über die Förderung von Hilfskräften für Kinder mit Behinderung in Landesschulen (SchulassistentInnen-Richtlinie)
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- Joachim Maier
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1 Richtlinie des Landes Tirol über die Förderung von Hilfskräften für Kinder mit Behinderung in Landesschulen (SchulassistentInnen-Richtlinie) Abteilung Soziales
2 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 31. August
3 Präambel SchülerInnen mit Behinderung haben neben einem allfälligen Sonderpädagogischen Förderbedarf fallweise einen weitergehenden Betreuungsbedarf. Hierfür werden von den Gemeinden als Schulerhalterinnen im Pflichtschulbereich in zunehmenden Maße SchulassistentInnen herangezogen. SchulassistentInnen haben die Aufgabe, SchülerInnen mit Behinderung die Unterstützung für jene Tätigkeiten in der Schule zu geben, welche diese auf Grund ihrer Behinderung selbst nicht durchführen können. Dadurch soll diesen SchülerInnen der barrierefreie Schulbesuch dort ermöglicht werden, wo dieser nicht ohnehin durch bauliche Maßnahmen im Sinne der Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude herstellbar ist. Zum anderen sollen Lehrkräfte und Mitschüler von diesen Aufgaben entlastet werden, sodass diesen die Konzentration auf die vermittelten Lerninhalte möglich ist. Die Gewährung von Persönlicher Hilfe im Sinne des 14 Tiroler Rehabilitationsgesetz soll die Mehrbelastung der Gemeinden, welche als Schulerhalterinnen dieses Personal anstellen, zu einem gewichtigen Teil abfangen. 1 Anspruchsvoraussetzungen (1) Zuschüsse zu SchulassistentInnen werden nur gewährt, wenn a) der/die SchülerIn aufgrund der vorliegenden Behinderung nicht in der Lage ist, die beim Besuch der Schule nötigen praktischen Verrichtungen selbst vorzunehmen und b) diese Hindernisse nicht durch bauliche Barrieren verursacht werden, die den geltenden Bauvorschriften und Richtlinien für barrierefreies Bauen bei öffentlichen Gebäuden, insbesondere 30 der Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2008), widersprechen. (2) Die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a gelten in folgenden Fällen als erfüllt: 3
4 1. Der/die SchülerIn bezieht ein Pflegegeld der Stufen 5, 6, oder 7 nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz bzw. dem Bundespflegegeldgesetz, oder 2. der/die SchülerIn bezieht ein Pflegegeld der Stufen 1, 2, 3 oder 4 nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz bzw. dem Bundespflegegeldgesetz und der zuständige Bezirksschulrat stellt fest, dass der/die SchülerIn einer ergänzenden nicht-pädagogischen Betreuung in der Schule bedarf, oder 3. der/die SchülerIn bezieht erhöhte Familienbeihilfe. 2 Höhe und Ausmaß des Aufwandersatzes (1) Das Land vergütet der Schulerhalterin pro tatsächlich geleisteter Stunde à 60 Minuten einen Betrag in der Höhe von 15,77. (2) Das Stundenausmaß ist pro anspruchsberechtigtem/r SchülerIn mit dem im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehenen wöchentlichen Schulstundenausmaß, maximal jedoch 23 Stunden (à 60 Minuten) pro Schulwoche, begrenzt, sofern nicht ein geringeres Ausmaß beantragt oder im Ermittlungsverfahren ein geringerer Bedarf festgestellt wurde. 3 Formalvoraussetzungen (1) SchulassistentInnen sind bei der Gemeinde, der die Erhaltung der besuchten Schule obliegt, nach dem Gemeindevertragsbedienstetengesetz angestellt und entlohnt. Inwieweit eine Kostenüberwälzung auf die Wohnortgemeinde stattfindet, ist zwischen den betroffenen Gemeinden zu vereinbaren. (2) SchulassistentInnen müssen über keine spezifische Ausbildung verfügen. Vorausgesetzt wird jedoch die für die Tätigkeit erforderliche soziale Kompetenz sowie die volle körperliche und geistige Eignung. Bei der Auswahl des/der SchulassistentIn ist auf die besonderen Anforderungen des Einzelfalles bestmöglich Bedacht zu nehmen. Hierbei sind auch die Eltern anzuhören. (3) Die Koordination zwischen den SchulassistenInnen und dem Lehrpersonal obliegt der Schulleitung. 4
5 4 Verfahren Antragsberechtigt sind SchülerInnen mit Behinderung, die die Voraussetzungen nach 1 Abs 1 lit a erfüllen. Anträge sind bei der nach dem Hauptwohnsitz des/der SchülerIn örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft, für den Bereich der Stadtgemeinde Innsbruck beim Amt der Tiroler Landesregierung einzubringen. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen: - Nachweis des Bezuges eines Pflegegeldes oder Nachweis des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe; - wenn sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, Stellungnahme des Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums; - wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, Stellungnahme des Schulleiters; - Angaben und Nachweise über die Anspruchsvoraussetzungen nach 3 Tiroler Rehabilitationsgesetz; - Angaben dazu, welche Tätigkeiten im Einzelfall durch SchulassistentInnen geleistet werden müssen und in welchem Ausmaß die einzelnen Teilleistungen erforderlich sind (Stundenaufschlüsselung). Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die Entscheidung dem/der AntragstellerIn sowie abschriftlich der Schulerhalterin zugestellt. Eine Kostenübernahme kann frühestens mit Monatsersten jenes Monats erfolgen, in dem der Antrag gestellt wurde. 5 Abrechnung Die Schulerhalterin hat der Tiroler Landesregierung einen Stundennachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen zu übermitteln. Das Land Tirol gewährt den 5
6 Zuschuss für jede nachgewiesene Stunde, die im Rahmen des Schulbetriebes erbracht wurde. Kosten für nicht geleistete Stunden (z.b.: Krankheit) werden nicht ersetzt. Die Kosten für derartige Entfälle und für die Bezahlung der SchulassistentInnen in den Ferien sowie an Feiertagen haben die Schulerhalterinnen zu tragen. Die Abrechnung ist bis zum jenen Jahres, in dem das Schuljahr, für das der Kostenersatz begehrt wird, geendet hat, von der Schulerhalterin bei der Tiroler Landesregierung einzureichen. 6 Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie ist auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren anzuwenden. 6
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