Ganztägige Schulformen

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1 Ganztägige Schulformen 1. Förderungen nach den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau und den weiteren Ausbau der ganztägigen Schulformen (GTS) Art der Mittel Bundesmittel Geltungszeitraum Seit 2011, letztmalig für das Schuljahr 2018/19 Förderungswerber Zuständige Behörde Zuständige Abteilung Gegenstand und Ausmaß der Förderung Schulerhalter (Gemeinde, Gemeindeverband oder Land) Amt der Vorarlberger Landesregierung a) Förderungsanträge betr. Personalkosten: Abteilung Schule (IIa) b) Förderungsanträge betr. infrastrukturelle Maßnahmen: Abteilung Finanzangelegenheiten (IIIa) a) Personalkosten des Freizeitteils bis zu max ,- pro Gruppe pro Schuljahr b) Infrastrukturelle Maßnahmen bis zu max ,- pro Gruppe (einmalig) Vorliegen einer GTS (getrennt oder verschränkt) Neben dem Unterricht ist eine durchgehende Betreuung (inkl. Mittagessen) bis jeweils min. 16:00 und max. 18:00 Uhr vorgesehen verbindliche Anmeldung und Anwesenheitspflicht Voraussetzungen Betreuungsteil besteht aus Lernzeit (GLZ und/oder ILZ) und einem oder mehreren Freizeitteilen (inkl. Mittagsbetreuung) Heranziehung des für den jeweiligen Betreuungsteil vorgeschriebenen Betreuungspersonals (Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und Personen gemäß der Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017) Einhaltung der Anforderungen an Gruppen- bzw. Klassengrößen (je nachdem, ob eine getrennt oder verschränkt geführte GTS vorliegt) im Hinblick auf die Ressourcenverteilung Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz, Österreich DVR T F

2 2. Arten ganztägiger Schulformen Getrennte Form Verschränkte Form Unterrichts- und Betreuungsteil sind zeitlich klar voneinander getrennt. Der Betreuungsteil (Lernzeit und Freizeit inkl. Mittagsbetreuung) findet nachmittags im Anschluss an den Unterricht statt. Unterrichts-, Lern- und Freizeiteinheiten wechseln sich im Laufe des Schultages ab. Nur jene Schüler (auch verschiedener Klassen oder verschiedener Schulstufen), die für den Betreuungsteil angemeldet sind, nehmen an diesem teil. Die Anmeldung kann für einen bis fünf Tage pro Woche erfolgen. Alle Schüler einer verschränkten Klasse nehmen bei dieser Form der ganztägigen Schule am Betreuungsteil teil. Alle Schüler dieser Klasse besuchen an allen Wochentagen auch die Lern- und Freizeit. Bildung von Gruppen Die Teilnahme erfolgt auf Grund der Anmeldung zum Betreuungsteil, ein weiterer Beschluss im Schulforum oder dgl. ist nicht erforderlich. Die Anwesenheitspflicht beschränkt sich auf den Tag, für den eine Anmeldung zum Betreuungsteil vorliegt. Die Anmeldung der Schüler gilt für das betreffende Schuljahr. Die Abmeldung vom Betreuungsteil ist während des Unterrichtsjahres nur zum Ende des ersten Semesters möglich und hat spätestens 3 Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Bildung von Klassen Weitgehendes Einverständnis ist notwendig: Die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer müssen der Führung einer verschränkte Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteils zustimmen. Anwesenheitspflicht der Schüler: Montag bis Donnerstag von Schulbeginn bis mind. 16:00 Uhr und Freitag von Schulbeginn bis mind. 14:00 Uhr. Die Anmeldung der Schüler gilt für die gesamte Schulbesuchsdauer (z.b. 4 Jahre in der NMS). Die Abmeldung vom Betreuungsteil ist während des Unterrichtsjahres nur zum Ende des ersten Semesters möglich und hat spätestens 3 Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Mit der Abmeldung vom Betreuungsteil ist ein Klassenwechsel verbunden. Seite 2

3 Bsp. verschränkte Form Unterricht, Freizeitteile und Lernzeiten Mittagsbetreuung (= Freizeit) Unterricht, Freizeitteile und Lernzeiten Beispiele getrennte Form (3 Möglichkeiten) Unterricht Unterricht Unterricht Mittagsbetreuung Mittagsbetreuung Mittagsbetreuung (= Freizeit) (=Freizeit) (=Freizeit) Unterricht Lernzeit (GLZ/ILZ) Unterricht Lernzeit (GLZ/ILZ) Freizeitteil Lernzeit (GLZ/ILZ) Freizeitteil 3. Bedarfserhebung und jährliche Bedarfsmeldung Der Anmeldung zur GTS geht eine Bedarfserhebung im Hinblick auf die im kommenden Schuljahr verbleibenden Schüler voraus, diese empfehlen wir bereits in den Monaten März/April/Mai durchzuführen. Bei der Schuleinschreibung ist der Bedarf hinsichtlich der neuen Schüler bei deren Eltern abzufragen. Auf Basis dieser Meldungen ist zu entscheiden, ob eine ganztägige Betreuung im kommenden Schuljahr angeboten wird. Davon zu unterscheiden ist die jährliche Bedarfsmeldung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), die im Rahmen der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zu erfolgen hat. Diese bildet die Grundlage für die abzurufenden Gelder. Dabei sind die verschiedenen Daten zur Tagesbetreuung (angemeldete Schüler, Anzahl der Gruppen, Betreuungspersonen, usw.) zu melden. Auch bei Nichtzustandekommen einer (auch schul- oder schulartenübergreifenden) Tagesbetreuung ist die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung im Wege der Schulaufsicht an das BMBWF zu melden. 4. Wer legt fest, ob eine Schule ganztägig geführt werden soll? Die Bestimmung, ob eine Schule ganztägig geführt wird, ist Sache des jeweiligen Schulerhalters (meist Gemeinde oder Gemeindeverbände bei öffentlichen Pflichtschulen) und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates. Vor der Bestimmung als GTS sind die betroffenen Eltern und Lehrer zu hören (vgl. 11 Schulerhaltungsgesetz). Eine Verpflichtung zur Führung einer GTS besteht ab 15 Anmeldungen für den Betreuungsteil. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen kann auch eine andere allgemein bildende Pflichtschule bestimmt werden, an der die angemeldeten Schüler an einer schul- oder schulartenübergreifenden Tagesbetreuung teilnehmen können. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung besteht bei schulartenübergreifender Führung eine entsprechende Verpflichtung bereits ab zwölf Anmeldungen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn durch außerschulische Angebote die Tagesbetreuung der Schüler gesichert ist (vgl. 11 Abs. 3 Schulerhaltungsgesetz). Seite 3

4 5. Gruppen- und Klassenbildung im Rahmen der Art. 15a B-VG Vereinbarungen Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Gruppen in der getrennten Form und Klassen in der verschränkten Form einer GTS. Während Gruppe an bis zu fünf Tagen in der Woche geführt werden können, findet eine verschränkte Klasse täglich statt. Die Betreuung wird dann als mehrgruppig definiert, wenn in der Woche zwei oder mehrere Gruppen am selben Standort zur selben Zeit bis mindestens 16:00 Uhr parallel geführt werden. Auch in der verschränkten Form der GTS können mehrere verschränkt geführte Klassen parallel geführt werden. Ob eine ganztägig geführte Gruppe bzw. Klasse im Sinne der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau und den weiteren Ausbau der ganztägigen Schulformen (sowie der dazu erlassenen Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung vom 9. März 2015) vorliegt, richtete sich bislang nach Bestimmungen des Pflichtschulorganisationsgesetzes (PSchOrgG) des Landes. Dabei diente insbesondere 18b PSchOrgG der Bestimmung, ab welcher Mindestschülerzahl an ganztägigen Schulformen Gruppen bzw. Klassen zu bilden sind. Da ab 1. September 2018 die Festlegung der Schülerzahlen an allen allgemeinbildenden Pflichtschulen der Schulleitung obliegt, treten alle landesgesetzlichen Vorschriften über Schülerzahlen einschließlich der Festlegungen gemäß 18b PSchOrgG mit 31. August 2018 außer Kraft. Daher werden ab 1. September 2018 die nachstehenden fiktiven Klassenschülerzahlen und Regeln zur Bildung von Gruppen bzw. Klassen einer GTS für die Berechnung der Ressourcen und/oder einer Förderung nach den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zugrunde gelegt. Unabhängig von den tatsächlich gebildeten Gruppen und Klassen ist somit die Einhaltung der folgenden fiktiven Klassenschülerzahlen notwendig, um Ressourcen und Förderungen im Bereich der ganztägigen Schulformen abschöpfen zu können: 5.1. Fiktive Klassenschülerzahlen Die fiktive Klassenschülerzahl bei Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen beträgt mindestens 13 und maximal 25 Schüler pro Klasse Die fiktive Klassenschülerzahl bei den Sonderschulen gliedert sich nach der Art der jeweiligen Sonderschule. Die Zahl der Schüler darf in Klassen a) einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für gehörlose Kinder oder einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf acht, b) einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder oder einer Heilstättenschule zehn und c) einer sonstigen Sonderschule 13 nicht übersteigen. Seite 4

5 d) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder hat sich nach den Behinderungen der Schüler zu richten und darf in keinem Fall mehr als zehn betragen Bildung von verschränkt geführten Klassen Bei der verschränkten Form des Unterrichts- und des Betreuungsteiles hat die Größe der Schülergruppen der jeweiligen fiktiven Klassengröße zu entsprechen. Das bedeutet, dass eine verschränkt geführte Klasse an einer Volksschule, Neuen Mittelschule und Polytechnischen Schule mit mindestens 13 und maximal 25 Schülern gebildet werden kann. Eine verschränkt geführte Sonderschulklasse kann je nach Art der Sonderschule mit maximal acht, zehn oder 13 Schülern gebildet werden Bildung von getrennt geführten Gruppen In der Lernzeit können klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Gruppen gebildet werden, wobei nach Möglichkeit Schüler derselben Schulstufe zusammenzufassen sind. Gruppenbildungen zwischen sieben und vierzehn Schülern sind nur zulässig, wenn die stellenplanmäßigen und die sonstigen personellen Voraussetzungen für die Betreuung der Schüler gegeben sind. Die Schülerzahl darf die fiktive Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart jedoch nicht übersteigen und ein Viertel dieser Klassenschülerhöchstzahl nicht unterschreiten. Auf eine integrative Gruppenbildung ist Bedacht zu nehmen Im Freizeitteil sind die Gruppen im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bilden, wobei klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Gruppen gebildet werden können und die Zahl der Schüler in einer Gruppe die Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart, ausgenommen während der Verpflegung, nicht übersteigen und ein Viertel dieser Klassenschülerhöchstzahl nicht unterschreiten darf. Auf eine integrative Gruppenbildung ist Bedacht zu nehmen Insofern bildet eine Anzahl von sieben Schülern (ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahl) die kleinstmögliche Gruppengröße für die Lernzeit und Freizeit in der getrennten Abfolge einer ganztägigen Schulform einer Volksschule, Neuen Mittelschule und Polytechnischen Schule. Bei Sonderschulen ist eine Anzahl von drei Schülern als kleinstmögliche Gruppengröße für die Lernzeit und Freizeit in der getrennten Abfolge einer ganztägigen Schulform vorgesehen. Seite 5

6 5.4. Bildung von schulartenübergreifenden Gruppen Für die Bildung von schulartenübergreifenden Gruppen in getrennter Abfolge einer ganztägigen Schulform gilt a) für die Höchstzahl der Schüler die jeweils höhere Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart und b) die Mindestzahl der Schüler beträgt ein Viertel der jeweils niedrigeren Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart. 6. GLZ- und ILZ-Stunden Die GLZ (mit entsprechender Vorbereitung) dient der Festigung und Förderung des in den einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffs, neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Im Sinne der individuellen Betreuung sind innere Differenzierung und häufiges Arbeiten in kleinen Gruppen oder in Einzelarbeitsphasen vorzunehmen, vor allem wenn Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen gemeinsam betreut werden. Die GLZ umfasst in der Regel drei Wochenstunden, sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt, wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollen. GLZ wird im Verhältnis 1:1 als Lehrerstunde im Rahmen der regulären Lehrverpflichtung vergütet. Die ILZ dient als Lernhilfe, der Erledigung von Hausübungen, der Vorbereitung auf Prüfungen, Diktate und Tests usw. Die ILZ umfasst in der Regel vier Wochenstunden, sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt und wird im Verhältnis 2:1 als Lehrerstunde (zwei ILZ-Stunden entsprechen einer Lehrerstunde) vergütet. Nach 16:00 Uhr sind jedenfalls keine Lernzeiten, sondern nur mehr Freizeitteile vorzusehen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden: Lernzeiten Wochenstunde(n) GLZ ILZ Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der ILZ die GLZ mit fünf Wochenstunden festzulegen, d.h. eine GLZ-Stunde täglich. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Schulgemeinschaftsgremiums, der höchstens bis zum Ablauf des (kommenden) Schuljahres gültig ist und der Schulaufsicht frühzeitig schriftlich gemeldet werden muss. Seite 6

7 6.1. Lehrerstunden für die Lernzeiten in der getrennten Form der GTS In Anbetracht der vom Bund vorgesehenen Ressourcen wird je nach Teilnehmerzahl folgender Höchstrahmen an Lehrer-Wochenstunden für die Lernzeiten (GLZ und ILZ) in der getrennten Form der GTS zur Verfügung gestellt: Anzahl der Schüler: 7 bis Anzahl der maximal verfügbaren Lernzeit-Wochenstunden: (= für GLZ und umgere. ILZ zusammen) 5,0 8,0 10,0 13,0 16,0 19,0 24,0 27,0 32,0... Bei lediglich drei Nachmittagen mit Lernzeiten gilt als höchstes Stundenausmaß jedoch: 4,2 6,8 8,4 11,0 13,5 16,0 20,2 22,7 26,9... Bei lediglich zwei Nachmittagen mit Lernzeiten gilt als höchstes Stundenausmaß jedoch: 3,1 5,0 6,2 8,1 10,0 11,8 14,9 16,8 19,9... Bei lediglich einem Nachmittag mit Lernzeiten gilt als höchstes Stundenausmaß jedoch: 2,0 3,2 4,0 5,2 6,4 7,6 9,6 10,8 12,8... Für die Sonderschulen ist folgende Abstufung bei der Anzahl der Schüler anzuwenden: 3 bis Anzahl der maximal verfügbaren Lernzeit-Wochenstunden: (= für GLZ und umgere. ILZ zusammen) 5,0 8,0 10,0 13,0 16,0 19,0 24,0 27,0 32,0... Bei lediglich drei Nachmittagen mit Lernzeiten gilt als höchstes Stundenausmaß jedoch: 4,2 6,8 8,4 11,0 13,5 16,0 20,2 22,7 26,9... Bei lediglich zwei Nachmittagen mit Lernzeiten gilt als höchstes Stundenausmaß jedoch: 3,1 5,0 6,2 8,1 10,0 11,8 14,9 16,8 19,9... Bei lediglich einem Nachmittag mit Lernzeiten gilt als höchstes Stundenausmaß jedoch: 2,0 3,2 4,0 5,2 6,4 7,6 9,6 10,8 12, Lehrerstunden für die Lernzeiten in der verschränkten Form der GTS Bei der verschränkten Form der GTS sind gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Lehrerstunden für die Lernzeiten über die Schulaufsicht zu beantragen. 7. Angepasster Betreuungsschlüssel/ Genehmigung zusätzlicher Gruppen Bei der Festlegung der Gruppengröße ist auf die zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Gruppe und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben sowie auf einen Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien Bedacht zu nehmen. Daher kann die Landesregierung in solchen Fällen im Einzelfall niedrigere Mindestzahlen der Ressourcen- und Förderverteilung zugrunde legen. Seite 7

8 Die besonderen Qualitätskriterien können sein: Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung; Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, Gesundheits- und Bewegungserziehung sowie naturwissenschaftlichtechnische Schwerpunkte usw. Voraussetzung: Separates, formloses Ansuchen in der Abteilung Schule (IIa) beim Amt der Vorarlberger Landesregierung. 8. Dauer der Betreuungseinheit Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Ab 1. September 2018 besteht gemäß 5 Abs. 6 SchZG die Möglichkeit aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festzulegen. 9. Anwesenheitspflicht Mit der Anmeldung zum Betreuungsteil besteht die Anwesenheitspflicht gemäß 43 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG). Wenn eine Anmeldung für eine verschränkt geführte Klasse vorliegt, ist die tägliche Teilnahme an allen Betreuungsstunden erforderlich. Die Betreuungsstunden sind in diesem Fall ein integrativer Bestandteil des Schulalltages. Die Anmeldung für den Betreuungsteil bezieht sich daher in solchen Schulen auf alle Schultage (vgl. 12a Abs. 1 SchUG). In ganztägig geführten Schulen mit getrennter Abfolge von Unterrichtsund Betreuungsteil ist es sowohl möglich, den Betreuungsteil an allen Schultagen als auch nur an einzelnen Tagen pro Woche zu besuchen ( 8d Abs. 1 SchOG). Nach 45 Abs. 7 SchUG besteht die Möglichkeit dem Betreuungsteil fallweise fernzubleiben a) bei gerechtfertigter Verhinderung, b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind. Gerechtfertigt ist eine Verhinderung beispielsweise, wenn der Schüler erkrankt ist, wenn kranke Angehörige der Hilfe des Schülers bedürfen sowie bei außergewöhnlichen familiären Ereignissen. Seite 8

9 In diesem Fall hat der Klassenvorstand oder die Schulleitung umgehend verständigt zu werden. Die Bestimmung des 45 Abs. 7 lit. b SchUG gilt auch, wenn Schüler beispielsweise während des Betreuungsteils regelmäßig eine Musikschule bzw. einen Sportverein mit Erlaubnis zum Fernbleichen besuchen. Ein Fernbleiben auf Verlangen der Erziehungsberechtigten ( 45 Abs. 7 lit. c SchUG) kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um Lernzeiten handelt, die in Randstunden abgehalten werden, oder es sich um Freizeiteinheiten handelt, die nicht in Randstunden erbracht werden. Zudem besteht nach dem Erlass des BMUKK, GZ BMUKK /0045-I/GtSf/201, vom 30. Dezember 2010, die Möglichkeit in verschränkt geführten Klassen die Betreuung am Freitag bereits ab 14:00 Uhr enden zu lassen. Es liegt demnach in der pädagogischen Verantwortung des Schulleiters, ob er die gegenstands- bzw. individuellen Lernzeitstunden in der verschränkten Form der Tagesbetreuung gleichmäßig auf die gesamte Woche verteilt oder (beispielsweise) die gegenstands- bzw. individuellen Lernzeitstunden von Montag bis Freitagmittag konzentriert, sodass am Freitag keine oder weniger Lernzeit angeboten wird. Es ist aber jedenfalls darauf zu achten, dass die Lernzeitbelastung an den einzelnen Wochentagen nicht zu groß wird. Mit 1. September 2018 besteht nach 5 Abs. 6 SchZG die Möglichkeit, durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss festzulegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis Uhr vorgesehen sind. Dabei hat der Schulleiter bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien ein Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter getroffen werden. 10. Mittagsbetreuung (Teil der Freizeit) Der Betreuungsteil besteht gemäß 18b Abs. 2 Pflichtschulorganisationsgesetz aus GLZ, ILZ und Freizeit einschließlich der Verpflegung der Schüler. Das Mittagessen ist vom Schulerhalter anzubieten und bereitzustellen. Dieses kann in oder außerhalb der Schule (zb in einem benachbarten Gasthaus) eingenommen werden. Im Regelfall ist eine einstündige (60-minütige) Mittagspause, um in Ruhe essen und sich ausrasten bzw. bewegen zu können, zu empfehlen. Die für den Betreuungsteil angemeldeten Schüler sind gemäß 43 Abs. 1 SchUG grundsätzlich verpflichtet an allen Teilen des Betreuungsteils (Lernzeitteil und Freizeitteil einschließlich Verpflegung) teilzunehmen, d.h., die Anwesenheitspflicht gilt auch über Mittag. Die Schüler müssen jedoch das Speiseangebot vor Ort nicht in Anspruch nehmen, sie können auch selbst mitgebrachte Gerichte in der Schule einnehmen. Ein Fernbleiben ist zulässig, wenn der Schulleiter aus vertretbaren Gründen eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Betreuungsteil erteilt hat. Eine solche Erlaubnis kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne SchülerInnen (nicht für gesamte Gruppe/Klasse) gewährt werden. Jedenfalls muss an jedem GTS-Standort ein Mittagessen angeboten werden. Bregenz, im Juni 2018 Seite 9

10 Ansprechpartner: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz Wien GTS-Hotline: 01/ (Montag bis Donnerstag jeweils von 9:00 bis 13:00 Uhr) gts@bmbwf.gv.at Für Fragen zum pädagogischen Bereich: Landesschulrat für Vorarlberg Bahnhofstraße Bregenz Telefon: 05574/ Fax: 05574/ office@lsr-vbg.gv.at Web: Für Fragen zur Personalkostenförderung: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Schule (IIa) Römerstraße Bregenz Telefon: 05574/ schule@vorarlberg.at Für Fragen zur Infrastrukturförderung: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Finanzangelegenheiten (IIIa) Römerstraße Bregenz Telefon: 05574/ finanzen@vorarlberg.at Seite 10

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