieht. Damit wird ein größtmöglicher Spielraum auch für kleinere Schulen (Gemeinden) eingeräumt, da es nunmehr bei Vorliegen der sonstigen in 11 Abs. 2 des Entwurfes zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes sowie der in 18b Abs. 4 lit. a Z. 1 dieses Entwurfes genannten Voraussetzungen auch möglich ist, eine Schule ganztägig zu führen, wenn zwischen acht und vierzehn Schüler zum Betreuungsteil angemeldet sind; dies ohne dass dabei auf durchschnittliche Mindestzahlen abgestellt wird. Die Zahl acht bildet bei den Volks- und Hauptschulen sowie bei den Polytechnischen Schulen jeweils auch die Mindestschranke; an jenen Schultagen, an denen diese Zahl nicht erreicht wird, findet keine Betreuung statt. Mit dieser Regelung wird besonders auch darauf Bedacht genommen, dass sich die Schülerbetreuung noch in der Entwicklungsphase befindet und der Bedarf in der Praxis insbesondere auch unter regionalen Gesichtspunkten sehr unterschiedlich ist. Zu beachten ist allerdings, dass Gruppenbildungen zwischen acht und vierzehn Schülern nur zulässig sind, wenn die stellenplanmäßigen und sonstigen personellen Voraussetzungen gegeben sind. Zu den sonstigen Voraussetzungen, unter denen eine Schule ganztägig geführt werden kann, wird auf die Ausführungen zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes verwiesen. 4

11 39. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages Zu Z. 5: Analog zu den Lernzeiten wird auch für den Freizeitteil die Möglichkeit einer klassen-, schulstufen- und auch schulübergreifenden Gruppenbildung vorgesehen. Hinsichtlich der Schülerzahlen werden keine Änderungen vorgenommen. Zu Z. 6, 8 und 9: Die Ergänzung der Überschrift des 18c um die schulautonomen Schwerpunkte ist im Hinblick auf die Einfügung des neuen Abs. 3 in diese Bestimmung zweckmäßig. Sofern schulautonome Lehrplanänderungen eine Schwerpunktbildung an einer Schule darstellen, soll diesem Umstand durch die Ermöglichung einer Zusatzbezeichnung Rechnung getragen werden können. Da die Schulpartner für die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen zuständig sind, wird diese Zuständigkeit auch hinsichtlich der Zusatzbezeichnung normiert. Zu Z. 7: Korrespondierend zur grundsatzgesetzlichen Regelung in 8a Abs. 1 lit. g ivm Abs. 3 Schulorganisationsgesetz werden die in 18c vorgesehenen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten um die Sprachförderkurse erweitert. Die Schulen können damit innerhalb eines von der Landesregierung für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellten Rahmens von der Verordnung der Landesregierung abweichende Schülermindestzahlen für die Einrichtung von Sprachförderkursen festlegen. Die bisherige lit. g, die den Fall der schulautonomen Festlegung der in einer Betreuungsgruppe an ganztägigen Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles in den Lernzeiten im Durchschnitt der Schultage einer Woche erforderlichen Mindestschülerzahl betrifft, entfällt. Dies ergibt sich aus dem Entfall der Durchschnittsregelung in 18b Abs. 4 lit. a Z. 1 zweiter Satz (siehe zu Z. 4). Zu Z. 10: Den grundsatzgesetzlichen Vorgaben der Schulrechtspakete 2005 entsprechend soll die Novelle ab dem Schuljahr 2006/07 wirksam werden, weshalb als Termin für das Inkrafttreten der 1. September 2006 vorgesehen ist. 5

12 40. Beilage im Jahre 2006 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 40/2006 Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulzeitgesetz), LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/ 2004, wird wie folgt geändert: 1. Der 1 Abs. 4 lautet: (4) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 2. Im 3 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge die Sonntage die Wortfolge die Samstage und eingefügt. 3. Im 3 Abs. 1 wird am Ende der lit. f der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die lit. g entfällt. 4. Im 3 Abs. 3 wird nach dem Wort Bezirkshauptmannschaft ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge und darüber hinaus durch den Ausdruck bei mehr als drei Tagen ersetzt. 5. Der 4 lautet: 4 Erklärung des Samstages als Schultag (1) Für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen können die Samstage aufgrund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden, wenn dies pädagogisch vertretbar ist und der gesetzliche Schulerhalter aus Gründen der Schulerhaltung dagegen keinen Einwand erhebt. (2) Über die Erklärung des Samstages als Schultag nach Abs. 1 sowie über die Aufhebung dieser Erklärung hat an den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, das Schulforum und an den Polytechnischen Schulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, der Schulgemeinschaftsausschuss zu entscheiden. (3) Vor einer Entscheidung über die Erklärung des Samstags als Schultag nach Abs. 1 und über deren Aufhebung sind an den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, die Erziehungsberechtigten der Schüler, die im nächsten Schuljahr voraussichtlich die Schule oder die betreffenden Klassen der Schule besuchen werden, und die Lehrer der Schule in einer mündlichen Erörterung zu hören. Die Erörterung ist so durchzuführen, dass die wesentlichen Auswirkungen der Erklärung des Samstags als Schultag, insbesondere in pädagogischer, stundenplanmäßiger, sozialer und gesundheitlicher Hinsicht, besprochen werden können. Die Vorbereitung und Leitung der mündlichen Erörterung obliegt dem Schulleiter. (4) Die Erklärung des Samstags als Schultag nach Abs. 1 hat spätestens bis zum Beginn, an Polytechnischen Schulen jedoch spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen des betreffenden Schuljahres zu erfolgen. Sie gilt jeweils bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie aufgehoben wird; an Polytechnischen Schulen kann sie auch noch innerhalb der ersten zwei Wochen eines Schuljahres mit Wirkung für dieses aufgehoben werden. (5) Die Erklärung des Samstags als Schultag nach Abs. 1 sowie die Erklärung über die Aufhebung ist der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 6. Nach dem 15 wird folgender 16 angefügt: 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. xx/2006, tritt am 1. September 2006 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. xx/2006, tritt die Verordnung der Landesregierung über das Verfahren zur Schulfreierklärung der Samstage an Volks- und Sonderschulen, ABl.Nr. 20/1979, außer Kraft. 1

13 40. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages Bericht I. Allgemeines 1. Ausgangslage: Der Bundesgesetzgeber hat in den Schulrechtspaketen des Jahres 2005 (BGBl. I Nr. 91/2005 und BGBl. I Nr. 20/2006) u.a. auch Änderungen im Schulzeitgesetz 1985 vorgenommen. Dieses Gesetz dient der Anpassung der entsprechenden ausführungsgesetzlichen Bestimmungen. Im Wesentlichen betrifft dies die Erklärung des Samstages als schulfreier Tag. Die weiteren Änderungen betreffen redaktionelle Angleichungen hinsichtlich der Terminologie bei Schulveranstaltungen sowie der nicht mehr bestehenden Vorschulgruppen. 2. Verfassungslage: In den Angelegenheiten der äußeren Organisation der öffentlichen Pflichtschulen ist gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fallen insbesondere auch Regelungen über die Unterrichtszeit. 3. Kosten: Durch die Erklärung des Samstages zum schulfreien Tag fallen keine zusätzlichen Kosten an. Es ist aber auch nicht mit Einsparungen zu rechnen, da bereits bisher an nahezu allen öffentlichen Pflichtschulen der Samstag schulfrei war. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur und haben keine Kostenauswirkungen. 4. Eu-Konformität: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z. 1: Diese Regelung dient der terminologischen Angleichung an 16 Abs. 2 Schulzeitgesetz bzw. an die 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes; sie entspricht der Änderung in Art. 2 Z. 8 des 2. Schulrechtspaketes Zu Z. 2: Mit dieser Regelung wird generell die Fünftagewoche an den Pflichtschulen eingeführt; der Samstag wird grundsätzlich für schulfrei erklärt. Betroffen sind alle Pflichtschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie einschließlich der Polytechnischen Schulen und der Sonderschulen; ausgenommen sind die Berufsschulen. Die Voraussetzungen, unter denen der Samstag zum Schultag erklärt werden kann, sind in 4 angeführt. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass angesichts der Möglichkeit, den Samstag auch in Hinkunft zum Schultag erklären zu können, es nach wie vor erforderlich ist, die in den lit. a und c bis f des 3 Abs. 1 angeführten Samstage anzuführen. Diese Samstage sollen wie bisher jedenfalls, also auch dann, wenn der Samstag zum Schultag erklärt wurde, schulfrei bleiben. Zu Z. 3: Analog zur Bundesregelung in 8 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes 1985 (Art 2 Z. 7 des 2. Schulrechtspaketes 2005) erfolgt die redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die nicht mehr bestehenden Vorschulgruppen. Zu Z. 4: Diese Regelung dient der Angleichung an 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz 1985; sie entspricht Art. 2 Z. 3 des 2. Schulrechtspaketes betreffend die alternative Zuständigkeitsfestlegung Schulbehörde 1. Instanz oder Bundesminister ; damit wird klargestellt, dass auch auf Landesebene beim Erfordernis der Freigabe von mehr als drei schulfreien Tagen für sämtliche Tage die Landesregierung zuständig ist. Dies entspricht auch der gängigen Praxis. Zu Z. 5: In dieser Regelung wird die Möglichkeit vorgesehen, den Samstag zum Schultag erklären zu können. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung über die Erklärung des Samstages als schulfreier Tag und lehnt sich an 2 Abs. 8 der Grundsatzregelung an. Besondere regionale Erfordernisse sind z.b. unzureichende öffentliche Verkehrsverbindungen im Hinblick auf den Schulweg, die regionale Beschäftigungs- 2

14 40. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages situation oder schulische oder andere Tagesbetreuungsangebote. Neben den regionalen Erfordernissen sind pädagogische Aspekte und solche der Schulerhaltung zu berücksichtigen; der Schulerhalter hat analog zur bisherigen Regelung der Schulfreierklärung des Samstages auch im Fall, dass nunmehr ausnahmsweise der Samstag zum Schultag erklärt wird, aus Gründen der Schulerhaltung ein Vetorecht (Abs. 1). Zu hören sind zudem auch die Erziehungsberechten der betroffenen Schüler und Schülerinnen sowie die Lehrpersonen, wobei hier besondere Anforderungen im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Erörterung über die Auswirkungen der Erklärung des Samstages zum Schultag festgelegt sind. Neben schulischen Aspekten soll insbesondere auch auf soziale und gesundheitliche Aspekte Bedacht genommen werden. Wie bisher treffen die organisatorischen Pflichten im Hinblick auf die Vorbereitung und Leitung der Erörterung den Schulleiter (Abs. 3). Die Entscheidung über die Erklärung des Samstages zum Schultag obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (Abs. 2). Die Abs. 4 und 5 regeln die Fristen über die Zulässigkeit der Erklärung sowie über das Erfordernis der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft. Zu Z. 6: Nach den Grundsatzbestimmungen in 16a Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985 sind die entsprechenden Ausführungsgesetze mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen. Zu Z. 7: Diese Regelung dient lediglich der Klarstellung. Angesichts der nunmehr generell geltenden Fünftagewoche verliert die Verordnung der Landesregierung über das Verfahren zur Schulfreierklärung der Samstage an Volks- und Sonderschulen ihre gesetzliche Grundlage. 3

15 41. Beilage im Jahre 2006 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 41/2006 Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Landwirtschaftliches Schulgesetz), LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im 17 Abs. 5 entfällt der erste Satz; im bisherigen zweiten Satz wird nach dem Wort Unterricht die Wortfolge in Bewegung und Sport eingefügt. 2. Im 18 erster Satz entfällt vor dem Wort bestimmen das Wort zu. 3. In den 21 Abs. 1 lit. a und 24 Abs. 1 lit. a wird das Wort Leibesübungen jeweils durch die Wortfolge Bewegung und Sport ersetzt. 4. Im 24 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck Pflanzenbau, Tierhaltung durch den Ausdruck Pflanzenbau und Nutztierhaltung ersetzt. 5. Im 26 Abs. 2 wird das Wort festzulegen durch das Wort festlegen ersetzt. 6. Im 27 Abs. 2 letzter Satz wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; weiters wird folgender Satzteil angefügt: an weiterführenden Fachschulen ( 23 Abs. 6) darf der Unterricht höchstens acht Unterrichtsstunden, längstens aber bis Uhr dauern. 7. Im 37 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt: (2) Für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen, die zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet werden, bestehen nach Maßgabe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Inhalte die Pflicht und das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Der 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. 8. Im 38 Abs. 3 wird der Ausdruck Abs. 1 bis 3 durch den Ausdruck Abs. 1 und 2 ersetzt. 9. Der 39 entfällt. 10. Im 40 Abs. 1 wird die Wortfolge des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt, tritt der Arbeitgeber (Lehrherr) durch die Wortfolge des Lehrherrn wohnt, tritt der Lehrherr ersetzt. 11. Im 40 Abs. 2 wird der Ausdruck (Arbeitgeber, Lehrherrn) durch den Ausdruck (Lehrherrn) ersetzt. 12. Der 43 lautet: 43 Aufnahme in die Fachschule (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind a) bei Fachschulen nach 23 Abs. 3 und 5: Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht, b) bei Fachschulen nach 23 Abs. 4: Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, c) die sonstige Eignung, die im Zweifelsfall auf Verlangen durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b ist durch ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen. (2) Sofern bei Fachschulen im Sinne des 23 Abs. 3 und 5 der Schulerfolg im Sinne des Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen wird, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmeprüfung abhängig. Durch die Aufnahmeprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber über das Wissen und Können verfügt, das einen erfolgreichen Fachschulbesuch erwarten lässt. Die Landesregierung kann die Prüfungsgegenstände und die Art der Durchführung der Aufnahmeprüfung durch Verordnung festlegen. 13. Im 44 Abs. 1 wird das Wort festzusetzen durch das Wort festsetzen ersetzt. 14. Der 45 lautet: 45 Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule zugehöri- 1

16 41. Beilage im Jahre 2006 des XXVIII. Vorarlberger Landtages ges Schülerheim hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Heimplätze, die Schulstufe und die Entfernung des Wohnortes des Schülers zu erfolgen. 15. Im 48 Abs. 2 erster Satz entfällt vor dem Wort bestimmen das Wort zu. 16. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet: 4. Abschnitt Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt, Befreiung vom Unterricht 17. Im 60 Abs. 4 erster Satz entfällt vor dem Wort erlassen das Wort zu. 18. Nach dem 60 wird folgender 60a eingefügt: 60a Befreiung vom Unterricht Ein Schüler, der eine weiterführende Fachschule ( 23 Abs. 6) besucht, ist auf seinen Antrag in einem Pflichtgegenstand von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses nachweist, dass er den entsprechenden Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Über den Antrag hat der Schulleiter zu entscheiden. 19. Im 62 Abs. 1 entfällt vor dem Wort erlassen das Wort zu. 20. Im 78 Abs. 1 wird folgende lit. d eingefügt: d) Befreiung vom Unterricht ( 60a) ; die bisherigen lit. d und e werden als lit. e und f bezeichnet. 21. Im 89 Abs. 2 wird der Ausdruck (Arbeitgeber, Lehrherrn) durch den Ausdruck (Lehrherrn) ersetzt. 22. Im 94 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt: (2) Der 37 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. xx/2006 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Bericht I. Allgemeines 1. Ausgangslage: Die vorliegenden Gesetzesänderungen betreffen teilweise Regelungen, die auf grundsatzgesetzliche Änderungen der Bundesgesetze betreffend die Grundsätze für landund forstwirtschaftliche Berufsschulen und betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen zurückgehen (Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 91, sowie BGBl. I Nr. 47/2005). Dabei handelt es sich einerseits um die Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen in Bewegung und Sport, andererseits um die Berufsschulpflicht von benachteiligten Personen, die zur verbesserten Eingliederung in das Berufsleben im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet werden. Die weiteren Änderungen dieses Entwurfes betreffen im Wesentlichen den Entfall der Anordnung eines geschlechtergetrennten Sportunterrichtes, die Beseitigung der nicht mehr zeitgemäßen und behindertendiskriminierenden Aufnahmevoraussetzung der körperlichen und geistigen Eignung in Fachschulen, die Verlängerung der Unterrichtszeit am Samstag, die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen Berufsoder Fachschule zugehöriges Schülerheim sowie die Anrechnung von Pflichtgegenständen an weiterführenden Fachschulen. Schließlich werden noch einzelne redaktionelle Berichtigungen vorgenommen. 2. Verfassungslage: Gemäß Artikel 14a B-VG sind Angelegenheiten auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Soweit Bestimmungen dieses Entwurfes in Ausführung zu Grundsatzgesetzen des Bundes ergehen, stützen sie sich auf Art. 14a Abs. 4 lit. a und b B-VG. Diesbezüglich ist die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache. 3. Kosten: Kostenauswirkungen wären im Hinblick auf 2

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